Eigentumausgleich mit den Kirchen in Tschechien Ausgangspunkte fr

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Eigentumausgleich mit den Kirchen in Tschechien. Ausgangspunkte für die Medienanalyse. Stupava, 06. 04. 2017

Eigentumausgleich mit den Kirchen in Tschechien. Ausgangspunkte für die Medienanalyse. Stupava, 06. 04. 2017 Michal Hrib, Forst-und Holzwissenschaftiche Fakultät in Prag 49. Forstpolitiktreffen in Stupava (Slowakei)

Einleitung zur Forschungsfragen Forschungsteam: Michal Hrib, Marcel Riedl, Vilém Jarský, Jiří Oliva, Martina Jarkovská

Einleitung zur Forschungsfragen Forschungsteam: Michal Hrib, Marcel Riedl, Vilém Jarský, Jiří Oliva, Martina Jarkovská Ø Warum ist dieses Thema immer noch aktuell? Ø Warum haben wir uns für dieses Thema entschieden ? Ø Warum „Analysis of the media image of church forest estates restitutions in the Czech Republic“

Ø Gesetz Nr. 428/2012 SG. Über den Eigentumsausgleich mit den Kirchen und Religionsgesellschaften. Am

Ø Gesetz Nr. 428/2012 SG. Über den Eigentumsausgleich mit den Kirchen und Religionsgesellschaften. Am 1. 1. 2013 ist in Kraft getreten. Ø Diese läufende Untersuchung enthält verschiedene Formen von Mitteilungen (Nachrichten, Reportage, Diskussionen etc. ) in Massenmedien (Press, Rundfung, TV). Ø vergleich vom zwei Jahren 2008, 2012 (insgesamt cca 1900 Mitteilungen in cca 40 Medien).

Analyse der Mitteilungen Ø Quantitative Analyse Ø Qualitative Analyse Ø In Vordegrund steht die

Analyse der Mitteilungen Ø Quantitative Analyse Ø Qualitative Analyse Ø In Vordegrund steht die Auswertung der Frage: Ø Sind die „Medien der öffentlichen Diensten“ – staaatliche Rundfung (Ceský rozhlas), Fernsehen České televize), Presseagentur (Česká tisková agentura) „korrekt“ und „objektiv“ ?

Ausganspukt für die Untersuchung: Meinung der Öffentlichkeit vor dem Gesetzgenehmigung in 2012 Ø Die

Ausganspukt für die Untersuchung: Meinung der Öffentlichkeit vor dem Gesetzgenehmigung in 2012 Ø Die Öffentlichkeit stützt ihre Meinung nicht an Historischen- und Rechtskenntnissen, aber an ihrer Einstellung (Beziehung, Verhältnis) zu den Kirchen. Ø Der Öffentlichkeit werden irreführende Fragen dieser Art gestellt: • • Wollt ihr, dass die Kirche vom Staat ein Geschenk im Wert von 134 mld Kc (4, 9 ml Eur) bekommt? ? ? Wollt Ihr, dass die Kirche nach dem Staat das reichste Subjekt wird? ? ?

Oppositionskampagne im Abgeordnetenhaus Ein Geschenk 134 Milliarden bezahlen wir mit Streichungen Und Erhöhungen der

Oppositionskampagne im Abgeordnetenhaus Ein Geschenk 134 Milliarden bezahlen wir mit Streichungen Und Erhöhungen der Steuer

Oppositionskampagne in Medien

Oppositionskampagne in Medien

Alternative Fragen an die Öffentlichkeit Ø Wollen wir, dass sich die Kirchen so zu

Alternative Fragen an die Öffentlichkeit Ø Wollen wir, dass sich die Kirchen so zu sagen „selbst ernähren“, damit die Steuerzahler keine Beiträge an die Kirchen leisten müssen – Gläubige, wie Nichtgläubige mit gleichen Teil? Ø Wollen wir, dass die Kirchen die Mittel für ihre Tätigkeiten wieder selbst nur mit ihren eigenen Tätigkeiten, oder aus freiwilligen Geschenken ihrer Schäflein beschaffen werden? Ø Wollen wir, dass sich ein Normalbürger alein frei entscheidet, ob er seine Kirche selbst unterstützt oder nicht?

