bersicht ber steuerliche Nachteilsausgleiche fr behinderte Menschen Zusammenstellung
Übersicht über steuerliche Nachteilsausgleiche für behinderte Menschen Zusammenstellung von Dipl. Finanzwirt (FH) Hans Peutler
Inhaltsübersicht 6/16/2021 Steuerliche Nachteilsausgleiche für behinderte Menschen (H. Peutler) 2
Inhaltsübersicht Inhalt S 2 6/16/2021 Steuerliche Nachteilsausgleiche für behinderte Menschen (H. Peutler) 3
Einkommen und Lohnsteuer KB-PB (1) Pauschbeträge für Behinderte (KB-PB) => außergewöhnliche Belastung Rechtsquelle: § 33 b ESt. G Höhe des PB abhängig vom Grad der Behinderung (Gd. B): (seit VZ 2002) von 25 und 30 310 EUR von 35 und 40 430 EUR von 45 und 50 570 EUR von 55 und 60 720 EUR von 65 und 70 890 EUR von 75 und 80 1. 060 EUR von 85 und 90 1. 230 EUR von 95 und 100 1. 420 EUR bei Merkzeichen „H“ oder „Bl“ 3. 700 EUR 6/16/2021 PB seit 1975 trotz Preissteigerung praktisch unverändert Verfassungsbeschwerde gegen Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20. 03. 2003 abgewiesen Steuerliche Nachteilsausgleiche für behinderte Menschen (H. Peutler) 4
Vorauss Jahresbetrag Übertragung auf Eltern Voraussetzung: Pauschbeträge erhalten behinderte Menschen, 1. deren Grad der Behinderung auf mindestens 50 festgestellt ist; 2. deren Grad der Behinderung auf weniger als 50, aber mindestens auf 25 festgestellt ist, wenn a) dem behinderten Menschen wegen seiner Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, und zwar auch dann, wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden worden ist, oder b) die Behinderung zu einer äußerlich erkennbaren dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht. 6/16/2021 Steuerliche Nachteilsausgleiche für behinderte Menschen (H. Peutler) 5
Nachweis Den Nachweis einer Behinderung hat der Steuerpflichtige zu erbringen: 1. bei einer Behinderung, deren Grad auf mindestens 50 festgestellt ist, durch Vorlage Schwerbehindertenausweis 2. bei einer Behinderung, deren Grad auf weniger als 50, aber mindestens 25 festgestellt ist, a) durch eine Bescheinigung des Versorgungsamts, die eine Äußerung darüber enthält, ob die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht, oder, Die Voraussetzungen für den erhöhten Pauschbetrag von 3. 700 EUR sind nachzuweisen: • durch einen Vorlage eines Ausweises nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) => Schwerbehindertenausweis), in dem das Merkzeichen "H" (hilflos) oder "Bl" (blind) eingetragen ist • durch einen Bescheid der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde (=>Versorgungsamt) oder • für das Merkzeichen "H" reicht auch der Bescheid über die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger der Pflegestufe III aus 6/16/2021 Steuerliche Nachteilsausgleiche für behinderte Menschen (H. Peutler) 6
Tabelle zumutbare Belastung Bescheinigungen sind Grundlagenbescheid Berücksichtigung bereits im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren (elektron. LSt-Abzugsmerkmale) möglich Abgeltungscharakter => durch den Ansatz des Pauschbetrages sind alle Kosten abgegolten, die laufend, unmittelbar als typische Mehraufwendungen erwachsen Bsp: behinderungsbedingter, erhöhter Wäscheverbrauch Kosten Blindenhund Kosten Heimunterbringung wegen Pflegebedürftigkeit Wahlrecht: PB <==> tatsächliche Kosten ( - zumutbare Belastung) bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte bei Kinderlosen bei Steuerpflichtigen mit unverheiratet oder gleichgestellt einem oder zwei Kindern drei oder mehr Kindern 15. 340 € 5% 4% 2% 1% > 15. 340 € und 51. 130 € 6% 5% 3% 1% > 51. 130 € 7% 6% 4% 2% des Gesamtbetrags der Einkünfte 6/16/2021 Steuerliche Nachteilsausgleiche für behinderte Menschen (H. Peutler) 7
