Informationsveranstaltung des BMUKK DienstrechtsNovelle 2012 Pdagogische Hochschulen BGBl
Informationsveranstaltung des BMUKK Dienstrechts-Novelle 2012 – Pädagogische Hochschulen BGBl. I Nr. 55/2012 1
Einleitung (1) • Dienstrechts-Novelle 2012 – Pädagogische Hochschulen - BGBl. I Nr. 55/2012: weitreichende Umgestaltung des Dienst- und Besoldungsrechts für Lehrpersonen an PH • Lehrpersonen: nicht Verwaltungsdienst, nicht Rektoren/Vizerektoren • an PH: öffentl. PH; private PH/Studiengänge (HS-Lehrgänge, Lehrgänge) i. Sd § 4; nicht erfasst: die (eingegliederte) Praxisschule 2
Einleitung (2) • neue Besoldungsgruppe im Bundes. Beamtenrecht: Hochschullehrpersonen (HSLP) (Verwendungsgruppen PH 1, PH 2, PH 3) • neues Entlohnungsschema im Bundes. Vertragsbedienstetenrecht: Vertragshochschullehrpersonen (VHSLP) (Entlohnungsgruppen ph 1, ph 2, ph 3) 3
Einleitung (3) • übergeleitetes Stammpersonal: 30. 9. /1. 10. 2013 • bei Mischverwendung/Praxisschule Überleitung je nach dem Überwiegen (2011/2012) • L PH/l ph → PH 1/ph 1 L 1/l 1 → PH 2/ph 2 L 2/l 2 und L 3/l 3 → PH 3/ph 3 • kein Optionsmodell • Neuaufnahmen ab 1. 10. 2013 (vertragl. ); Überstellungen vorhandener Bundes-Bediensteter anderer Besoldungsgr. /Entlohnungsschemata 4
Dienstzuteilung • Dienstzuteilung von HSLP: bei Bedarf mit Zustimmung an Dienststelle der Bundesverwaltung, aus wichtigen dienstl. Gründen mit Zustimmung an Schule (Praxisschule) • Mitverwendung: aus dienstl. Gründen mit Zustimmung an anderer PH, nicht an Schule 5
Verwendungsbild, Dienstpflichten mehrgliedriges Verwendungsbild: Abbildung aller Aufgaben der Institution (öffentl. rechtl. Auftrag) demonstrative Aufzählung 1. Abhaltung v. Lehrveranstaltungen u. Prüfungen 2. wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung 3. Studierendenberatung, Studierendenbetreuung (insbes. bei Abfassung v. Bachelorarbeiten) 4. Organisations- u. Verwaltungsaufgaben, einschl. Evaluierung u. Qualitätssicherung 5. Entwicklung v. Bildungsangeboten u. deren Betreuung 6. Begleitung v. Schulentwicklungsprozessen 6
Festlegung der Dienstpflichten • • • durch den Rektor unter Berücksichtigung von Bedarf und Qualifikation für die Periode 1. 9. bis 31. 8. des Folgejahres schriftlich (auch bei Änderungen) Abstimmung im Fall der Zuordnung zu mehreren OE Lehre als wichtiger Teilaspekt der Verwendung grundsätzl. aller HSLP; Umfang der Lehre ist aber nicht bestimmender Faktor für das Beschäftigungsausmaß; Bandbreite 7
Gruppe Regelfall bei Zusatzbedarf ohne Zust. PH 1/ph 1 LV-St. 160 – 480 544 PH 2, PH 3/ LV-St. 320*) – 480 ph 2, ph 3 Wo. St. 20 640 25 800 5 – 15 20 0 25 800 10 – 15 Institutsleitung LV-St. 0 Wo. St. 17 640 PH 2/ph 2 LV-St. 160 – 480 überw. Forschung Wo. St. 800 5 – 15 Wo. St. bei Zusatzbedarf mit Zust. bis zu 25 192 6
Beauftragung mit Lehre - ÜR *) Übergangsrecht bis 31. 8. 2017 (PH 2/ph 2, PH 3/ph 3) a) Stichtag (Aufnahme vor 1. 9. 2012) 0 – 480 LV-Stunden (0 – 15) besondere fachl. oder organisator. Gründe b) überw. Fortbildung eingesetzt 160 – 480 LV-Stunden (5 – 15) fachliche Spezialisierung i. Vm Bedarf 9
