Vertiefung Unternehmenssteuerrecht Mag Richard Wachter Gegrndet im Jahr

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Vertiefung Unternehmenssteuerrecht Mag. Richard Wachter Gegründet im Jahr 1669, ist die Universität Innsbruck heute

Vertiefung Unternehmenssteuerrecht Mag. Richard Wachter Gegründet im Jahr 1669, ist die Universität Innsbruck heute mit mehr als 28. 000 Studierenden und über 4. 000 Mitarbeitenden die größte und wichtigste Forschungs- und Bildungseinrichtung in Westösterreich. Alle weiteren Informationen finden Sie im Internet unter: www. uibk. ac. at.

Programm am 09. 04. 2014 • Gewinnfreibetrag nach§ 10 ESt. G • Abzugsverbot für

Programm am 09. 04. 2014 • Gewinnfreibetrag nach§ 10 ESt. G • Abzugsverbot für Arbeitsleistungen • Zinsen und Lizenzgebühren

Gewinnfreibetrag § 10 ESt. G

Gewinnfreibetrag § 10 ESt. G

Bisheriger Gewinnfreibetrag nach§ 10 ESt. G • natürliche Personen • betriebliche Einkünfte (§ 21,

Bisheriger Gewinnfreibetrag nach§ 10 ESt. G • natürliche Personen • betriebliche Einkünfte (§ 21, § 22 und § 23 ESt. G) • Bemessungsgrundlage = Gewinn § § ausgenommen Veräußerungsgewinne i. Sd§ 24 ESt. G und nach§ 27 a ESt. G zu versteuernde Kapitaleinkünfte i. Sd§ 27 Abs 2 Z 1 und 2 ESt. G • 13% des Gewinn max 45. 350. - € (früher 100. 000. - €) § § Einschränkung als Solidarbeitrag für Besserverdienende Gewinnhöhe, um den GFB in vollem Umfang auszunutzen: - 580. 000. - € (für 4 Jahre: 2013 – 2016) - früher: 769. 231. - € (=100. 000/0, 13) • Grundfreibetrag § § § bis zu 30. 000. - € Gewinn = max 3. 900. - € für alle betrieblichen Gewinnermittlungsarten Inanspruchnahme: amtswegig • investitionsbedingter Gewinnfreibetrag § § körperliches abnutzbares AV mit ND von min 4 Jahren (Realinvestitionen), ausgenommen Abs 4!!! bestimmte Wertpapiere § 5, § 4 Abs 1 und 3 ESt. G Inanspruchnahme: Beantragung in der Einkommensteuererklärung

Beispiel Frau Berta ist Unternehmensberaterin mit fünf Angestellten in ihrer Kanzlei. Im Rahmen einer

Beispiel Frau Berta ist Unternehmensberaterin mit fünf Angestellten in ihrer Kanzlei. Im Rahmen einer EAR nach § 4 Abs 3 ESt. G wurde für das Jahr 2013 ein Gewinn i. Hv 85. 000. - € festgestellt. Zudem hat Frau Berta für das Jahr 2013 folgende Wirtschaftsgüter, die in ihrem Betrieb verwendet werden, angeschafft: v 1 x Laptop: 1. 800. - € v 1 x PKW: 12. 900. - € v 5 x Schreibtischlampen: 130. - € pro Stück Beurteilen Sie den oben angeführten Sachverhalt unter Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages nach § 10 ESt. G.

