Rechtsanwalt Dr Volker Rmermann Vorstand der Rmermann Rechtsanwlte

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Rechtsanwalt Dr. Volker Römermann Vorstand der Römermann Rechtsanwälte AG, Hamburg/Hannover Fachanwalt für Handels- und

Rechtsanwalt Dr. Volker Römermann Vorstand der Römermann Rechtsanwälte AG, Hamburg/Hannover Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Insolvenzrecht Lehrbeauftragter der Humboldt-Universität zu Berlin und Dozent der GSA University Kommunikation 2. 0 23. 02. 2012 1 www. roemermann. com Haftungsfalle Social web

Überblick Haftungsfalle Social web A Haftungsvermeidung durch Compliance B Risiken mangelnder Vorsorge C Arbeitsrecht

Überblick Haftungsfalle Social web A Haftungsvermeidung durch Compliance B Risiken mangelnder Vorsorge C Arbeitsrecht D Kartellrecht RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 2

Haftungsfalle Social web Überblick E Datenschutzrecht F Medienrecht G Risiken RA Dr. Volker Römermann

Haftungsfalle Social web Überblick E Datenschutzrecht F Medienrecht G Risiken RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 3

A. Haftungsvermeidung durch Compliance Ein „Modewort“? § Ja, früher war der „ehrbare/Hanseatische Kaufmann“ aktuell

A. Haftungsvermeidung durch Compliance Ein „Modewort“? § Ja, früher war der „ehrbare/Hanseatische Kaufmann“ aktuell § Nein, das neue Schlagwort hat das Bewusstsein für eine Notwendigkeit aktuell geschärft „Alter Wein in neuen Schläuchen“? Klindt/Pelz/Theusinger, NJW 2010, 2385: Nein, sondern „Compliance-Architektur 24/7“: Einhaltung von Regeln „nicht mehr dem Zufall … zu verdanken“ RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 4

A. Haftungsvermeidung durch Compliance „Reine Heuchelei“? Deckmäntelchen für den Vorstand (Handelsblatt vom 10. 08.

A. Haftungsvermeidung durch Compliance „Reine Heuchelei“? Deckmäntelchen für den Vorstand (Handelsblatt vom 10. 08. 2010) Marketing-Maßnahme: Aushängeschild, vom Markt gefordert Selbstverständlichkeit: Unternehmen halten sich an Gesetze und ihre eigenen Regeln. RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 5

A. Haftungsvermeidung durch Compliance Ursprüngliche Begriffsverwendung für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute zur Kennzeichnung organisatorischer Maßnahmen

A. Haftungsvermeidung durch Compliance Ursprüngliche Begriffsverwendung für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute zur Kennzeichnung organisatorischer Maßnahmen zur Verhinderung von § Marktmissbrauch § Interessenkonflikten § Insiderhandel § Geldwäsche nach § 25 a KWG, § 33 Wp. HG, § 14 GWG RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 6

A. Haftungsvermeidung durch Compliance = Gesamtheit aller Maßnahmen, die das rechtmäßige Verhalten § eines

A. Haftungsvermeidung durch Compliance = Gesamtheit aller Maßnahmen, die das rechtmäßige Verhalten § eines Unternehmens, § seiner Organe und § seiner Mitarbeiter im Hinblick auf alle § gesetzlichen und § unternehmenseigenen Gebote und Verbote gewährleisten sollen. RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 7

A. Haftungsvermeidung durch Compliance Wer fordert und wen interessiert Compliance? § Banken und Rating-Agenturen

A. Haftungsvermeidung durch Compliance Wer fordert und wen interessiert Compliance? § Banken und Rating-Agenturen für Kreditrating § Versicherungen für die Risiko- und Prämienbewertung § Unternehmer, um einen Wettbewerbsvorteil am Markt zu erzielen § Arbeitnehmer erkennen darin ein gutes und innovatives Unternehmen RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 8

A. Haftungsvermeidung durch Compliance Unternehmenskulturindex (Quelle: Studie „Compliance und Unternehmenskultur“) Dimensionen § Teamatmosphäre §

A. Haftungsvermeidung durch Compliance Unternehmenskulturindex (Quelle: Studie „Compliance und Unternehmenskultur“) Dimensionen § Teamatmosphäre § Bereitschaft zur Mitteilung von Fehlern § Toleranz gegenüber Regelverstößen RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 9

A. Haftungsvermeidung durch Compliance-Kultur „Der Fisch fängt am Kopf an zu stinken“ § Compliance-Vision,

A. Haftungsvermeidung durch Compliance-Kultur „Der Fisch fängt am Kopf an zu stinken“ § Compliance-Vision, von der Geschäftsleitung vorgegeben § Compliance-Ziele, daraus abzuleiten § Compliance-Strategie RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 10

