Vorlesung an der Universitt Potsdam Juristische Fakultt 30
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Vorlesung an der Universität Potsdam Juristische Fakultät 30. Januar 2020 Notar a. D. Jens Hunger Die Grundschuld in der Rechtspraxis
Realsicherheiten in der Praxis • Grundschuld hat Hypothek weitgehend verdrängt • Vorteil gegenüber Hypothek: - keine Akzessorietät zur Forderung keine Eigentümergrundschuld nach Erlöschen der Forderung einfache Forderungsauswechslung, mehrere Forderungen Begründungs-, Übertragungs- und Aufhebungsakte nicht schwieriger • Briefgrundschulden fast nur noch bei Pfandbriefbanken • Eigentümer(Brief)grundschuld als „Vorrat“ ist kaum relevant • Normalfall ist Sicherungsgrundschuld als erstrangige Buchgrundschuld • die „Musik“ spielt im Sicherungsvertrag: (nur) schuldrechtliche Bindung an die Forderung
Schwerpunkte 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. Begründung Rang Veränderungen Sicherungsvertrag Rückgewähranspruch Übertragung Aufhebung
1. Begründung • materiell-rechtlich § 873: - (formlose) Einigung (Entgegennahme durch Gläubiger) - Grundbucheintragung • formell-rechtlich: - Eintragungsbewilligung und –antrag des Eigentümers §§ 19, 13 GBO - notarielle Niederschrift § 794 I Nr. 5 ZPO • Briefgrundschuld: - Übergabe an Gläubiger § 1117 I - Aushändigungsabrede § 1117 II
1. Begründung 1. 1. Grundbucheintragung • Grundschuldbetrag, Zinsen, Gläubiger, andere Nebenleistungen § 1115 • „brieflos“ bei Buchgrundschulden § 1116 II 3 • lfd. Nr. der Eintragung, Eintragungsdatum • lfd. Nr. des Grundstücks im Bestandsverzeichnis • „vollstreckbar nach § 800 ZPO“ bei Vollstreckbarkeit § 800 I 2 ZPO • Abtretungsausschluss, falls vereinbart • Bezugnahme auf Eintragungsbewilligung • Nicht: Sicherungszweck • spätere Umwandlung von Buch- in Briefgrundschuld und umgekehrt möglich
1. Begründung 1. 2. Belastungsgegenstand Grundstück im Rechtssinne (nicht: Teilfläche) Erbbaurecht Wohnungs- und Teileigentum (realer) Miteigentumsanteil an 1. bis 3. (virtueller MEA nur im Ausnahmefall) • mehrere von 1. bis 3. • nicht: Dauerwohnrecht • •
1. Begründung 1. 3. Gläubiger subjektiv-persönliches Recht nicht: für jeweiligen Eigentümer bestimmte grundbuchfähige Person oder Personenmehrheit natürliche und juristische Personen (auch Handels- und Partnerschaftsgesellschaften) • bei mehreren Personen: Berechtigungsverhältnis angeben § 47 I GBO (Bruchteile, Gesamtgläubiger § 428, Gesamthand) • Gb. R: Gesellschaft und alle Gesellschafter § 47 II GBO • Wohnungseigentümergemeinschaft • •
1. Begründung 1. 4. Vollstreckungstitel • Urteil § 704 ZPO • Vollstreckbare Urkunde § 794 I Nr. 5 ZPO - kein Prozess erforderlich Unterwerfung des jeweiligen Eigentümers § 800 I ZPO (lange Laufzeit) Grundbucheintragung Erteilung der Vollstreckungsklausel Nachweisverzicht Entgegennahme durch Gläubiger • persönliches Schuldversprechen/Schuldanerkenntnis (§§ 780, 781) mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung
2. Rang §§ 879 ff. • mehrere Rechte im Grundbuch stehen untereinander in einem Rangverhältnis § 879 • nachträgliche Rangänderungen sind möglich § 880 • Rangvorbehalt als Eigentümerrecht § 881 • Rang ist entscheidend bei Verwertung - vorgehende dingliche Rechte muss Erwerber übernehmen - gleichrangige und nachrangige erlöschen • entscheidend: Eintragungszeitpunkt • notarielle Rangbescheinigung/Notarbestätigung
2. Rang 2. 1. Rang bei Eintragung • Eintragung in derselben Abteilung: Reihenfolge • Eintragung in unterschiedlichen Abteilungen: Zeitpunkt der Eintragung, sonst Rangvermerke § 45 II GBO • Grundbuchamt muss Anträge in Reihenfolge des zeitlichen Eingangs erledigen § 17, 45 I GBO • Rangbestimmung als Rechtsinhalt mit dinglicher Wirkung möglich, aber unpraktisch • besser: Rangbestimmung durch den Antragsteller § 45 III GBO (z. B. Vormerkung und Finanzierungsgrundschuld bei Grundstückskaufvertrag)
