Vorlesung Steuerverwaltungsrecht Dienstag den 11 Juni 2013 Allgemeines

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Vorlesung Steuerverwaltungsrecht Dienstag, den 11. Juni 2013 Allgemeines Steuerschuldrecht

Vorlesung Steuerverwaltungsrecht Dienstag, den 11. Juni 2013 Allgemeines Steuerschuldrecht

Allgemeines Steuerschuldrecht Schon dargestellt: Steuerpflicht (§ 33 AO) und Steuerschuld (§ 37 AO), Haftung

Allgemeines Steuerschuldrecht Schon dargestellt: Steuerpflicht (§ 33 AO) und Steuerschuld (§ 37 AO), Haftung (§§ 69 ff. , 191 AO, Noch darzustellen: • Gesamtschuld, Einzel- und Gesamtrechtsnachfolge (§§ 44 – 46 AO) • Wirtschaftliche Betrachtungsweise (§§ 39 – 42 AO) • Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht (§§ 51 – 68 AO, 10 b II, 34 g ESt. G, § 50 ESt. DV) Fachbereich, Titel, Datum 2

Gesamtschuld • Anwendungsbereich: § 44 I 1 AO – Nebeneinander zweier Schulden, Schuld u.

Gesamtschuld • Anwendungsbereich: § 44 I 1 AO – Nebeneinander zweier Schulden, Schuld u. Haftung, Zusammenveranlagung • Rechtsfolge: § 44 I 2 AO – jeder schuldet die gesamte Leistung • Trennung und Verknüpfung der Schuldverhältnisse: Grundsatz in § 44 II 3, Ausnahmen in § 44 II 1, 2 AO • Gesamtschuldnerregress • Zusammenveranlagung von Ehegatten: §§ 26, insb. Abs. 3, 26 b ESt. G, zusammengefasste Bescheide, § 155 III AO, bei Ehegatten nur eine Ausfertigung, § 122 VII AO Fachbereich, Titel, Datum 3

Abtretung, Pfändung, Verpfändung • Nur bei Ansprüchen gegen das Finanzamt, nicht bei Ansprüchen des

Abtretung, Pfändung, Verpfändung • Nur bei Ansprüchen gegen das Finanzamt, nicht bei Ansprüchen des Finanzamtes, § 46 I AO • keine Vorauszession, § 46 II AO • Anzeige an das Finanzamt, § 46 III AO • Fall: A kauft im Februar 2013 ein Auto. Als Sicherheit für die Kaufpreisforderung tritt A dem Händler seine für 2012 erwartete Einkommensteuererstattung gemäß § 36 IV 2 ESt. G formell ordnungsgemäß ab. Die Abtretung wird dem Finanzamt insbesondere angezeigt. Das Finanzamt setzt im April 2013 zugunsten des A den erwarteten Erstattungsbetrag auch tatsächlich fest. Daraufhin verlangt der Autohändler dessen Auszahlung an sich zur Befriedigung seiner nach wie vor offenen Kaufpreisforderung. Zu Recht? • Abwandlung: Nachträglich stellt sich heraus, dass der Erstattungsbetrag reduziert werden muss. Von wem kann das Finanzamt die Differenz zurückverlangen? Fachbereich, Titel, Datum 4

Gesamtrechtsnachfolge, § 45 AO • Erbschaft, Umwandlung; für Einzelrechtsnachfolge Umkehrschluss aus § 45 I

Gesamtrechtsnachfolge, § 45 AO • Erbschaft, Umwandlung; für Einzelrechtsnachfolge Umkehrschluss aus § 45 I AO • Übergang aller Forderungen und Schulden, Ausnahme Zwangsgelder, § 45 I AO • Fall: A liest am 4. Juni 2013 seinen Steuerbescheid und fällt tot um. Alleinerbin B erfährt hiervon am 11. Juni 2013. Wie lange hat B Zeit, um gegen den Bescheid Einspruch einzulegen? • Sonderproblem: BFH, Gr. S 2/04, Urteil vom 17. 12. 2007, BSt. Bl II 08, 608 Fachbereich, Titel, Datum 5

