Wiedereingliederungsteilzeitgesetz Lnger Arbeiten in guter Gesundheit Wiedereingliederungsteilzeitgesetz BGBl
Wiedereingliederungsteilzeitgesetz „Länger Arbeiten in guter Gesundheit“
Wiedereingliederungsteilzeitgesetz (BGBl I Nr. 30/2017) Inkrafttreten 1. Juli 2017 3. Juni 2021 2
Grundsätzliches Ø Personen, die WEG in Anspruch nehmen, sind grundsätzlich arbeitsfähig! Ø Zielgruppe sind Personen, bei denen zwar Arbeitsfähigkeit vorliegt, jedoch ohne begleitende Maßnahmen eine erhöhte Gefahr des Rückfalles besteht Ø Die Wiedereingliederungsteilzeit soll der Erhaltung der langfristigen Arbeitsfähigkeit dienen. Ø Es besteht kein Rechtsanspruch auf die WEG. Diese ist nur auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung möglich! 3. Juni 2021 3
Voraussetzungen und Lage der Wiedereingliederungszeit Ø Krankenstand von zumindest ununterbrochen 6 Wochen Ø Arbeitsverhältnis ununterbrochen mindestens 3 Monate allfällige Karenzzeiten sowie alle Zeiten des Krankenstandes sind auf die Dauer anzurechnen Ø Beginn der WEG ist unmittelbar im Anschluss an den Krankenstand!! Ø Fraglich ist, ob zwischen AU und WEG eine (kurzfristige) Vollzeitbeschäftigung („Arbeitsversuch“) zulässig ist, bzw. ob es einen Richtwert für den Ausschluss des Zusammenhanges geben kann? 3. Juni 2021 5
Rechte der Arbeitnehmer. Innen Ø Der Arbeitgeber darf weder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit noch Mehrarbeit anordnen Ø Eine Änderung der Vereinbarung (sowohl im Bezug auf die Stundenanzahl als auch die Gesamtdauer) während der WEG (bis zu 2 x möglich) ist nur im Einvernehmen zulässig Ø Arbeitnehmer hat Anspruch auf das aliquote Entgelt Ø Eine (Motiv-) Kündigung im Zusammenhang einer Ablehnung oder einer Inanspruchnahme von WEG kann bei Gericht angefochten werden. 3. Juni 2021 6
Wiedereingliederungsplan § Die Ausübung bzw. Bewilligung der WEG-Teilzeit setzt eine vorhergehende Beratung der/des Arbeitnehmer. In über die Gestaltung der WEG durch fit 2 work voraus! § Im Rahmen der Beratung von fit 2 work ist gemeinsam mit dem/der Arbeitgeber. In ein Wiedereingliederungsplan zu erstellen. § Sofern vorhanden, ist der Betriebsrat den Verhandlungsgesprächen beizuziehen. Es braucht keine Zustimmung des Betriebsrates! Eine ausdrücklich Zustimmung von fit 2 work zu dem Wiedereingliederungsplan (und in weiterer Folge der WEG-Vereinbarung) ist nicht erforderlich! § Die Beratung durch fit 2 work kann entfallen, wenn dieser Part von einer(m) Arbeitsmediziner. In übernommen wird! 3. Juni 2021 7
groß geschrieben. Wiedereingliederungsteilzeit (WEG) in Zusammenhang mit Personenberatung Marion Sonnleitner
Ziele Förderung und Erhalt der Arbeitsfähigkeit Abklärung und Stabilisierung der gesundheitlichen Situation Arbeitsplatzerhaltung Nachhaltige, der gesundheitlichen Situation entsprechende, Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt • Neue Perspektiven für Arbeitnehmer. Innen und Betriebe • Gegebenenfalls Klärung, Stabilisierung und Verbesserung psychosozialer Problemsituationen mittels Vernetzung, Kooperation, Aufzeigen und Erschließen mit/von bestehenden Angeboten • •
Zielgruppen • Unselbstständig und selbstständig erwerbstätige Personen, die aufgrund gesundheitlicher Probleme Schwierigkeiten am Arbeitsplatz haben • Arbeitslose Personen, die aufgrund gesundheitlicher Probleme ihren Arbeitsplatz bereits verloren haben • Betriebe und Belegschaftsvertretungen: dieser Zielgruppe steht die Personenberatung im Rahmen der Basisinformation zur Verfügung • Oben genannte Personengruppen ab der Volljährigkeit
Beratungsangebot s o l n e st o k ü ig l l i w i ü fre raulich rt e v ü Basisinformationen Erstgespräch Arbeitsmedizinische und arbeitspsychologische Checks Gemeinsame Erstellung eines individuellen Maßnahmenplans und Umsetzungsunterstützung bei Bedarf • Beratungen zur Wiedereingliederungsteilzeit für Arbeitnehmer. Innen und Arbeitgeber. Innen • Feedbackgespräch und Nachhaltigkeitsprüfung • •
Kontakt und Standorte Kontakt, Basisinformation und Terminvereinbarung: Hotline: 0664 – 82 42 566 Montag bis Donnerstag 8. 00 – 18. 00 Uhr, am Freitag 8. 00 – 15. 00 Uhr Homepage: www. fit 2 work. at Unsere Standorte: (Beratungen zwischen 07: 00 und 19: 00 Uhr möglich): • • Dornbirn Bregenz Feldkirch Bludenz
Beratung zur Wiedereingliederungsteilzeit • Beratung von Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber/in über die Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit (auch bei Verlängerung!) im Rahmen des Wiedereingliederungsmanagements nach dem AGG • Beratung der beiden Vertragsparteien zur Erstellung des zwischen Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber/in zu vereinbarenden Wiedereingliederungsplans • Beratung kann entfallen, wenn Arbeitnehmer/in, Arbeitgeber/in und Arbeitsmediziner/in oder arbeitsmedizinisches Zentrum nachweislich Wiedereingliederungsvereinbarung und -plan zustimmen • Beratungsgespräche und Erstellung des Wiedereingliederungsplans müssen bereits während des Krankenstandes begonnen werden
Ablauf der WEG-Beratung bei fit 2 work im Detail • Arbeitnehmer. In und/oder Arbeitgeber interessieren sich für eine Wiedereingliederungsteilzeit. • Erstinformation und ggf. Terminvereinbarung für Erstberatung über fit 2 work Hotline
Ablauf der WEG-Beratung bei fit 2 work im Detail • Erstberatungsgespräch mit Arbeitnehmer. In zur Erhebung der erforderlichen personenbezogen persönlichen Daten • Erstberatungsgespräch WEG mit Arbeitnehmer. In und Arbeitgeber. In* zu rechtlichen Rahmenbedingungen, Gestaltungsmöglichkeiten, Voraussetzungen für Wiedereingliederungsplan und Wiedereingliederungsvereinbarung etc. Dieser gemeinsame Beratungstermin kann unmittelbar vor oder nach dem Erstberatungstermin des/der Arbeitnehmer. In stattfinden * Auf Wunsch kann Arbeitgeber. In telefonisch zugeschalten werden
Ablauf der WEG-Beratung bei fit 2 work im Detail • fit 2 work unterstützt bei Erstellung des Wiedereingliederungsplanes*. • Arbeitsmedizinische Abklärung im Rahmen des fit 2 work Basischeck: Arbeitsmediziner. In klärt ab, ob Wiedereingliederungsteilzeit wie geplant medizinisch zweckmäßig und empfehlenswert ist und bestätigt dies ggf. im Wiedereingliederungsplan*. • Erstellung der Wiedereingliederungsvereinbarung durch Arbeitgeber. In und Arbeitnehmer. In auf Basis des von Arbeitsmediziner. In bestätigten Wiedereingliederungsplans. * Sofern Informationsbedarf bei Arbeitnehmer. In und Arbeitgeber. In hiermit gedeckt ist und weiterer Prozess (ggf. inkl. arbeitsmedizinische Einschätzung) selbständig im Betrieb möglich ist, kann Beratungsprozess bei fit 2 work hier enden.
Ablauf der WEG-Beratung bei fit 2 work im Detail • Antragstellung bei KV mittels Wiedereingliederungsplan und Wiedereingliederungsvereinbarung durch Arbeitnehmer. In. • Bewilligung der Wiedereingliederungsteilzeit durch chefärztlichen Dienst der KV
Ablauf der WEG-Beratung bei fit 2 work im Detail • fit 2 work begleitet im Bedarfsfall den Wiedereingliederungsprozess und unterstützt beispielsweise um erforderliche medizinische und/oder therapeutische Maßnahmen einzuleiten
Wiedereingliederungsplan § zwischen Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber/in zu vereinbaren und durch Arbeitsmediziner. In hinsichtlich der medizinischen Zweckmäßigkeit zu bestätigen (Arbeitsmediziner In von fit 2 work, des Betriebes oder des arbeitsmedizinischen Zentrums) Voraussetzungen für den Start der WEG: § § § Beratung von Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber/in über die Gestaltung der WEG nach dem AGG (außer bei nachweislicher Zustimmung von AN, AG und Arbeitsmedizin des Betriebes) Positiver Bescheid der Gebietskrankenkasse Bestätigung über die Arbeitsfähigkeit* ab Beginn der WEG (*durch Hausarzt)
Wiedereingliederungsplan (Seite 1 und 2) 3. Juni 2021 20
Wiedereingliederungsplan (Seite 3 und 4) 3. Juni 2021 21
Wiedereingliederungsvereinbarung Neben dem Wiedereingliederungsplan ist eine Wiedereingliederungsvereinbarung erforderlich. Voraussetzungen für das Zustandekommen der Vereinbarung sind: Ø Arbeitsfähigkeit Ø Gefordert ist eigentlich eine Bestätigung über die Arbeitsfähigkeit! Wir gehen vorläufig von Arbeitsfähigkeit aus, wenn keine AU-Meldung vorliegt! Ø Das Vorliegen des Wiedereingliederungsplanes Ø = die Beratung des Arbeitnehmers und Arbeitgebers durch fit 2 work, oder die Zustimmung eines Arbeitsmediziners! 3. Juni 2021 22
Wiedereingliederungsvereinbarung INHALT: Ø Beginn der Teilzeitbeschäftigung Ø Dauer der Wiedereingliederungszeit Ø Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung (=wöchentliche Arbeitsstunden) Ø Lage der Teilzeitbeschäftigung (z. B. nur Vormittags) 3. Juni 2021 23
Wiedereingliederungsvereinbarung Ø Es ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erforderlich Ø Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit § mindestens 25% - höchstens 50%, § jedoch nicht unter 12 Stunden § der „Einstieg“ kann auch bereits mit einem Beschäftigungsausmaß von 30% beginnen – über die gesamte Dauer der Vereinbarung müssen allerdings mindestens 50% erreicht werden. 3. Juni 2021 24
Wiedereingliederungsvereinbarung Ø Dauer der Wiedereingliederungszeit mindestens 1 Monat bis (vorerst) maximal 6 Monate § Einmalige Verlängerung um mindestens 1 bis maximal 3 Monate ist möglich, muss schriftlich erfolgen und zweckmäßig aus arbeitsmedizinischer Sicht sein Ø Das Entgelt muss über der Geringfügigkeitsgrenze liegen! 3. Juni 2021 25
Änderung der Vereinbarung § Nach Antritt der WEG-Teilzeit kann die bestehende Vereinbarung höchstens 2 mal geändert werden! § Beispiel 1: ü Vereinbart wurden 20 Wochenstunden für 3 Monate – 1. Verlängerung auf 4 Monate – 2. Verlängerung auf 6 Monate § Beispiel 2: ü Vereinbart wurden 20 Wochenstunden für 6 Monate – nach 4 Monaten wird das Stundenausmaß auf 25 Stunden erhöht und nach 5 Monaten auf 30 Wochenstunden ü Wurde innerhalb der ursprünglichen Vereinbarung nur eine oder keine Änderung vorgenommen, ist eine Änderung auch noch innerhalb einer allfälligen 3 -monatigen Verlängerung möglich! 3. Juni 2021 26
Wiedereingliederungsteilzeitvereinbarung Beispiel für eine stufenweise Vereinbarung betreffend Arbeitszeit: Die wöchentliche Normalarbeitszeit vor der WEG betrug 40 Stunden. Es wird folgende Wiedereingliederungsteilzeit für die Dauer von 6 Monaten vereinbart: 1. Monat 2. Monat 3. Monat 4. Monat 5. Monat 6. Monat Im Durchschnitt: Reduktion um 70% Reduktion um 60% Reduktion um 50% Reduktion um 40% Reduktion um 30% Reduktion um 50% 12 Stunden pro Woche 16 Stunden pro Woche 20 Stunden pro Woche 24 Stunden pro Woche 28 Stunden pro Woche 20 Stunden pro Woche Vereinbarung ist zulässig, da im Schnitt innerhalb der Bandbreite von 25% - 50% 3. Juni 2021 27
Wiedereingliederungsvereinbarung
Arbeitsverwendung während der Wiedereingliederungsteilzeit § Durch die Vereinbarung darf keine inhaltliche Änderung des Arbeitsvertrages erfolgen!! § Beispiel: Entsprechend dem bei der Vereinbarung zu berücksichtigenden Wiedereingliederungsplan kann zur Entlastung des Bewegungsund Stützapparates vorgesehen werden, dass eine Arbeitnehmerin zunächst vom Heben und Tragen von bestimmten Lasten befreit wird und für eine gewisse Zeit andere Aufgaben übernimmt. Diese müssen sich jedoch mit den Verpflichtungen aus ihrem Arbeitsvertrag decken. Zweck der WEG ist ja, schrittweise in den ursprünglichen Arbeitsprozess zurückzukehren. 3. Juni 2021 29
Bewilligung der Vereinbarung durch den KV-Träger § Durch den KV-Träger erfolgen die Prüfungen bez. der formalen Erfordernisse (Dauer Arbeitsverhältnis und Krankenstand) § Der chef- bzw. kontrollärztliche Dienst des KV-Trägers entscheidet auf Grund des übermittelten Wiedereingliederungsplanes sowie der Vereinbarung. Die Entscheidung umfasst eine Prüfung der Unterlagen hinsichtlich Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Zweckmäßigkeit sowie der Lage der Arbeitszeit (z. B. kein Nachtdienst) mit dem Ziel der Wiedererlangung und Erhaltung der Arbeitsfähigkeit. § Sofern aus medizinischer Sicht eine dauernde bzw. zumindest längerfristige Wiedereingliederung nicht zu erwarten ist, kann die WEG abgelehnt werden! 3. Juni 2021 30
Verlängerung der Vereinbarung Ø Eine allfällige Verlängerung ist einmalig für ein bis drei Monate unmittelbar nach dem vereinbarten Ende möglich. Ø Für die Bewilligung durch den KV-Träger muss die Vereinbarung über die Verlängerung, die Bestätigung über ein neuerliches Beratungsgespräch durch fit 2 work und/oder die „Bewilligung“ durch eine arbeitsmedizinisches Zentrum, oder der/des Arbeitsmediziner. In des Betriebes vorliegen! 3. Juni 2021 31
Bewilligung (Ablehnung) durch den KV-Träger v Über die Entscheidung des KV-Trägers werden sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer schriftlich informiert! v Der Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit kann frühestens der Tag nach der Zustellung der Bewilligung des KV-Trägers sein! o Seitens des Arbeitnehmers und Arbeitgebers sollte daher ein realistischer Zeitpunkt in der Zukunft vereinbart werden. 3. Juni 2021 32
Generelle Ausschlussgründe Die Möglichkeit Wiedereingliederungsteilzeit in Anspruch zu nehmen besteht nur für Arbeitnehmer/innen in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis. Sie müssen dem AVRAG (Arbeitsvertragsrechts. Anpassungsgesetz) unterliegen. Davon betroffen bzw. daher von der WEG ausgeschlossen sind z. B. • Beschäftigte die dem Landes- und Gemeindedienstrecht unterstehen wie Vertragsbedienstete in Krankenanstalten und im Schuldienst • Lehrlinge • Beamte 3. Juni 2021 33
Sonstige Ausschlussgründe o aufrechte Arbeitsunfähigkeit o es liegt kein vorangegangener sechswöchiger Krankenstand vor o das DV dauert noch nicht die geforderten 3 Monate o durch die längere AU ist mit keiner dauernden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen o Auf Grund der (chronischen) Erkrankung ist eine Wiedereingliederung nicht zu erwarten 3. Juni 2021 o das monatliche Entgelt liegt unter der Geringfügigkeitsgrenze (2018: € 438, 05) o das Ausmaß der möglichen Wiedereingliederungsteilzeit (im Ausmaß von 75%) liegt unter 12 Wochenstunden o seit dem letzten Bezug von WEG liegen weniger als 18 Monate 34
Wiedereingliederungsgeld § Das Wiedereingliederungsgeld wird für die Dauer der Vereinbarung – mindestens 1 Monat maximal 6 Monate – zwischen AN und AG gewährt § Einmalige Verlängerung für 1 bis maximal 3 Monate möglich § Die Höhe des Wiedereingliederungsgeldes richtet sich nach dem Ausmaß der „Teilzeitvereinbarung“ § Es besteht eine Teilversicherung in der Pensionsversicherung inkl. der Absicherung hinsichtlich der Beitragsgrundlage 3. Juni 2021 35
Höhe des Wiedereingliederungsgeldes § Basis für die Berechnung ist das erhöhte Krankengeld (60% der Bemessungsgrundlage) § Die BMG wird aus dem letzten vollen Beitragszeitraum vor Antritt der WEG ermittelt § Kürzung entsprechend der Herabsetzung der Arbeitszeit § Es erfolgt eine Pauschalversteuerung analog dem Krankengeld (ab € 30, -- pro Tag sind 25% Lohnsteuer abzuführen. § Die Auszahlung erfolgt (analog Krankengeld) alle 28 Tage im Nachhinein § Wiedereingliederungsgeld ist pfändbar 3. Juni 2021 36
Höhe des Wiedereingliederungsgeldes Beispiel bei einer 50% Wiedereingliederungsteilzeit: Ø Ein(e) Arbeitnehmer(in) hat vor der WEG € 2. 000, -- an Entgelt bezogen. Daraus ergibt sich ein Krankengeld von € 1. 200, --! Ø Auf Grund der reduzierten Arbeitszeit um 50% beträgt das Entgelt während der WEG € 1. 000, --! Ø Das Wiedereingliederungsgeld wird in Höhe des halben Krankengeldes gewährt = € 600, -Ø Während der WEG beläuft sich daher das „Einkommen“ auf gesamt € 1. 600, -- und liegt somit € 400, -- über dem zuvor bezogenen Krankengeld. 3. Juni 2021 37
Steuerrechtliche Sicht beim Wiedereingliederungsgeld ACHTUNG: Aus steuerrechtlicher Sicht ist zu bedenken, dass sowohl das WEG (sofern täglich unter € 30, --) als auch das aliquote Entgelt aus der Teilzeitbeschäftigung eventuell steuerfrei sein kann. Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung werden vom Finanzamt sämtliche steuerpflichtigen Bezüge heran- bzw. zusammengezogen und neu berechnet. Es kann daher auch zu einer Nachforderung seitens der Finanzbehörde kommen !!! 3. Juni 2021 38
Arbeitsunfähigkeit während Wiedereingliederungsgeld v Während dem Wiedereingliederungsgeldbezug v WEG gebührt in der bisher bezogenen Höhe weiter so lange Anspruch auf Weiterleistung von >50% der Geldund Sachbezüge besteht v WEG gebührt in voller Höhe des erhöhten Krankengeldes sofern kein Anspruch oder Anspruch bis zu 50% auf Weiterleistung der Geld- und Sachbezüge besteht Diesfalls sind auf das (anstelle des Krankengelds) gebührende Wiedereingliederungsgeld alle Bestimmungen anzuwenden, die auch auf das Krankengeld anzuwenden wären (wie z. B. Aussteuerung, Versagen, Verwirken, Ruhen, …. ) 3. Juni 2021 39
Arbeitsunfähigkeit während Wiedereingliederungsgeld Anspruchsdauer: § Während einer Arbeitsunfähigkeit im WEG-Zeitraum, erfüllt das Wiedereingliederungsgeld den Zweck des Krankengeldes – daher Anrechnung auf die Höchstdauer des Krankengeldes im Falle einer Fortsetzungserkrankung Wurde vor Antritt der WEG die Höchstanspruchsdauer des Krankengeldes (max. 52 Wochen) bereits erschöpft, entsteht im Falle einer § Fortsetzungserkrankung ein neuer Anspruch nur dann, wenn für zumindest 13 Wochen hindurch wieder gearbeitet wurde. § „neue“ Erkrankung sofort ein (neuer) Anspruch auf Krankengeld 3. Juni 2021 40
Eintritt von Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der WEG Unmittelbar nach dem Ende der WEG: Ø Krankengeld Ø Achtung: die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Krankengeldes ist die Summe des herabgesetzten Entgeltes und des Wiedereingliederungsgeldes Nicht unmittelbar nach der WEG: Ø Krankengeld Ø Sonderregelung für die Bemessungsgrundlage: laufender Beitragszeitraum, wenn noch kein ganzer Beitragsmonat erworben wurde. 3. Juni 2021 41
Vorzeitiges Ende der WEG § Wenn die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der WEG nicht mehr gegeben ist, kann die/der Arbeitnehmer. In eine vorzeitige Beendigung der WEG und Rückkehr zur ursprünglichen Normalarbeitszeit schriftlich verlangen. § Die Rückkehr darf frühestens drei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beendigungswunsches an den/die Arbeitgeber. In erfolgen. 3. Juni 2021 42
Ende des Wiedereingliederungsgeldes § Erlöschen: Ø Ende der Wiedereingliederungsteilzeit Ø Zuerkennung einer Eigenpension oder von Rehabilitationsgeld § Entziehung: Ø Überschreitung der vereinbarten Arbeitszeit in einem dem Zweck der Wiedereingliederungsteilzeit widersprechenden Ausmaß (laut den Erläuterungen zur Gesetzesvorlage liegt dies bei überschreiten von 10% jedenfalls vor!) Ø Bei bestimmten Fallkonstellationen bei einer AU während der Wiedereingliederungsteilzeit (Aussteuerung nach § 139 ASVG) Ø Durch den neuerlichen Eintritt einer Erkrankung während der WEG kann die Wiedereingliederung nicht mehr erreicht werden. 3. Juni 2021 43
Fallbeispiel: Casemanagement mit WEG Kunde, Alter: 54 Jahre, männlich Aufgrund von Erschöpfungszuständen seit mehreren Monaten im Krankenstand. Der Kunde war seit 40 Jahren in derselben Firma tätig, in welcher er auch seine Lehre absolvierte. Ziel -> berufliche Tätigkeit noch bis zur Pensionierung ausüben können. (Er wusste aber nicht wie er mit der durch den Stress bedingten Belastung in der Arbeit umgehen soll). Maßnahmen wurden gemeinsam mit dem Kunden erarbeitet. Umsetzung und Zielerreichung: • Eine Psychotherapie über BÖP wurde installiert. • Mit dem Arbeitgeber wurde eine Wiedereingliederung in Teilzeit vereinbart. Die Arbeitszeit wurde für die Dauer von sechs Monaten auf 50% reduziert. Dies ermöglichte es dem Kunden, nach dem Krankenstand seine berufliche Tätigkeit wiederaufzunehmen.
