Lichterfhrung fr Nachtfahrt Alexander Zsivkovits BGBl II Ausgegeben
Lichterführung für Nachtfahrt Alexander Zsivkovits BGBl. II - Ausgegeben am 12. August 2005 - Nr. 248 Anlage 1 Niederösterreichischer Landesfeuerwehrverband OVM Alexander Zsivkovits 19. 05. 2011 1
Einzelfahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb von vorne Niederösterreichischer Landesfeuerwehrverband OVM Alexander Zsivkovits 19. 05. 2011 2
Einzelfahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb von vorne Niederösterreichischer Landesfeuerwehrverband OVM Alexander Zsivkovits 19. 05. 2011 3
Kleinfahrzeug unter Segel von vorne, das gleichzeitig seine Antriebsmaschine benutzt. Niederösterreichischer Landesfeuerwehrverband OVM Alexander Zsivkovits 19. 05. 2011 4
Kfleinahrzeuge unter Segel von vorne (unter 20 m Länge) Niederösterreichischer Landesfeuerwehrverband OVM Alexander Zsivkovits 19. 05. 2011 5
Schleppverband von vorne Niederösterreichischer Landesfeuerwehrverband OVM Alexander Zsivkovits 19. 05. 2011 6
Schubverband von vorne Niederösterreichischer Landesfeuerwehrverband OVM Alexander Zsivkovits 19. 05. 2011 7
Schubverband von hinten Niederösterreichischer Landesfeuerwehrverband OVM Alexander Zsivkovits 19. 05. 2011 8
Koppelverbände von vorne Niederösterreichischer Landesfeuerwehrverband OVM Alexander Zsivkovits 19. 05. 2011 9
Fahrzeuge unter Segel von vorne Niederösterreichischer Landesfeuerwehrverband OVM Alexander Zsivkovits 19. 05. 2011 10
Fahrzeuge mit Maschinenantrieb unter 7 m oder Geschleppte oder längsseits gekuppelt mit Kleinfahrzeugen Niederösterreichischer Landesfeuerwehrverband OVM Alexander Zsivkovits 19. 05. 2011 11
Keinfahrzeug unter Segel bis 7 Meter. Niederösterreichischer Landesfeuerwehrverband OVM Alexander Zsivkovits 19. 05. 2011 12
Fähre frei fahrend von vorne Niederösterreichischer Landesfeuerwehrverband OVM Alexander Zsivkovits 19. 05. 2011 13
Fähre nicht frei fahrend von vorne Niederösterreichischer Landesfeuerwehrverband OVM Alexander Zsivkovits 19. 05. 2011 14
Fähre frei fahrend mit Vorrang von vorne Niederösterreichischer Landesfeuerwehrverband OVM Alexander Zsivkovits 19. 05. 2011 15
Manövrierunfähige Fahrzeuge Niederösterreichischer Landesfeuerwehrverband OVM Alexander Zsivkovits 19. 05. 2011 16
Schwimmkörper und schwimmende Anlagen Niederösterreichischer Landesfeuerwehrverband OVM Alexander Zsivkovits 19. 05. 2011 17
Netze und andere Fischereigeräte von Fahrzeugen, die eine Behinderung der Schifffahrt darstellen. Niederösterreichischer Landesfeuerwehrverband OVM Alexander Zsivkovits 19. 05. 2011 18
Schwimmende Geräte bei der Arbeit und Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen durchführen, beim stillliegen. Vorbeifahrt ist nur an der Stelle erlaubt wo die beiden grünen Lichter gesetzt sind. Niederösterreichischer Landesfeuerwehrverband OVM Alexander Zsivkovits 19. 05. 2011 19
Fahrzeuge und schwimmende Geräte bei der Arbeit, die gegen Wellenschlag zu schützen sind, sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge. Die vorbeifahrt ist nur auf der Seite gestattet, wo das rote über dem weißen Licht angebracht ist. Niederösterreichischer Landesfeuerwehrverband OVM Alexander Zsivkovits 19. 05. 2011 20