2. Rang 2. 2. Rangänderung • materiell: - Einigung und Eintragung beiden Rechten § 880 II 1. - Eigentümerzustimmung bei zurücktretender Grundschuld § 880 II 2. • formell: - Bewilligung des Zurücktretenden und Antrag §§ 19, 13 GBO - Eigentümerzustimmung bei zurücktretender Grundschuld § 27 GBO • zwischenrangige Rechte bleiben unberührt (relative Rangverhältnisse) • häufig bei Grundschulden: - Rangrücktritt von Nießbrauchs- und Wohnungsrechten - Vorrangeinräumung für Erschließungsdienstbarkeiten
2. Rang 2. 3. Rangvorbehalt • materiell: - Einigung und Eintragung bei zurücktretendem Recht 873, 881 II - Eigentümerzustimmung bei zurücktretender schon eingetragener Grundschuld § 880 II 2. • formell: - Bewilligung des Eigentümers oder Zurücktretenden (bei schon eingetragenem Recht) und Antrag §§ 19, 13 GBO - Eigentümerzustimmung s. o. § 27 GBO • vorbehaltenes Recht muss in Art und Umfang bestimmt sein • Ausnutzung (einmalig, mehrmalig, stufenweise) - materiell: Einigung Eigentümer/neuer Gläubiger und Eintragung - formell: Bewilligung und Antrag des Eigentümers
3. Veränderungen • Beträge - Nominalbetrag - Zinsen - Nebenleistungen • Belastungsgegenstand/Pfandobjekt - Pfandentlassung/Pfandfreigabe - Pfanderstreckung/Nachverpfändung • Rangstelle im Grundbuch s. o. Punkt 2.
3. Veränderungen 3. 1. Betragsänderungen • Einigung und Eintragung • Erhöhung - Nominalbetrag: regelmäßig neue Grundschuld - Zinsen: regelmäßig nicht erforderlich, da formularmäßig 12% bis 20% - Nebenleistungen: s. Zinsen • Ermäßigung - Teilaufhebung s. Aufhebung Punkt 7 - formell: Teillöschungsbewilligung des Gläubigers § 19 GBO, Zustimmung des Eigentümers § 27 GBO, Antrag § 13 GBO - Praxis: wenn nachrangigem Gläubiger die Abtretung der Rückgewähransprüche o. Beleihungswert nicht ausreichend erscheint
3. Veränderungen 3. 2. Pfandentlassung Teilung (real, ideell, nach WEG) führt zu Gesamtgrundschuld Pfandentlassung einzelner Teile materiell: Verzicht § 1175 I 2. formell: Bewilligung des Gläubigers § 19 GBO, Antrag § 13 GBO, nicht: Zustimmung des Eigentümers (BGH 2010) • Folge: Erlöschen der Grundschuld • Gläubiger kann dadurch Pflicht zur Rückgewähr aus Sicherungsvertrag verletzen, deshalb sind dort entsprechende Vereinbarungen erforderlich • •
3. Veränderungen 3. 3. Pfanderstreckung • Vereinigung 890 I führt nicht zur Einzelgrundschuld - Pfanderstreckung auf „neuen“ Grundstücksteil materiell und formell: wie (neue) Grundschuldbestellung unterschiedliche Kündigungsbestimmungen möglich (DNot. I) Grundbuchverwirrung zu besorgen § 5 I 1 GBO • Bestandteilszuschreibung 890 II: Erstreckung auf Stammgrundstück kraft Gesetzes - keine unterschiedlichen Kündigungsbestimmungen möglich - Verwirrung nur bei Belastung des zuzuschreibenden Grundstücksteils - im Regelfall wesentlich kostengünstiger • Praxisfälle: Arrondierung, Grenzbereinigung, Zusammenkauf zu größerem Areal
4. Sicherungsvertrag • Schuldgrund/Kausalgeschäft zur Begründung der Sicherungsgrundschuld, Behaltensgrund i. S. § 812 I 1. • Dauerschuldverhältnis • einseitig verpflichtender Vertrag i. S. § 311 I • eine Art Treuhandverhältnis, das schuldrechtliche Forderungsgebundenheit bewirkt • Verknüpfung zwischen Forderung und Grundschuld • Nichtigkeit, Aufhebung, Anfechtung lässt Grundschuld grundsätzlich unberührt (Abstraktionsprinzip) • formfrei; Regelfall: Schriftform o. in Bestellungsurkunde
