Die Haftung des Vorstandes Wer haftet wofr Rechtsanwalt

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Die Haftung des Vorstandes Wer haftet wofür ? Rechtsanwalt Dr. Ralf Heydrich Lutherstr. 14

Die Haftung des Vorstandes Wer haftet wofür ? Rechtsanwalt Dr. Ralf Heydrich Lutherstr. 14 66538 Neunkirchen dr. heydrich@halm-presser. de

Persönliche Haftung des Vorstandes Haftung gegenüber dem Verein • Bei Pflichtverletzung des Vorstandes gegenüber

Persönliche Haftung des Vorstandes Haftung gegenüber dem Verein • Bei Pflichtverletzung des Vorstandes gegenüber dem Verein Haftung gegenüber Dritten • Bei der Verletzung von Pflichten des Vereins gegenüber Dritten

Wesentliche Pflichten des Vorstandes Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass alle Rechtspflichten des

Wesentliche Pflichten des Vorstandes Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass alle Rechtspflichten des Vereins erfüllt werden. Sie sind dafür verantwortlich, dass die Entscheidungen im Verein nach den Bestimmungen der Satzung getroffen und nach geltendem Recht umgesetzt werden. Sie sind verpflichtet, Beschlüsse der Mitgliederversammlung auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen und bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eine Klärung herbeizuführen. Ihnen obliegt es sicherzustellen, dass Ansprüche des Vereins durchgesetzt werden. Sie haben die Pflicht, alles zu tun, damit der Vereinszweck verwirklicht wird. Sie unterliegen Verschwiegenheitspflichten gegenüber Dritten. Sie haben umfassende Auskunfts- und Informationspflichten insbesondere auch gegenüber der Mitgliederversammlung. Sie müssen sicherstellen, dass der Verein seine steuerlichen Pflichten erfüllt.

Steuerliche Haftung bei Pflichtverletzung Der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereins (§ 26

Steuerliche Haftung bei Pflichtverletzung Der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereins (§ 26 BGB). Er ist damit gemäß § 34 (1) Abgabenordnung für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Vereins verantwortlich. Der Vorstand haftet persönlich mit seinem ganzen Vermögen, soweit er vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Pflichten verletzt und deswegen Steuern des Vereins nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder bezahlt werden (§ 69 AO). Als Pflichtverletzung gelten daher insbesondere Verstöße gegen Buchführungs - und Aufzeichnungspflichten oder falsche Kennzeichnung oder falsche Verwendung von Spendengeldern

Steuerliche Pflichten des Vorstandes Der Vereinsvorstand hat als gesetzlicher Vertreter dafür Sorge zu tragen,

Steuerliche Pflichten des Vorstandes Der Vereinsvorstand hat als gesetzlicher Vertreter dafür Sorge zu tragen, dass die entsprechenden steuerlichen Pflichten erfüllt werden. Zu diesen Pflichten gehören: Erteilung steuerlicher Auskünfte (§ 93 AO) Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten (§§ 140 -148. AO) Pflicht zur Abgabe der Körperschaftsteuererklärung, Gewebesteuererklärung und Umsatzsteuererklärung (§ 149 AO): Pflicht zur Steuerzahlung (§ 34 Abs. 1 AO) Werden die genannten Pflichten nicht erfüllt, haften die Vorstände soweit Steuern infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt werden neben dem Verein als Gesamtschuldner.

Spendenhaftung des Vorstandsmitglieder und besondere Vertreter, die zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen ermächtigt sind, haften

Spendenhaftung des Vorstandsmitglieder und besondere Vertreter, die zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen ermächtigt sind, haften für die nicht erhobene Einkommensteuer aufgrund von • fehlerhaften Zuwendungsbestätigungen bezüglich Geldspenden, Sachspenden und Aufwandsspenden (sogenannte Ausstellerhaftung) oder • fehlverwendeten Spendenmitteln (sogenannte Veranlasserhaftung) mit 30% des Spendenbetrags persönlich!