A. Haftungsvermeidung durch Compliance Pflicht zur Einführung eines Compliance. Programms? § 91 Abs. 2

A. Haftungsvermeidung durch Compliance Pflicht zur Einführung eines Compliance. Programms? § 91 Abs. 2 Akt. G Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. § 43 Abs. 2 Gmb. HG Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden. RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 11

A. Haftungsvermeidung durch Compliance Pflicht zur Einführung eines Compliance. Programms? Umstritten, ob daraus §

A. Haftungsvermeidung durch Compliance Pflicht zur Einführung eines Compliance. Programms? Umstritten, ob daraus § Pflicht zur Einrichtung eines Compliance-Programms oder nur § System für eine Früherkennung bestandsgefährdender (im Sinne von: insolvenznaher) Entwicklungen abzuleiten ist (für die engere Ansicht etwa Spindler, in: Münch. Komm Akt. G § 91 Rdn. 24 ff. ) RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 12

A. Haftungsvermeidung durch Compliance Hinweisgebersystem (Quelle: Studie „Compliance und Unternehmenskultur“) 34 % der Unternehmen

A. Haftungsvermeidung durch Compliance Hinweisgebersystem (Quelle: Studie „Compliance und Unternehmenskultur“) 34 % der Unternehmen hat ein Hinweisgebersystem eingeführt 10 % haben dies vor 44 % fürchten Denunziationen 25 % haben schlechte Erfahrungen gemacht RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 13

Überblick Haftungsfalle Social web A Haftungsvermeidung durch Compliance B Risiken mangelnder Vorsorge C Arbeitsrecht

Überblick Haftungsfalle Social web A Haftungsvermeidung durch Compliance B Risiken mangelnder Vorsorge C Arbeitsrecht D Kartellrecht RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 14

Haftungsfalle Social web Überblick E Datenschutzrecht F Medienrecht G Risiken RA Dr. Volker Römermann

Haftungsfalle Social web Überblick E Datenschutzrecht F Medienrecht G Risiken RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 15

B. Risiken mangelnder Vorsorge § 130 OWi. G (1) 1 Wer als Inhaber eines

B. Risiken mangelnder Vorsorge § 130 OWi. G (1) 1 Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. 2 Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen. (2) Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist auch das öffentliche Unternehmen. RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 16

B. Risiken mangelnder Vorsorge § 130 OWi. G (3) 1 Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn

B. Risiken mangelnder Vorsorge § 130 OWi. G (3) 1 Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden. 2 Ist die Pflichtverletzung mit Geldbuße bedroht, so bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße wegen der Aufsichtspflichtverletzung nach dem für die Pflichtverletzung angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. 3 Satz 2 gilt auch im Falle einer Pflichtverletzung, die gleichzeitig mit Strafe und Geldbuße bedroht ist, wenn das für die Pflichtverletzung angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt. Aber: Welche Aufsichtsmaßnahmen sind konkret erforderlich? Je nach Unternehmen. RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 17

B. Risiken mangelnder Vorsorge Weitere Risiken Zivilrecht § Schadensersatzansprüche von Geschäftspartnern § Kosten der

B. Risiken mangelnder Vorsorge Weitere Risiken Zivilrecht § Schadensersatzansprüche von Geschäftspartnern § Kosten der Aufklärung Beratungskosten Personalkosten § Imageschaden Rückgang der Nachfrage Kursverluste RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 18

Überblick Haftungsfalle Social web A Haftungsvermeidung durch Compliance B Risiken mangelnder Vorsorge C Arbeitsrecht

Überblick Haftungsfalle Social web A Haftungsvermeidung durch Compliance B Risiken mangelnder Vorsorge C Arbeitsrecht D Kartellrecht RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 19

Haftungsfalle Social web Überblick E Datenschutzrecht F Medienrecht G Risiken RA Dr. Volker Römermann

Haftungsfalle Social web Überblick E Datenschutzrecht F Medienrecht G Risiken RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 20

C. Arbeitsrecht ! Interessenkonflikt Arbeitgeber Arbeitnehmer § Schutz vor Viren § Schutz vor Verrat

C. Arbeitsrecht ! Interessenkonflikt Arbeitgeber Arbeitnehmer § Schutz vor Viren § Schutz vor Verrat von Interna § Schutz vor strafbaren Emails § Schutz des Persönlichkeitsrechts § informationelle Selbstbestimmung usw. RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 21

C. Arbeitsrecht Grundfrage: Private Email-Nutzung gestattet oder verboten RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle

C. Arbeitsrecht Grundfrage: Private Email-Nutzung gestattet oder verboten RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 22

C. Arbeitsrecht Private Email-Nutzung gestattet: § Ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag § Stillschweigende Duldung wirkt