4. Sicherungsvertrag 4. 1. Parteien • Sicherungsnehmer - Forderungs-/Grundschuldgläubiger = regelmäßig - Grundschuldgläubiger, der Grundschuld treuhänderisch für Forderungsgläubiger hält (z. B. Verbund Bank-Bausparkasse) • Sicherungsgeber - Forderungsschuldner/Eigentümer = regelmäßig - Forderungsschuldner, wenn nicht Eigentümer = regelmäßig (z. B. Kaufpreisfinanzierungsgrundschuld, Veräußerung des Grundstücks) - Eigentümer, wenn nicht Forderungsschuldner = Ausnahme - Grundschuldgläubiger bei Weiterübertragung der Grundschuld
4. Sicherungsvertrag 4. 2. Sicherungszweck • zu sichernde Forderung - Geldforderung regelmäßig, aber nicht zwingend eine (enger Sicherungszweck), mehrere oder alle (weiter ~) bestehende, künftige, bedingte, befristete eigene oder fremde Verbindlichkeiten • Änderung zur Revalutierung durch Änderung Sicherungsvertrag ohne Grundbucheintragung (anders für Hypothek: § 1180) • bei Entfallen: Herausgabeanspruch § 812 I 2. Alt. 2 • § 305 c: Anlass der Sicherheitenbestellung divergiert mit Sicherungszweck (sog. Anlassrechtsprechung des BGH)
4. Sicherungsvertrag 4. 3. Zahlungs- /Verrechnungsabrede • Ausgangspunkt und Ziel: Gläubiger soll nur einmal befriedigt werden • Regelmäßig: Zahlung auf die Forderung, nicht auf die Grundschuld • Folge: Forderung erlischt 362 I, Grundschuld bleibt Fremdgrundschuld, Rückgewähranspruch des Sicherungsgebers • Sinn: Vermeidung der Eigentümergrundschuld und damit des gesetzlichen Löschungsanspruchs 1179 a
4. Sicherungsvertrag 4. 4. Verwertungsabrede • wann und wie sich Gläubiger aus der Grundschuld befriedigen darf • nicht vor Fälligkeit der Forderung • Fälligkeit des Grundschuldkapitals § 1193 I, II (S. 2: für Sicherungsgrundschulden seit Risikobegrenzungsgesetz 19. 08. 2008); gilt analog auch für Grundschuldzinsen • Zwangsvollstreckung § 1147: Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung • freihändige Veräußerung der Grundschuld nur bei entsprechender Vereinbarung im Sicherungsvertrag • Vollstreckungstitel s. o. Punkt 1. 4.
5. Rückgewähranspruch • schuldrechtlicher Anspruch; ergibt sich aus Sicherungsvertrag • entsteht mit Wegfall des Sicherungszwecks - keine Forderung entstanden - alle gesicherten Forderungen erloschen - künftig können keine Forderungen mehr entstehen • • • Berechtigter: Sicherungsgeber (Vorsicht bei Abtretung) entfällt mit Verwertung der Grundschuld, setzt sich am Erlös fort Sicherung durch Vormerkung § 883 im Grundbuch möglich Abtretung §§ 398 ff, Pfändung §§ 1273 ff, Verpfändung § 857 ZPO kein automatischer Übergang bei Veräußerung des Grundstücks
5. Rückgewähranspruch 5. 1. Erfüllung • Erfüllung nach Wahl des Sicherungsgebers durch - Übertragung (Abtretung) an Eigentümer oder Dritten § 1154 - Verzicht §§ 1168 f. - Aufhebung § 1183 • • Einschränkung auf Löschung oder Verzicht ist umstritten Übersicherung: teilweiser Anspruch schuldhafte Nichterfüllung: Schadenersatz §§ 275 I, IV Verjährung: 10 Jahre § 196, Verlängerung und Geltendmachung als Bedingung möglich
5. Rückgewähranspruch 5. 2. Formen • Übertragung (Abtretung) ist Grundfall, aber praktisch selten - an Eigentümer: Eigentümergrundschuld, § 1179 a an Dritten: Fremdgrundschuld, 1179 a wird vermieden aus Sicherungsvertrag ergibt sich Verbot isolierter Übertragung im Einzelnen s. u. Punkt 6 • Verzicht - Aufgabe der Gläubigerstellung bei Fortbestehen der Grundschuld - Eigentümergrundschuld, § 1179 a • Aufhebung (Löschung) ist häufigster Fall - Erlöschen - Eigentümer „verliert“ Eigentümergrundschuld - im Einzelnen s. u. Punkt 7
