Flchtling will kommen Flchtling willkommen Asyl in Deutschland

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Flüchtling will kommen! – Flüchtling willkommen? ? ? Asyl in Deutschland nicht leicht gemacht!

Flüchtling will kommen! – Flüchtling willkommen? ? ? Asyl in Deutschland nicht leicht gemacht! Grundlagen des Asylrechtes und aktuelle Tendenzen

Inhalte: � Wer ist Flüchtling? Wer hat Recht auf Asyl? Wer hat Recht auf

Inhalte: � Wer ist Flüchtling? Wer hat Recht auf Asyl? Wer hat Recht auf Schutz? � Was sind Sichere Herkunftsstaaten? � Was sind Sichere Drittstaaten? � Was bedeutet Dublin-Verfahren? � Ein paar Zahlen und Fakten und Schutzquoten � Wie läuft ein Asylverfahren ab? � Fallbeispiele � Änderungen – Asylpaket II und weitere Ideen

Wer ist Flüchtling? Person, die sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt

Wer ist Flüchtling? Person, die sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren ständigen Wohnsitz hat, und die wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung hat und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht vor Verfolgung nicht dorthin zurückkehren kann. (Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention )

Formen der Anerkennung � Konventionsflüchtlinge („kleines Asyl“ – entspricht Merkmalen Genfer Fl. Konvention) �

Formen der Anerkennung � Konventionsflüchtlinge („kleines Asyl“ – entspricht Merkmalen Genfer Fl. Konvention) � Asylberechtigung („großes Asyl“) nach Art. 16 a GG (Entfällt bei Einreise über sicheren Drittstaat!) � Subsidiärer Schutz (wenn weder Asyl noch Flüchtlingseigenschafen, aber Gefahr für Leib und Leben im Herkunftsland)

Subsidiärer Schutz � Möglich, wenn weder Zuerkennung Flüchtlingseigenschaft noch Schutz durch das Asylrecht und

Subsidiärer Schutz � Möglich, wenn weder Zuerkennung Flüchtlingseigenschaft noch Schutz durch das Asylrecht und Gefahr für Leib und Leben in Herkunftsstaat ◦ Drohende Todesstrafe ◦ Folter ◦ Individuelle Bedrohung im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts

Weitere Schutzformen � Gewährung von vorübergehenden Schutz (EURichtlinie 2001/55/EG im Falle eines Massenzustroms von

Weitere Schutzformen � Gewährung von vorübergehenden Schutz (EURichtlinie 2001/55/EG im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen, § 24 Aufenth. G) � Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden (§ 23 Abs. 1 Aufenth. G) � Aufnahme aus dem Ausland (§ 33 Aufenth. G) � Aufnahme von jüdische Emigranten nach § 23 Abs. 2 Aufenth. G (vor 2005: analog Hum. HAG) � Status als heimatloser Ausländer (Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet, HAG)

Sichere Herkunftsstaaten � Gewährleistung, dass niemand aufgrund seiner Religion, politischen Weltanschauung, Geschlechts oder anderen

Sichere Herkunftsstaaten � Gewährleistung, dass niemand aufgrund seiner Religion, politischen Weltanschauung, Geschlechts oder anderen unmenschlichen Gründen verfolgt wird � Alle Mitgliedsstaaten der EU und ◦ Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal, Serbien ◦ NEU: Erweiterung der Liste um die Länder: Algerien, Marokko, Tunesien

Sichere Drittstaaten � Drittstaat = anderer als der Heimat- oder Herkunftsstaat � „Wenn ein

Sichere Drittstaaten � Drittstaat = anderer als der Heimat- oder Herkunftsstaat � „Wenn ein Ausländer bereits einen anderen Staat erreicht hat, in dem er gleichfalls Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention erhalten kann (sicherer Drittstaat), ist ihm die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bereits an der Grenze zu verweigern. “ (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Asyl. Vf. G)

Dublin-Verfahren „Dublin-II-Verordnung“ 117 - regelt, welcher Staat für die Durchführung eines Asylverfahrens in der