C. Arbeitsrecht Private Email-Nutzung gestattet: § Ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag § Stillschweigende Duldung wirkt als Erlaubnis § Sonderfall „betriebliche Übung“ RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 23

C. Arbeitsrecht Private Email-Nutzung gestattet Ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag § Umfang und Zeit (Pausen)

C. Arbeitsrecht Private Email-Nutzung gestattet Ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag § Umfang und Zeit (Pausen) regeln § Häufig: Widerrufsvorbehalt Problem: Gericht prüft im Streitfall, ob der Widerruf billigem Ermessen entspricht § Besser: Freiwilligkeitsvorbehalt Klarstellung, dass Gestattung freiwillig erfolgt Klarstellung, dass kein Rechtsanspruch für die Zukunft besteht RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 24

C. Arbeitsrecht Private Email-Nutzung gestattet Sonderfall „betriebliche Übung“ § Ab ca. 3 bis 12

C. Arbeitsrecht Private Email-Nutzung gestattet Sonderfall „betriebliche Übung“ § Ab ca. 3 bis 12 Monaten (Mindestfrist umstritten) § Absicht des Arbeitgebers nicht nötig § Ausreichend: Bewusstes Zulassen der Privatnutzung RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 25

C. Arbeitsrecht Private Email-Nutzung gestattet Sonderfall „betriebliche Übung“ Wie vermeidet man die betriebliche Übung?

C. Arbeitsrecht Private Email-Nutzung gestattet Sonderfall „betriebliche Übung“ Wie vermeidet man die betriebliche Übung? § Klare Regelung im Arbeitsvertrag (z. B. Verbot) § und „erweiterte Schriftformklausel“: „Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung oder Abänderung dieser Schriftformklausel. “ RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 26

C. Arbeitsrecht Private Email-Nutzung gestattet ! Keine „grenzenlose Freiheit“ ! Private Nutzung nur, soweit

C. Arbeitsrecht Private Email-Nutzung gestattet ! Keine „grenzenlose Freiheit“ ! Private Nutzung nur, soweit § Betriebstätigkeit nicht gestört wird Internetzugang entsprechend dimensioniert Ausreichende Speicherkapazität § keine unzumutbaren Kosten verursacht werden § keine Gefahren für das Betriebssystem verursacht werden RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 27

C. Arbeitsrecht Private Email-Nutzung gestattet ! Keine „grenzenlose Freiheit“ ! § Keine Mitteilung des

C. Arbeitsrecht Private Email-Nutzung gestattet ! Keine „grenzenlose Freiheit“ ! § Keine Mitteilung des individuellen Passwortes für Internetzugang an andere Kollegen (Dritte) § Pflicht zu Sicherheitskopien bei entsprechender Weisung § Verbot, Anhänge (mit Virengefahr) zu öffnen, bei entsprechenden Sicherheitsregeln RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 28

C. Arbeitsrecht Private Email-Nutzung gestattet ! Keine „grenzenlose Freiheit“ ! § Keine gewaltverherrlichenden oder

C. Arbeitsrecht Private Email-Nutzung gestattet ! Keine „grenzenlose Freiheit“ ! § Keine gewaltverherrlichenden oder volksverletzenden Seiten § Kein unbefugter Download urheberrechtlich geschützter Musik-, Bild- und Videodateien § Keine Verbreitung ehrverletzender oder wahrheitswidriger Behauptungen über den Arbeitgeber RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 29

C. Arbeitsrecht Private Email-Nutzung gestattet ! Keine „grenzenlose Freiheit“ ! Praxisproblem: Surfen auf Porno-Seiten

C. Arbeitsrecht Private Email-Nutzung gestattet ! Keine „grenzenlose Freiheit“ ! Praxisproblem: Surfen auf Porno-Seiten § Strafbare Pornographie (z. B. Kinder, Tiere): Verboten ! § „Normale“ Sex-Seiten: Moralvorstellungen des Arbeitgebers grundsätzlich ohne Relevanz Ggf. kann Arbeitgeber bestimmte Seiten untersagen Rechtlicher Ansatzpunkt eher: Missbrauch von Arbeitszeit RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 30

C. Arbeitsrecht Private Email-Nutzung gestattet ! Keine „grenzenlose Freiheit“ ! Praxisproblem: Übermäßige Nutzung §

C. Arbeitsrecht Private Email-Nutzung gestattet ! Keine „grenzenlose Freiheit“ ! Praxisproblem: Übermäßige Nutzung § Übermaßverbot: Gestattung bezieht sich nur auf den Umfang, den der Arbeitnehmer „vernünftigerweise“ erwarten kann § grundsätzlich nur in Pausenzeiten § falls „Vertrauensarbeitszeit“ (d. h. genaue Zeitbestimmung ist dem Arbeitnehmer überlassen): ausfallende Zeit anhängen ! RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 31