6. Übertragung • Briefgrundschuld: - Erteilung schriftlicher Abtretungserklärung + Briefübergabe § 1154 I - Grundbucheintragung + Briefübergabe § 1154 II - formell für Grundbucheintragung: Berichtigungsbewilligung § 19 GBO oder Abtretungserklärung § 26 GBO (praktisch häufig wegen § 1155 S. 1), Antrag § 13 GBO • Buchgrundschuld - Einigung § 873 (formlos) + Grundbucheintragung § 1154 III - formell: Eintragungsbewilligung § 19 GBO, Antrag § 13 GBO • Verfügungsbefugnis (Regelfall: Voreintragung) • Eigentümer ist materiell nicht beteiligt (aber: Sicherungsvertrag, dingliche Abtretungsbeschränkung)
6. Übertragung 6. 1. Abtretungserklärung • Schriftform ausreichend • praxishäufig: Beglaubigung wegen öffentlichem Glauben § 1155 • Inhalt - alter und neuer Gläubiger } Vertragsobjekt } } materiell Verfügungserklärung } Eintragungsbewilligung § 19 GBO ) Grundstück § 28 GBO ) ) formell (§ 29 GBO) Grundschuld ) Zinsen ab wann ) Nebenrechte, falls mit abgetreten • Annahme im Regelfall konkludent (Kosten)
6. Übertragung 6. 2. Teilabtretung • es entstehen gleichrangige (Teil)Grundschulden • andere Rangbestimmung durch Zedent möglich (Regelfall: nachrangig) • Teilgrundschuldbrief
6. Übertragung 6. 3. Weitere Rechte • aus Anlass der Grundschuldbestellung begründet: - Nebenleistung persönliches Schuldanerkenntnis ggfls. samt Vollstreckungsunterwerfung abgetretene Rückgewähransprüche hinsichtlich vor- oder gleichrangiger Grundpfandrechte • gehen nicht „automatisch“ mit Grundschuldabtretung über, sondern müssen eigens abgetreten werden
6. Übertragung 6. 4. Gutgläubiger Erwerb • abgeleiteter gutgläubiger Erwerb möglich § 892 - Grundschuld ist eingetragen, besteht aber nicht wirksam z. B. wegen Einigungsmangel bei Bestellung - eingetragener Gläubiger ist nicht wahrer Berechtigter z. B. wegen Einigungsmangel bei Abtretung - Fehler in Kette der Abtretungserklärungen § 1155 S. 1 • gutgläubiger einredefreier Erwerb möglich § 1157 S. 2 (betrifft nach § 1192 Ia 2. nur isolierte Grundschuld) • maßgeblicher Zeitpunkt: Eintragungsantrag § 878
6. Übertragung 6. 4. Gutgläubiger Erwerb • gutgläubiger einredefreier Erwerb einer Sicherungsgrundschuld bzgl. Einreden aus Sicherungsvertrag nicht möglich § 1192 Ia 1. • wegen anderer Einreden möglich § 1192 Ia 2. • maßgeblicher Zeitpunkt: Eintragungsantrag § 878
7. Aufhebung • führt zum Erlöschen der Grundschuld; § 46 GBO: Löschung • materiell: - Aufgabeerklärung § 875 I - Eigentümerzustimmung § 1183 (Verzicht auf Eigentümergrundschuld) - Löschung im Grundbuch • formell: - Löschungsbewilligung § 19 GBO Antrag § 13 GBO Eigentümerzustimmung § 27 GBO ggfls. Vorlage des Grundschuldbriefes §§ 41 f. GBO und beglaubigter Abtretungen, falls Gläubiger nicht voreingetragen ist § 39 II GBO) • Teillöschung möglich (regelmäßig „letztrangiger“ Teil)
7. Aufhebung 7. 1. Exkurs: Verzicht § 1168 • Aufgabe der Gläubigerstellung bei Fortbestehen der Grundschuld als Eigentümergrundschuld • materiell: - Verzichtserklärung - Grundbucheintragung • formell: - Bewilligung § 19 GBO - Antrag § 13 GBO • Eigentümerzustimmung nicht erforderlich • gesetzlicher Löschungsanspruch § 1179 a entsteht
7. Aufhebung 7. 2. Erlöschen der Gesamtgrundschuld • grundsätzlich wie Einzelgrundschuld, wenn sie insgesamt aufgehoben wird • teilweise Aufhebung ist materiell Verzicht § 1175 I 2. • formell: Bewilligung des Gläubigers § 19 GBO, Antrag § 13 GBO • nicht: Zustimmung des Eigentümers (BGH 2010) • Freigabe- und Löschungsbewilligung sind jeweils auslegbar • Folge: Erlöschen der Grundschuld am freigegebenen Objekt • schuldrechtlich ratsam: Eigentümerzustimmung wg. Rückgewähr • GNot. KG hat Kostenproblem beseitigt • Praxisfall: Bauträgerglobalgrundschuld–Freigabe Einzeleinheiten • „Pfandfreigabe“ der letzten Einheit ist Aufhebung (Löschung)
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