Vertiefung Unternehmenssteuerrecht Mag Richard Wachter Gegrndet im Jahr

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Vertiefung Unternehmenssteuerrecht Mag. Richard Wachter Gegründet im Jahr 1669, ist die Universität Innsbruck heute

Vertiefung Unternehmenssteuerrecht Mag. Richard Wachter Gegründet im Jahr 1669, ist die Universität Innsbruck heute mit mehr als 28. 000 Studierenden und über 4. 000 Mitarbeitenden die größte und wichtigste Forschungs- und Bildungseinrichtung in Westösterreich. Alle weiteren Informationen finden Sie im Internet unter: www. uibk. ac. at.

Programm am 07. 05. 2014 • Umgründungssteuerrecht • Umgründungsvorgänge • Steuerbegünstigungen • Formwechselnde Umwandlungen

Programm am 07. 05. 2014 • Umgründungssteuerrecht • Umgründungsvorgänge • Steuerbegünstigungen • Formwechselnde Umwandlungen • Gesellschaftsteuer bei Gmb. H & Co KG • Art III Umgr. St. G: Einbringung - Voraussetzungen - Tauschregel versus Buchwertfortführung (BWF) - „Verdoppelung der stillen Reserven und des Firmenwertes (FW)“ - Kaufpreisfinanzierung – aus Sicht des Erwerbers

Umgründungssteuerrecht im Sinne des Umgr. St. G

Umgründungssteuerrecht im Sinne des Umgr. St. G

Umgründungsvorgänge • Verschmelzung nach Art I • Umwandlung nach Art II • Einbringung nach

Umgründungsvorgänge • Verschmelzung nach Art I • Umwandlung nach Art II • Einbringung nach Art III • Zusammenschluss nach Art IV • Realteilung nach Art V • Spaltung nach Art VI Ziele des Umgr. St. G: 1) wirtschaftliche Umstrukturierungen steuerschonend zulassen - Beispiele: Erbfolge unter Lebenden, Senkung der Steuerbelastung etc 2) Gewährleistung der freien Rechtsformwahl

Begünstigungen • Buchwertfortführung nach§ 16 Umgr. St. G § Unterdrückung der Tauschregel = keine

Begünstigungen • Buchwertfortführung nach§ 16 Umgr. St. G § Unterdrückung der Tauschregel = keine Realisierung stiller Reserven - vgl§ 6 Z 14 und§ 24 (7) ESt. G sowie§ 19 und§ 20 KSt. G • Übertragung vorhandener Verlustvorträge § offene Verlustvorträge folgen dem verlusterzeugenden Betrieb - gilt auch für vererbte offene Verlustvorträge - Vorsicht bei Schenkungen (vorweggenommene Erbfolgeregelung) Verluste gehen nicht mit über, sondern bleiben beim Geschenkgeber haften - Steuergestaltung: Gründung einer Gmb. H und Einbringung des Betriebs Anteile verschenken • Umsatzsteuerneutralität § Kräftebündelung als Leistungsvereinigung nicht steuerbar • Grunderwerbsteuerermäßigung § § Gr. ESt: 2 -facher EW EG: 3 -facher EW; max 30% des Verkehrswerts nach§ 26 und§ 26 a GGG • Gesellschaftsteuerbefreiung § Sacheinlage = 1% von der Gegenleistung bzw vom Wert der Gesellschaftsrechte • Neugestaltung von Betriebsvermögen

Formwechselnde Umwandlungen • Änderung des Rechtskleids § § AG in Gmb. H oder OG

Formwechselnde Umwandlungen • Änderung des Rechtskleids § § AG in Gmb. H oder OG in KG oder jeweils vice versa Selbe Person wechselt ihre Rechtsform ohne die Identität zu verlieren. • gesellschaftsrechtlich bedeutende Akte § § Aufsichtsrat - bei AG zwingend - bei Gmb. H erst ab 300 AN verpflichtend Ausprägung der Gesellschafterstellung - AG: geringer Hauptversammlung: Aktionär hat Fragerechte und Stimmrecht über Jahresabschluss- Genehmigung – Mitbestimmung lediglich im Aufsichtsrat Gmb. H: stärker Generalversammlung: allumfassende Kompetenzen GF (ab-)berufen, Beschluss einer Gewinnausschüttung etc • Umwandlungen sind steuerneutral § § keine Liquidation der alten und Neugründung der neuen Gesellschaft Kapitalgesellschaften = Trennungsprinzip; Personengesellschaften = Durchgriffsprinzip Steuersubjekte und Steuerschuldner bleiben ident USt: Unternehmeridentität bleibt aufrecht = kein steuerbarer Leistungsaustausch

Gesellschaftsteuerpflicht bei Gmb. H & Co KG • Grundregel: Ersterwerb von Gesellschaftsrechten (Kapitalausstattung von

Gesellschaftsteuerpflicht bei Gmb. H & Co KG • Grundregel: Ersterwerb von Gesellschaftsrechten (Kapitalausstattung von Kapitalgesellschaften) • Ausnahme: Beitritt einer Kapitalgesellschaft zu einer KG als Komplementär § Entstehung einer Kapitalgesellschaft i. Sv§ 4 Abs 2 KVG (eine Kapitalgesellschaft) - § § vgl§ 189 UGB: Rechnungslegungspflicht, sofern keine natürliche Person Vollhafter ist bisherigen Kommanditisten werden Gesellschafter einer Kap. ges. i. Sd KVG Gesellschaftsteuerpflicht für die Kommanditanteile (vgl§ 5 KVG) Bemessungsgrundlage: Gegenleistung bzw Wert der Gesellschaftsrechte Steuersatz: 1% • Umgründungssteuerrecht: § § Beitritt einer Gmb. H/AG zu einer KG = Zusammenschluss nach Art IV Umgr. St. G Befreiung von der Gesellschaftsteuer (vgl§ 26 Abs 3 Umgr. St. G) - Voraussetzung: Soweit die Kommanditisten ihre Anteile im Zeitpunkt des Beitrittvertrages länger als 2 Jahre halten!

Einbringung nach Art III Umgr. St. G

Einbringung nach Art III Umgr. St. G

Ausgangslage – Beispiel EU bringt seinen Betrieb in eine Gmb. H ein § §

Ausgangslage – Beispiel EU bringt seinen Betrieb in eine Gmb. H ein § § § § EU = natürliche Person mit hohen Gewinnen (Thesaurierung) Gewinnermittlung nach§ 5 ESt. G bisherige Besteuerung: § 33 ESt. G (50% Grenzsteuersatz) stille Reserven und FW vorhanden Steuerliches Eigenkapital: 1 Mio € Verkehrswert des Unternehmens laut Bewertungsgutachten: 10 Mio € Gründung einer Gmb. H - 35. 000. - Nennkapital EU ist zu 100% an Gmb. H beteiligt

Voraussetzungen gemäߧ 12 Abs Umgr. St. G • schriftlicher Einbringungsvertrag • Einbringungsbilanz • einbringungsfähiges

Voraussetzungen gemäߧ 12 Abs Umgr. St. G • schriftlicher Einbringungsvertrag • Einbringungsbilanz • einbringungsfähiges Vermögen i. Sd§ 12 Abs 2 Umgr. St. G § Betriebe/Teilbetriebe § Mitunternehmer-Anteile § Kapitalanteile - mehrheitsbegründende bzw mehrheitsverstärkende Kapitalanteile • Positiver Verkehrswert des Vermögens § Nachweis durch Unternehmensbewertungsgutachten § FB-Richter will wissen, wo stille Reserven vorhanden sind und ob allenfalls ein FW vorliegt • Negatives EK (= buchmäßige Überschuldung) unschädlich, sofern Verkehrswert positiv ist § angenommen BW=VW Realüberschuldung Einbringung unzulässig

Fortsetzung des Beispiels I Einbringung des Betriebs in die Gmb. H nach Art III

Fortsetzung des Beispiels I Einbringung des Betriebs in die Gmb. H nach Art III § Im Ertragsteuerrecht - Wechsel von ESt. G zu KSt. G (von 50% zu 25% bzw 43, 75%) - Regelbewertungsmaßstab: AK - Ausnahme: TW als Korrektivmaßstab nach unten § Im Unternehmensrecht - Einbringung = Sacheinlage - § 202 UGB: Bewertung zum beizulegen Wert = Tageswert (= Teilwert nach§ 6 Z 1 lit a ESt. G) • • • Sacheinlage wird mit dem am Markt zu erzielenden Wert mittels Bewertungsgutachten bewertet Im Beispiel: 10 Mio € Bewertung zum Tages- bzw Teilwert = Aufwertung dazu Beispiel in Beiser, Steuern 11 (2013), Rz 230) Im Beispiel: 10 Mio EK statt 1 Mio EK ausweisen besseres Ergebnis (Gestaltungsspielraum im Bewertungsgutachten) (vgl - Wahlrecht bei Umgründung: Buchwertfortführung (§ 202 Abs 2 Z 1 UGB)

Fortsetzung des Beispiels II § Tauschregel nach§ 6 Z 14 ESt. G ohne Umgr.

Fortsetzung des Beispiels II § Tauschregel nach§ 6 Z 14 ESt. G ohne Umgr. St. G - Tausch als „Doppelkauf“ (Anschaffung und Veräußerung) Realisationsakt = Gewinn realisierende Veräußerung Anders formuliert: Aufdeckung der stillen Reserven Verkehrswert minus Buchwert = stille Reserven Betriebseinbringung = Sacheinlage = Tauschregel • Veräußerung an Gmb. H: 10 Mio minus 1 Mio = 9 Mio 4, 5 Mio Est - Tauschregel gilt auch bei anderen Sacheinlagen (z. B Grundstückseinbringung) • Annahme: 10 Mio TW und 1 Mio AK des Grundstücks (Neuvermögen) • ESt: 10 Mio minus 1 Mio = 9 Mio x 25% nach§ 30 a ESt. G 2, 25 Mio Immo. ESt • Gr. ESt: Sacheinlage ohne Gegenleistung BMGl = 3 facher Einheitswert oder mit Gegenleistung (= Gewährung neuer Anteile) BMGl = Verkehrswert § Art III Umgr. St. G: Unterdrückung der Tauschregel - Buchwertfortführung 4, 5 Mio ESt Ersparnis - Buchwertfortführung sichert aber, dass die stillen Reserven steuerhängig bleiben, und zwar in der Gmb. H späterer Verkauf des BV aus der Gmb. H unterliegt der KöSt und allenfalls der KESt bei Ausschüttung!

Einbringungsbilanz und Bilanz der übernehmenden Körperschaft EB zum 31. 12. 2013 Aktiva Passiva Aktiva

Einbringungsbilanz und Bilanz der übernehmenden Körperschaft EB zum 31. 12. 2013 Aktiva Passiva Aktiva 1 AV: Passiva AV: 10 EK: UV: 10 FK: 19 UV: 10+35` BS: 20 BS: 1+35` FK: 19 20+35` BS: 20+35` Rückwirkende Einbringung zulässig (vgl 9 Monatsfrist § 13 Umgr. St. G) Einbringungsstichtag: 31. 12. 2013 – spähtest möglicher Abschlusszeitpunkt des Einbringungsvertrages: 30. 9. 2014 Daraus folgt: Gewinne des EU werden rückwirkend der Gmb. H zugeordnet

„Verdoppelung der stillen Reserven“

„Verdoppelung der stillen Reserven“

„Verdoppelung der stillen Reserven und des FW“ • Durch die Einbringung werden die stillen

„Verdoppelung der stillen Reserven und des FW“ • Durch die Einbringung werden die stillen Reserven und der FW des Einbringungsvermögens auf die übernehmende Gmb. H übertragen (1. Ebene). § Realisierung der stillen Reserven und des FW durch den Verkauf des BV aus der Gmb. H • Durch die Bargründung der Gmb. H mit 35. 000 €, betragen die AK der Beteiligung zunächst 35. 000 €. Das steuerliche Einbringungskapital erhöht die AK in gleicher Höhe (2. Ebene). § Realisierung der stillen Reserven und des FW durch den Anteilsverkauf Gesellschafterebene • „Verdoppelung der stillen Reserven und des FW“ = stillen Reserven und FW sind durch die Einbringung auf 2 Ebenen steuerverfangen! § § Verdoppelung findet nicht in einem realwirtschaftlichen Sinne statt! Anders formuliert: stille Reserven und FW des Einbringungsvermögens werden auf 2 Ebenen erfasst: - Gesellschaftsebene (= übernehmende Gmb. H) - Gesellschafterebene (= einbringende EU) • Im Beispiel: AK von 35. 000 auf 1. 035. 000; Kaufpreis: 10. 035. 000 Mio 10. 035. 000. - minus 1. 035. 000. - = 9 Mio x 25% = 2, 25 Mio ESt statt 4, 5 Mio ESt Steuerersparnis durch Anteilsverkauf: 2, 25 Mio ESt

Erwerber – Kaufpreisfinanzierung Kauf der Anteile durch eine natürliche Person § Schuldzinsen einer Kreditfinanzierung

Erwerber – Kaufpreisfinanzierung Kauf der Anteile durch eine natürliche Person § Schuldzinsen einer Kreditfinanzierung sind nicht abzugsfähig Begründung: § 27 a i. Vm§ 20 Abs 2 ESt. G Kauf der Anteile über Zwischenschaltung einer Holding-Gmb. H § Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen (§ 11 Abs 1 Z 4 KSt. G) § Verrechnung der Holdingverluste (=Schuldzinsen) mit den operativen Gewinnen der Zielgesellschaft über die Bildung einer Unternehmensgruppe nach§ 9 KSt. G § [FWA nach§ 9 Abs 7 KSt. G, sofern die Kapitalanteile bis zum 31. 3. 2014 angeschafft wurden]

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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