FFENTLICHES BAURECHT Bauleitplanverfahren Arne Friege BERGERHOFF RECHTSANWLTE Rechtsanwalt
ÖFFENTLICHES BAURECHT Bauleitplanverfahren Arne Friege – BERGERHOFF RECHTSANWÄLTE Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht E-Mail: friege@bergerhoff. de
Bestandteile Bebauungsplan ■ Planzeichnung ■ Textliche Festsetzungen – Beispiel BKA Wiesbaden ■ Begründung mit Umweltbericht – Begründung enthält keine verbindlichen Regelungen (keine Festsetzungen) – Begründung kann als Auslegung für Nachbarklagen wichtig sein! (z. B. Hintere Baugrenze; GRZ; Vollgeschosse) 2
Umweltbericht Einleitung mit folgenden Angaben: a)Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans, einschließlich der Beschreibung der Festsetzungen des Plans mit Angaben über Standorte, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund Boden der geplanten Vorhaben, und b)Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden, 2. einer Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 ermittelt wurden, mit Angaben der a)Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden, b)Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung und bei Nichtdurchführung der Planung, c)geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen und d)in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplans zu berücksichtigen sind, 3. folgenden zusätzlichen Angaben: a)Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse, b)Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt und c)allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben nach dieser Anlage. Beispiel SZA
Beispiel Umweltbericht ■ Gutachten Schallschutz ■ Gutachten Geruch ■ Gutachten Ammoniak ■ Gutachten Staub
Wer stellt den Bebauungsplan auf? ■ Gemeinde (egal ob groß oder klein) ■ zuständig: Gemeinde- bzw. Stadtrat ■ Satzung (kein Verwaltungsakt, keine Verordnung, kein Gesetz): Rechtsnorm, die von einer mit Satzungsautonomie ausgestatteten juristischen Person des öffentlichen Rechts für ihren Bereich erlassen wird (Gemeinden – Gebietskörperschaft; Hochschulen, Handwerkskammern, IHK - Personalkörperschaften) ■ allgemeine Geltung (wie ein Gesetz), beschränkt auf das Gemeindegebiet bzw. die Mitglieder Hochschule ■ Rechtsmittel: kein Widerspruch, sondern Normenkontrollverfahren beim Oberverwaltungsgericht, B-Plan gilt grds. bis zur Aufhebung durch Gericht oder die Kommune selber 5
B-Plan wozu ? ■ Ausweisung eines neuen Baugebiets im Außenbereich – weitgehendes Bauverbot im Außenbereich (Ausnahme privilegierte Nutzungen) – Standorte für Bauvorhaben im Außenbereich sollen von der Kommune festgelegt werden ■ Überplanung eines bereits (teilweise) bebauten Bereichs zur Steuerung der künftigen Entwicklung – nach § 34 Bau. GB ist alles zulässig, was dem jeweiligen Baugebietstyp entspricht (§ 34 Abs. 2 Bau. GB) oder sich einfügt (§ 34 Abs. 1 Bau. GB) – Antragsteller haben Rechtsanspruch auf Genehmigung, wenn die Voraussetzungen des § 34 Bau. GB vorliegen – auch städtebaulich oder kommunalpolitisch unerwünschte Entwicklungen sind grds. zulässig ■ Zulassung von bisher nach § 34 Bau. GB nicht zulässigen Vorhaben 6