Lehrveranstaltungen (1) • keine Differenzierung nach Aus-, Fort- und Weiterbildung oder nach terminlicher Lage • Anknüpfung an LV im studienrechtl. Sinn • Bedachtnahme auf die Beauftragung mit anderen Aufgaben, aber: keine „Schlüssel“, Aufgaben der HSLP außerhalb der Lehre werden nicht in LV-Stunden umgerechnet/auf diese an- oder eingerechnet (keine Nebenleistungen im Sinne des BLVG) • Aus dem Umstand, dass eine Beauftragung mit Aufgaben in der Lehre in bestimmtem Umfang vorliegt, folgt nicht die Erfüllung der gesamten Dienstverpflichtung. • Aliquotierung der Bandbreitenwerte bei Teilbeschäftigung • Lehrauftrag erst ab 801. LV-Stunde (IL: 193. LV-Stunde) 10
Lehrveranstaltungen (2) • SCHILF kann LV sein (nach Regelungen für LV geplant, angekündigt u. veranstaltet, § 32 Abs. 2 HG) • Supervision, Moderations-, Beratungs- u. Entwicklungstätigkeit außerhalb studienrechtl. vorgesehener LV ist nicht Lehre; Führung v. Supervisionsgruppen im Rahmen v. studienrechtl. vorgesehenen LV (z. B SCHILF zum Schulentwicklungsprozess) ist Lehre. • Fernstudienelemente/elektron. Lernumgebungen: Semester-Wo. St lt. Curriculum bzw. Zahl von LV-Stunden wie für das betreffende Bildungsangebot insgesamt ausgewiesen • Abhaltung v. Online-Seminaren ist (bei Erfüllung der studienrechtl. Voraussetzungen) Lehre; allgemeine Entwicklungsarbeiten sind nicht Lehre. 11
Pflichten, Rechte (1) • Erfüllung der Pflichten grundsätzl. in zeitlicher und örtlicher Bindung an PH • abweichende Festlegung für einzelne Aufgaben (soweit Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt und Erreichbarkeit sichergestellt) im Rahmen der Festlegung der Dienstpflichten • 40 -Stunden-Woche; Sa/So/FT grundsätzl. frei; Festlegung der Dienstzeit für regelm. zu erfüllende Aufgaben (Institutsleitung) • Verwendungsbezeichnung: HSProf. (PH 1/ph 1), sonst Prof. 12
Pflichten, Rechte (2) • Mitarbeitergespräch u. Teamarbeitsbesprechung • Erholungsurlaub: darf nicht der Terminisierung der LV widersprechen, Verbrauch im Übrigen aber nicht an LV -freie Zeit gebunden; Festlegung durch bzw. im Einvernehmen mit DG (nicht einseitig); Ausmaß: 200/240 Stunden (Stichtagsreg. : Aufnahme vor 1. 9. 2013: 240 Stunden unabh. vom Lebensalter) • ÜRecht bis 31. 8. 2015 für PH 2/PH 3 (ph 2/ph 3): Einsatz in der eingegl. Praxisschule bis zu vier Wo. St zulässig (1 WStd = 30 LV-Std. , nicht vergütungsrelevant) 13
Verträge für VHSLP • vertragliche Bestellungen in ph 1, ph 2, ph 3 • befristet (z. B Semester, Studienjahr) oder unbefristet • Befristungen bis zu insgesamt fünf Jahre möglich (Anrechnung der Zeiten früherer befristeter Verträge auf Fünfjahresgrenze) • Verlängerung nur bei Bewährung • kein II L-Schema • hinsichtlich der Befristung keine Änderung durch Überleitung 14
Anstellungserfordernisse PH 1/ph 1 • Ausschreibungs- u. Bewerbungsverfahren (auch bei Überstellungsmöglichkeit) zwingend • Var. 1: der Verwendung entspr. abgeschl. Hochschulbildung + Lehrbefugnis • Var. 2: facheinschlägiges Doktorat + mind. vierjährige Verwendung als HSLP (Bewährung) + einschl. wissenschaftl. Tätigkeit: (drei) Publikationen • einschl. Verwendung als Universitätslehrer ist anzurechnen, Richtwert mind. 5 WStd Lehre • Publikationen: in internat. anerk. wissenschaftl. Fachzeitschr. oder in gleichzuhaltenden Medien (Gutachten Wiss. Beirat) 15