Strafbarkeit des Vorstandes - Untreue Eine unordentliche Buchführung kann einen Nachteil i. S. des

Strafbarkeit des Vorstandes - Untreue Eine unordentliche Buchführung kann einen Nachteil i. S. des § 266 St. GB als schadengleiche Vermögensgefährdung begründen, soweit die Durchsetzung berechtigter Ansprüche erheblich erschwert, wenn nicht gar verhindert worden ist In derartigen Fällen macht sich der Vorstand wegen Untreue strafbar und haftet daneben dem Verein auch auf Schadenersatz!

Besondere Buchführungspflicht bei Geschäftsbetrieb Unterhält der Verein selbst einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder einen sogenannten

Besondere Buchführungspflicht bei Geschäftsbetrieb Unterhält der Verein selbst einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder einen sogenannten Zweckbetrieb, ergeben sich entsprechende Vorgaben für die Buchhaltung des Vereins aus den Vorschriften des Handelsgesetzbuches ! Es gelten die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung !

Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung Jeder Verein sollte eine Buchhaltung unterhalten, die nach kaufmännischen Grundsätzen

Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung Jeder Verein sollte eine Buchhaltung unterhalten, die nach kaufmännischen Grundsätzen geführt wird: • Diese Buchführung muss klar und übersichtlich sein. Dazu gehört z. B. : • eine sachgerechte Organisation • eine übersichtliche Gliederung des Jahresabschlusses • ein Verbot, Vermögenswerte und Schulden sowie Aufwendungen und Erträge miteinander zu verrechnen (Bruttoprinzip, Saldierungsverbot), und • ein Verbot, Buchungen unleserlich zu machen. • ein Verbot, Bleistifteintragungen vorzunehmen. • Alle Geschäftsvorfälle müssen fortlaufend, vollständig, richtig und zeitgerecht sowie sachlich geordnet gebucht werden. • Jeder Buchung muss ein Beleg zugrunde liegen. • Die Buchführungsunterlagen müssen ordnungsmäßig aufbewahrt werden.

Besondere Buchführung bei Gemeinnützigkeit Für einen gemeinnützigen Verein ergibt sich eine weitere Pflicht zur

Besondere Buchführung bei Gemeinnützigkeit Für einen gemeinnützigen Verein ergibt sich eine weitere Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung aus § 63 Abs. 3 Abgabenordnung. Dieser gibt vor, dass der Verein über alle Einnahmen und Ausgaben den Nachweis zu erbringen hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit im steuerlichen Sinne vorliegen Die Aufzeichnungen müssen ersichtlich machen, in welchen Bereichen sich der Verein betätigt, in welchem Verhältnis diese Bereiche zueinander stehen und inwieweit er letztlich den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts (Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit, Unmittelbarkeit) entspricht

Strafrechtliche Verantwortlichkeit Tatbestände Betrug Untreue Steuerverkürzung (vorsätzlich oder fahrlässig) Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen Körperverletzung/ Tötung

Strafrechtliche Verantwortlichkeit Tatbestände Betrug Untreue Steuerverkürzung (vorsätzlich oder fahrlässig) Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen Körperverletzung/ Tötung

Strafrechtliche Verantwortlichkeit -Untreue mit eigenem Vorteil • Der Vorstand zahlt sich Vergütungen aus, obwohl

Strafrechtliche Verantwortlichkeit -Untreue mit eigenem Vorteil • Der Vorstand zahlt sich Vergütungen aus, obwohl er laut Satzung ehrenamtlich tätig ist. • Der Vorstand zahlt sich für Tätigkeiten für den Verein deutlich überhöhtes Honorar. • Der Schatzmeister eines Vereins entnimmt Mittel aus der Kasse für private Einkäufe. Untreue ohne eigenen Vorteil • Eigemächtiger Verzicht auf Ansprüche • Riskante, spekulative Geldanlagen • Aberkennung der Gemeinnützigkeit

Strafrechtliche Verantwortlichkeit – Körperverletzung Beispiele: • Der Vorstand unterlässt es vorsätzlich, ein defektes Sportgerät

