Feste veranstalten ohne Risiko Vortrag zum Thema Veranstaltungsrecht

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Feste veranstalten ohne Risiko Vortrag zum Thema Veranstaltungsrecht

Feste veranstalten ohne Risiko Vortrag zum Thema Veranstaltungsrecht

Gesetzliche Regelungen Überblick Veranstaltungsgesetz Gewerbeordnung Landesgesetz – keine Verbindung mit Bundesgesetzen Gemeinde oder BH

Gesetzliche Regelungen Überblick Veranstaltungsgesetz Gewerbeordnung Landesgesetz – keine Verbindung mit Bundesgesetzen Gemeinde oder BH Zuständigkeit Bundesgesetz – Bezug zum Körperschaftsteuergesetz Bezirkshauptmannschaft Zuständigkeit Steuerliche Regelung Bundesgesetze – Grundlage für die Ausnahmen aus der Gewerbeordnung Finanzamt Verwaltungsregelungen Bundesgesetze – Grundlage für die Ausnahmen aus der Gewerbeordnung Gemeinde, BH, Polizei Prüfung durch die Finanzpolizei Sozialversicherung Bundesregelung – Gebietskrankenkassen

Steuerrecht Staat hat Aufgaben zu erfüllen Organisationen übernehmen Aufgaben des Staates = gemeinnützig, kirchlich,

Steuerrecht Staat hat Aufgaben zu erfüllen Organisationen übernehmen Aufgaben des Staates = gemeinnützig, kirchlich, mildtätig Bürger schützen Gemeinwesen finanzieren Steuern einheben auf Umsatz und Gewinn = Ausnahmen, für gemeinnützige Vereine bei Körperschaftssteuer und Umsatzsteuer

Gemeinnützigkeit • gemeinnütziger Zweck laut Bundesabgabenordnung 1. Im Statut verankert 2. In der tatsächlichen

Gemeinnützigkeit • gemeinnütziger Zweck laut Bundesabgabenordnung 1. Im Statut verankert 2. In der tatsächlichen Geschäftsführung (im Vereinsleben) umgesetzt ausschließlich unmittelbar

 • Unmittelbarkeit - Begünstigte Zwecke selbst erfüllen Nicht Anhängerclubs Nicht Schaffung von Voraussetzungen

• Unmittelbarkeit - Begünstigte Zwecke selbst erfüllen Nicht Anhängerclubs Nicht Schaffung von Voraussetzungen für Andere - Dachverbände Nur begünstigt wenn alle Unterverbände gemeinnützig sind

 • Ausschließlichkeit - Nur begünstigte Zwecke - Kein Gewinnstreben - Kein dauerhaftes Ansparen

• Ausschließlichkeit - Nur begünstigte Zwecke - Kein Gewinnstreben - Kein dauerhaftes Ansparen der Zufallsgewinne - Sparsame Verwaltung - Keine Begünstigung der Mitglieder - Bindung des Restvermögens 90% der Tätigkeit für gemeinnützigen Zweck (Zeit oder Geld ? )

Gemeinnütziger Verein mit wirtschaftlicher Tätigkeit • Unentbehrlicher Hilfsbetrieb • Entbehrlicher Hilfsbetrieb • Begünstigungsschädlicher Hilfsbetrieb

Gemeinnütziger Verein mit wirtschaftlicher Tätigkeit • Unentbehrlicher Hilfsbetrieb • Entbehrlicher Hilfsbetrieb • Begünstigungsschädlicher Hilfsbetrieb

Unentbehrlicher Hilfsbetrieb • Tätigkeit ist unmittelbar auf Erfüllung der begünstigten Zwecke ausgerichtet • Körperschaftsteuerbefreit

Unentbehrlicher Hilfsbetrieb • Tätigkeit ist unmittelbar auf Erfüllung der begünstigten Zwecke ausgerichtet • Körperschaftsteuerbefreit • Umsatzsteuer: Liebhabereivermutung • Zum Beispiel: Theaterabend von einer Laienspielgruppe