Dublin-Verfahren „Dublin-II-Verordnung“ 117 - regelt, welcher Staat für die Durchführung eines Asylverfahrens in der EU zuständig ist. � Jeder Flüchtling soll nur Zugang zu einem einzigen Asylverfahren in der gesamten EU haben. (In den meisten Fällen derjenige Staat, den der Flüchtling zuerst betreten hat. ) � Nachweis : Fingerabdrücke in der EURODACDatenbank, �

Zahlen und Schutzquoten � Syrien � Kosovo � Albanien � Serbien � Irak �

Zahlen und Schutzquoten � Syrien � Kosovo � Albanien � Serbien � Irak � Afghanistan � Mazedonien � Bosnien-Herzegowina � Eritrea � Nigeria

Ablauf Asylverfahren � 1. Registrierung beim Bundesamt ◦ Gesundheitsuntersuchung, Fingerabdrücke und Angaben zur Person◦

Ablauf Asylverfahren � 1. Registrierung beim Bundesamt ◦ Gesundheitsuntersuchung, Fingerabdrücke und Angaben zur Person◦ erhalten eigentlich Aufenthaltsgestattung; derzeit aber nur BÜMA ◦ Aufenthaltsgestattung bedeutet, dass die Flüchtlinge sofort Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Asylb. LG) erhalten. �Impliziert auch die Krankenversicherung über die ZAB. � Flüchtlinge erhalten Krankenscheine, die jeweils eine Woche gültig sind und nur einen Arztbesuch in der Stadt der Erstaufnahme möglich machen

Ablauf Asylverfahren � 2. Wohnsitznahme ◦ Flüchtlinge kommen in Landesunterkünfte ◦ Verbleib dort kann

Ablauf Asylverfahren � 2. Wohnsitznahme ◦ Flüchtlinge kommen in Landesunterkünfte ◦ Verbleib dort kann in einigen Fällen bis zur Ausreise dauern (sichere Herkunftsstaaten und offensichtlich unbegründete Anträge) - § 47 Abs. 1 a Asly. G �Bedeutet: keine Schulpflicht, Sachleistungen � Wechsel in kommunale Unterkünfte (Heime / eigenen Wohnung) � Übergang zum Leverkusener Modell

Ablauf Asylverfahren 3. Anhörung: ◦ Einmalige Chance, die Geschichte ausführlich darzulegen (Dolmetscher werden gestellt!)

Ablauf Asylverfahren 3. Anhörung: ◦ Einmalige Chance, die Geschichte ausführlich darzulegen (Dolmetscher werden gestellt!) ◦ dient der Bewertung des Einzelfalles ◦ Nicht-Asylberechtigte werden herausgefiltert �Dublinfälle (sollen in Land der Erstregistrierung zurück) �Sichere Drittstaatler – Ausreiseaufforderung �Mit falschen Angaben erneut widerrechtlich eingereist

Ablauf Asylverfahren � 4. Aufenthalt für Dt. oder Abschiebung ◦ Anerkennung bedeutet AE und

Ablauf Asylverfahren � 4. Aufenthalt für Dt. oder Abschiebung ◦ Anerkennung bedeutet AE und Möglichkeiten der Integration ◦ Ausreise �Freiwillige Ausreise (Antrag möglich über Sozialamt) �Abschiebung Seit kurzem dürfen Ausreisen nicht mehr angekündigt werden, dh. : Die Menschen wissen es noch nicht, wenn es für ABH feststeht!!! ERLASS NRW vom 06. 11. 2016

Fallbeispiele � Mazedonische � Afghanischer � Syrische junge Frau – alleinreisend junger Mann Familie

Fallbeispiele � Mazedonische � Afghanischer � Syrische junge Frau – alleinreisend junger Mann Familie � Alleinreisender Mann aus Nigeria

Änderungen im Asylrecht - Asylpaket II � 3 -5 "Ausreiselager", zunächst in Bayern (Bamberg;