Interessenlage ■ Sie sind für den B-Plan – Sie sind der Initiator des B-Plans – Ihr Grundstück wird „aufgewertet“ (Außenbereich soll Wohngebiet werden) ■ Sie sind gegen den B-Plan – Ihr Grundstück wird “abgewertet“ (nicht bebautes Grundstück im Innenbereich soll Grünfläche werden) – In der Nähe Ihres Grundstücks wird eine Nutzung zugelassen, die Ihnen nicht gefällt (Schule oder Supermarkt neben Ihrem Wohnhaus) 7
Kein Anspruch auf Aufstellung ■ § 1 Abs. 3 Bau. GB ■ Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden. ■ Beispiel Nordhausen ■ Gilt auch für vorhabenbezogenen B-Plan gem. § 12 Bau. GB ■ Beispiel Höffner ■ Grundsätzlich kein Schadenersatzanspruch wenn Kommune ein BPlan-Verfahren abbricht
Wie erfährt man von der Aufstellung? ■ Mittelbar und unmittelbar betroffene Grundstückseigentümer müssen von der Gemeinde nicht direkt informiert werden ■ Information nur über das Amtsblatt der Gemeinde (oder Tageszeitung, wenn die Kommune keine Amtsblatt hat) ■ Gilt auch für Eigentümer mit auswärtigen Wohnsitzen ■ Immobilienunternehmen mit zahlreichen Grundstücken – Amtsblatt beziehen – Einsicht im Internet ■ im Aufstellungsverfahren sind Fristen zu beachten ■ nach Aufstellung eines B-Plans nur eingeschränkt Rechtsschutz 9
Aufstellungsverfahren B-Plan ■ Erarbeitung Entwurf ■ Aufstellungsbeschluss (§ 2 Abs. 1 Bau. GB) ■ Frühzeitige Bürgerbeteiligung (§ 3 Abs. 1 Bau. GB) ■ Frühzeitige Behördenbeteiligung (§ 4 Abs. 1 Bau. GB) ■ evt. Überarbeitung B-Plan ■ Billigungs- und Offenlagebeschluss ■ Öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2) ■ Behördenbeteiligung (§ 4 Abs. 2 Bau. GB) ■ evt. Überarbeitung B-Plan ■ Abwägungsbeschluss, Billigung der Begründung, Satzungsbeschluss ■ Eventuell Genehmigung durch höhere Bauaufsichtsbehörde ■ Vorlage Kommunalaufsicht ■ Beispiel Neunkirchen 10
Aufstellungsbeschluss ■ § 2 Abs. 1 Bau. GB: Die Bauleitpla ne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsu blich bekannt zu machen. ■ Gemeinde- bzw. Stadtrat (vorher id. R Bauausschuss oder Hauptausschuss) ■ Inhalt – Geltungsbereich – ungefähre Planungsziele – Geltungsbereich ■ öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt ■ Beispiel 2 (Höffner) 11
Frühzeitige Bürgerbeteiligung § 3 Abs. 1 Bau. GB (1)Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn 1. ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder 2. die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind. An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt. 12
Frühzeitige Bürgerbeteiligung ■ Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 Bau. GB – Information im Amtsblatt – Auslegung des Entwurfs – Informationsveranstaltung – jedermann kann Stellung nehmen ■ Verzicht auf Durchführung möglich – risikobehaftet – kein Zeitgewinn (vgl. § 4 Abs. 1 Bau. GB) ■ Wiederholung der frühzeitigen Beteiligung nicht erforderlich, auch wenn Inhalte und Ziele der Planung geändert werden 13