Schwimmende Geräte bei der Arbeit. Weiße Tonne mit weißem Licht und Radarreflektor kennzeichnen die Lage des Ankers, der die Schifffahrt gefährdet! Wellenschlag vermeiden, Vorbeifahrt nur gestattet an der Seite, an der das rote über dem weißen Licht angebracht ist. Niederösterreichischer Landesfeuerwehrverband OVM Alexander Zsivkovits 19. 05. 2011 21
Nach der Seite oder den Seiten, wo das Fahrwasser frei ist, einen roten und 1 m darunter einen weißen Ball. Wellenschlag vermeiden. Niederösterreichischer Landesfeuerwehrverband OVM Alexander Zsivkovits 19. 05. 2011 22
Schubverband mit Explosive Stoffe von vorne. Außer beim Überholen oder beim Begegnen ist es verboten, näher als 50 m an Fahrzeuge, Schuboder Koppelverbände heranzufahren, die zwei oder drei blaue Lichter oder blaue Kegel gemäß den §§ 3. 14 oder 3. 32 führen Niederösterreichischer Landesfeuerwehrverband OVM Alexander Zsivkovits 19. 05. 2011 23
Schubverband mit Gesundheitsschädliche Stoffe von vorne Außer beim Überholen oder beim Begegnen ist es verboten, näher als 50 m an Fahrzeuge, Schuboder Koppelverbände heranzufahren, die zwei oder drei blaue Lichter oder blaue Kegel gemäß den §§ 3. 14 oder 3. 32 führen Niederösterreichischer Landesfeuerwehrverband OVM Alexander Zsivkovits 19. 05. 2011 24
Schubverband mit entzündbare Stoffe von vorne Außer beim Überholen oder beim Begegnen ist es verboten, näher als 50 m an Fahrzeuge, Schuboder Koppelverbände heranzufahren, die zwei oder drei blaue Lichter oder blaue Kegel gemäß den §§ 3. 14 oder 3. 32 führen Niederösterreichischer Landesfeuerwehrverband OVM Alexander Zsivkovits 19. 05. 2011 25
Kuppelverband mit Explosive Stoffe von vorne Außer beim Überholen oder beim Begegnen ist es verboten, näher als 50 m an Fahrzeuge, Schuboder Koppelverbände heranzufahren, die zwei oder drei blaue Lichter oder blaue Kegel gemäß den §§ 3. 14 oder 3. 32 führen Niederösterreichischer Landesfeuerwehrverband OVM Alexander Zsivkovits 19. 05. 2011 26
Kuppelverband mit Gesundheitsschädliche Stoffe von vorne Außer beim Überholen oder beim Begegnen ist es verboten, näher als 50 m an Fahrzeuge, Schuboder Koppelverbände heranzufahren, die zwei oder drei blaue Lichter oder blaue Kegel gemäß den §§ 3. 14 oder 3. 32 führen Niederösterreichischer Landesfeuerwehrverband OVM Alexander Zsivkovits 19. 05. 2011 27
Kuppelverband mit entzündbare Stoffe von vorne Außer beim Überholen oder beim Begegnen ist es verboten, näher als 50 m an Fahrzeuge, Schuboder Koppelverbände heranzufahren, die zwei oder drei blaue Lichter oder blaue Kegel gemäß den §§ 3. 14 oder 3. 32 führen Niederösterreichischer Landesfeuerwehrverband OVM Alexander Zsivkovits 19. 05. 2011 28
Schlepplverband mit Explosive Stoffe von vorne Außer beim Überholen oder beim Begegnen ist es verboten, näher als 50 m an Fahrzeuge, Schuboder Koppelverbände heranzufahren, die zwei oder drei blaue Lichter oder blaue Kegel gemäß den §§ 3. 14 oder 3. 32 führen Niederösterreichischer Landesfeuerwehrverband OVM Alexander Zsivkovits 19. 05. 2011 29
Schleppverband mit Gesundheitsschädliche Stoffe von vorne Außer beim Überholen oder beim Begegnen ist es verboten, näher als 50 m an Fahrzeuge, Schuboder Koppelverbände heranzufahren, die zwei oder drei blaue Lichter oder blaue Kegel gemäß den §§ 3. 14 oder 3. 32 führen Niederösterreichischer Landesfeuerwehrverband OVM Alexander Zsivkovits 19. 05. 2011 30