Änderungen im Asylrecht - Asylpaket II � 3 -5 "Ausreiselager", zunächst in Bayern (Bamberg; Manching) �eine Aussetzung des Familiennachzugs bei subsidiärem Schutz ) �Verschärfung der Residenzpflicht (die ja erst unlängst abgeschafft wurde); bei Nichteinhalten Leistungsentzug und Aussetzen des Asylantrages (!) �Ausweitung des Sachleistungsprinzips -Gutscheinregelung �Afghanistan - Fortsetzung des militärischen Engagements und Schaffen einer "innerstaatlichen Fluchtalternative" (Kommentar: damit wir abschieben können - und das bei einer bereinigten Schutzquote Afghanistan von 80% (!) - ein Dammbruch in der Asylpolitik) �deutschlandweiter Ausweis für Flüchtlinge als Voraussetzung für eine Asylantragstellung - zentrale Datenbank �Integration für Menschen, die zeitlich befristet oder dauerhaft in Deutschland bleiben

Neu seit 01. 02. 2016: - Asylgesetz - �Beschleunigte Asylverfahren (§ 5 Asyl. G)

Neu seit 01. 02. 2016: - Asylgesetz - �Beschleunigte Asylverfahren (§ 5 Asyl. G) � „Der Leiter des Bundesamtes kann mit den Ländern vereinbaren, dass in einer Aufnahmeeinrichtung Ausländer untergebracht werden, deren Verfahren beschleunigt nach § 30 a bearbeitet werden sollen (besondere Aufnahmeeinrichtungen). Das Bundesamt richtet Außenstellen bei den besonderen Aufnahmeeinrichtungen nach Satz 1 ein oder ordnet sie diesen zu. “

Beschleunigte Asylverfahren - § 30 a, wenn: � 1. Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§

Beschleunigte Asylverfahren - § 30 a, wenn: � 1. Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29 a) ist, � 2. die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch � Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder Staatsangehörigkeit offensichtlich getäuscht hat, � 3. ein Identitäts- oder ein Reisedokument, das die Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit ermöglicht hätte, mutwillig vernichtet oder beseitigt hat, oder die Umstände offensichtlich diese Annahme rechtfertigen, � 4. einen Folgeantrag gestellt hat,

Fortsetzung: Beschleunigte Verfahren, wenn: � 5. den Antrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der

Fortsetzung: Beschleunigte Verfahren, wenn: � 5. den Antrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Vollstreckung einer bereits getroffenen oder unmittelbar bevorstehenden Entscheidung, die zu seiner Abschiebung führen würde, gestellt hat, � 6. sich weigert, der Verpflichtung zur Abnahme seiner Fingerabdrücke gemäß der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Ratesvom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten , …, nachzukommen � 7. aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen wurde oder es schwerwiegende Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellt.

§ 33 - Nichtbetreiben des Verfahrens � Einen völligen Ausschluss vom Asylverfahren sieht der

§ 33 - Nichtbetreiben des Verfahrens � Einen völligen Ausschluss vom Asylverfahren sieht der Gesetzentwurf vor, wenn dem Asylsuchenden unterstellt werden kann, er würde sein Asylverfahren nicht betreiben. Dann „gilt“ der Asylantrag als zurückgenommen. Dies wird schon dann angenommen, wenn der Asylsuchende gegen die Residenzpflicht – also das Verbot, den ihm zugewiesenen Wohnort zu verlassen – verstoßen hat. Dies ist völlig unverhältnismäßig.

Ausweitung Sachleistungsprinzip und Leistungskürzungen � Sachleistungen oder Wertgutscheine in Landeseinrichtungen – Erlass NRW vom

Ausweitung Sachleistungsprinzip und Leistungskürzungen � Sachleistungen oder Wertgutscheine in Landeseinrichtungen – Erlass NRW vom 30. 11. 2015 schreibt weiterhin Taschengeldzahlungen fest � Kommunen dürfen selbst entscheiden, ob neue Regelungen angewendet werden � Leistungszahlungen nur bis Tag nach Abschiebung; auch nur „Ernährung und Unterkunft einschl. Heizung sowie Körperund Gesundheitspflege“ (§ 1 a Abs, 2 Asylb. LG)Keine Kleidung!