Wirtschaftliche Betrachtungsweise • Problem: Steuerrecht verwendet zivilrechtliche Begriffe, die steuerliche Zwecke verfehlen können •

Wirtschaftliche Betrachtungsweise • Problem: Steuerrecht verwendet zivilrechtliche Begriffe, die steuerliche Zwecke verfehlen können • Beispiel: Wem ist ein zur Sicherheit übereignetes Warenlager steuerlich zuzurechnen, dem Unternehmer oder Bank? • Problemlösungen: (1) Verwendung autonom steuerrechtlicher Begriffe; (2) strikte Zivilrechtsakzessorietät; (3) Grundsatz. Ausnahme-Konstruktionen • „Wirtschaftliches Eigentum“, § 39 AO • Rechts- oder Sittenwidrigkeit, § 40 AO • Zivilrechtliche Nichtigkeit, § 41 I AO • Scheingeschäfte, § 41 II AO • Verträge unter Ehegatten und Familienangehörigen • Gestaltungsmissbrauch Fachbereich, Titel, Datum 6

Gestaltungsmissbrauch • Steuerumgehung, zu unterscheiden von Steuervermeidung • Missbräuchlich ist eine Gestaltung, für die

Gestaltungsmissbrauch • Steuerumgehung, zu unterscheiden von Steuervermeidung • Missbräuchlich ist eine Gestaltung, für die es keine nachvollziehbaren wirtschaftlichen Gründe gibt und die allein aus zur Steuerersparnis erfolgt • Lehrbuchfall: A will seinem Bruder B ein Grundstück verkaufen. Die Brüder wollen die Grunderwerbsteuer umgehen, was nach § 3 Nr. 6 Gr. ESt. G nur bei Geschäften zwischen Personen möglich ist, die in direkter Linie verwandt sind. A verkauft das Grundstück deshalb an seinen Vater V, der den Auflassungsanspruch sogleich an seinen Sohn B abtritt. • BFH DSt. R 2003, 460: A vermietet sein Haus zu fremdüblichen Bedingungen an seine Eltern, die dem A im Gegenzug ihr Haus unentgeltlich überlassen. In dem Haus des A finden dann aufwändige Reparaturarbeiten statt. Kann A deren Kosten steuerlich geltend machen? Fachbereich, Titel, Datum 7

Gemeinnützigkeitsrecht • Voraussetzungen: (1) Körperschaft, (2)Gemeinnützige, mildtätige, kirchliche Zwecke, (3) Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit, Unmittelbarkeit •

Gemeinnützigkeitsrecht • Voraussetzungen: (1) Körperschaft, (2)Gemeinnützige, mildtätige, kirchliche Zwecke, (3) Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit, Unmittelbarkeit • Rechtsfolgen: Steuerbefreiung oder –ermäßigung nach Maßgabe der einzelnen Steuergesetze • Verfahren: Freistellungsbescheid • Besonderheiten: Lockerung des Ausschließlichkeitsprinzips durch die Regeln über wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (§ 64 AO) und über Zweckbetriebe (§ 65 AO) Fachbereich, Titel, Datum 8

Spenden • Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften und an politische Parteien • Sonderausgabenabzug, Problem bei

Spenden • Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften und an politische Parteien • Sonderausgabenabzug, Problem bei Spenden in das EUAusland (Art. 63 AEUV), § 10 b I Satz 6 am Ende • Spenden an politische Parteien, §§ 10 b II, 34 ESt. G: aus Gründen der Chancengleichheit Deckelung und vorrangig (§ 10 b II 2 ESt. G) progressionsneutraler Abzug von der tariflichen Einkommensteuer Fachbereich, Titel, Datum 9