C. Arbeitsrecht Kontrollmöglichkeiten Unterscheide: § Private Nutzung verboten Komplette Datenerfassung und Kontrollen zulässig §

C. Arbeitsrecht Kontrollmöglichkeiten Unterscheide: § Private Nutzung verboten Komplette Datenerfassung und Kontrollen zulässig § Private Nutzung erlaubt Differenzierte Regelung RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 32

C. Arbeitsrecht Kontrolle bei Gestattung privater Email-Nutzung Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anbieter-/ Nutzer-Verhältnis im

C. Arbeitsrecht Kontrolle bei Gestattung privater Email-Nutzung Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anbieter-/ Nutzer-Verhältnis im Sinne des Telekommunikationsrechts (TKG, TDG) Fernmeldegeheimnis gilt Datenverwendung nur, soweit erforderlich für § Erbringung der TK-Dienste § Schutz ihrer technischen Systeme RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 33

C. Arbeitsrecht Kontrolle bei Gestattung ! Fernmeldegeheimnis § § 206 St. GB: Störung des

C. Arbeitsrecht Kontrolle bei Gestattung ! Fernmeldegeheimnis § § 206 St. GB: Störung des Fernmeldeverkehrs strafbar (Vorenthalten von Emails) § § 303 a St. GB: Strafbare Datenunterdrückung RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 34

C. Arbeitsrecht Kontrolle bei Gestattung ! Fernmeldegeheimnis Zulässig: automatische Virenkontrolle inkl. Löschen von Emails

C. Arbeitsrecht Kontrolle bei Gestattung ! Fernmeldegeheimnis Zulässig: automatische Virenkontrolle inkl. Löschen von Emails / Anhängen da TK-Betreiber sogar verpflichtet ist, geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 35

C. Arbeitsrecht Kontrolle bei Gestattung ! Fernmeldegeheimnis Unzulässig: Inhaltskontrolle § Auch Durchsuchung nach Schlüsselbegriffen

C. Arbeitsrecht Kontrolle bei Gestattung ! Fernmeldegeheimnis Unzulässig: Inhaltskontrolle § Auch Durchsuchung nach Schlüsselbegriffen § Einverständnis des Arbeitnehmers kann nicht einfach unterstellt werden § Ausnahmen vom Verbot z. B. Verdacht strafbarer Handlungen z. B. Verdacht des Verrats von Betriebsgeheimnissen RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 36

C. Arbeitsrecht Kontrolle bei Gestattung ! Gezieltes Ausfiltern aller Emails von einem bestimmten Absender

C. Arbeitsrecht Kontrolle bei Gestattung ! Gezieltes Ausfiltern aller Emails von einem bestimmten Absender kann als Verletzung des Post- und Briefgeheimnisses strafbar sein OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. 01. 2005 (1 Ws 152/04) RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 37

C. Arbeitsrecht Kontrolle bei Gestattung ! Falls Betriebsrat vorhanden Zustimmung erforderlich (§ 87 Abs.

C. Arbeitsrecht Kontrolle bei Gestattung ! Falls Betriebsrat vorhanden Zustimmung erforderlich (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 Betr. VG) da technische Einrichtung zur Überwachung von Verhalten oder Leistung des Arbeitnehmers geeignet ist ! Auf die Absicht des Arbeitgebers zu Überwachen kommt es nicht an RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 38

C. Arbeitsrecht Folgen bei Verstößen § Grundsätzlich: Abmahnung / ordentliche Kündigung § Bei Vertrauensverlust

C. Arbeitsrecht Folgen bei Verstößen § Grundsätzlich: Abmahnung / ordentliche Kündigung § Bei Vertrauensverlust fristlose Kündigung möglich Übermäßiges privates Surfen (Wiederholungsfall) Aufrufen strafbarer Seiten Grund: Unternehmen erscheint als Absender, Gefährdung des guten Rufes RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 39

C. Arbeitsrecht Folgen bei Verstößen Beispiel: Leiter des Kindergartens verschafft sich im Internet Kinderpornographie

C. Arbeitsrecht Folgen bei Verstößen Beispiel: Leiter des Kindergartens verschafft sich im Internet Kinderpornographie Arbeitsgericht Braunschweig, Urteil vom 22. 01. 1999 RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 40

C. Arbeitsrecht Unterscheide: Dienstliche oder private Nutzung? Dienstliche Veranlassung Z. B. soll die Marketing-Abteilung