Interesse der Öffentlichkeit an der Problematik des Ausgleichs 12% interessiert sich bestimmt 1% weis

Interesse der Öffentlichkeit an der Problematik des Ausgleichs 12% interessiert sich bestimmt 1% weis nicht 22% interessiert sich bestimmt nicht 30% interessiert sich eher 36% interessiert sich eher nicht Quelle: CVVM AV ČR

Zustimmung der Öffentlichkeit mit dem Ausgleich 37% bestimmt nicht einverstanden 19% weis nicht 4%

Zustimmung der Öffentlichkeit mit dem Ausgleich 37% bestimmt nicht einverstanden 19% weis nicht 4% bestimmt einverstanden 12% eher einverstanden 28% eher nicht einverstanden Quelle: CVVM AV ČR

Historische Grundmomente des Kircheneigentums in Böhmen, Mähren und Schlesien

Historische Grundmomente des Kircheneigentums in Böhmen, Mähren und Schlesien

Mittelalter Anfang des 9. Jahrhunderts – schrittweise Evangelisierung unter Unterstützung der Herrscher Ø 976

Mittelalter Anfang des 9. Jahrhunderts – schrittweise Evangelisierung unter Unterstützung der Herrscher Ø 976 – Einführung des Zehents, Geschenke des Guts und Immobilien dem Prager Bistum Ø 1139 – Lateranischer Konzil – Umwandlung (Änderung) des Besitzes (Eigentums) in Patronatsrecht (Patrozinium) Ø 1420 – Besitznahme des meisten Kircheneigentums durch den hussitischen Adel (3. Prager Artikul) Ø 1458 -1471 – Teilrestitution durch Georg von Podebrad Ø

Habsburger Monarchie Ø 1526 Ferdinand I. – Erneuerung des Prager Erzbistum für die Versprechung,

Habsburger Monarchie Ø 1526 Ferdinand I. – Erneuerung des Prager Erzbistum für die Versprechung, dass diese ihr Eigentum vor 1419 nicht fordern wird Ø 1630 Ferdinand II. – Konkordat mit Urban VIII. - Überführung eines Teils der „Salzsteuer“ auf die Kirche - Errichtung des Bistums in Litomerice – Leitmeritz, in Hradec Králové – Königgrätz und vieler Pfarreien (Pfarrsprengl) - Die Kirche hat auf Restitutionsansprüche verzichtet Ø 1621 – 23 Zuteilung eines kleinen Teiles der Konfiskationen nach dem Weisen Berg

Die Zeit des Josef II. (1780 – 1790) Bestimmung (Einführung) der Aufsicht des Staates

Die Zeit des Josef II. (1780 – 1790) Bestimmung (Einführung) der Aufsicht des Staates über das Kircheneigentum Ø Auflösung der Klöster und Überführung des Eigentums in Religionsfond Ø Ø Finanzierung der Kirche aus dem Ertrag des Fonds Aus der Regierungszeit des Josef II. , existiert jedoch keine Rechtsvorschrift, welche festgelegt hätte, dass das Kircheneigentum zu einem Staatseigentum geworden wäre, und dass die Kirchen dieses nur nützen, oder in Miete haben!!!

19. Jahrhundert Ø Konkordat Nr. 195/1855 r. z. (Reichsdgesetzbuch) unter Pius IX, und dem

19. Jahrhundert Ø Konkordat Nr. 195/1855 r. z. (Reichsdgesetzbuch) unter Pius IX, und dem Österreichischen Kaiser, Art. 29 „die Kirche ist berechtig neues Eigentum frei auf jede rechtlich Art zu erwerben und dies bleibt ihr unberührt, außer dem was sie alles jetzt hat, oder in der Zukunft erwerbt“ (gekündigt im Jahr 1870) Einführung der Staatsaufsicht über das Kircheneigentum Ø Das Eigentum wird in öffentlichen Büchern evidiert Ø Keine legislative Vorschrift aus dieser Zeit stellt das Kircheneigentum in Frage Ø

Die „Erste“ Tschechoslowakische Republik (1918 – 1938) Ø Die kirchlichen Gutshöfe (Meierhöfe – Großgrundbesitz)

Die „Erste“ Tschechoslowakische Republik (1918 – 1938) Ø Die kirchlichen Gutshöfe (Meierhöfe – Großgrundbesitz) fallen unter die 1. Reform des Grundbesitzes (16%), allgemein unter Agrarreform bekannt. Ø Prof. Antonín Hobza: Die Kirchen sind nicht Besitzer des Eigentums, aber sie verwalten es nur. Ø Die Judikatur des höchsten Verwaltungsgerichtes akzeptiert das Kircheneigentum (Bohuslavs Sammlung Nr. 4829/1925)

Das kommunistische Regime (1948 – 1989) Ø Gesetz Nr. 142/1947 SG, über die Revision

Das kommunistische Regime (1948 – 1989) Ø Gesetz Nr. 142/1947 SG, über die Revision der 1. Grundbesitz Reform Ø Gesetz Nr. 46/1948 SG. Über die neue Grundbesitzreform Für das Eigentum sollte ein Ersatz bezahlt werden (Gesetz Nr. 142/1947 SG im § 7 und Gesetz Nr. 46/1948 im § 9),