Strafrechtliche Verantwortlichkeit – Körperverletzung Beispiele: • Der Vorstand unterlässt es vorsätzlich, ein defektes Sportgerät entgegen der gebotenen Sorgfalt reparieren zu lassen. Bei der nächsten Nutzung des Geräts verletzt sich ein Vereinsmitglied aufgrund der Beschädigung. Neben dem Verein haftet auch der Vorstand persönlich im Rahmen einer Gesamtschuld

Insolvenzhaftung des Vorstandes Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Vereins besteht ein erhebliches Haftungsrisiko für

Insolvenzhaftung des Vorstandes Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Vereins besteht ein erhebliches Haftungsrisiko für die Vorstandsmitglieder. Diese haben in einem solchen Fall innerhalb von 3 Wochen den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Geschieht dies zu spät oder unterlassen diese die Antragsstellung ganz, so haften die Vorstandsmitglieder bei Verschulden Gläubigern des Vereins mit ihrem Privatvermögen. Um erkennen zu können, ob Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt, ist eine ordnungsgemäße Buchführung unumgänglich!

Besondere Buchführung bei Gemeinnützigkeit Aus den Gemeinnützigkeitsrecht folgt die Pflicht zur getrennten Aufzeichnung über

Besondere Buchführung bei Gemeinnützigkeit Aus den Gemeinnützigkeitsrecht folgt die Pflicht zur getrennten Aufzeichnung über die Einnahmen und Ausgaben für folgende Bereiche: • ideeller Bereich – Vermögensverwaltung – Zweckbetrieben –wirtschaftliche Geschäftsbetriebe • Aufzeichnungen über Spenden (Kopien der Spendenbescheinigung) • Nachweise über die Bildung von Rücklagen (per Nebenrechnung) • Aufstellung über das Vermögen und Nachweis der satzungsgemäßen und zeitnahen Mittelverwendung

AKTUELL: Aussetzung der Insolvenzaussetzungsfrist! Die Pflicht zur Stellung der Insolvenz ist aufgrund der gegenwärtigen

AKTUELL: Aussetzung der Insolvenzaussetzungsfrist! Die Pflicht zur Stellung der Insolvenz ist aufgrund der gegenwärtigen Corona Pandemie bis zum 30. September 2020 ausgesetzt ! (§ 1 COVID-19 -Insolvenzaussetzungsgesetz)

Haftungsbeschränkungen -§ 31 a BGB Für ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder und besondere Vertreter geltebn Haftungserleichterungen

Haftungsbeschränkungen -§ 31 a BGB Für ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder und besondere Vertreter geltebn Haftungserleichterungen gegenüber dem Regressanspruch des Vereins im Innenverhältnis Ehrenamtlichkeit liegt auch dann noch vorn, wenn eine Aufwandsentschädigung gewährt wird, die Aufwandsentschädigung 720, EUR pro Jahr nicht Dann haften sie dem Verein nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei lediglich leichter Fahrlässigkeit bleibt der (ehrenamtliche) Vereinsvorstand von der persönlichen Haftung verschont.

Haftungsbeschränkungen–Vorsatz/Fahrlässigkeit = bedeutet, dass die übliche Sorgfalt außer Acht gelassen wurde, Umgangssprachlich bedeutet Fahrlässigkeit,

Haftungsbeschränkungen–Vorsatz/Fahrlässigkeit = bedeutet, dass die übliche Sorgfalt außer Acht gelassen wurde, Umgangssprachlich bedeutet Fahrlässigkeit, dass „unvorsichtig“ gehandelt wird, aber der Schaden nicht gewollt war Grobe Fahrlässigkeit: besonders unvorsichtiges Handel, Die Arglosigkeit hat ein Maß erreicht, dass in keiner Weise mehr nachvollzogen werden kann (= wie dumm kann man eigentlich nur sein ? ) Vorsatz = Vorsatz bedeutet „(feste) Absicht beziehungsweise Entschluss“; also etwas, was sich jemand bewusst vorgenommen hat Sogenannter bedingter Vorsatz reicht aber und dieser liegt schon vor wenn jemand weiß das es zu einem Schaden kommen kann ihm das aber völlig gleichgültig ist („und wenn schon!“)

Haftungsbeschränkung -Haftpflichtversicherung Die Haftung des Vorstandes lässt sich weder im Innen- noch im Außenverhältnis

Haftungsbeschränkung -Haftpflichtversicherung Die Haftung des Vorstandes lässt sich weder im Innen- noch im Außenverhältnis ganz ausschließen ! Vorstandsmitglieder sollten sich für den Fall einer persönlichen Inanspruchnahme durch den Verein versichern. Die D & O-Versicherung bietet einen umfassenden Versicherungsschutz für Vereinsvorstände und deckt damit die typischen Risiken für Entscheidungsträger ab. Der Versicherungsbeitrag kann von dem Verein getragen werden.