Leistungseinschränkung nach § 1 a Absatz 2 und 3 Asylb. LG � Damit sind

Leistungseinschränkung nach § 1 a Absatz 2 und 3 Asylb. LG � Damit sind in der Regel ausgeschlossen: ◦ Leistungen für Kleidung und Gebrauchs/Verbrauchsgüter des Haushaltes (physisches Existenzminimum) Kategorisch ausgeschlossen sind: - Taschengeld - Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes - sowie die „unerlässlichen“, „erforderlichen“ oder für Kinder „gebotenen“ Leistungen nach § 6 Asylb. LG (sozio-kulturelles und physisches Existenzminimum)

NEU seit 01. 02. 2016: Aufenthaltsgesetz �Dauerhafte Verschärfung des Familiennachzugs (§ 29 ) �

NEU seit 01. 02. 2016: Aufenthaltsgesetz �Dauerhafte Verschärfung des Familiennachzugs (§ 29 ) � Der Familiennachzug zu subsidiär Geschützten wurde verschärft. � Generelle Wartefrist von zwei Jahren eingeführt. Das bedeutet de facto Trennung von Familien über mindestens 3 -4 Jahre. � Die erst am 1. August 2015 eingeführte Gleichstellung beim Familiennachzug von subsidiär Geschützten mit anerkannten Flüchtlingen ist wieder rückgängig gemacht worden. Das heißt, dass künftig kein Familiennachzug erlaubt werden kann, wenn der Betroffene eine zu kleine Wohnung hat und noch nicht so viel Geld verdient, dass dies für die nachziehenden Familien sofort ausreichen würde.

Neu im Aufenthaltsgesetz Abschiebungen trotz lebensbedrohlicher Erkrankungen (§ 60 Abs. 7) � Laut dem

Neu im Aufenthaltsgesetz Abschiebungen trotz lebensbedrohlicher Erkrankungen (§ 60 Abs. 7) � Laut dem Gesetzentwurf sollen künftig ausdrücklich auch Abschiebungen von lebensbedrohlich erkrankten Personen möglich sein. „Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische � Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist.

Ärztliches Attest: � Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage

Ärztliches Attest: � Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheits-bedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. (§ 60 a, 2 c)

Abschiebung trotz Krankheit � Das Gesetz sieht weiter vor, dass ein Attest unverzüglich vorlegt

Abschiebung trotz Krankheit � Das Gesetz sieht weiter vor, dass ein Attest unverzüglich vorlegt werden muss. Die Behörde geht anderenfalls von einer Nichterkrankung aus. � Des weiteren kann die Behörde weitere Untersuchung anordnen. (ursprünglich wurden sogar eigene Ärzte hierfür diskutiert – war (noch) nicht mehrheitsfähig)

„Verbesserungen“ im Asylrecht � Klarstellung in § 1 Abs. 3; Leistungsanspruch von Kindern mit

„Verbesserungen“ im Asylrecht � Klarstellung in § 1 Abs. 3; Leistungsanspruch von Kindern mit AE nach § 25, Abs. 5 Aufenth. G � Gesundheitsleistungen nach § 4 werden um Schutzimpfungen sowie „medizinisch gebotene Vorsorgeuntersuchungen“ ergänzt � Ländern wird Einführung einer Krankenkassenkarte freigestellt ◦ §§ 264 SGB V

Asylrecht - Noch Fragen? ? � Dann bitte jetzt!

Asylrecht - Noch Fragen? ? � Dann bitte jetzt!

ENDE DANKE für Ihre Aufmerksamkeit! Katja Jähnel, Eine-Welt-Zentrum Herne 02323 -9949720; katja. jaehnel@kk-ekvw. de

ENDE DANKE für Ihre Aufmerksamkeit! Katja Jähnel, Eine-Welt-Zentrum Herne 02323 -9949720; katja. jaehnel@kk-ekvw. de