Das kommunistische Regime Gesetz Nr. 218/1949 SG. über eine wirtschaftliche Gewährleistung (Versorgung) der Kirchen,

Das kommunistische Regime Gesetz Nr. 218/1949 SG. über eine wirtschaftliche Gewährleistung (Versorgung) der Kirchen, in welchen sich der Staat verpflichtet hat: Ø Gehälter der Geistlichen Ø Reise und Übersiedlungskosten Ø Soziale Abgaben und sachliche Aufwände der Kirche Ø Instandhaltung und Renovierung der Kirchenbauwerke

Das kommunistische Regime Ø Gesetz Nr. 94/1949 SG. – Die Einnahme der kirchliche Schulen

Das kommunistische Regime Ø Gesetz Nr. 94/1949 SG. – Die Einnahme der kirchliche Schulen Die Schulen wurden ohne Ersatz verstaatlicht Ø Gesetz Nr. 125/1948 SG. – Verstaatlichung der Bäder Inklusive der, welche der Kirche gehörten, ohne Ersatz Ø Gesetz Nr. 185/1948 SG. – über die Verstaatlichung der Heil- und Pflegeanstalten. Die Anstalten wurden für einen Ersatz des Allgemeinpreises verstaatlicht

Stellungnahme der Generalprokuratur aus dem Jahr 1954 Ø Das Eigentum wurde nicht verstaatlicht, aber

Stellungnahme der Generalprokuratur aus dem Jahr 1954 Ø Das Eigentum wurde nicht verstaatlicht, aber der Staat übt nur die Aufsicht aus a schützt, dass es nicht dem Kultuszwecken entnommen wird Ø Kulturministerium der Tschechischen Republik 1980 – laut dem KM hatte das Kircheneigentum der TR einen Wert von 2 876 mil. Kc, der SR 1 507 Kc

Arten der Erwerbung des Kircheneigentums Ø Ø Ø Ø Kirchensammlungen bei Gottesdiensten; Geschenke und

Arten der Erwerbung des Kircheneigentums Ø Ø Ø Ø Kirchensammlungen bei Gottesdiensten; Geschenke und Erbe (Nachlässe); Überführungen der Patronatsrechte (bis zum Jahr 1949); Erträge des besitzenden Eigentums; Ankauf des Eigentums aus dem vorherigen Finanzressourcen; Beiträge (Religionsfonds – Katholische Kirche); Zahlungen aus öffentlichen Ressourcen –Kongrue (katholische und orthodoxe Kirche) und Dotationen (andere vom Staat anerkannte Kirchen und Religiöse Gesellschaften).

Was aus den historischen Quellen unzweifelhaft ist Ø Die Kirchen waren im Besitz des

Was aus den historischen Quellen unzweifelhaft ist Ø Die Kirchen waren im Besitz des Eigentums (hatten/besaßen Eigentum) Ø Das Eigentum wurde auf übliche Arten erworben Ø Das Eigentum wurde rechtswidrig, ohne Ersatz entnommen Ø Das Eigentum wurde noch nicht zurückgegeben Ø Der Staat bezahlt die Kirchen mit dem Geld der Steuerzahler Als Folge ist die logische Bemühung das Eigentum Zurückgeben und die Kirche vom Staat zu trennen.

1990 – Gegenwart Ø § 29 des Gesetzes Nr, 229/1991 SG. , über das

1990 – Gegenwart Ø § 29 des Gesetzes Nr, 229/1991 SG. , über das Erdreich (Boden) Das Eigentum, dessen ursprüngliche Besitzer Kirchen, kirchliche Orden und Kongregationen waren, kann bis zur Annahme des Gesetzes über dieses Eigentum nicht in den Besitz anderer Personen überführt werden. Ø Dtto: § 3 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 92/1991 SG. Über die Bedingungen der Überführung des Staatseigentums auf andere Personen.

