Nachteilsausgleiche fr Studierende mit gesundheitlichen Beeintrchtigungen Rechtliche Regelungen
Nachteilsausgleiche für Studierende mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen: Rechtliche Regelungen – Praxiserfahrungen – empirische Ergebnisse Internationale Fachkonferenz zur Umsetzung der UNBehindertenrechtskonvention am 8. 06. 13 in Bochum Referentin: Ursula Jonas Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung (IBS) des Deutschen Studentenwerks
Gliederung 1. Warum werden Nachteilsausgleichsregelungen gebraucht? 2. Rechtliche Grundlagen für Nachteilsausgleiche 3. Wer benötigt Nachteilsausgleiche? 4. Wie nehmen Studierende Regelungen zum Nachteilsausgleich wahr? 5. Wie nutzen Studierende die Angebote zur Beratung? 6. Herausforderungen und Weiterarbeit Ursula Jonas, Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung (IBS)
1. Warum werden Nachteilsausgleichsregelungen gebraucht? 3
Barrieren auf dem Weg zur Hochschule • im Schulbereich: fehlende/nicht angemessene Nachteilsausgleiche in Prüfungen • beim Hochschulzugang: fehlende /nicht ausreichende Nachteilsausgleichsregelungen für besondere Zugangsvoraussetzungen sowie für Auswahlverfahren • Berufsfindung: fehlende oder nicht ausreichende Beratung für die Phase des biographischen Übergangs Ursula Jonas, Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung (IBS) 4
Barrieren in der Hochschule • Studienstruktur: z. B. Vielzahl von studienbegleitenden Prüfungen, Anwesenheitspflicht • Barrieren in den Köpfen • Barrieren in den Gebäuden • Barrieren in der Lehre • Fehlende oder nicht ausreichende Finanzierung Ursula Jonas, Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung (IBS) 5
Barrierefreiheit von Gebäuden/ Raumqualitäten und Raumausstattungen Bedarf gedeckt/ teilweise gedeckt Bauliche Grundausstattung 6% 74% 26% Orientierungshilfen 5% 61% 39% 7% 61% 38% 25% 23% 77% Hörverhältnisse / Akustik Ruhe- / Rückzugsräume Ursula Jonas, Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung (IBS) Bedarf nicht gedeckt 6
Bedarf an Begleitangeboten Bedarf gedeckt / teilweise gedeckt Bedarf nicht gedeckt 9% 49% 50% 0, 5% 45% 54% Textumsetzungsdienst 2% 35% 65% Barrierefreiheit im Internet 4% 63% 37% Angebot Mensen/Cafeterien 16% 36% 64% Psychologische Beratung 33% 58% 42% Studienassistenz Kommunikationsassistenz Ursula Jonas, Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung (IBS) Bedarf 7
Schwierigkeiten in der Studienführung gesamt Irgendwelche Schwierigkeiten 88% Keine Schwierigkeiten 12% Zeitliche Vorgaben des Studiengangs 70% Organisatorische Vorgaben des Studiengangs 61% Lehr- und Prüfungssituation 63% Praktika und Exkursionen 17% Ursula Jonas, Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung (IBS) 8
2. Rechtliche Grundlagen für Nachteilsausgleichsregelungen 9
2. 2. 1 Behinderungsbegriff Allgemeiner Behinderungsbegriff im deutschen Recht Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und damit ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. (§ 2 Abs. 1 SGB IX und § 3 BGG und viele Landesgleichstellungsgesetze) Behinderung schließt chronische Krankheiten im Sinne von länger andauernden Krankheiten sowie chronische Krankheiten mit episodischem Verlauf ein, sofern die betroffenen Personen dadurch in ihrer gesellschaftlichen Teilhabe eingeschränkt werden. 10
2. 2 Behinderungsbegriff der UN-BRK „[. . . ] Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen (einstellungs- und umweltbedingten) Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. “ (Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK), Artikel 1 und Präambel Punkt e) Umgang mit Beeinträchtigungen als Teil menschlicher Vielfalt „Behindert ist man nicht, behindert wird man. “ Diversity-Ansatz der UN-BRK Ursula Jonas, Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung (IBS) 11
2. 3 Art. 24 Abs. 5 UN-BRK „Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit andern Zugang zu allgemeiner Hochschulbildung, Berufsbildung, Erwachsenenbildung und lebenslangem Lernen haben. Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten sicher, dass für Menschen mit Behinderungen angemessene Vorkehrungen getroffen werden. “ 12