Anstellungserfordernisse PH 2/ph 2 • Var. 1: der Verwendung entspr. abgeschl. Univ. -Ausbildung (Diplom, Master oder Doktor) oder FH-Master (FH-Diplom) + mind. vierjährige einschl. Lehr- oder Berufspraxis + einschl. (fach)wissenschaftl. bzw. (fach)didaktische, praktische o. künstlerische Tätigkeit: (zwei) Publikationen in Fachmedien • Var. 2: der Verwendung entspr. Bakk. (Univ. , FH) oder BEd (PH) + Univ. -/HS-Lehrgang Hochschuldidaktik (60 ECTS) + Praxis/Publikationen (wie Var. 1) • Berufspraxis: mind. Halbbeschäftigung, Lehrpraxis: mind. 5 Wo. St • keine Sonderbest. für Schulrecht 16
Anstellungserfordernisse PH 2/ph 2 - ÜR • Übergangsbestimmungen bis 30. 9. 2017: – Erfordernis BEd wird durch ASt. G-Diplom erfüllt – Erfordernis Lehrgang Hochschuldidaktik wird durch weiteres ASt. G-Diplom erfüllt 17
Anstellungserfordernisse PH 3/ph 3 • Var. 1: der Verwendung entspr. abgeschlossene Universitäts-, Hochschul- oder Fachhochschulausbildung (Bakk. /Univ. , BEd/PH, Bakk. /FH) • Var. 2: der Verwendung entspr. ASt. G-Diplom 18
Assistenz • Widmung einer ph 2 -Planstelle als Assistenz • für Personen mit einschl. Diplom- oder Magistergrad, die einschl. Doktoratsstudium betreiben (Erfüllung von ph 2–Erfordernissen nicht erforderlich) • DV auf 2 Jahre zu befristen, bei Bewährung Verlängerung des DV um weitere 2 Jahre zulässig; verlängert sich um Zeiten des Beschäftigungsverbotes, von Karenzen (MSch. G/VKG), Präsenzdienst um max. 2 Jahre (soweit nicht Ersatzkraftregelung entgegensteht) 19
Dienstzuteilung an die PH • weitgehende Anwendung d. PH-Dienst- u. Besoldungsrechts (volle Integration in PHDienstbetrieb) • DR: insbes. Regeln zu (Festlegung der) Dienstpflichten, Dienstzeit, Verwendungsbezeichnung, Veröffentlichungen, Institutsleitung, Mitarbeitergespräch, Erholungsurlaub • BR: Dienstzulage, Lehrvergütung, Leistungsprämie • nicht anzuwenden: BLVG, § 61 Geh. G 20
Mitverwendung an der PH • Mitverwendete verbleiben im Lehrerregime. • Höchstausmaß: 10 WE/50% (Obergrenze gilt ab 1. 9. 2015) • von 1. 9. bis 31. 8. des Folgejahres • inhaltlich offen für alle an der PH wahrzunehmenden Aufgaben • LDG/LLDG: 32 LV-Stunden oder 80 Arbeitsstunden = 5% der Vollbeschäftigung bzw. 1 WE • BLVG: 32 LV-Stunden = 1, 167 WE, 80 Arbeitsstunden = 1 WE 21
Karenzierte Landeslehrer • Für vor 1. 1. 2005 pragmatisierte LL, die zur Begründung eines PH-Dienstverhältnisses karenziert worden sind/werden, gilt die für KU vorgesehene Zehnjahres-Obergrenze nicht. • auf Antrag volle Berücksichtigung des KU für zeitabhängige Rechte (Pensionsbeitrag) • KU, die zum 1. 10. 2012 bereits beendet sind: Anträge bis 30. 9. 2013 22
Besoldungsrecht • für Lehrkräfte an der PH ausgenommen Praxisschulen (= Stammlehrpersonal, HSLP) sowie für dienstzugeteilte Lehrkräfte • keine Geltung für mitverwendete Lehrkräfte • Anwendung der bestehenden Gehalts-/ Entgeltansätze L PH/l ph, L 1/l 1 bzw. L 2 a 2/l 2 a 2 auf die neuen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen PH 1/ph 1, PH 2/ph 2 und PH 3/ph 3 23