Frühzeitige Behördenbeteiligung § 4 Abs. 1 Bau. GB Die Beho rden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt. Frühzeitige Bürgerbeteiligung und frühzeitige Behördenbeteiligung erfolgen id. R zeitlich parallel Beispiel Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss 14
Frühzeitige Behördenbeteiligung ■ Welche Behörden müssen beteiligt werden? – Kommt auch auf den Inhalt des B-Plans an (Windkraft, Tierhaltung, Wohnen, Gewerbe) – Beispiel Hessisch-Lichtenau ■ Nachbarkommunen (§ 2 Abs. 2 Bau. GB) ■ Naturschutzverbände ■ Wiederholung der frühzeitigen Beteiligung nicht erforderlich, auch wenn Inhalte und Ziele der Planung geändert werden 15
Nächster Verfahrensschritt ■ Überarbeitung des Entwurfs aufgrund der Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung ■ Billigung des aktuellen Entwurfs durch Kommune ■ Beschluss über öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 Bau. GB) 18
Öffentliche Auslegung § 3 Abs. 2 Bau. GB Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen; . . . Beispiel Offenlage 19
Öffentliche Auslegung ■ Achtung: Fehler führen zur Unwirksamkeit des B-Plans (§ 214 Bau. GB) ■ Öffentliche Bekanntmachung der Auslegung ■ Umweltbelange ■ Mindestens eine Woche vor Beginn der öffentlichen Auslegung ■ Dauer 1 Monat (Zahl der Feiertage unerheblich) ■ Unterlagen in der „Amtssprache“ ■ Öffnungszeiten ■ Keine Kontrolle über Einsichtnahme durch Listen o. Ä. ■ Unterlagen müssen tatsächlich zugänglich sein ■ Kontrolle auf Vollständigkeit 20
■ Hat eine Gemeinde entgegen der Begründung des Planentwurfs eine bestimmte Festsetzung nicht getroffen und fügt sie nach der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Bau. GB eine entsprechende Festsetzung in den Entwurf ein, dann ist dieser nach § 4 a Abs. 3 Satz 1 Bau. GB erneut auszulegen. ■ Zur Planunwirksamkeit führt der Umstand, dass Ort und Zeitpunkt der öffentlichen Auslegung entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Bau. GB nicht mindestens eine Woche vor Auslegungsbeginn ortsüblich bekannt gemacht wurde. Die ortsübliche Bekanntmachung geschah am Mittwoch, dem 25. 5. 2011. Die Bekanntmachungsfrist begann mithin am Donnerstag, dem 26. 5. 2011 zu laufen und endete am Mittwoch, dem 1. 6. 2011. Die öffentliche Auslegung hätte mithin erst am Donnerstag, dem 2. 6. 2011 beginnen dürfen, begann jedoch schon am 1. 6. 2011. Dies kann auch nicht dadurch geheilt werden kann, dass die öffentliche Auslegung nicht, wie es bei einem Auslegungsbeginn am 1. 6. 2011 eigentlich nur erforderlich wäre, bis einschließlich zum 30. 6. 2011 lief, sondern bis einschließlich zum 1. 7. 2011. Denn der 2. 6. 2011, der dann der Anfangstag der öffentlichen Auslegung wäre, war ein gesetzlicher Feiertag (Christi Himmelfahrt); fällt der Fristbeginn auf einen solchen, so verschiebt er sich bis zum nächsten Werktag, hier also dem 3. 6. 2011. Für eine erfolgreiche Heilung der verkürzten Bekanntmachungsfrist wäre mithin eine Auslegung bis einschließlich zum 2. 7. 2011 erforderlich gewesen. So lange dauerte sie nicht.