2. 4 Grundgesetz (GG) Keine Benachteiligung wegen einer Behinderung (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) ! Aber: keine Ableitung unmittelbarer Leistungsansprüche Chancengleichheit in berufsbezogenen Prüfungen (Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1) Anspruch auf Chancengleichheit im Hochschulbereich unabhängig davon, ob im Gesetz oder in einer Prüfungsordnung Regelungen zum NTA vorhanden sind. (nach Ennuschat s. Literaturliste) 13
2. 5 Hochschulrahmengesetz (HRG) „Sie (= die Hochschulen) tragen dafür Sorge, dass behindert Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können. “ (§ 2 Abs. 4 Satz 2 HRG) „Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen. (§ 16 Satz 4 HRG) Forderung von fast alle Landeshochschulgesetzen übernommen Konkrete Umsetzung in Prüfungs- und Studienordnungen (Satzungen der Hochschulen, staatliche Rechtsverordnungen) 14
„Dreischritt“ • Eine Behinderung/Beeinträchtigung liegt vor • Es besteht eine konkrete Wechselwirkung zwischen individueller Behinderung und z. B. vorgegebener Prüfungsform oder zeitlichen Vorgaben • Modifikationen sollen Benachteiligungen aufgrund der individuelle Behinderung in der spezifische Studiensituation im jeweiligen Studienfach angemessen ausgleichen Ursula Jonas, Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung (IBS) 15
3. Wer benötigt Nachteilsausgleiche? 16
Studierende mit Behinderung Studieninteressierte und Studierende mit länger andauernden Beeinträchtigungen, die in Wechselwirkung mit verschiedenen einstellungs- und umweltbezogenen Barrieren die Teilhabe in Hochschule und Gesellschaft einschränken können. potentielle Mitarbeiter/innen in Forschung, Verwaltung und Lehre 17
Studierende mit Behinderung/ chronischer Krankheit lt. 18. Sozialerhebung des DSW • 8 % der Studierenden • wechseln häufiger den Studiengang bzw. die Hochschule • unterbrechen häufiger und länger ihr Studium • haben höheren Beratungsbedarf Ursula Jonas, Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung (IBS) 18
„beeinträchtigt studieren“ Infos zur Datenerhebung: • Online-Erhebung • 160 Hochschulen • 15. 317 Studierende • repräsentative Daten • ausgewertet wurden nur Gruppen ≥ 30 Personen Ursula Jonas, Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung (IBS) 19
Vielfalt „beeinträchtigt studieren“ Zentrale Ergebnisse: • heterogene Gruppe • Beeinträchtigung bei der Mehrheit (63%) auch auf Dauer nicht wahrnehmbar • geringer Anteil Studierender mit Schwerbehindertenausweis (8%) • Auftreten der Beeinträchtigung: nach der Einschulung (57%), nach Beginn des Studiums (25%) Ursula Jonas, Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung (IBS) 20
Art der Beeinträchtigung, die sich am stärksten im Studium auswirkt Kurzbezeichnung Frauen Männer Gesamt Bewegung 3% 5% 4% Hören/ Sprechen 3% 4% 3% Sehen 5% 6% 5% Psychisch 47% 42% 45% Chronisch-somatisch 20% 19% 20% Teilleistungsstörung Sonstige Psychisch + chronisch 4% 4% 4% 7% 5% 3% 6% 5% 3% Mehrfach 10% 10% Summe 100% Tabelle © Martin Unger, IHS Wien 21
4. Wie nehmen Studierende Regelungen zum Nachteilsausgleich wahr? 22
Nachteilsausgleiche im Studium Ursula Jonas, Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung (IBS) 23
Anteil mit Schwierigkeiten davon mind. ein Nachteilsausgleich beantragt 70% 23% Lehr- u. Prüfungssituationen Organisatorische Vorgaben des Studiengangs 63% 24% 61% 19% Praktika und Exkursionen 17% 18% 7% 21% Beantragung von Nachteilsausgleichen Zeitliche Vorgaben des Studiengangs Sonstige Bereiche Tabelle © Martin Unger, IHS Wien 24
Bewilligung von Nachteilsausgleichen Bewilligungsquote* Zeitliche Vorgaben des Studiengangs Lehr- und Prüfungssituationen Organisatorische Vorgaben des Studiengangs Praktika und Exkursionen 63% 62% Sonstige Bereiche 28% 58% 44% * BEWILLIGUNGSQUOTE: ANTEIL DER BEWILLIGTEN AN ALLEN VON 1 PERSON GESTELLTEN ANTRÄGEN Tabelle © Martin Unger, IHS Wien 25
Ablehnungsgründe von Nachteilsausgleichen Alle Befragten Lehrende/r nicht bereit, Lehrroutinen zu ändern 39% Nachteilsausgleich wird als nicht vereinbar mit der Studien-/Prüfungsordnung angesehen 38% Beeinträchtigung nicht als Grund akzeptiert 35% Nachteilsausgleich als Bevorzugung angesehen 19% Ersatzleistung nicht als gleichwertig angesehen 13% Technische Probleme (z. B. fehlende Ausstattung) 5% Ursula Jonas, Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung (IBS) 26
Nachteilsausgleiche / Gründe für Verzicht auf Antrag Möglichkeit unbekannt 57% Will keine „Sonderbehandlung“ 44% Glaube, nicht berechtigt zu sein 43% Hemmungen, mich an Lehrende / Prüfungsamt zu wenden 37% / 32% Will nicht, dass Beeinträchtigung bekannt wird 33% Wusste niemand für Unterstützung / Beratung 26% Ursula Jonas, Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung (IBS) 27
Wirksamkeit von Nachteilsausgleichen (NTA) Studierende, die mind. 1 NTA beantragt haben (30 % aller Studierender mit beeinträchtigungsbedingten Schwierigkeiten bei der Studiendurchführung) 100% Studierende, denen kein Antrag auf NTA bewilligt wurde 23% Studierende, denen nur ein Teil ihrer Anträge auf NTA bewilligt wurde 23% …mit gar nicht wirksamen NTA 8% Nach Abb. 6. 1 S. 181 der Datenerhebung Studierende, denen alle Anträge auf NTA bewilligt wurden 54% Studierende mit zum Teil wirksamen NTA 56% …mit völlig wirksamen NTA 36% 28
Selbstwahrnehmung von Studierenden § Sehen sich nicht als behindert, obwohl sie es gemäß der gesetzlichen Definition sind § Wollen sich nicht outen / Angst vor Stigmatisierung § Sie nehmen die Beratungsangebote der Hochschulen/Studentenwerke nicht oder anders wahr § beziehen das Recht auf Nachteilsausgleich nicht auf sich 29
5. Wie nutzen Studierende die Angebote zur Beratung? 30
Information und Beratung Ursula Jonas, Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung (IBS) 31
Gründe für die Nichtnutzung von Beratung (Anteil an Nicht-Nutzer. Innen) Wollte meine Beeinträchtigung nicht preisgeben 44% Fühle/ fühlte mich nicht angesprochen 36% Habe/ hatte keinen Bedarf 36% Gehöre nicht zur Zielgruppe 20% Wusste nicht, dass ich zur Zielgruppe gehöre 18% Es war mit zu viel Aufwand verbunden 16% Andere Gründe 11% Tabelle © Martin Unger, IHS Wien 32
Kritik an Beratungsangeboten (Anteil an Nennungen „nicht/nur bedingt hilfreich“) Unzufrieden mit Internetangebot 59% Unzufrieden mit Berater/innen, weil… 79% . . gingen nicht (ausreichend) auf meine Situation ein 55% . . konnten meine Fragen nicht beantworten 36%. . fühlten sich nicht zuständig. . waren nicht erreichbar Tabelle © Martin Unger, IHS Wien 18% 8% 33
6. Herausforderungen und Weiterarbeit • Barrierefreiheit umfassend verwirklichen • Studierbarkeit verbessern • Nachteilsausgleiche verankern und umsetzen • Beratungsangebote und Informationen für Studierende mit unterschiedlichen Beeinträchtigungen „ansprechend“ ankündigen • Sensibilisierung und Qualifizierung der Hochschulangehörigen Ursula Jonas, Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung (IBS) 34
Ursula Jonas, Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung (IBS) 35
Plakate 26. Plakatwettbewerb des Deutschen Studentenwerks „Studieren mit Behinderung oder chronischer Krankheit“ 2011/12 „Vielfalt“ „Bereichernd“ Alexandra Wilhelm, Fachhochschule Mainz (3. Preis) Johannes Hirsekorn, Hochschule Anhalt (3. Preis ) 36
Abkürzungsverzeichnis Abs. Art. GG HRG LHG NTA UN-BRK Absatz Artikel Grundgesetz Hochschulrahmengesetz Landeshochschulgesetz(e) Nachteilsausgleiche / Nachteilsausgleichsregelungen Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen 37
Kontakt: Ursula Jonas Ständige Vertreterin der Leiterin der Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung (IBS) des Deutschen Studentenwerks Monbijouplatz 11 D- 10178 Berlin Tel. : 030/29 77 27 61 ursula. jonas@studentenwerke. de www. studentenwerke. de/behinderung 38
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