Entbehrlicher Hilfsbetrieb • Tätigkeit stellt ein Mittel zur Erreichung der begünstigten Zwecke dar –

Entbehrlicher Hilfsbetrieb • Tätigkeit stellt ein Mittel zur Erreichung der begünstigten Zwecke dar – allerdings können die strengen Voraussetzungen für einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb nicht erfüllt werden. • Körperschaftsteuerpflichtig • Umsatzsteuer: Liebhabereivermutung • Zum Beispiel: „kleine“ Vereinsfeste

Begünstigungsschädlicher Betrieb • Sind wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die keine Hilfsbetriebe mehr sind • Ausnahmegenehmigung bei

Begünstigungsschädlicher Betrieb • Sind wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die keine Hilfsbetriebe mehr sind • Ausnahmegenehmigung bei Umsätzen über € 40. 000, - erforderlich • Körperschaftsteuerpflichtig • Umsatzsteuerpflichtig • Zum Beispiel: „große“ Vereinsfeste

Kleines Vereinsfest • Organisation von der Planung bis zur Durchführung von Mitgliedern und nahen

Kleines Vereinsfest • Organisation von der Planung bis zur Durchführung von Mitgliedern und nahen Angehörigen • Verpflegung übersteigt ein gewisses Ausmaß nicht und wird ausschließlich durch Vereinsmitglieder oder nahen Angehörigen bereitgestellt • Darbietungen dürfen nur durch regionale, nicht der breiten Masse bekannten Künstler (Film, Radio, …) erfolgen Klarstellung 800. -/Stunde • Maximal 48 Stunden im Kalenderjahr

Großes Vereinsfest • Begünstigungsschädlicher Betrieb • Voll Steuerpflichtig • Wirtschaftliche Konkurrenz zu Gewerbebetrieben •

Großes Vereinsfest • Begünstigungsschädlicher Betrieb • Voll Steuerpflichtig • Wirtschaftliche Konkurrenz zu Gewerbebetrieben • Kommunikation mit Steuerberater suchen

Steuern • Körperschaftssteuer: Gewinne aus geselligen Veranstaltungen (kleine und große Vereinsfeste) höher als 10.

Steuern • Körperschaftssteuer: Gewinne aus geselligen Veranstaltungen (kleine und große Vereinsfeste) höher als 10. 000, - € pro Jahr / Steuersatz 25% • Umsatzsteuer: Umsatz aus geselligen Veranstaltungen (große Vereinsfeste) höher als 30. 000, - € pro Jahr

Beispiel Gewinn Umsatz Bewertung Ball 3. 000 Euro 10. 000 Euro kleines Fest Party

Beispiel Gewinn Umsatz Bewertung Ball 3. 000 Euro 10. 000 Euro kleines Fest Party 1. 500 Euro 6. 000 Euro kleines Fest Party 6. 000 Euro 25. 000 Euro großes Fest SUMME 10. 500 Euro 25. 000 Euro

Beispiel Gewinn Umsatz Bewertung Ball 3. 000 Euro 10. 000 Euro großes Fest Party

Beispiel Gewinn Umsatz Bewertung Ball 3. 000 Euro 10. 000 Euro großes Fest Party 1. 500 Euro 6. 000 Euro kleines Fest Party 6. 000 Euro 25. 000 Euro großes Fest SUMME 10. 500 Euro 35. 000 Euro

Gewerbeordnung Staat hat Aufgaben zu erfüllen Organisationen übernehmen Aufgaben des Staates = gemeinnützig, kirchlich,

Gewerbeordnung Staat hat Aufgaben zu erfüllen Organisationen übernehmen Aufgaben des Staates = gemeinnützig, kirchlich, mildtätig Gemeinwesen finanzieren Bürger schützen Befähigung für Berufen = Gewerbeberechtigung = Ausnahmen für gemeinnützige Vereine in der Gewerbeordnung

Gewerbeordnung Ausnahmen für gemeinnützige Vereine • gemeinnützige Organisationen dürfen an vier Tagen gesellige Veranstaltungen

Gewerbeordnung Ausnahmen für gemeinnützige Vereine • gemeinnützige Organisationen dürfen an vier Tagen gesellige Veranstaltungen abhalten (Ausnahmeregelung) • gemeinnützige dürfen an drei Tagen Speisen und Getränke verabreichen (Ausnahmeregelung)

Gewerbeordnung • aufrecht bleiben die Bestimmungen zum Alkoholmissbrauch • Sperrstundenregelung gilt nicht (Gemeindefestlegung)

Gewerbeordnung • aufrecht bleiben die Bestimmungen zum Alkoholmissbrauch • Sperrstundenregelung gilt nicht (Gemeindefestlegung)

Sozialversicherung • Grundsätzlich sind alle Personen die unselbständig arbeiten der Gebietskrankenkasse zu melden und

Sozialversicherung • Grundsätzlich sind alle Personen die unselbständig arbeiten der Gebietskrankenkasse zu melden und Beiträge zu zahlen (die Personen sind dann auch Unfall-, Kranken-, usw. versichert). Vereinsmitglieder, Freunde und Familienangehörige unterliegen wenn sie bei Vereinsfesten mitarbeiten nur dann nicht der Sozialversicherungspflicht, wenn… • … sie nachweislich kein Entgelt erhalten und • … sie auch keinen Entgeltanspruch haben (nach den Bestimmungen des ASVG muss nicht tatsächlich Entgelt geflossen sein).

Sozialversicherung • Entgelt bedeutet: • • • Als Entgelt gilt jede Form der Entlohnung

Sozialversicherung • Entgelt bedeutet: • • • Als Entgelt gilt jede Form der Entlohnung für eine geleistete Tätigkeit kann entweder in Geld oder auch in Naturalien erfolgen (z. B. 5 Karton Wein). Beides begründet eine Sozialversicherungspflicht. Ein Essen nach der Veranstaltung das nur für Helfer ausgerichtet wird (Dankeschönessen), ist nach Ansicht der Sozialversicherung problematisch. Es ist besser einen Vereinsabend mit anschließendem Essen für alle Mitglieder zu veranstalten. Um Probleme mit der Gemeinnützigkeit vorzubeugen, sollte das nicht oft im Jahr vorkommen und keine teuren Menüs oder Essen in Haubenrestaurants bezahlt werden. Nicht als Entgelt gilt die Verpflegung der Person während der Tätigkeit am Fest. Als Entgelt gilt, wenn die Tätigkeit nur von kurzer Dauer ist und dafür ein hoher Eintrittspreis erspart wird. Als Entgelt wird angesehen, wenn Mitarbeiter sich das Trinkgeld behalten dürfen.

Sozialversicherung • Entgeltanspruch entsteht auch wenn: • eine Person, eine üblicherweise zu entlohnende Tätigkeit

Sozialversicherung • Entgeltanspruch entsteht auch wenn: • eine Person, eine üblicherweise zu entlohnende Tätigkeit (Kellnerin usw. ) ausübt und in keinem ausreichendem Nahverhältnis zum Veranstalter steht. Nach Auskunft der Vertreter der Gebietskrankenkasse besteht im Zweifel immer Entgeltlichkeitsvermutung. • Bei Mitgliedern von Vereinen ist der Idealismus (das Nahverhältnis) für den Verein zu prüfen. Kurzfristige (einige Tage) freiwillige Mitarbeit sind für engagierte, langjährige Mitglieder glaubwürdig. Eine große Zahl kurzfristig dem Verein beigetretener Mitglieder ist wenig glaubwürdig.

Danke für eure Aufmerksamkeit!

Danke für eure Aufmerksamkeit!