C. Arbeitsrecht Unterscheide: Dienstliche oder private Nutzung? Dienstliche Veranlassung Z. B. soll die Marketing-Abteilung eine Werbeaktion bei Facebook oder XING unterstützen): Arbeitgeber ist gem. § 106 Gew. O berechtigt, die Leistungspflicht des Mitarbeiters durch sein Weisungsrecht näher auszugestalten „Außerdienstliches Verhalten“ Soweit keine Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis: Grds. kein Einfluss des Arbeitgebers (Meinungsfreiheit und Recht auf Privatsphäre). Führungskräfte, deren Erscheinungsbild dem Unternehmen zugerechnet wird: Zumindest Handlungsempfehlungen möglich. Immer zulässig: Hinweis auf gesetzliche und vertragliche Pflichten (z. B. Unterlassung von unternehmensschädlichen Äußerungen; Vertraulichkeit von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen). RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 41

C. Arbeitsrecht Zulässigkeit privater Nutzung während der Arbeitszeit? Arbeitgeber entscheidet über die Nutzung der

C. Arbeitsrecht Zulässigkeit privater Nutzung während der Arbeitszeit? Arbeitgeber entscheidet über die Nutzung der von ihm zur Verfügung gestellten Betriebsmittel. Unzulässige oder exzessive Privatnutzung während der Arbeitszeit kann sodann eine Kündigung rechtfertigen. RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 42

C. Arbeitsrecht Inhalt von Äußerungen der Mitarbeiter im Social Web Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse: Z.

C. Arbeitsrecht Inhalt von Äußerungen der Mitarbeiter im Social Web Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse: Z. B. Arbeitnehmer berichtet über neue, geplante Produkte oder teilt Geschäftszahlen mit Geheimhaltungspflicht besteht nur dann nicht, wenn die Tatsache offenkundig ist. Kritik am Arbeitgeber: Ruf des Arbeitgebers in der Öffentlichkeit nicht herabsetzen. Schmähkritik und Formalbeleidigung sind nicht als Meinungsäußerung geschützt (BAG, NZA 2005, 158). Oftmals nur schmaler Grat zwischen erlaubter Meinungsäußerung und Beleidigung, insbesondere wenn sich eine Forendiskussion „hochschaukelt“. RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 43

Überblick Haftungsfalle Social web A Haftungsvermeidung durch Compliance B Risiken mangelnder Vorsorge C Arbeitsrecht

Überblick Haftungsfalle Social web A Haftungsvermeidung durch Compliance B Risiken mangelnder Vorsorge C Arbeitsrecht D Kartellrecht RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 44

Haftungsfalle Social web Überblick E Datenschutzrecht F Medienrecht G Risiken RA Dr. Volker Römermann

Haftungsfalle Social web Überblick E Datenschutzrecht F Medienrecht G Risiken RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 45

D. Kartellrecht Gleichbehandlungspflicht für Anbieter auf marktbeherrschenden Plattformen Markt für „Social Games“ in Europa

D. Kartellrecht Gleichbehandlungspflicht für Anbieter auf marktbeherrschenden Plattformen Markt für „Social Games“ in Europa und Nordamerika: 835 Millionen Dollar im Jahre 2010 (laut Game Developers Conference in San Francisco 2010) Abhängigkeit der Unternehmen, die solche Spiele entwickeln und anbieten, von den Betreibern Sozialer Netzwerke: Insbesondere nach Veröffentlichung eines „Social Games“ kaum Möglichkeit, auf eine andere Plattform auszuweichen. RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 46

D. Kartellrecht Folge: Diskriminierungsfreiheit: Die geschäftlichen Beziehungen zwischen Plattform (z. B. facebook) und den

D. Kartellrecht Folge: Diskriminierungsfreiheit: Die geschäftlichen Beziehungen zwischen Plattform (z. B. facebook) und den Entwicklern von „Social Games“ müssen diskriminierungsfrei sein, Art. 102 Abs. 2 lit. c AEUV. RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 47

D. Kartellrecht Folge: Kartellrecht Freier Marktzugang: „Essential-Facilities-Doctrine“. Danach muss ein Unternehmen bei Vorliegen bestimmter

D. Kartellrecht Folge: Kartellrecht Freier Marktzugang: „Essential-Facilities-Doctrine“. Danach muss ein Unternehmen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Zugang zu einer wesentlichen Einrichtung („essential facility“) gewähren, wenn ansonsten (auch nur) potenzielle Wettbewerber des Marktbeherrschers am Marktzutritt gehindert werden. Anwendungsbereich ursprünglich Zugang zu physischen Einrichtungen wie Eisenbahnbrücken; in den letzten Jahren auf das Recht des Geistigen Eigentums einschließlich der urheberrechtlich geschützten Werke erweitert (vgl. Eu. GH, GRUR 2004, 524 Tz. 40 ff. – „IMS Health“). Europäische Kommission verhängte im März 2004 ein Bußgeld in Höhe von rund 500 Mio. Euro gegen Microsoft, mit der Maßgabe, vollständigen Zugang zu den Programmierschnittstellen zu gewähren (Europäische Kommission, Wu. W/E EU-V 931 -948 Tz. 1080). Programmierschnittstellen von „Social Networks“ können wesentliche Einrichtungen im Sinne der „Essential-Facilities-Doctrine“ sein. RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 48