2 andere behbed Mehraufw (2) a) andere behinderungsbedingte Mehraufwendungen => außergewöhnliche Belastung Kosten, die nicht laufend, unmittelbar als typische behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstehen Hierbei muss es sich um außerordentlichen Aufwand handeln, der sich wegen Einmaligkeit der typischen Erfassung entzieht; der Aufwand darf außerdem weder Sonderausgabe noch Betriebsausgabe bzw Werbungskosten sein Beispiele: zusätzliche Krankheitskosten (auch wenn mit Behinderung in Zusammenhang) Aufwendungen für Krankenhausaufenthalt mit Operation, auch wenn diese mit dem Leiden, das die Behinderung herbeigeführt hat, zusammenhängt oder erst verursacht wurden Heilkuren Prothese Erstattungen auf Krankheitskosten sowie von Dritten gewährte Zuschüsse mindern die abziehbaren Krankheitskosten. Es sind auch solche steuerfreien Erstattungen anzurechnen, die erst in einem späteren Jahr ausgezahlt werden Der Abzug von Krankheitskosten setzt voraus, dass der Steuerpflichtige andere Ersatzmöglichkeiten ausgeschöpft hat 6/16/2021 Steuerliche Nachteilsausgleiche für behinderte Menschen (H. Peutler) 8
Nachweis der Zwangsläufigkeit, Notwendigkeit und Angemessenheit von Aufwendungen im Krankheitsfall: - Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel bei einer andauernden Erkrankung mit anhaltendem Verbrauch bestimmter Arznei-, Heil- und Hilfsmittel reicht die einmalige Vorlage einer Verordnung; - durch amtsärztliches Attest vor Kauf oder Behandlung - für Bade- und Heilkuren - für psychotherapeutische Behandlungen, - für die Notwendigkeit der Betreuung alter oder hilfloser Steuerpflichtiger durch eine Begleitperson; - für medizinische Hilfsmittel, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind; - für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden - durch Attest des behandelnden Krankenhausarztes für Aufwendungen für Besuchsfahrten zu in einem Krankenhaus für längere Zeit liegenden Ehegatten oder Kind des Steuerpflichtigen, wenn das Attest bestätigt, daß gerade der Besuch des Steuerpflichtigen zur Linderung oder Heilung einer bestimmten Krankheit entscheidend beitragen kann. 6/16/2021 Steuerliche Nachteilsausgleiche für behinderte Menschen (H. Peutler) 9
Privatfahrten b) Mehraufwand für Privatfahrten Grundsätzlich sind Fahrtaufwendungen von behinderten Menschen auch bei Benutzung eines Pkw nur in Höhe der Kosten öffentlicher Verkehrsmittel zu berücksichtigen, es sei denn, es besteht keine zumutbare öffentliche Verkehrsverbindung[i] bzw der Steuerpflichtige ist behinderungsbedingt auf das Kraftfahrzeug angewiesen. Kraftfahrzeugkosten behinderter Menschen können demnach im Rahmen der Angemessenheit neben dem Pauschbetrag i. S. von § 33 b ESt. G wie folgt berücksichtigt werden - wobei die Pkw-Kosten für die nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten Fahrten nur in Höhe des Pauschsatzes von 0, 30 EUR abziehbar sind 6/16/2021 Steuerliche Nachteilsausgleiche für behinderte Menschen (H. Peutler) 10