Fallbeispiel: Casemanagement mit WEG • In regelmäßigen Psychotherapiesitzungen wurden Strategien für den Umgang mit Stress und geeignete Entspannungstechniken erarbeitet. • Mit Hilfe von fit 2 work gelang dem Kunden eine stufenweise Wiedereingliederung in seinen Beruf und nun blickt er wieder hoffnungsvoll in die Zukunft. Fallbeispiel WEG (ohne Casemanagement) Destillateur, Ende 30, in Beschäftigung Problemlage: Nach Unfall mehrfach gebrochene Rippen, Muskelriss und Karpaltunnelschädigung in der rechten Hand. Linkes Bein nicht voll belastbar. Umsetzung von: Wiedereingliederung in Teilzeit
WEG: Bisherige Erfahrungswerte Verteilung der Fälle nach Bundesländern (Stand 31. 03. 2018; n= 1444) W 287 Bgld. 79 Stmk. 197 K 93 Vbg. 106 T 166 Sbg. 172 OÖ 344 0 50 100 150 200 250 300 350 400
Anteil WEG Fälle in Relation zu Erstberatungen (Stand 31. 03. 2018) W 9% Bgld. 16% Stmk. 8% K 9% Vbg. 19% T 21% 22% Sbg. 24% OÖ 0% 5% 10% Über alle 8 Bundesländer: 12% 15% 20% 25% 30%
Vergleich der Diagnosen bisheriger fit 2 work Kund. Innen mit WEG Kund. Innen (Stand 31. 03. 2018; n= 15. 158; n= 866) Vergleich ICD-Diagnosegruppen 44% Gesamt 33% 30% 14% 16% 2% F-Diagnosen (psychische Erkrankungen) WIETZ M-Diagnosen (Muskel. Skelett Erkrankungen) C- Diagnosen (Krebs) 3% 7% 3% 4% I-Diagnosen (Kreislaufsystem) G-Diagnosen (Nervensystem) 6% 1% S-Diagnosen (Verletzungen)
WEG-Kund. Innen von fit 2 work Vorarlberg von 1. 7. 2017 – 07. 05. 2018 Anzahl der Fälle: 117 (2017 – 63 Fälle, 2018 54 Fälle) Anzahl der Beratungen: 199 (2017 – 103, 2018 – 96 Beratungen) Gesundheitliche Probleme: • 30 % Psychiatrische/Psychische Erkrankungen • 15 % Krebs-Erkrankungen • 14 % Verletzungen • 13 % Krankheiten des Bewegungs- und Stützapparates • 11 % Herz-Kreislauferkrankungen
WEG-Fälle nach KV-Träger zum Stand 31. 03. 2018 GESAMT: 2. 193 Fälle 600 556 500 409 400 298 300 289 182 200 174 135 112 100 0 38 OÖGKK 3. Juni 2021 WGKK NÖGKK STGKK SGKK VGKK KGKK BGKK 50
Zahlen der VGKK zum 11. 05. 2018 Anträge gestellt: 146 Anträge bewilligt: 141 Anträge abgelehnt: Bereits abgeschlossene Fälle: 3. Juni 2021 5 55 51
Zahlen der VGKK zum 01. 03. 2018 Anteil Frauen Anteil Männer 47, 75 % 52, 25 % Vorzeitige Beendigungen 2 Verlängerungen bis 9 Monate 8 Von den 25 abgeschlossenen Fällen sind 23 Personen wieder in Vollzeit beschäftigt. 2 Personen sind nach dem Ende wieder Arbeitsunfähig. In 24 Fällen ist während der WEG eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit eingetreten. In 11 Fällen mit der selben Diagnose wie vor Antritt der WEG. 3. Juni 2021 52
Weitere Information Weiter gehende Informationen erhalten Sie bei den beteiligten Institution wie fit 2 work und den Sozialversicherungsträgern und in der vom SMS erstellten Broschüre: https: //broschuerenservice. sozialministerium. at/Home/Download? publication. Id=407 Der Wiedereingliederungsplan und die WEG-Vereinbarung sind derzeit lediglich im Download über fit 2 work möglich: http: //www. fit 2 work. at/home/Service/Materialien_Downloads/ 3. Juni 2021 53
Danke.
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