Schlepplverband mit entzündbare Stoffe von vorne Außer beim Überholen oder beim Begegnen ist es verboten, näher als 50 m an Fahrzeuge, Schuboder Koppelverbände heranzufahren, die zwei oder drei blaue Lichter oder blaue Kegel gemäß den §§ 3. 14 oder 3. 32 führen Niederösterreichischer Landesfeuerwehrverband OVM Alexander Zsivkovits 19. 05. 2011 31
Schubverband mit entzündlichen Stoffen von hinten Außer beim Überholen oder beim Begegnen ist es verboten, näher als 50 m an Fahrzeuge, Schuboder Koppelverbände heranzufahren, die zwei oder drei blaue Lichter oder blaue Kegel gemäß den §§ 3. 14 oder 3. 32 führen Niederösterreichischer Landesfeuerwehrverband OVM Alexander Zsivkovits 19. 05. 2011 32
Schubverband mit Gesundheitsschädlichen Stoffen von hinten Außer beim Überholen oder beim Begegnen ist es verboten, näher als 50 m an Fahrzeuge, Schuboder Koppelverbände heranzufahren, die zwei oder drei blaue Lichter oder blaue Kegel gemäß den §§ 3. 14 oder 3. 32 führen Niederösterreichischer Landesfeuerwehrverband OVM Alexander Zsivkovits 19. 05. 2011 33
Schubverband mit Explosiven Stoffen von hinten Außer beim Überholen oder beim Begegnen ist es verboten, näher als 50 m an Fahrzeuge, Schuboder Koppelverbände heranzufahren, die zwei oder drei blaue Lichter oder blaue Kegel gemäß den §§ 3. 14 oder 3. 32 führen Niederösterreichischer Landesfeuerwehrverband OVM Alexander Zsivkovits 19. 05. 2011 34
Einzelfahrer mit entzündlichen Stoffen von hinten Außer beim Überholen oder beim Begegnen ist es verboten, näher als 50 m an Fahrzeuge, Schuboder Koppelverbände heranzufahren, die zwei oder drei blaue Lichter oder blaue Kegel gemäß den §§ 3. 14 oder 3. 32 führen Niederösterreichischer Landesfeuerwehrverband OVM Alexander Zsivkovits 19. 05. 2011 35
Einzelfahrer mit Gesundheitsschädlichen Stoffen von hinten Außer beim Überholen oder beim Begegnen ist es verboten, näher als 50 m an Fahrzeuge, Schuboder Koppelverbände heranzufahren, die zwei oder drei blaue Lichter oder blaue Kegel gemäß den §§ 3. 14 oder 3. 32 führen Niederösterreichischer Landesfeuerwehrverband OVM Alexander Zsivkovits 19. 05. 2011 36
Einzelfahrer mit Explosiven Stoffen von hinten Außer beim Überholen oder beim Begegnen ist es verboten, näher als 50 m an Fahrzeuge, Schuboder Koppelverbände heranzufahren, die zwei oder drei blaue Lichter oder blaue Kegel gemäß den §§ 3. 14 oder 3. 32 führen Niederösterreichischer Landesfeuerwehrverband OVM Alexander Zsivkovits 19. 05. 2011 37
Stillliegende Fahrzeug die bestimmte entzündbare Stoffe befördern Stillliegen in der Nähe von Fahrzeugen, Schub- und Koppelverbänden, die bestimmte gefährliche Güter befördern 1. Zwischen Fahrzeugen, Schub- oder Koppelverbänden sind beim Stillliegen folgende Mindestabstände einzuhalten: a) 10 m, wenn eines von ihnen ein blaues Licht gemäß § 3. 14 oder einen blauen Kegel gemäß § 3. 32 führt; b) 50 m, wenn eines von ihnen zwei blaue Lichter gemäß § 3. 14 oder zwei blaue Kegel gemäß § 3. 32 führt; c) 100 m, wenn eines von ihnen drei blaue Lichter gemäß § 3. 14 oder drei blaue Kegel gemäß § 3. 32 führt. Niederösterreichischer Landesfeuerwehrverband OVM Alexander Zsivkovits 19. 05. 2011 38