Lösung • Geltendmachung von Grundfreibetrag und investitionsbedingtem Gewinnfreibetrag (max 45. 350. - €) •

Lösung • Geltendmachung von Grundfreibetrag und investitionsbedingtem Gewinnfreibetrag (max 45. 350. - €) • Grundfreibetrag § 13%; max 3. 900. - € • investitionsbedingter Gewinnfreibetrag § § begünstigte WG: körperlich abnutzbares AV mit ND von 4 Jahren Ausnahmen nach§ 10 Abs 4 ESt. G (PKW und GWG) • Berechnung: Gewinn 85. 000. - € x 13% (=Höchstbetrag): 11. 050. - € Gewinn vor Abzug des GFB: Grundfreibetrag 13% von 30. 000. - €: Inv. GFB (AK): -1. 800. - € steuerpflichtiger Gewinn: 79. 300. - € 85. 000. - € -3. 900. - €

Regelung des§ 10 ESt. G id. F AbgÄG 2014 • Gewinnfreibetrag für Realinvestitionen bleibt

Regelung des§ 10 ESt. G id. F AbgÄG 2014 • Gewinnfreibetrag für Realinvestitionen bleibt unverändert • Solidarbeitrag für Besserverdienende bleibt (Aufhebung der Befristung) • Einschränkung der Wertpapieranschaffungen als begünstigte WG auf Wohnbauanleihen • Zweck: Förderung des gemeinnützigen Wohnbaus • Alternativvorschlag zur Förderung des gemeinnützigen Wohnbaus (Beiser): § Steuerfreistellung bei der Anschaffung von Gu. B zur Schaffung von Wohnraum in verdichteter Bauweise (Gr. ESt und EG) § § § Verdichtete Bauweise: bei 1000 m² Baugrund mindestens 10 Wohnungen zwischen 50 und 150 m² Wohnnutzfläche Steuerbefreiung des Veräußerers von der Immo. ESt Sondersteuer für das Halten von Bauland § 10 € pro m² pro Jahr, sofern nicht innerhalb von 2 Jahren nach Widmung des Baugrundes zur Schaffung von Wohnraum in verdichteter Bauweise

Einführung eines Abzugsverbotes für „Arbeitslöhne“

Einführung eines Abzugsverbotes für „Arbeitslöhne“

Trennung von Einkunftserzielung und Einkunftsverwendung • Subjektives Nettoprinzip § § Steuerfreistellung zwangsläufiger privater Aufwendungen

Trennung von Einkunftserzielung und Einkunftsverwendung • Subjektives Nettoprinzip § § Steuerfreistellung zwangsläufiger privater Aufwendungen Annäherung an dieses Prinzip wird durch verschiedene Maßnahmen erreicht: - Existenzminimum im Tarif nach§ 33 ESt. G Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag Kinderabsetz- und Kinderfreibetrag Außergewöhnliche Belastungen nach § 34 und§ 35 ESt. G Transferleistungen (Familien-, Mietzins- und Studienbeihilfen) Direkte Leistungen der öffentlichen Hand (Kindergärten, Schulen, Universitäten) • Objektives Nettoprinzip § § Saldo zwischen Einnahmen aus der Einkunftserzielung und einkunftserzielenden Aufwendungen der nichteinkunftserzielenden Privatsphäre sind auszuscheiden (§ 20 Abs 1 ESt. G) - § Einkommensverwendung Aufwand für Haushalt und Lebensführung Unterhaltszahlungen Privatvergnügen Personensteuern Geldbußen Aufwendungen i. Zm steuerfreien und linear besteuerten Einkünften sind ebenfalls auszuscheiden (§ 20 Abs 2 ESt. G)