Privatfahrten · Bei geh- und stehbehinderten Steuerpflichtigen (Gd. B 80 oder Gd. B 70 und Merkzeichen G): Aufwendungen für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahrten sind als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, soweit sie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden und angemessen sind. Aus Vereinfachungsgründen kann im Allgemeinen ein Aufwand für Fahrten bis zu 3. 000 km im Jahr als angemessen angesehen werden. (=> Pauschale 3000 km * 0, 30 EUR = 900 EUR) · Bei außergewöhnlich gehbehinderten, blinden und hilflosen Menschen (Merkzeichen „a. G“, „Bl“ oder „H“): In den Grenzen der Angemessenheit dürfen nicht nur die Aufwendungen für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahrten, sondern auch für Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten abgezogen werden. Die tatsächliche Fahrleistung ist nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, z. B. anhand eines Fahrtenbuchs oder einer Aufstellung der durchgeführten Privatfahrten. Eine Fahrleistung von mehr als 15 000 km im Jahr liegt in aller Regel nicht mehr im Rahmen des Angemessenen. (=> Höchstbetrag 15000 km * 0, 30 EUR = 4500 EUR) 6/16/2021 Steuerliche Nachteilsausgleiche für behinderte Menschen (H. Peutler) 11
Privatfahrten Ausnahmsweise können Fahrleistungen mit einem PKW bei außerordentlich gehbehinderten Personen, auch soweit sie 15 000 km im Jahr übersteigen, noch als angemessen zu beurteilen und die entstandenen Aufwendungen deshalb als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen sein, sofern nach der Art und der Schwere der Behinderung erforderlich (z. B. wenn nur durch den Einsatz eines PKW z. B. eine berufsqualifizierende Ausbildung durchgeführt werden kann. In einem solchen Ausnahmefall können weitere rein private Fahrten jedoch höchstens noch Fahrleistungen bis zu 5 000 km p. a. zusätzlich steuerlich berücksichtigt werden) Entstandene Fahrten wegen einer Krankheit, die nicht behinderungsbedingt ist, sind neben diesen Pauschalen anzuerkennen. Macht ein gehbehinderter Steuerpflichtiger neben den Aufwendungen für Privatfahrten mit dem eigenen Pkw auch solche für andere Verkehrsmittel (z. B. für Taxis) geltend, so ist die als noch angemessen anzusehende jährliche Fahrleistung von 3. 000 km (Gd. B 80 oder Gd. B 70 und Merkzeichen G) bzw. von 15. 000 km (Merkzeichen a. G, BI oder H) entsprechend zu kürzen. Die Kosten können auch berücksichtigt werden, wenn sie nicht beim behinderten Menschen selbst, sondern bei einem Steuerpflichtigen entstanden sind, auf den der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33 b Abs. 5 ESt. G übertragen worden ist; das gilt jedoch nur für solche Fahrten, an denen der behinderte Mensch selbst teilgenommen hat. 6/16/2021 Steuerliche Nachteilsausgleiche für behinderte Menschen (H. Peutler) 12
sonst c) Unfallkosten d) Kosten im Zusammenhang mit der Fahrschulausbildung des behinderten Menschen bei außergewöhnlich Gehbehinderten (Merkzeichen "a. G") e) Kosten der behindertengerechten Umrüstung eines Kfz wenn der Steuerpflichtige außerhalb seiner Wohnung auf die Benutzung eines PKW (Nachweis durch Merkzeichen: „a. G“, „Bl“ oder „H“) angewiesen ist f) Kosten für eine Begleitperson Kann der Behinderte nicht selbst fahren oder öffentliche Verkehrsmittel nicht allein benutzen, sind die Kosten einer Begleitperson (Fahrer) abzugsfähig. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten für eine Begleitperson anlässlich einer Urlaubsreise Ein Körperbehinderter, bei dem die Notwendigkeit ständiger Begleitung nachgewiesen ist, kann Mehraufwendungen, die ihm auf einer Urlaubsreise durch Kosten für Fahrten, Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson entstehen, bis zu 767 EUR neben dem Pauschbetrag für Körperbehinderte als außergewöhnliche Belastung abziehen. g) Privatschulbesuch eines behinderten Kindes h) Aufwendungen für analytische Physiotherapie i) Aufwendungen für behinderungsbedingte Baumaßnahmen an der Wohnung 6/16/2021 Steuerliche Nachteilsausgleiche für behinderte Menschen (H. Peutler) 13