Stillliegende Fahrzeug die bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe befördern Stillliegen in der Nähe von Fahrzeugen, Schub- und Koppelverbänden, die bestimmte gefährliche Güter befördern 1. Zwischen Fahrzeugen, Schub- oder Koppelverbänden sind beim Stillliegen folgende Mindestabstände einzuhalten: a) 10 m, wenn eines von ihnen ein blaues Licht gemäß § 3. 14 oder einen blauen Kegel gemäß § 3. 32 führt; b) 50 m, wenn eines von ihnen zwei blaue Lichter gemäß § 3. 14 oder zwei blaue Kegel gemäß § 3. 32 führt; c) 100 m, wenn eines von ihnen drei blaue Lichter gemäß § 3. 14 oder drei blaue Kegel gemäß § 3. 32 führt. Niederösterreichischer Landesfeuerwehrverband OVM Alexander Zsivkovits 19. 05. 2011 39
Stillliegende Fahrzeug die bestimmte Explosive Stoffe befördern Stillliegen in der Nähe von Fahrzeugen, Schub- und Koppelverbänden, die bestimmte gefährliche Güter befördern 1. Zwischen Fahrzeugen, Schub- oder Koppelverbänden sind beim Stillliegen folgende Mindestabstände einzuhalten: a) 10 m, wenn eines von ihnen ein blaues Licht gemäß § 3. 14 oder einen blauen Kegel gemäß § 3. 32 führt; b) 50 m, wenn eines von ihnen zwei blaue Lichter gemäß § 3. 14 oder zwei blaue Kegel gemäß § 3. 32 führt; c) 100 m, wenn eines von ihnen drei blaue Lichter gemäß § 3. 14 oder drei blaue Kegel gemäß § 3. 32 führt. Niederösterreichischer Landesfeuerwehrverband OVM Alexander Zsivkovits 19. 05. 2011 40
Fahrzeuge der Schifffahrtspolizei Niederösterreichischer Landesfeuerwehrverband OVM Alexander Zsivkovits 19. 05. 2011 41
Fahrzeuge des Zolls Niederösterreichischer Landesfeuerwehrverband OVM Alexander Zsivkovits 19. 05. 2011 42
Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen Niederösterreichischer Landesfeuerwehrverband OVM Alexander Zsivkovits 19. 05. 2011 43
Einzeln fahrendes schnelles Schiff Außer den Lichtern nach § 3. 08 Z 1 müssen schnelle Schiffe in Fahrt bei Tag und bei Nacht zwei von allen Seiten sichtbare starke schnelle gelbe Funkellichter (100 – 120 Lichterscheinungen je Minute) führen. Niederösterreichischer Landesfeuerwehrverband OVM Alexander Zsivkovits 19. 05. 2011 44
BEGEGNUNGEN IN DER NACHT Niederösterreichischer Landesfeuerwehrverband OVM Alexander Zsivkovits 19. 05. 2011 45
Schubverband von hinten, Schubverband von vorne Begegnung außerhalb der Regel Steuerbord - Steuerbord Niederösterreichischer Landesfeuerwehrverband OVM Alexander Zsivkovits 19. 05. 2011 46
Einzelfahrer von vorne, Schubverband von vorne (Überholmanöver) Niederösterreichischer Landesfeuerwehrverband OVM Alexander Zsivkovits 19. 05. 2011 47
Einzelfahrer von vorne mit entzündlichen Stoffen , Schubverband von vorne (Überholmanöver) Niederösterreichischer Landesfeuerwehrverband OVM Alexander Zsivkovits 19. 05. 2011 48
Schlepper von vorne mit explosiphen Stoffen , Schubverband von vorne mit entzündlichen Stoffen (Überholmanöver) Niederösterreichischer Landesfeuerwehrverband OVM Alexander Zsivkovits 19. 05. 2011 49
BRÜCKENBEFEUERUNG Niederösterreichischer Landesfeuerwehrverband OVM Alexander Zsivkovits 19. 05. 2011 50
Brücke bei Nacht mit Gegenverkehr Niederösterreichischer Landesfeuerwehrverband OVM Alexander Zsivkovits 19. 05. 2011 51
Brücke bei Nacht ohne Gegenverkehr Niederösterreichischer Landesfeuerwehrverband OVM Alexander Zsivkovits 19. 05. 2011 52
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