Haftungsreduktion durch Entlastung des Vorstandes Entlastung bedeutet, den Vorstand von Bereicherungs- und Schadensersatzforderungen freizusprechen.

Haftungsreduktion durch Entlastung des Vorstandes Entlastung bedeutet, den Vorstand von Bereicherungs- und Schadensersatzforderungen freizusprechen. Die Entlastung erfolgt regelmäßig durch die Mitgliederversammlung Die Grundlage für die Entlastung des Vereinsvorstands ist der Rechenschaftsbericht / Jahresbericht des Vorstands. Der Vorstand kann nur für jene Tätigkeiten entlastet werden, von denen die Mitgliederversammlung gewusst hat, beziehungsweise gewusst haben muss. Alle anderen Tätigkeiten bleiben vom Verzicht oder Regressansprüchen unberührt.

Entlastung des Vorstandes Weil der Gesetzgeber die Entlastung des Vorstands nicht ausdrücklich im Gesetz

Entlastung des Vorstandes Weil der Gesetzgeber die Entlastung des Vorstands nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt hat, besteht nur dann einen Anspruch auf Entlastung, wenn dies die Satzung vorsieht Hat jedoch der Verein trotz fehlender Satzungsgrundlage schon seit Jahren in der Mitgliederversammlung wie selbstverständlich der Antrag auf Entlastung gestellt und darüber abgestimmt, hat sich ein „Vereinsbrauch“ entwickelt, sodass dann ausnahmsweise ein Anspruch in Betracht kommt

Häufige Fragen zur Haftung Antwort Frage Haftet ein schon längere Zeit ausgeschiedenes Vorstandsmitglied für

Häufige Fragen zur Haftung Antwort Frage Haftet ein schon längere Zeit ausgeschiedenes Vorstandsmitglied für zu seiner Amtszeit entstandene Steuerschulden persönlich ? Kann sein! Falls die Schulden bei damaliger sorgfältiger Amtsführung nicht entstanden wären oder die Mittel zur Begleichung der Steuerschulden offensichtlich nicht zur Verfügung standen und auch später nicht zur Verfügung stehen !

Häufige Fragen zur Haftung Frage Kann die Haftung des Vorstandes oder des Mitglieds eines

Häufige Fragen zur Haftung Frage Kann die Haftung des Vorstandes oder des Mitglieds eines anderen Organs in einer Vereins-/ Stiftungssatzung wirksam ausgeschlossen werden? Antwort Ein Haftungsausschluss für Vorsatz ist jedenfalls nicht möglich, für grob fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzungen bei gemeinnützigen Organisationen auch nicht. Für alle anderen Fälle ist eine Haftungsbeschränkung in der Satzung möglich

Häufige Fragen zur Haftung Frage Kann der Vorstand eines Vereins von Vereinsgläubigern auch persönlich

Häufige Fragen zur Haftung Frage Kann der Vorstand eines Vereins von Vereinsgläubigern auch persönlich in Anspruch genommen werden ? Antwort Ja, Aber nur wenn der Vorstand die Gläubiger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt oder diesen gegenüber eine Straftat begangen hat.

Häufige Fragen zur Haftung Frage Haftet der zum Kassenprüfer gewählt worden, kenne mich mit

Häufige Fragen zur Haftung Frage Haftet der zum Kassenprüfer gewählt worden, kenne mich mit den Aufgaben aber nicht aus. Können mich eventuell Haftungsrisiken treffen? Antwort Ja! Wer das Amt annimmt, muss es Amt gewissenhaft ausüben: ganz schnell fortbilden oder das Amt sobawieder niederlegen.