5 Kinderbetreuungskosten => Sonderausgaben (3) Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, können zu zwei Dritteln (bis zu höchstens 4. 000 €) als Sonderausgaben (seit 2012) abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige entweder erwerbstätig ist, sich in Ausbildung befindet, körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank ist. Bei zusammenlebenden Eltern müssen beide Elternteile sich in Ausbildung befinden, körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank sein. 6/16/2021 Steuerliche Nachteilsausgleiche für behinderte Menschen (H. Peutler) 14
6 Kindergeld (4) Kindergeld bzw Kinderfreibetrag und Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes Ein behindertes Kind kann auch über das 18. Lebensjahr hinaus berücksichtigt werden, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres (27. Lj und vor 2007) eingetreten ist. Liegen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als behindertes Kind vor, wird das Kind über das 25. Lebensjahr hinaus ohne Altersbegrenzung solange berücksichtigt, wie es einen Berechtigten für das Kindergeld gibt. Ob das Kind wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist nach den Gesamtumständen des Einzelfalles zu beurteilen. Zur Entscheidung, ob das - erwachsene - Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, müssen zwei Rechengrößen ermittelt werden, und zwar · die Höhe des Lebensbedarfs des Kindes (= Grundbedarf eines Nichtbehinderten zuzüglich behinderungsbedingter Mehraufwand) und · die dem Kind zur Bestreitung seines gesamten Lebensbedarfs zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel (= verfügbares Einkommen: Einkünfte, Bezüge und sonstige Zuflüsse); keine Anrechnung des eigenen Vermögens der Grundbedarf des nichtbehinderten Kindes wird derzeit mit 8. 004 EUR angesetzt 6/16/2021 Steuerliche Nachteilsausgleiche für behinderte Menschen (H. Peutler) 15
Kindergeld Die Eltern erhalten für das Kindergeld oder – soweit günstiger – die steuerlichen Vergünstigungen des Kinderfreibetrags zuzüglich des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes. Das monatliche Kindergeld beträgt: für ab VZ 2010 erstes bzw, zweites Kind (je) 184 € drittes Kind 190 € ab dem vierten Kind 215 € Alternativ wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen vom Einkommen abgezogen: · Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) in Höhe von 2. 184 € - bei zusammenveranlagten Eltern 4. 368 € sowie · Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes in Höhe von 1. 320 € - bei zusammenveranlagten Eltern 2. 640 € 6/16/2021 Steuerliche Nachteilsausgleiche für behinderte Menschen (H. Peutler) 16
Kindergeld Neben dem Kindergeld und den Kinderfreibeträgen nach § 32 Abs. 6 ESt. G gibt es im Einkommensteuerrecht eine Vielzahl anderer kindbedingter Steuervergünstigungen. Voraussetzung für die Gewährung aller anderen folgenden kindbedingten Steuervergünstigungen ist jeweils, dass der Steuerpflichtige für ein zu berücksichtigendes Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 ESt. G erhält: · Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24 b ESt. G); · Steuerklasse II bei Durchführung des Lohnsteuerabzugs (§ 38 b Nr. 2 ESt. G); · bei Festsetzung der Zuschlagsteuern zur Einkommensteuer (Solid. Z, Kirchensteuer) erfolgt eine fiktive Berücksichtigung des Kinderfreibetrags