Haftungsfalle Social web Überblick A Haftungsvermeidung durch Compliance B Risiken mangelnder Vorsorge C Arbeitsrecht

Haftungsfalle Social web Überblick A Haftungsvermeidung durch Compliance B Risiken mangelnder Vorsorge C Arbeitsrecht D Kartellrecht RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 49

Überblick Haftungsfalle Social web E Datenschutzrecht F Medienrecht G Risiken RA Dr. Volker Römermann

Überblick Haftungsfalle Social web E Datenschutzrecht F Medienrecht G Risiken RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 50

E. Datenschutzrecht „Like-Button” („gefällt mir”) von Facebook Webseiten-Betreiber geben Facebook-Nutzern eine Möglichkeit, die von

E. Datenschutzrecht „Like-Button” („gefällt mir”) von Facebook Webseiten-Betreiber geben Facebook-Nutzern eine Möglichkeit, die von den Webseiten-Betreibern angebotenen Webinhalte mit einem Klick in den Facebook-Profilen zu verlinken. Zum Teil wird berichtet, dass der Like-Button, einmal auf einer Webseite installiert, laufend mit Facebook kommuniziert und womöglich auch personenbezogene Daten von Nicht-Facebook. Mitgliedern selbst dann übermittelt, wenn der Button gar nicht betätigt wird. Es scheint also schon das bloße Ansehen der Webseite diese Datenübertragung auszulösen. RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 51

E. Datenschutzrecht „Like-Button” („gefällt mir”) von Facebook Bei den erhobenen Daten handelt es sich

E. Datenschutzrecht „Like-Button” („gefällt mir”) von Facebook Bei den erhobenen Daten handelt es sich in jedem Fall auch um personenbezogene Daten, weil der Nutzer spätestens über die Verknüpfung mit seinem Facebook-Account eindeutig identifizierbar ist. Deutsches Datenschutzrecht anwendbar. RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 52

E. Datenschutzrecht „Like-Button” („gefällt mir”) von Facebook Erklärung des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig

E. Datenschutzrecht „Like-Button” („gefällt mir”) von Facebook Erklärung des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig -Holstein (ULD) vom 19. 08. 2011: Fanseiten bei Facebook und Social-Plugins wie «Gefällt-mir-Button» ist ein Verstoß gegen das Telemediengesetz und gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Gegen Androhung eines Bußgelds wurden alle Betreiber einer Webseite in Schleswig-Holstein aufgefordert, ihre Fanseiten bei Facebook ebenso zu entfernen wie Facebook-Plugins in ihren Internet-Angeboten. Selbst wenn letztlich allein Facebook die gesammelten Daten verarbeite, sei der Webseiten-Betreiber datenschutzrechtlich mitverantwortlich. Datenverarbeitung finde keine gesetzliche Gestattung in Telemediengesetz oder Bundesdatenschutzgesetz. Eine Gestattung ergebe sich auch nicht aus den ohnehin zu weit gehenden Datenschutzklauseln von Facebook, die für Nicht-Kunden sowieso nicht gelten könnten. RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 53

E. Datenschutzrecht „Like-Button” („gefällt mir”) von Facebook Gutachten des Bundestages vom 24. 10. 2011

E. Datenschutzrecht „Like-Button” („gefällt mir”) von Facebook Gutachten des Bundestages vom 24. 10. 2011 hat «erhebliche rechtliche Zweifel» an diesen Diensten. Eine abschließende datenschutzrechtliche Bewertung sei wegen der komplexen Rechtslage und der schwierigen Einordnung der technischen Abläufe aber nicht möglich, heißt es in der Studie des Wissenschaftlichen Dienstes für den Vorsitzenden des Unterausschusses Neue Medien, Sebastian Blumenthal (FDP). RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 54

E. Datenschutzrecht „Like-Button” („gefällt mir”) von Facebook Fazit: Fraglich, ob derzeit Möglichkeit einer gesetzeskonformen