Allg. Dienstzulage, Dienstzulage Institutsleitung • für HSLP der Vw. Gr. /Entl. Gr. PH 1/ph 1: 450 € • für HSLP der übrigen Vw. Gr. /Entl. Gr. : 250 € • 71, 35 % dieser Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen. • Ausschluss der Anwendung der §§ 16 bis 18 Geh. G (Abgeltung von Überstunden) • Dienstzulage gebührt nicht während einer Dienstzuteilung an eine Einrichtung der Verwaltung oder an eine Schule. • Institutsleitung: (zusätzl. ) Dienstzulage von 557, 9 € 24
Lehrvergütung (1) • monatliche Vergütung, zwölfmal jährlich • ab der 321. LV-Stunde für jeweils 32 LV-Stunden: PH 1/ph 1: 80 € PH 2, PH 3/ph 2, ph 3: 40 € • Bei tw. Erbringung eines 32 LV-Stunden-Paketes (z. B Einteilung für 370 LV-Stunden) gilt für die im Rahmen des nur tw. erbrachten 12. Paketes (der 12. Wo. St) geleisteten 18 Std. der aliquote Wert: 18/32. 25
Lehrvergütung (2) • Einstellung der Vergütung bei mehr als einmonatiger Abwesenheit bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit (§ 54 d Abs. 3 Geh. G/§ 48 p Abs. 3 VBG i. Vm § 15 Abs. 5 Geh. G) • Allf. Unterricht an der Praxisschule zählt auf die Verpflichtung, nicht jedoch für die Berechnung der Lehrvergütung (§ 54 d Abs. 7 Geh. G, § 48 p Abs. 7 VBG). 26
Lehrvergütung, Sonderbestimmungen • Für PH 1/ph 1 und PH 2/ph 2 mit Verwendung für Forschungstätigkeiten im Ausmaß von mehr als der Hälfte des Beschäftigungsausmaßes gebührt die Lehrvergütung bereits ab der 161. LV-Stunde (› 5. Wo. St). • Institutsleiter. Innen gebührt (für insgesamt bis zu 192 LVStunden/6 Wo. St) die Vergütung ab der 65. LV-Stunde (ab 3 Wo. St). • Für HSLP/VHSLP mit herabgesetztem Beschäftigungsausmaß oder in Teilbeschäftigung gilt statt des Grenzwertes von 320 LV-Stunden ein aliquoter Grenzwert: bei einer mit 50% beschäftigten HSLP/VHSLP beträgt der Grenzwert 160, daher Lehrvergütung ab der 161. LV-Stunde. 27
Lehrvergütung, Übergangsrecht • HSLP/VHSLP der Vw. Gr. /Entl. Gr. PH 2/ph 2, die ab 1. 10. 2007 für mindestens ein Semester Anspruch auf eine Dienstzulage gemäß § 59 Abs. 3 Geh. G (auf L PH/l ph) hatten, gebührt der höhere Vergütungssatz von 80 € (§ 169 b Abs. 1 Geh. G bzw. § 92 d Abs. 1 VBG). • Erhöhung der Lehrvergütung um 25% ab der 481. LV-Stunde für HSLP/VHSLP mit hohem Dienstalter, dh. zum 1. 10. 2012: in L 1: mind. Gehaltsstufe 16 in L PH, L 2, L 3: mind. Gehaltsstufe 15 in l ph, l 1, l 2, l 3: mind. Entlohnungsstufe 15 (§ 169 b Abs. 2 Geh. G, § 92 d Abs. 2 VBG) 28
Dienstzulagen auf höhere Vw. Gr. /Entl. Gr. • für PH 3/ph 3 (L 2/l 2) bei Erfüllung der Erfordernisse für PH 2 (§ 54 c Abs. 4 Geh. G, § 64 b Geh. G, § 48 o Abs. 6 VBG); auf die Art der Verwendung und den Einsatz in der Lehre kommt es künftig nicht mehr an). • Für PH 2/ph 2 gibt es keine Zulage auf PH 1/ph 1 (keine Übernahme der in § 59 Abs. 3 Geh. G vorgesehenen Differenzzulage in das neue Besoldungs. R). 29
Leistungsprämie • 2, 14% der Gehalts-/Entgeltsumme (einschließlich der Sonderzahlungen) der HSLP werden für Leistungsprämien zur Verfügung gestellt. • kann für besondere Leistungen an der PH für Lehre, Forschung etc. gegeben werden • Zuteilung durch Rektor/Rektorin • § 19 Geh. G (Belohnung) gilt für HSLP nicht. • Prüfungsgebühren sind nicht mehr vorgesehen. 30
Zeitkonto • Vergütung der bis 31. 8. 2013 nicht durch Freistellung verbrauchten angesparten WE. • Ein Verbrauch im Wege einer Freistellung als HSLP ist nicht vorgesehen. 31
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