und gegebenenfalls des Betreuungsfreibetrags auch bei Zahlung von Kindergeld; · Verminderung des Prozentsatzes der zumutbaren Belastung bei den außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 Abs. 3 ESt. G; · Ausbildungsfreibetrag (§ 33 a Abs. 2 ESt. G); · Kinderbetreuungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr 5 ESt. G); · Übertragung des dem Kind zustehenden Behinderten - bzw. Hinterbliebenen-Pauschbetrags (§ 33 b Abs. 5 ESt. G); · Abzug des Schulgeldes als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 ESt. G); · Kinderzulage nach dem Altersvermögensgesetz (sog. "Riester-Rente"; § 85 ESt. G): Die neben der Grundzulage bei einem Elternteil zu gewährende Kinderzulage beträgt ab 2008 pro Kind 185 € 6/16/2021 Steuerliche Nachteilsausgleiche für behinderte Menschen (H. Peutler) 17
7 Fahrten W-A (5) Fahrten Wohnung – Arbeits-/Betriebsstätte => Werbungskosten / Betriebsausgaben Behinderte Steuerpflichtige · deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt oder · deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die erheblich gehbehindert sind (Merkzeichen "G" in den amtlichen Ausweisen), können für Wege zwischen Wohnung und Arbeits- bzw. Betriebsstätte sowie für Familienheimfahrten im Falle einer doppelten Haushaltsführung die tatsächlichen Kosten für die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs geltend machen. Ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen: 0, 30 € für jeden gefahrenen Kilometer. Hat der Behinderte keine gültige Fahrerlaubnis oder kann er von seiner Fahrerlaubnis aufgrund seiner Behinderung keinen Gebrauch machen, werden die Aufwendungen für diese Fahrten einschließlich der Leerfahrten für die An- und Abfahrt des Fahrers auch anerkannt, wenn ein anderer den Behinderten in dessen Kraftfahrzeug fährt 6/16/2021 Steuerliche Nachteilsausgleiche für behinderte Menschen (H. Peutler) 18
8 Pflege-PB (6) Pflege-Pauschbetrag => außergewöhnliche Belastung Ein Steuerpflichtiger kann wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die ihm durch die Pflege einer hilflosen (behinderten) Person erwachsen, an Stelle einer sonst möglichen Steuerermäßigung nach § 33 ESt. G für seine Aufwendungen einen Pauschbetrag von 924 € jährlich gemäß § 33 b Abs. 6 ESt. G geltend machen, wenn er dafür keine Einnahmen erhält. Dabei ist die Zwangsläufigkeit weniger streng als nach § 33 Abs. 2 ESt. G zu beurteilen. Es ist Hilflosigkeit („H“) oder Pflegestufe III nach §§ 14, 15 SGB IX erforderlich Abzug ist auch möglich, wenn ein Ehegatte den anderen pflegt (BMF, BSt. Bl 1992 I, S. 267) Für eine sittliche Verpflichtung kann eine enge persönliche Beziehung zu der gepflegten Person ausreichen vgl. BFH, Urteil v. 29. 8. 1996, BSt. Bl 1997 II S. 199 der Pflege-Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag Pflegt eine Person mehrere Pflegebedürftige, so steht ihr der Pflegepauschbetrag mehrfach zu. 6/16/2021 Steuerliche Nachteilsausgleiche für behinderte Menschen (H. Peutler) 19
9 Einnahmen (7) Behandlung bestimmter Einnahmen Rechtsquelle: § 3 ESt. G steuerfrei: - Leistungen der Kranken-, Pflege- oder gesetzlichen Unfallversicherung - Sachleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung – z. B. Heilmaßnahmen (Kur), Umschulungsmaßnahmen - Leistungen nach Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und Arbeitsförderungsgesetz - Zuschüsse der Werkstätten für Behinderte zu Fahrtkosten und Mittagessen - Beihilfen und Unterstützungen von höchstens 600 EUR jährlich je Arbeitnehmer, die der Arbeitgeber z. B. in Krankheits- und Unglücksfällen zahlt - Leistungen nach dem Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" Besteuerung mit Ertragsanteil: sonstige Einkünfte nach § 22 ESt. G: z. B. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus betrieblichen Pensionskassen Altersrente Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente => Tabelle in § 22 Nr 1 Satz 3 Buchstabe a ESt. G => Tabelle in § 55 Abs. 2 ESt. DV· Versorgungsfreibetrag: Versorgungsbezüge = Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 2 ESt. G): z. B. Bezüge als Ruhegehalt aus früherem Dienstverhältnis (z. B. Beamtenpension) Versorgungsbezüge i. S. des § 19 Abs. 2 Satz 2 ESt. G, bleiben im Kalenderjahr bis zu 40 %, höchstens jedoch 3. 072 EUR steuerfrei 6/16/2021 Steuerliche Nachteilsausgleiche für behinderte Menschen (H. Peutler) 20
B 1 Kfz-Steuer Andere Steuern (1) Kfz-Steuer · Steuerbefreit sind Fahrzeuge, die für hilflose, blinde oder außergewöhnlich gehbehinderte Personen („H“, „Bl“ oder „a. G“) zugelassen sind. Gleichzeitig besteht Anspruch auf kostenlosen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr (=> Wertmarke für 60 Euro pro Jahr). Behinderte Menschen mit Merkzeichen „H“ und „Bl“ erhalten die Wertmarke kostenlos · Für ein Kraftfahrzeug das auf eine schwerbehinderte Person zugelassen ist, die infolge ihrer Behinderung im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist (Merkzeichen „G“ im Schwerbehindertenausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck), ermäßigt sich die Steuer um 50 %. Alternativ besteht Anspruch zur unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr schädliche Nutzung: Beförderung von Gütern, deren Umfang über Handgepäck hinausgeht oder zur Personenbeförderung gegen Entgelt Benutzung von Dritten für Fahrten, die nicht im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder Haushaltsführung der schwerbehinderten Person stehen. Die Kraftfahrzeugsteuer ist für die Dauer dieser zweckfremden Benutzung – mindestens für einen Monat – festzusetzen und zu entrichten. Erfüllt ein Fahrzeug auch die Voraussetzungen für eine andere Steuerbefreiung z. B nach § 3 b Kraft. St. G, unterliegt es solange keiner Nutzungsbeschränkung i. S. d. § 3 a Abs. 3 Kraft. St. G. 6/16/2021 Steuerliche Nachteilsausgleiche für behinderte Menschen (H. Peutler) 21
sonst (2) Grundsteuer Bei einem Kriegsbeschädigten wird der bei der Grundsteuer als Bemessungsgrundlage dienende Einheitswert um die Kapitalabfindung gemindert, wenn die Kapitalabfindung aufgrund Bundesversorgungsgesetz zur Finanzierung eines Grundstückerwerbs verwendet wurde. (3) Umsatzsteuer · Ermäßigter Stersatz: - Umsätze der Werkstätten für Behinderte aus dem eigentlichen Werkstattbereich - Lieferung bzw. Vermietung von Rollstühlen und anderen Fahrzeugen für Kranke und Körperbehinderte sowie von Körperersatzstücken, orthopädischen Apparaten und anderen orthopädischen Vorrichtungen · Umsatzsteuerfrei: - Leistungen von Blinden, Pflegeheimen und Behindertentransport (4) Wohnungsbauprämie / Arbeitnehmersparzulage Rechtsquelle: § 2 Wo. PG, §§ 4 Abs 4, 14 5. Verm. BG Bei Bausparern, die nach Vertragsabschluss völlig erwerbsunfähig geworden sind (gilt auch für den nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten) ist eine steuerunschädliche vorzeitige Verfügung möglich (5) Hundesteuer Steuerbefreiung für Blindenhunde 6/16/2021 Steuerliche Nachteilsausgleiche für behinderte Menschen (H. Peutler) 22
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