■ Eine Auslegungsbekanntmachung, die Umweltthemen, die in den im Planaufstellungsverfahren eingeholten Stellungnahmen und Unterlagen behandelt werden, nicht nach Themenblöcken zusammenfasst und nicht schlagwortartig charakterisiert, stattdessen sich darin erschöpft, auf den vorliegenden Umweltbericht hinzuweisen, genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Auslegung. ■ Die Art und Weise der Präsentation der zur Öffentlichkeitsbeteiligung öffentlich auszulegenden Planunterlagen entspricht nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 S. 1 Bau. GB, wenn und soweit die Unterlagen nicht frei zugänglich bereitliegen, sondern den Einsichtssuchenden erst auf individuelle Nachfrage und Bitte übergeben werden. ■ Die von § 3 Abs 2 Bau. GB vorgeschriebene öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans mit der Begründung verlangt, dass jeder Interessierte ohne weiteres, dh ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann. Diesen Anforderungen ist nicht genügt, wenn die Unterlagen auf einem Aktenschränkchen in einem Dienstzimmer der Gemeinde bereitgehalten werden, das für Dritte nicht frei zugänglich ist
Stellungnahmen/Präklusion § 3 Abs. 2 Bau. GB. . . dabei ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und, bei Aufstellung eines Bebauungsplans, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. 23
Präklusion ■ Keine fristgerechte Einwendung, Klage gegen B-Plan unzulässig ■ Nachschieben von anderen Einwendungen möglich („nur Einwendungen“) ■ anders: in BIm. Sch-Verfahren und anderen Planfeststellungsverfahren kann eine Klage nur auf die fristgerecht vorgebrachten Einwendungen gestützt werden 24
Strategie ■ Umfassende Stellungnahme sinnvoll? ■ Man macht die Kommune auf mögliche Fehler aufmerksam! ■ Kommune kann Fehler rechtzeitig heilen! ■ Ausreichend ist eine Einwendung ■ unabhängig davon: Notwendig ist Information der Kommune über eigene Nutzungsabsichten ■ Ohne Kenntnis der Nutzungsansichten kann die Kommune diese nicht berücksichtigen 25
Behörden-Beteiligung § 4 Abs. 2 Bau. GB Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Beho rden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und der Begründung ein. Sie haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. In den Stellungnahmen sollen sich die Beho rden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen. 26
Wiederholung § 4 a Abs. 3 Bau. GB Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen. Dabei kann bestimmt werden, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 hinzuweisen. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme kann angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Beho rden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden. 27
Abwägungsrelevante Belange 1. die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, 2. die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen Kosten sparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, 3. die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, 4. die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, 5. die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, 6. die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, 7. die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere 8. die Belange a)der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, b)der Land- und Forstwirtschaft, c)der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, d)des Post- und Telekommunikationswesens, e)der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, f)der Sicherung von Rohstoffvorkommen, 9. die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, 10. die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, 11. die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, 12. die Belange des Hochwasserschutzes, 13. die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung.
Abwägung ■ Abwägung kann nicht alle Belange gleichermaßen berücksichtigen ■ – – – – Beispiel: Windkraftanlage Saubere Energieerzeugung Landschaftsbild Naturschutz (insbesondere Vögel) Beeinträchtigungen von in der Nähe vorhandener Wohnbebauung Lärm Schattenwurf Störung von Sichtbeziehungen (Wartburgstreit) 29
Erweiterung
Abwägungsbelange ■ Arbeitsplätze ■ Wirtschaftsförderung ■ Steueraufkommen ■ Lärm, Geruch ■ Gewässerbelastung ■ Brandschutz (Sandoz) ■ Verkehrsbelastung ■ Landschaftsbild, Naturschutz ■ Stadtbild ■ Wohnqualität
Abwägungsgebot ■ sorgfältige Ermittlung und Zusammenstellung aller betroffenen Belange (Abwägungsmaterial); ■ Auswahl der mehr als geringfügig betroffenen, städtebaulich relevanten Belange und anschließende Gewichtung nach objektiver Bedeutung und Ausmaß ihres Betroffenseins; ■ Vornahme eines gerechten Ausgleichs der widerstreitenden Belange
Abwägungsfehler Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn ■ eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall) ■ in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), ■ die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt (Abwägungsfehleinschätzung) ■ der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität).
Sonstige Fehlerquellen ■ Strikte Bindung an Ziele der Raumordnung – Keine öffentliche Grünfläche an einem Standort für eine MVA – Kein Factory-Outlet in einem Dorf ■ Naturschutzrechtliche Schutzgebiete ■ Kein GI-Gebiet neben einer Wohnbebauung („Trennungsgebot“) ■ Gebot der Konfliktbewältigung (z. B. Festsetzungen zum Lärmschutz bei Ausweisung eines Gewerbegebiets) ■ Kein Festsetzungserfindungsrecht (z. B. Nutzungszeiten für eine Sportanlage oder die Anlieferung eines Einzelhandelsmarktes nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 Bau. GB)
Satzungsbeschluss Gemeinderat muss ■ Satzung beschließen ■ Abwägung beschließen ■ Begründung billigen ■ Beispiel Neunkirchen 38
Genehmigung des B-Plans • § 8 Abs. 2 Bau. GB Bebauungspläne nach § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. • LVw. A für kreisfreie und größere Städte, Landratsämter für alle anderen Gemeinden • Gemeinden hat keinen FNP • Gemeinde hat einen FNP, aber B-Plan entspricht nicht dem FNP und FNP ist bisher noch nicht angepasst worden • FNP ist immer von der höheren Verwaltungsbehörde zu genehmigen („Kontrolle“ der Kommunen, Stichwort Outlet-Center) 39
Genehmigung § 21 Abs. 3 Thür. KO Satzungen müssen vor ihrer Bekanntmachung der Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt werden. Sie dürfen frühestens nach Ablauf eines Monats, nachdem die Gemeinde die Eingangsbestätigung für die vorzulegende Satzung von der Rechtsaufsichtsbehörde erhalten hat, bekannt gemacht werden, sofern nicht die Rechtsaufsichtsbehörde die Satzung beanstandet; die Rechtsaufsichtsbehörde hat die Eingangsbestätigung unverzüglich zu erteilen. Die Satzung darf vor Ablauf des Monats bekannt gemacht werden, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde dies ausdrücklich zulässt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Beanstandung nach Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung. 40
Vorzeitige Baugenehmigung ■ Wir bremsen die Genehmigungsbehörde aus … ■ § 33 Bau. GB (1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn 1. die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und § 4 a Abs. 2 bis 5 durchgeführt worden ist, 2. anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht, 3. der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und 4. die Erschließung gesichert ist.
Befangenheit von Ratsmitgliedern (1) Kann ein Beschluss einem Mitglied des Gemeinderats selbst oder seinem Ehegatten oder einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person unmittelbar einen Vorteil oder Nachteil bringen, so darf es an Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. . Als unmittelbar gilt nur derjenige Vorteil oder Nachteil, der sich direkt aus der Entscheidung ergibt, ohne dass weitere Ereignisse eintreten oder Maßnahmen getroffen werden müssen, die über die Ausführung von Beschlüssen hinausgehen. 42
■ Ein Gemeinderat darf nicht an der Beschlussfassung über einen Bebauungsplan mitwirken, der ein Sondergebiet Fachmarktzentrum festsetzt, wenn er Inhaber eines Einzelhandelsgeschäftes ist, das einen erheblichen Teil seines Umsatzes mit dem im Fachmarktzentrum hauptsächlich vorgesehenen Sortiment erwirtschaftet und der Kreis der von der Neuansiedlung betroffenen konkurrierenden Gewerbebetriebe klein und überschaubar ist. ■ Gemäß § 31 Abs. 1 GO NRW ist ein Ratsmitglied von der beratenden und der entscheidenden Mitwirkung ausgeschlossen, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst einen unmittelbaren Vorteil bringt. Unmittelbar ist der Vorteil, wenn die Entscheidung eine natürliche oder juristische Person direkt berührt. Die 3. Änderung des Bebauungsplans bewirkt für den Ratsherrn I. keinen direkten Vorteil im Sinne des § 31 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GO NRW. Das von ihm bewohnte Haus steht in Luftlinie knapp 2 km vom Geltungsbereich des Bebauungsplans entfernt. Im Bebauungsplanbereich wird keine Nutzung ermöglicht, die für die Wohnsituation des Ratsherrn von Belang ist. Die veränderte Führung der E. straße mag dazu führen, dass Schwerlastverkehr aus und in Richtung U. das Industriegebiet E. straße nicht mehr über die K 27 und die L 782 anfährt, sondern von der K 27 noch vor dem Wohnhaus des Ratsherrn in die E. straße abbiegt. Aus diesem Grunde dürfte das Verkehrsaufkommen auf der K 27 im weiteren Verlauf namentlich von Teilen des Schwerlastverkehrs entlastet werden. Die K 27 steht jedoch weiterhin für den Kraftfahrzeugverkehr vollen Umfangs zur Verfügung und kann in gleichem Ausmaß wie bisher genutzt werden. Der Bebauungsplan eröffnet eine zusätzliche Möglichkeit, das Industriegebiet E. straße zu erreichen, greift jedoch nicht direkt in die Verkehrsführung ein.
■ Ein an der Beratung und Beschlussfassung eines Bebauungsplans als Satzung mitwirkender Stadtrat ist nur dann befangen, wenn die Entscheidung des Gemeinderats dem jeweiligen konkreten Arbeitgeber des Stadtrats, zu dem das Beschäftigungsverhältnis besteht, einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. ■ Nach § 18 Abs. 1 Gem. O BW darf ein Gemeinderat weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Ein solcher Vorteil oder Nachteil ist dann gegeben, wenn ein Gemeinderat aufgrund besonderer persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beschlußfassung ein individuelles Interesse an der Entscheidung hat, das zu einer Interessenkollision führt und die Besorgnis rechtfertigt, daß er nicht mehr uneigennützig und zum Wohl der Allgemeinheit handelt. Ein unmittelbarer Vorteil oder Nachteil kann auch dann vorliegen, wenn ein Gemeinderat Eigentümer eines an das Gebiet eines Bebauungsplans angrenzenden Grundstücks ist.
. . . aber Heilung. . . (4) Der Beschluss ist nur dann unwirksam, wenn. . . nicht auszuschließen ist, dass seine Teilnahme an der Abstimmung für das Abstimmungsergebnis entscheidend war. Der Beschluss gilt jedoch als von Anfang an wirksam, wenn die in Satz 1 genannte Verletzung der Bestimmungen über die persönliche Beteiligung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Beschlussfassung unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Verletzung begründen können, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Berufung auf Fehlerhaftigkeit des B-Plans Beseitigungsanordnung (Rückbau eines Wohnhauses und Abriss von Nebenanlagen) im Wochenendhausgebiet) Überplanung eines Gebiets mit teilweise (illegalen), aber seit langen bestehenden Wohnhäusern, Wochenendhäusern zwischen 40 und 100 qm Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Wochenendhausgebiet“; Grundfläche max. 60 qm; 1 Vollgeschoss; zusätzlich eine überdachte Terrasse oder eine offene Laube mit einer GR von weiteren max. 15 qm; Baugrundstücke mindestens 400 qm groß Bauantrag: eingeschossiger Wochenendhausneubau mit einer GR von 59, 96 qm Wochenendhausneubau: Grundfläche von 91, 56 qm; Schuppen (24 qm), Bootport (18 qm), Pflasterung/Stellplatz (100 qm), Terrasse (23, 70 qm) Festsetzungen abwägungsfehlerhaft, Belange der Eigentümer nicht ausreichend berücksichtigt, B-Plan sei unwirksam, Vorhaben würde sich nach § 34 Bau. GB einfügen 47
Incidenter-Prüfung ■ Versäumung der öffentlichen Auslegung – Klage gegen B-Plan unzulässig ■ Incidenter Prüfung des B-Plans nicht ausgeschlossen – Wirksamkeit des B-Plans nicht unmittelbarer Gegenstand der Klage – es kommt aber mittelbar auf die Wirksamkeit an – Voraussetzung: Beachtung der Einwendungsfrist des § 215 Bau. GB 48
§ 215 Bau. GB (1)Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Normenkontrollantrag gegen BPlan ■ Erhebung (mindestens) einer Einwendung während der öffentlichen Auslegung ■ Beachtung der Klagefrist ■ Geltendmachung von möglichen Verstößen innerhalb eines Jahrs
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