E. Datenschutzrecht „Like-Button” („gefällt mir”) von Facebook Fazit: Fraglich, ob derzeit Möglichkeit einer gesetzeskonformen Nutzung dieser Technik. Allerdings keine Gefahr von Abmahnungen: § 13 TMG ist keine Marktverhaltensvorschrift i. S. d. § 4 Nr.  11 UWG, da datenschutzrechtliche Vorschriften dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen dienen und nicht die Regelung des Marktverhaltens im Interesse der Marktteilnehmer bezwecken. LG Berlin, Beschluss vom 14. 3. 2011 - 91 O 25/11 (bestätigt durch KG, Beschluss vom 29. 4. 2011 – 5 W 88/11) RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 55

E. Datenschutzrecht Minderjährige im Social Web Auch für Minderjährige sind Plattformen zugänglich, zum Teil

E. Datenschutzrecht Minderjährige im Social Web Auch für Minderjährige sind Plattformen zugänglich, zum Teil sogar auf sie ausgerichtet (Schüler. VZ). Dort findet Datenverarbeitung statt. Das erfordert einen wirksamen Vertrag. Umstritten, ob eine explizite Einwilligung der gesetzlichen Vertreter (Eltern) erforderlich ist. Falls erforderliche Einwilligung nicht vorliegt: § Ordnungswidrigkeit, § 16 TMG, § 43 BDSG § Behörde kann ggfs. den Betrieb untersagen, § 38 BDSG § Minderjähriger/gesetzliche Vertreter können Löschung aller Daten verlangen RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 56

Haftungsfalle Social web Überblick A Haftungsvermeidung durch Compliance B Risiken mangelnder Vorsorge C Arbeitsrecht

Haftungsfalle Social web Überblick A Haftungsvermeidung durch Compliance B Risiken mangelnder Vorsorge C Arbeitsrecht D Kartellrecht RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 57

Überblick Haftungsfalle Social web E Datenschutzrecht F Medienrecht G Risiken RA Dr. Volker Römermann

Überblick Haftungsfalle Social web E Datenschutzrecht F Medienrecht G Risiken RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 58

F. Medienrecht Impressumspflicht der Facebook-Präsenz LG Aschaffenburg: Geschäftlich genutzte Facebookprofile sind impressumspflichtig (Urteil vom

F. Medienrecht Impressumspflicht der Facebook-Präsenz LG Aschaffenburg: Geschäftlich genutzte Facebookprofile sind impressumspflichtig (Urteil vom 19. 08. 2011 - 2 HK O 54/11) Werden Profilseiten in sozialen Netzwerken wie Facebook geschäftlich zu Marketingzwecken und nicht nur rein privat genutzt, gilt für sie die Impressumspflicht nach § 5 des Telemediengesetzes (TMG). Zur Erfüllung dieser Pflicht könne der Nutzer aber auf das Impressum seiner eigenen Website verlinken, sofern gewährleistet sei, dass die Pflichtangaben einfach zu erkennen und ohne langes Suchen zu finden sind. Ein Link mit der Bezeichnung «Info» erfülle diese Voraussetzungen nicht, da die Bezeichnung «Info» nicht klar erkennen lasse, dass der Link zu den Pflichtangaben führe. RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 59

F. Medienrecht Impressumspflicht der Facebook-Präsenz Die beiden Parteien des Verfügungsverfahrens betreiben im Internet gewerbliche

F. Medienrecht Impressumspflicht der Facebook-Präsenz Die beiden Parteien des Verfügungsverfahrens betreiben im Internet gewerbliche Infoportale über die Region A. Außerdem haben beide auf Facebook eine Profilseite. Der Facebook. Auftritt der Antragsgegnerin enthielt aber kein eigenes Impressum. Nur der Name, die Anschrift und die Telefonnummer waren angegeben, nicht jedoch die Gesellschaftsform und der Vertretungsberechtigte. Über einen Link mit der Bezeichnung «Info» gelangte man allerdings zum Infoportal der Antragsgegnerin und konnte dort das Impressum aufrufen. Darüber hinaus hat das LG beanstandet, dass dem Impressum auf der Webseite der Antragsgegnerin nicht eindeutig zu entnehmen sei, auf welche Telemedien es sich beziehe. RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 60

Haftungsfalle Social web Überblick A Haftungsvermeidung durch Compliance B Risiken mangelnder Vorsorge C Arbeitsrecht

Haftungsfalle Social web Überblick A Haftungsvermeidung durch Compliance B Risiken mangelnder Vorsorge C Arbeitsrecht D Kartellrecht RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 61

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G. Risiken Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 02. 11. 2010 - 23 K 5235/07 Sachverhalt:

G. Risiken Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 02. 11. 2010 - 23 K 5235/07 Sachverhalt: Der im Jahr 1971 geborene Kläger befand sich seit dem Jahr 1990 im Polizeidienst des beklagten Landes. Er war seit 1999 verheiratet und wurde im Januar 2003 nach Aufstieg in den gehobenen Dienst zum Polizeikommissar (PK) befördert. Unter dem 20. Juni 2006 meldete der Kläger bei seiner Dienststelle einen Dienstunfall. Er sei am 28. September 2005 nach urlaubsbedingter Abwesenheit zur Dienststelle zurückgekehrt und habe eine E-Mail von seinem Vorgesetzten PHK O erhalten. Sie habe als Anlage eine Power-Point. Präsentation mit der Darstellung einer unbekleideten Frau an einem Sportwagen enthalten, welche in der Abbildung des Unterleibes einer weiblichen Person mit eitrigen, blutigen Wunden etc. gegipfelt habe. Er habe sich die Präsentation angesehen und sei erschrocken, als er das stark ekelerregende Bild am Ende der Präsentation gesehen habe. RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 63

G. Risiken Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 02. 11. 2010 – 23 K 5235/07 Mit

G. Risiken Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 02. 11. 2010 – 23 K 5235/07 Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Anerkennung des Öffnens der E-Mail am 28. September 2005 als Dienstunfall mit der Folge einer psychischen Erkrankung. Das Bild des weiblichen Geschlechtsteils mit umfangreichen Hautekzemen, vermutlich einer fortgeschrittenen Geschlechtskrankheit, in der Power-Point-Präsentation habe ihn über den gesamten Rest des Tages – und auch in der Folgezeit – verfolgt. Auch wenn er dies zunächst nicht habe wahrhaben wollen, sei er dadurch nachhaltig traumatisiert worden und habe Zwangsvorstellungen entwickelt, wegen denen er sich zunächst in hausärztliche Behandlung begeben habe. Seine Gedanken hätten damals um die Frage gekreist, ob bei seiner Ehefrau ähnliche Symptome vorliegen könnten, was ihn in seinem Sexualleben derart gestört habe, dass es letztlich im Sommer 2007 – was unstreitig ist – zur Ehescheidung gekommen sei. Er sei durch das streitbefangene Ereignis nachhaltig traumatisiert und seitdem auf psychologische und psychiatrische Hilfe angewiesen. RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 64

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G. Risiken Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 02. 11. 2010 – 23 K 5235/07 Das beklagte Land verteidigt sich wie folgt: Die E-Mail sei auch anderen Kollegen des Klägers zugeschickt worden. Keiner von diesen hätte Beeinträchtigungen gemeldet. Es seien wesentlich drastischere Darstellungen erkrankter Genitalbereiche insbesondere im Internet für jedermann zugänglich. Die in der EMail enthaltene Abbildung stamme offensichtlich aus einem allgemein zugänglichen medizinischen Lehrbuch. Auch nach den Gesamtumständen, insbesondere vom Kläger angezeigten Nebentätigkeiten und seinen bekannten sonstigen Aktivitäten, sei eine Verursachung einer psychischen Erkrankung des Klägers durch die E-Mail seines Vorgesetzten nicht nachvollziehbar. … RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 65

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G. Risiken Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 02. 11. 2010 – 23 K 5235/07 … Es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass ein erwachsener Mann, noch dazu ein Polizist, durch den Anblick des Bildes eine psychische Schädigung davon tragen könnte. Zudem sei der Zeitablauf von dem angeblichen Öffnen der E-Mail am 28. September 2005 bis zur Unfallmeldung am 20. Juni 2006 nicht nachvollziehbar. Es sei unverständlich und spreche gegen den Ursachenzusammenhang, dass der Kläger sich nicht schneller in ärztliche Behandlung begeben und das Ereignis erst deutlich später als Dienstunfall gemeldet habe. Die Klage hatte Erfolg. RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 66

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Römermann Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Kanzlei Hannover: Georgsplatz 9 – 30159 Hannover (im Gebäude der BHF-Bank) Tel: (0511) 32 66 0 -0 Fax: (0511) 32 66 0 -1 Kanzlei Hamburg: Ballindamm 38 – 20095 Hamburg (an der Europa Passage) Tel: (040) 30 06 19 34 -0 Fax: (040) 30 06 19 34 -1 X X X Kanzlei Berlin: Rankestr. 2 – 10789 Berlin (an der Gedächtniskirche) Tel: (030) 88 72 74 8 -0 Fax: (030) 88 72 74 8 -29 E-Mail: volker. roemermann@roemermann. com www. roemermann. com RA Dr. Volker Römermann – Gesellschaftsrecht – 2011 67

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Rechtsanwalt Dr. Volker Römermann Vorstand der Römermann Rechtsanwälte AG, Hamburg/Hannover Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Insolvenzrecht Lehrbeauftragter der Humboldt-Universität zu Berlin und Dozent der GSA University Kommunikation 2. 0 23. 02. 2012 68 www. roemermann. com Haftungsfalle Social web