Vorlesung Steuerverwaltungsrecht Dienstag den 18 Juni 2013 Thema

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Vorlesung Steuerverwaltungsrecht Dienstag, den 18. Juni 2013 Thema: (1) Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, (2) Rechtsschutz

Vorlesung Steuerverwaltungsrecht Dienstag, den 18. Juni 2013 Thema: (1) Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, (2) Rechtsschutz in Steuersachen (Einspruch, Klage, Verfahren vor dem BFH, Ad. V-Verfahren)

Gemeinnützigkeitsrecht • Voraussetzungen: (1) Körperschaft, (2)Gemeinnützige, mildtätige, kirchliche Zwecke, (3) Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit, Unmittelbarkeit •

Gemeinnützigkeitsrecht • Voraussetzungen: (1) Körperschaft, (2)Gemeinnützige, mildtätige, kirchliche Zwecke, (3) Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit, Unmittelbarkeit • Rechtsfolgen: Steuerbefreiung oder –ermäßigung nach Maßgabe der einzelnen Steuergesetze • Verfahren: Freistellungsbescheid • Besonderheiten: Lockerung des Ausschließlichkeitsprinzips durch die Regeln über wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (§ 64 AO) und über Zweckbetriebe (§ 65 AO) Fachbereich, Titel, Datum 2

Spenden • Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften und an politische Parteien • Sonderausgabenabzug, Problem bei

Spenden • Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften und an politische Parteien • Sonderausgabenabzug, Problem bei Spenden in das EUAusland (Art. 63 AEUV), § 10 b I Satz 6 am Ende • Spenden an politische Parteien, §§ 10 b II, 34 ESt. G: aus Gründen der Chancengleichheit Deckelung und vorrangig (§ 10 b II 2 ESt. G) progressionsneutraler Abzug von der tariflichen Einkommensteuer Fachbereich, Titel, Datum 3

Übersicht • außergerichtlicher Rechtsschutz, Einspruch (früher auch Beschwerde), §§ 347 ff. • Klage zum

Übersicht • außergerichtlicher Rechtsschutz, Einspruch (früher auch Beschwerde), §§ 347 ff. • Klage zum Finanzgericht, Anfechtungs-, Änderungs-, Verpflichtungs- (Versagungsgegen-, Untätigkeits-, Vornahmeund Bescheidungsklage), Leistungs-, Feststellungs-, Fortsetzungsfeststellungsklage • Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde zum BFH • Ad. V-Antrag, zunächst beim FA, dann beim FG Fachbereich, Titel, Datum 4

Einspruch • • • 1. 2. 3. 4. 5. § 347 I Nr. 1,

Einspruch • • • 1. 2. 3. 4. 5. § 347 I Nr. 1, II AO: VA in Abgabenangelegenheiten Vorverfahren: §§ 44 I, 33 I Nr. 1 FGO Liegt Einspruch vor? § 357 I 4 AO Wogegen richtet sich der Einspruch? Zulässigkeitsvoraussetzungen Eröffnung des Finanzrechtswegs in der Hauptsache, § 347 AO, 44, 33 FGO Statthaftigkeit, §§ 347, 348 AO Einspruchsbefugnis, §§ 350, 351 (wichtig), 352, 353 AO Einspruchsfrist, §§ 355, 356 AO Form und Inhalt, § 357 AO Zulässigkeitsvoraussetzungen sind von Amts wegen zu prüfen; ihr Fehlen führt zwingend zur Verwerfung des Einspruchs, § 358 AO. Fachbereich, Titel, Datum 5

Verfahren und Entscheidung • § 365 I AO: Vorschriften über Ermittlungs- und Festsetzungsverfahren gelten

Verfahren und Entscheidung • § 365 I AO: Vorschriften über Ermittlungs- und Festsetzungsverfahren gelten entsprechend. Aushilfsfunktion des Einspruchsverfahrens • Entscheidungsoptionen 1. Verwerfung 2. Zurückweisung 3. Stattgabe 4. Abhilfe Fachbereich, Titel, Datum 6

Finanzgerichtliches Verfahren • • 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. § 1

Finanzgerichtliches Verfahren • • 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. § 1 FGO: Finanzgerichte sind besondere Verwaltungsgerichte. Traditionelle Zweistufigkeit Klagesystem in Anlehnung an Vw. GO Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anfechtungsklage Rechtsweg zu den Finanzgerichten (beachte: Grund- und Gewerbesteuerbescheid) Statthaftigkeit Klagebefugnis (Adressatentheorie, Begründung, § 65 I 3 FGO) Vorverfahren (Ausnahme bei Sprung- oder Untätigkeitsklage) Klagefrist Beteiligte, Behördenprinzip Gerichtliche Zuständigkeit, § 35 FGO Form und Inhalt der Klage Fachbereich, Titel, Datum 7

Streitgegenstand Sachverhalt: Ein angefochtener ESt-Bescheid lautet auf 20. 000 Euro. Darin hat das Finanzamt

Streitgegenstand Sachverhalt: Ein angefochtener ESt-Bescheid lautet auf 20. 000 Euro. Darin hat das Finanzamt Ausgaben mit einer steuerlichen Auswirkung von 1. 000 Euro als Lebenshaltungskosten behandelt; das Gericht sie aber als Werbungskosten an. Zugleich stellt das Gericht fest, dass das Finanzamt Einnahmen mit einer steuerlichen Auswirkung von 600 (alternativ 1. 200 Euro) rechtsirrig nicht als steuerbar beurteilt hat. Individualisierungstheorie: Das Gericht wird der Klage stattgeben und die Steuer auf 19. 000 Euro festsetzen. Saldierungstheorie: Bei 600 Euro: Das Gericht wird der Klage stattgeben und die Steuer auf 19. 600 Euro festsetzen. Bei 1. 200 Euro: Das Gericht wird die Klage abweisen. Fachbereich, Titel, Datum 8

Erledigung durch Abhilfe • Abhilfebescheid gemäß §§ 172 I 1 Nr. 2 lit. a)

Erledigung durch Abhilfe • Abhilfebescheid gemäß §§ 172 I 1 Nr. 2 lit. a) am Ende, 2, 131 I AO • Kostenbescheid gemäß § 138 II FGO • Bei nur teilweiser Abhilfe: Klageänderung gemäß § 68 FGO oder Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO für die Dauer eines Einspruchsverfahrens Fachbereich, Titel, Datum 9

Verpflichtungsklage • • Versagungsgegenklage Untätigkeitsklage Vornahmeurteil Bescheidungsurteil Fachbereich, Titel, Datum 10

Verpflichtungsklage • • Versagungsgegenklage Untätigkeitsklage Vornahmeurteil Bescheidungsurteil Fachbereich, Titel, Datum 10

Fall I • Die gemeinnützige A-Krankenhaus-Gmb. H betreibt im Rahmen ihres Krankenhauses die rechtlich

Fall I • Die gemeinnützige A-Krankenhaus-Gmb. H betreibt im Rahmen ihres Krankenhauses die rechtlich unselbständige, organisatorisch getrennt geführte A-Krankenhaus-Apotheke. Diese Apotheke beliefert nicht nur das A-Krankenhaus, sondern auch andere Krankenhäuser, wobei der Umsatz aus den Geschäften mit anderen Krankenhäusern ca. 30 % des Gesamtumsatzes von 5 Mio. Euro ausmacht. Wegen der Gemeinnützigkeit wurde die A-Krankenhaus-Gmb. H für die von der A-Krankenhaus-Apotheke erzielten Gewinne weder zu Körperschaft- noch zu Gewerbesteuer herangezogen. Dies stört X, der selbst eine Apotheke betreibt, die auch Krankenhäuser beliefert, dafür aber zur Körperschaft- und zur Gewerbesteuer herangezogen wird. Er hält die Ungleichbehandlung zwischen ihm und der A-Krankenhaus. Gmb. H und ihrer Apotheke für eine rechtswidrige Wettbewerbsverzerrung. Fachbereich, Titel, Datum 11

Fall II • Gegen Steuerbescheide eines Berliner Finanzamts, in denen festgestellt wird, dass die

Fall II • Gegen Steuerbescheide eines Berliner Finanzamts, in denen festgestellt wird, dass die A-Krankenhaus-Gmb. H, auch hinsichtlich der Apotheke, nicht zu Gewerbe- und Körperschaftsteuer herangezogen wird (vgl. §§ 3 Nr. 6 Gew. St. G, 5 I Nr. 9 KSt. G), erhebt X zunächst erfolglos Einspruch. Nunmehr will er klagen. • Wäre eine solche Klage zulässig? • Probleme: Rechtsweg (Abgrenzung zum Verwaltungsrechtsweg); Klagebefugnis (§ 65 Nr. 3 AO) Fachbereich, Titel, Datum 12

Rechtsmittel, Revision • Revision (§ 115 FGO, gegen Urteile und Gerichtsbescheide), Beschwerde (§ 128

Rechtsmittel, Revision • Revision (§ 115 FGO, gegen Urteile und Gerichtsbescheide), Beschwerde (§ 128 FGO, gegen Beschlüsse) • keine Berufung, zweite Tatsacheninstanz • Revision ist zulassungsbedürftig (§ 115 I FGO). Zulassungsgründe in § 115 II FGO. Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 116 FGO Fachbereich, Titel, Datum 13

Ad. V • Ad. V = Aussetzung der Vollziehung • gesetzlicher Ausschluss des Suspensiveffekts

Ad. V • Ad. V = Aussetzung der Vollziehung • gesetzlicher Ausschluss des Suspensiveffekts von Rechtsmitteln • Zuständig ist zunächst unabhängig vom Verfahrensstand das Finanzamt, §§ 361 V AO, 69 IV FGO • Zulässigkeit eines Ad. V-Antrags: 1. Finanzrechtsweg in der Hauptsache 2. Statthaftigkeit: Vollziehung eines VA 3. Zuständigkeit (s. oben) 4. Antragsbefugnis, § 40 II FGO analog 5. keine Frist • Begründetheit eines Ad. V-Antrags: Obersatz gemäß §§ 361 II 2 AO und 69 II 2 FGO Fachbereich, Titel, Datum 14