1990 – Gegenwart Erfolgslose Versuche um Lösung Ø Klüfte (Widersprüche) zwischen Aufzählungs- und Restitutionsmethode

1990 – Gegenwart Erfolgslose Versuche um Lösung Ø Klüfte (Widersprüche) zwischen Aufzählungs- und Restitutionsmethode Ø Jahr 2008 – Regierungsvorlage des Gesetzes über den Eigentumsausgleich mit den Kirchen und Religionsgesellschaften Ø Ausarbeitung des Gutachtens für die Kommission des Abgeordnetenhauses. Ø Ø Beschluss des Verfassungsgerichtes: „ … im Falle der Untätigkeit des Gesetzgebers gibt er den Kirchlichen Subjekten Rechtsschutz und ermöglicht in individuellen Fällen eine Erneuerung des historischen Besitzes“

Gesetz Nr. 428/2012 SG. Über den Eigentumsausgleich mit den Kirchen und Religionsgesellschaften. Ø Abschätzung

Gesetz Nr. 428/2012 SG. Über den Eigentumsausgleich mit den Kirchen und Religionsgesellschaften. Ø Abschätzung des Eigentuns auf 4, 9 ml Eur (2007) Ø Ersatz durch Ausgabe der Immobilien… 2, 76 ml Eur Ø Finanzielle Kompensation ………. . … 2, 14 ml Eur Ø Reduzierung der Beiträge des Staates für den Betrieb der Kirchen Ø Trennung der Kirchen vom Staat

Ausgabe (übergabe) der Immobilien Ø Übergeben wird nur das Eigentum im Besitz des Staates

Ausgabe (übergabe) der Immobilien Ø Übergeben wird nur das Eigentum im Besitz des Staates Ø Die hauptverpflichteten Personen: Forste der Tschechischen Republik, Sb. und des Bodenfonds Ø Ausgeschlossen ist das Eigentum der Bezirke/Kreise (Wälder Fachschulen) Ø Abschätzung in den Durchschnittspreisen des Landwirtschaftlichen- und Waldboden (Forstgrundstücken) der CR

Finanzielle Kompensationen Ø 2, 14 ml Eur in 30 jährlichen Raten Ø Anrechnen der

Finanzielle Kompensationen Ø 2, 14 ml Eur in 30 jährlichen Raten Ø Anrechnen der Inflation zu dem bleibenden Betrag

Beitrag für den Betrieb der Kirchen Ø Heutige Höhe 54, 5 Mil. Eur jährlich

Beitrag für den Betrieb der Kirchen Ø Heutige Höhe 54, 5 Mil. Eur jährlich Ø Einfrieren des Beitrags für eine Zeit von 3 Jahren Ø Stufenweise Verringerung des Beitrags um 5% jährlich Ø Ende der Auszahlung nach 17 Jahren

Beiträge (Positiva) des Gesetzes Ø CR wird sich endlich zu den Ländern mit den

Beiträge (Positiva) des Gesetzes Ø CR wird sich endlich zu den Ländern mit den geregelten Beziehungen zu den Kirchen reihen Ø Der Staat wird das Eigentum zurückgeben, welches ihm nach den meisten Rechtsindizien nicht gehört Ø Es kommt zu dem entblockieren des Eigentums, besonders im Besitz der Gemeinden und Städte Ø Es kommt zu der Unabhängigkeit der Kirchen am Staat Ø Der Bürger wird befreit von der Pflicht aus seinen Steuern die Kirche zu finanzieren (zu zahlen).

Beiträge (Positiva) des Gesetzes Ø Der Staat erspart die Entschädigungen, welche er bei der

Beiträge (Positiva) des Gesetzes Ø Der Staat erspart die Entschädigungen, welche er bei der Lösung auf Gerichtsweg zahlen würde Der Staat erspart an dem Betrieb von Institutionen, welche für ihn die Kirche betreibt: Ø 19 Gymnasien, 22 Kindergärten, 6 höhere Fachschulen, 3 Krankenhäuser, 14 Hospizen mit Betten, Asylhäuser, Häuser für Senioren, Pflegedienste, Denkmalpflege (6 683 Dome und Kirchen) Ø

Überteurte finanzielle Kompensation? ? ? Die Kompensation betrifft nur die Werte des Eigentums welches

Überteurte finanzielle Kompensation? ? ? Die Kompensation betrifft nur die Werte des Eigentums welches man nicht ausgeben (zurückgeben) kann Ø Die Kompensation enthält nicht Ø • • • Ø Ersatz des entkommenen Gewinns Wert des Verfalls der Immobilien Entschädigung für lebendiges und totes Inventar Wert des beschlagnahmten Geldes Wert der weiteren wertvollen Gegenstände (Bilder, Kunstwerke von riesigen Werten usw. ) Berechnung der Volkswirtschaftlichen Fakultät der Ökonomischen Hochschule: Wert des Eigentumsunrecht, welche die Kirchen erlitten haben, überschreiten wesentlich die Werte der festgelegten finanziellen Entschädigung.

Alle Wege sind nicht vollkommen, aber das Schlimmste ist auf keinen der Wege anzutreten

Alle Wege sind nicht vollkommen, aber das Schlimmste ist auf keinen der Wege anzutreten Mittelalterliche Weisheit Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit