Vertiefung Unternehmenssteuerrecht Mag Richard Wachter Gegrndet im Jahr
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Vertiefung Unternehmenssteuerrecht Mag. Richard Wachter Gegründet im Jahr 1669, ist die Universität Innsbruck heute mit mehr als 28. 000 Studierenden und über 4. 000 Mitarbeitenden die größte und wichtigste Forschungs- und Bildungseinrichtung in Westösterreich. Alle weiteren Informationen finden Sie im Internet unter: www. uibk. ac. at.
Programm am 07. 05. 2014 • Umgründungssteuerrecht • Umgründungsvorgänge • Steuerbegünstigungen • Formwechselnde Umwandlungen • Gesellschaftsteuer bei Gmb. H & Co KG • Art III Umgr. St. G: Einbringung - Voraussetzungen - Tauschregel versus Buchwertfortführung (BWF) - „Verdoppelung der stillen Reserven und des Firmenwertes (FW)“ - Kaufpreisfinanzierung – aus Sicht des Erwerbers
Umgründungssteuerrecht im Sinne des Umgr. St. G
Umgründungsvorgänge • Verschmelzung nach Art I • Umwandlung nach Art II • Einbringung nach Art III • Zusammenschluss nach Art IV • Realteilung nach Art V • Spaltung nach Art VI Ziele des Umgr. St. G: 1) wirtschaftliche Umstrukturierungen steuerschonend zulassen - Beispiele: Erbfolge unter Lebenden, Senkung der Steuerbelastung etc 2) Gewährleistung der freien Rechtsformwahl
Begünstigungen • Buchwertfortführung nach§ 16 Umgr. St. G § Unterdrückung der Tauschregel = keine Realisierung stiller Reserven - vgl§ 6 Z 14 und§ 24 (7) ESt. G sowie§ 19 und§ 20 KSt. G • Übertragung vorhandener Verlustvorträge § offene Verlustvorträge folgen dem verlusterzeugenden Betrieb - gilt auch für vererbte offene Verlustvorträge - Vorsicht bei Schenkungen (vorweggenommene Erbfolgeregelung) Verluste gehen nicht mit über, sondern bleiben beim Geschenkgeber haften - Steuergestaltung: Gründung einer Gmb. H und Einbringung des Betriebs Anteile verschenken • Umsatzsteuerneutralität § Kräftebündelung als Leistungsvereinigung nicht steuerbar • Grunderwerbsteuerermäßigung § § Gr. ESt: 2 -facher EW EG: 3 -facher EW; max 30% des Verkehrswerts nach§ 26 und§ 26 a GGG • Gesellschaftsteuerbefreiung § Sacheinlage = 1% von der Gegenleistung bzw vom Wert der Gesellschaftsrechte • Neugestaltung von Betriebsvermögen
Formwechselnde Umwandlungen • Änderung des Rechtskleids § § AG in Gmb. H oder OG in KG oder jeweils vice versa Selbe Person wechselt ihre Rechtsform ohne die Identität zu verlieren. • gesellschaftsrechtlich bedeutende Akte § § Aufsichtsrat - bei AG zwingend - bei Gmb. H erst ab 300 AN verpflichtend Ausprägung der Gesellschafterstellung - AG: geringer Hauptversammlung: Aktionär hat Fragerechte und Stimmrecht über Jahresabschluss- Genehmigung – Mitbestimmung lediglich im Aufsichtsrat Gmb. H: stärker Generalversammlung: allumfassende Kompetenzen GF (ab-)berufen, Beschluss einer Gewinnausschüttung etc • Umwandlungen sind steuerneutral § § keine Liquidation der alten und Neugründung der neuen Gesellschaft Kapitalgesellschaften = Trennungsprinzip; Personengesellschaften = Durchgriffsprinzip Steuersubjekte und Steuerschuldner bleiben ident USt: Unternehmeridentität bleibt aufrecht = kein steuerbarer Leistungsaustausch
Gesellschaftsteuerpflicht bei Gmb. H & Co KG • Grundregel: Ersterwerb von Gesellschaftsrechten (Kapitalausstattung von Kapitalgesellschaften) • Ausnahme: Beitritt einer Kapitalgesellschaft zu einer KG als Komplementär § Entstehung einer Kapitalgesellschaft i. Sv§ 4 Abs 2 KVG (eine Kapitalgesellschaft) - § § vgl§ 189 UGB: Rechnungslegungspflicht, sofern keine natürliche Person Vollhafter ist bisherigen Kommanditisten werden Gesellschafter einer Kap. ges. i. Sd KVG Gesellschaftsteuerpflicht für die Kommanditanteile (vgl§ 5 KVG) Bemessungsgrundlage: Gegenleistung bzw Wert der Gesellschaftsrechte Steuersatz: 1% • Umgründungssteuerrecht: § § Beitritt einer Gmb. H/AG zu einer KG = Zusammenschluss nach Art IV Umgr. St. G Befreiung von der Gesellschaftsteuer (vgl§ 26 Abs 3 Umgr. St. G) - Voraussetzung: Soweit die Kommanditisten ihre Anteile im Zeitpunkt des Beitrittvertrages länger als 2 Jahre halten!
Einbringung nach Art III Umgr. St. G
Ausgangslage – Beispiel EU bringt seinen Betrieb in eine Gmb. H ein § § § § EU = natürliche Person mit hohen Gewinnen (Thesaurierung) Gewinnermittlung nach§ 5 ESt. G bisherige Besteuerung: § 33 ESt. G (50% Grenzsteuersatz) stille Reserven und FW vorhanden Steuerliches Eigenkapital: 1 Mio € Verkehrswert des Unternehmens laut Bewertungsgutachten: 10 Mio € Gründung einer Gmb. H - 35. 000. - Nennkapital EU ist zu 100% an Gmb. H beteiligt
Voraussetzungen gemäߧ 12 Abs Umgr. St. G • schriftlicher Einbringungsvertrag • Einbringungsbilanz • einbringungsfähiges Vermögen i. Sd§ 12 Abs 2 Umgr. St. G § Betriebe/Teilbetriebe § Mitunternehmer-Anteile § Kapitalanteile - mehrheitsbegründende bzw mehrheitsverstärkende Kapitalanteile • Positiver Verkehrswert des Vermögens § Nachweis durch Unternehmensbewertungsgutachten § FB-Richter will wissen, wo stille Reserven vorhanden sind und ob allenfalls ein FW vorliegt • Negatives EK (= buchmäßige Überschuldung) unschädlich, sofern Verkehrswert positiv ist § angenommen BW=VW Realüberschuldung Einbringung unzulässig
Fortsetzung des Beispiels I Einbringung des Betriebs in die Gmb. H nach Art III § Im Ertragsteuerrecht - Wechsel von ESt. G zu KSt. G (von 50% zu 25% bzw 43, 75%) - Regelbewertungsmaßstab: AK - Ausnahme: TW als Korrektivmaßstab nach unten § Im Unternehmensrecht - Einbringung = Sacheinlage - § 202 UGB: Bewertung zum beizulegen Wert = Tageswert (= Teilwert nach§ 6 Z 1 lit a ESt. G) • • • Sacheinlage wird mit dem am Markt zu erzielenden Wert mittels Bewertungsgutachten bewertet Im Beispiel: 10 Mio € Bewertung zum Tages- bzw Teilwert = Aufwertung dazu Beispiel in Beiser, Steuern 11 (2013), Rz 230) Im Beispiel: 10 Mio EK statt 1 Mio EK ausweisen besseres Ergebnis (Gestaltungsspielraum im Bewertungsgutachten) (vgl - Wahlrecht bei Umgründung: Buchwertfortführung (§ 202 Abs 2 Z 1 UGB)
Fortsetzung des Beispiels II § Tauschregel nach§ 6 Z 14 ESt. G ohne Umgr. St. G - Tausch als „Doppelkauf“ (Anschaffung und Veräußerung) Realisationsakt = Gewinn realisierende Veräußerung Anders formuliert: Aufdeckung der stillen Reserven Verkehrswert minus Buchwert = stille Reserven Betriebseinbringung = Sacheinlage = Tauschregel • Veräußerung an Gmb. H: 10 Mio minus 1 Mio = 9 Mio 4, 5 Mio Est - Tauschregel gilt auch bei anderen Sacheinlagen (z. B Grundstückseinbringung) • Annahme: 10 Mio TW und 1 Mio AK des Grundstücks (Neuvermögen) • ESt: 10 Mio minus 1 Mio = 9 Mio x 25% nach§ 30 a ESt. G 2, 25 Mio Immo. ESt • Gr. ESt: Sacheinlage ohne Gegenleistung BMGl = 3 facher Einheitswert oder mit Gegenleistung (= Gewährung neuer Anteile) BMGl = Verkehrswert § Art III Umgr. St. G: Unterdrückung der Tauschregel - Buchwertfortführung 4, 5 Mio ESt Ersparnis - Buchwertfortführung sichert aber, dass die stillen Reserven steuerhängig bleiben, und zwar in der Gmb. H späterer Verkauf des BV aus der Gmb. H unterliegt der KöSt und allenfalls der KESt bei Ausschüttung!