Abzugsverbot für bestimmte Vergütungen aus NSA I • § 20 Abs 1 Z 7

Abzugsverbot für bestimmte Vergütungen aus NSA I • § 20 Abs 1 Z 7 ESt. G id. F AbgÄG 2014 § „Aufwendungen und Ausgaben für das Entgelt für Arbeits- oder Werkleistungen, soweit es den Betrag von 500. 000. - Euro pro Person und Wirtschaftsjahr übersteigt. “ • Rechtsfolge: Deckelung der Betriebsausgaben beim AG • „Dienstnehmer“ oder „vergleichbar organisatorisch eingegliederte Person“ § Dienstnehmereigenschaften (vgl§ 47 Abs 2 ESt. G): - § Vergleichbar organisatorisch eingegliedert - § § Schulden der Arbeitskraft/keine Stellvertretung Weisungsgebundenheit Eingliederung in den Organismus des AG Unternehmerinitiative und Unternehmerrisiko bzw -chance liegen beim AG Verwendung der Betriebsmittel Vorgaben hinsichtlich Arbeitsort und Arbeitszeit EFZ im Krankheitsfall; Urlaub Leistungserbringung außerhalb eines Dienstvertrages kein Dienstverhältnis i. Sd§ 47 Abs 2 ESt. G Aber die Person ist der Organisation eines Unternehmens in einer einem DN vergleichbaren Weise eingegliedert. Beteiligungsgrenze nach§ 22 Z 2 ESt. G: 25% AN-Eigenschaft liegt auch vor, sofern nicht wesentlich beteiligt aber Weisungsgebundenheit fehlt (vgl§ 47 Abs 2 i. Vm§ 22 Z 2 i. Vm§ 25 Abs 1 Z 1 lit b ESt. G)

Abzugsverbot für bestimmte Vergütungen aus NSA II • AN-Überlassung (=Arbeitsgestellung) wird ebenfalls erfasst §

Abzugsverbot für bestimmte Vergütungen aus NSA II • AN-Überlassung (=Arbeitsgestellung) wird ebenfalls erfasst § § § Rechtsquelle: § 20 Abs 1 Z 7 lit a ESt. G id. F AbgÄG 2014 Vergütung für die Überlassung unterliegt dem Abzugsverbot Hintergrund: Verhinderung von Umgehungen • Pensionsabfindungen § Rechtsquelle: § 20 Abs 1 Z 7 lit c ESt. G id. F AbgÄG 2014 • Aliquotierungsregel für „verbundene Unternehmen“ § § Rechtsquelle: § 20 Abs 1 Z 7 lit b ESt. G Sofern Vergütungen von mehreren „verbundenen Unternehmen“ i. Sd Art 9 OECDMA an eine Person geleistet werden, ist die Vergütung zu aliquotieren. - § § Beispiel: 3 verbundene Unternehmen (D, AUT und F) zahlen jeweils 333. - € an eine Person = 1 Mio Euro. Das in AUT gezahlte Drittel ist lediglich zur Hälfte (1 Mio x 0, 5 = 0, 5) als BA zum Abzug zulässig. Regel gilt auch in der Körperschaftsteuer: § 12 Abs 1 Z 8 KSt. G Hintergrund: Verhinderung von Umgehungen

Abzugsverbot für bestimmte Vergütungen aus NSA III • Entgeltsbegriff § § § denkbar weite

Abzugsverbot für bestimmte Vergütungen aus NSA III • Entgeltsbegriff § § § denkbar weite Auslegung Sämtliche Geld- und Sachbezüge werden erfasst. Ausnahme: Kostenersätze und Barauslagen, Lohnnebenkosten i. Sd „Dienstgeber. Anteils“ sowie Abfertigungen i. Sd§ 67 Abs 3 ESt. G („gesetzliche Abfertigungen“) und sonstige Bezüge i. Sd§ 67 Abs 6 ESt. G („freiwillige Abfertigungen“), sofern sie mit 6% zu versteuern sind vgl hierzu§ 20 Abs 1 Z 8 ESt. G id. F AbgÄG 2014! • Was bedeuten die Worte: „pro Jahr“? § § Beispiel: Prämie i. Hv 1 Mio € für Leistungen des Jahres 2013 werden dem AN im Jahr 2014 ausbezahlt. Maßgeblich ist nicht der Zufluss beim AN, sondern das imparitätische Realisationsprinzip (Bilanzierung) beim AG § § Das Abzugsverbot wirkt noch nicht, da es sich um Vergütungen handelt, die das WJ 2013 betreffen. Leistungserbringung 2013 versus Auszahlung 2014 § 124 b Z 253 und 254 ESt. G: Abzugsverbot erstmalig auf Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 28. 2. 2014 anfallen! Erfassung nach dem Zufluss wäre ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot!

Abzugsverbot für bestimmte Vergütungen aus NSA IV • Begründung des Abzugsverbots = soziale Gerechtigkeit

Abzugsverbot für bestimmte Vergütungen aus NSA IV • Begründung des Abzugsverbots = soziale Gerechtigkeit § § 50% bzw 25%/43, 75% Steuerlast nicht genug Solidarbeitrag? Kosten des AG verteuern sich enorm - § Sozialversicherungsbeiträge – DN und DG-Anteile sind bereits vom AG als Lohnnebenkosten zu tragen Kommunalsteuer von den Bruttolöhnen Abzugsverbot: nichtabzugsfähige Teil wird nochmals beim AG mit ESt bzw KöSt belastet Folgen in der Praxis - Verlagerung von Betriebsstätten und Arbeitsplätzen Mehreinnahmen sind zu bezweifeln (50 bis 100 Mio pro Jahr) Vielmehr wird das Gesamtsteueraufkommen in Relation sinken! • Verfassungsrechtliche Sicht § Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip - § Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzips - § Tatsächliche Betriebsaufwendungen werden nicht zum Abzug zugelassen. In Höhe des nichtabzugsfähigen Teils wird ein nicht erzielter (fiktiver) Gewinn unterstellt und mit 50% bzw 25% belastet und beim AN (Empfänger) dennoch voll versteuert (50%). versteckte Erhöhung der Grenzsteuerbelastung Sachliche Rechtfertigung für die Durchbrechung des Ordnungssystems? § § Kirchmayr: Aufwendungen für Arbeitslöhne werden auf Ebene der Rechtsfolge mit Aufwendungen für Geldbußen gleichgestellt (Ungleiches wird gleich behandelt!) Beiser: Gerechter i. Sd Gleichbehandlung wäre die Erhöhung der Grenzsteuersätze

Abzugsverbot für bestimmte Vergütungen aus NSA V • Beispiele zur Kürzung des BA-Abzuges aus

Abzugsverbot für bestimmte Vergütungen aus NSA V • Beispiele zur Kürzung des BA-Abzuges aus den Gesetzesmaterialien § § § Ein DN eines Unternehmen bezieht für seine Tätigkeit als leitender Angestellter ein Gehalt von 600. 000. - € (brutto inklusive Sachbezüge) pro Jahr. Dieses Entgelt unterliegt der Kürzung des BA-Abzuges, sodass der Lohnaufwand als BA lediglich i. Hv 500. 000. - € abgezogen werden kann. Von der Kürzung unberührt bleiben allerdings die i. Zm diesem Dienstverhältnis vom AG abzuführenden Lohnnebenkosten. Ein GF einer Gmb. H bezieht aufgrund eines Dienstvertrages mit der Gmb. H ein Jahresgehalt von 700. 000. - €. Diese Entgelt unterliegt der Kürzung des BA-Abzuges, sodass der Lohnaufwand als BA lediglich i. Hv 500. 000. - € abgezogen werden kann. Dies gilt auch für Gesellschafter-GF mit einer wesentlichen Beteiligung, die selbständige Einkünfte erzielen (Schuldet gesamte Arbeitskraft und ist in die betriebliche Organisation eingegliedert, obwohl die GF eigenverantwortlich/nicht weisungsgebunden wahrgenommen wird). Ein RA wird für zwei Jahre als Vorstand einer AG bestellt und hat die Aufgabe, die Gesellschaft zu sanieren. Er ist zwar im Rahmen eines Werkvertrages tätig, aber durch seine Tätigkeit (Werkleistung) einem echten DN vergleichbar in die Organisation des Unternehmens eingegliedert, sodass das Abzugsverbot zur Anwendung gelangt (§ 70 Akt. G: Schulden der gesamten Arbeitskraft unter Eigenverantwortung).