Einbringungsbilanz und Bilanz der übernehmenden Körperschaft EB zum 31. 12. 2013 Aktiva Passiva Aktiva 1 AV: Passiva AV: 10 EK: UV: 10 FK: 19 UV: 10+35` BS: 20 BS: 1+35` FK: 19 20+35` BS: 20+35` Rückwirkende Einbringung zulässig (vgl 9 Monatsfrist § 13 Umgr. St. G) Einbringungsstichtag: 31. 12. 2013 – spähtest möglicher Abschlusszeitpunkt des Einbringungsvertrages: 30. 9. 2014 Daraus folgt: Gewinne des EU werden rückwirkend der Gmb. H zugeordnet
„Verdoppelung der stillen Reserven“
„Verdoppelung der stillen Reserven und des FW“ • Durch die Einbringung werden die stillen Reserven und der FW des Einbringungsvermögens auf die übernehmende Gmb. H übertragen (1. Ebene). § Realisierung der stillen Reserven und des FW durch den Verkauf des BV aus der Gmb. H • Durch die Bargründung der Gmb. H mit 35. 000 €, betragen die AK der Beteiligung zunächst 35. 000 €. Das steuerliche Einbringungskapital erhöht die AK in gleicher Höhe (2. Ebene). § Realisierung der stillen Reserven und des FW durch den Anteilsverkauf Gesellschafterebene • „Verdoppelung der stillen Reserven und des FW“ = stillen Reserven und FW sind durch die Einbringung auf 2 Ebenen steuerverfangen! § § Verdoppelung findet nicht in einem realwirtschaftlichen Sinne statt! Anders formuliert: stille Reserven und FW des Einbringungsvermögens werden auf 2 Ebenen erfasst: - Gesellschaftsebene (= übernehmende Gmb. H) - Gesellschafterebene (= einbringende EU) • Im Beispiel: AK von 35. 000 auf 1. 035. 000; Kaufpreis: 10. 035. 000 Mio 10. 035. 000. - minus 1. 035. 000. - = 9 Mio x 25% = 2, 25 Mio ESt statt 4, 5 Mio ESt Steuerersparnis durch Anteilsverkauf: 2, 25 Mio ESt
Erwerber – Kaufpreisfinanzierung Kauf der Anteile durch eine natürliche Person § Schuldzinsen einer Kreditfinanzierung sind nicht abzugsfähig Begründung: § 27 a i. Vm§ 20 Abs 2 ESt. G Kauf der Anteile über Zwischenschaltung einer Holding-Gmb. H § Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen (§ 11 Abs 1 Z 4 KSt. G) § Verrechnung der Holdingverluste (=Schuldzinsen) mit den operativen Gewinnen der Zielgesellschaft über die Bildung einer Unternehmensgruppe nach§ 9 KSt. G § [FWA nach§ 9 Abs 7 KSt. G, sofern die Kapitalanteile bis zum 31. 3. 2014 angeschafft wurden]
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