Abzugsverbot für bestimmte Vergütungen aus NSA VI • Beispiele ohne Kürzung des Betriebsausgabenabzuges aus

Abzugsverbot für bestimmte Vergütungen aus NSA VI • Beispiele ohne Kürzung des Betriebsausgabenabzuges aus den Gesetzesmaterialien § § Einzelunternehmer erbringt eine Vermittlungstätigkeit für ein Unternehmen. Der Einzelunternehmer ist damit nicht in die Organisation des Auftraggebers eingegliedert und es kommt somit zu keiner Kürzung der Gegenleistung für die erbrachte Dienstleistung. Ein Berater erbringt laufende Beratungsleistungen für ein Unternehmen. Für die erbrachten Beratungsleistungen fallen Honorare in Höhe von mehr als 500. 000. - € jährlich an. Da der Berater selbständig tätig und nicht in die Organisation des Unternehmens eingegliedert ist, über eine eigenständige betriebliche Organisation verfügt, kommt es zu keiner Kürzung des Betriebsausgabenabzuges. • Eigenständige betriebliche Organisation versus vergleichbare Eingliederung in die Organisation eines anderen Betriebes

Zinsen und Lizenzgebühren

Zinsen und Lizenzgebühren

Neuregelung des§ 11 Abs 1 Z 4 KSt. G • „Die Zinsen im Zusammenhang

Neuregelung des§ 11 Abs 1 Z 4 KSt. G • „Die Zinsen im Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbes von Kapitalanteilen im Sinne des§ 10, soweit sie zum Betriebsvermögen zählen und kein Anwendungsfall des§ 12 Abs. 1 Z 9 und 10 vorliegt. “ • Neuordnung des Zusammenspiels von Schuldzinsenabzug (§ 11 Abs 1 Z 4 KSt. G) und Abzugsverbot (§ 12 Abs 1 Z 9/10 KSt. G) § § bislang in§ 11 Abs 1 Z 4 KSt. G geregeltes Zinsabzugsverbot bei konzerninternen Beteiligungserwerben i. Sd§ 10 KSt. G wird direkt in§ 12 Abs 1 Z 9 KSt. G verschoben Neu: Beseitigung von Umgehungsmöglichkeiten des Abzugsverbotes durch Umgründungsmaßnahmen • weite Auslegung des Zinsenbegriffs durch Vw. GH § § Entgelt für die Kapitalüberlassung sowie sämtliche Nebenkosten für die Bereitstellung von Fremdkapital (Spesen, Gebühren etc)

Abzugsverbot für Aufwendungen für Zinsen und Lizenzgebühren (§ 12 Abs 1 Z 10 id.

Abzugsverbot für Aufwendungen für Zinsen und Lizenzgebühren (§ 12 Abs 1 Z 10 id. F AbgÄG 2014) • Einschränkung der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen aus Zinsen und Lizenzgebühren gegenüber konzernzugehörigen Körperschaften • Voraussetzungen 1) 2) 3) Zahlungen an eine in- oder ausländische juristische Person des privaten Rechts Empfängerin ist konzernzugehörig („verbundene Unternehmen“ § 99 a Abs 1 ESt. G) Zahlungen sind steuerfrei oder nominell oder effektiv mit weniger als 10% belastet • Hintergrund § § BEPS-Initiative der OECD und unionsrechtliche Überlegungen (Code of Conduct) Vermeidung von konzerninternen Gewinnverlagerungen mittels Zins- und Lizenzzahlungen in Niedrigsteuerländer oder „Steueroasen“ - Beispiel: Eine österreichische Mutter-Kapitalgesellschaft (AG) zahlt Lizenzgebühren bzw Zinsen an eine irische Tochter. Kapitalgesellschaft (AG) sofern irische Besteuerung < 10%, greift das Abzugsverbot für diese Aufwendungen in Österreich • Unionsrechtskonformität!? § § Besteuerung von Zinsen in AUT mit 25% KöSt kein Abzugsverbot keine effektive Besteuerung in AUT aufgrund Erfolgskonsolidierung in Gruppe kein Abzugsverbot Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit werden tangiert Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt? Beiser: Ertragsteuerautonomie muss die EU-Grundfreiheiten wahren/beachten (Diskriminierungsverbot bzw Gleichbehandlungsgebot)

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit