Vorlesung Steuerverwaltungsrecht Dienstag den 9 April 2013 Lehrprogramm

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Vorlesung Steuerverwaltungsrecht Dienstag, den 9. April 2013 • Lehrprogramm im Sommersemester • Die Organisation

Vorlesung Steuerverwaltungsrecht Dienstag, den 9. April 2013 • Lehrprogramm im Sommersemester • Die Organisation der Steuerverwaltung • Steuerverwaltungsrecht als allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht • Zuständigkeitsfragen

Lehrprogramm • Vorlesung Steuerverwaltungsrecht (Di, 14. 15 – 15. 45 Uhr) • Anwendungskurs Unternehmenssteuer-

Lehrprogramm • Vorlesung Steuerverwaltungsrecht (Di, 14. 15 – 15. 45 Uhr) • Anwendungskurs Unternehmenssteuer- und Steuerverwaltungsrecht • Examensklausurenkurs Bilanz- und Steuerrecht (s. Terminplan im Internet) • Blockveranstaltung Einführung in das Steuerrecht (an drei Wochenenden im Juni in der HU Berlin) • Seminar (im Juli, mit Frau Ri. BFH Prof. Dr. Förster und Herrn Prof. Dr. Hundsdoerfer, FB Wirtschaftswissenschaft) • Workshop „International Taxation“ (Prof. Dr. Steven Utz) • Workshop Steuerhinterzieher-CDs (Priv. -Dozent Dr. Leisner) 2

Ausgangspunkt der Vorlesung • § 1 FGO: Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den

Ausgangspunkt der Vorlesung • § 1 FGO: Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsgerichten getrennte, besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt. • Steuerrecht ist besonderes Verwaltungsrecht. • Innerhalb dieses besonderen Verwaltungsrechts gibt es einen allgemeinen Teil und besonderes Recht, insb. das Steuerschuldrecht. • Möglichkeit der Darstellung jeden Verwaltungsrechts: Aufgaben und Befugnisse, Organisation und Verfahren. 3

Besonderheiten der Steuerverwaltung • Art. 108 GG • Steuerverwaltung als Fachverwaltung • Steuerverwaltung als

Besonderheiten der Steuerverwaltung • Art. 108 GG • Steuerverwaltung als Fachverwaltung • Steuerverwaltung als unmittelbare im Unterschied zu mittelbarer Staatsverwaltung • In Berlin: Steuerverwaltung obliegt der Hauptverwaltung, nicht der Bezirksverwaltung (§ 3 I S. 2 Nr. 2 AZG). Finanzämter sind Sonderbehörden der Hauptverwaltung (§ 2 II AZG). • Gliederung der unmittelbaren Staatsverwaltung: oberste, obere, mittlere und untere Behörden • Bei der Steuerverwaltung Doppelung: Bundes- und Landesfinanzbehörden • Steuerverwaltung als unitarische Verwaltung 4

Fachverwaltung • Art. 108 II 2 GG: bundesgesetzliche Regelung der einheitlichen Ausbildung der Beamten

Fachverwaltung • Art. 108 II 2 GG: bundesgesetzliche Regelung der einheitlichen Ausbildung der Beamten der Landesfinanzverwaltungen • Steuerbeamtenausbildungsgesetz • Laufbahnrecht, Einstellungsvoraussetzungen im höheren Dienst • Funktionsvorbehalt des Art. 33 IV GG 5

Unmittelbare Staatsverwaltung • Flächenbundesländer: Landesbehörden als unmittelbare Staatsverwaltung, Kommunen und weitere juristische Personen des

Unmittelbare Staatsverwaltung • Flächenbundesländer: Landesbehörden als unmittelbare Staatsverwaltung, Kommunen und weitere juristische Personen des öffentlichen Rechts als mittelbare Staatsverwaltung (Selbstverwaltung) • Berlin: Landesbehörden (Berliner Verwaltung) und Bezirksverwaltung als unmittelbare Staatsverwaltung, weitere juristische Personen des öffentlichen Rechts als mittelbare Staatsverwaltung (Selbstverwaltung), § 2 I Bez. VG: Bezirke sind Selbstverwaltungseinheiten Berlins ohne Rechtspersönlichkeit • Grundsatz: Finanzverwaltung enthält kein Element der Selbstverwaltung. Finanzämter sind keine kommunalen Behörden und kein Teil der Bezirksämter, sondern Sonderbehörden der Hauptverwaltung (§§ 2 II, 3 I 2 Nr. 2 AZG) • Konsequenzen: Aufsicht, Gewerbesteuer 6

Gliederung der Finanzverwaltung I • Bundes- und Landesfinanzbehörden (Art. 108 GG) • Spiegelbildliche Behördenhierarchie

Gliederung der Finanzverwaltung I • Bundes- und Landesfinanzbehörden (Art. 108 GG) • Spiegelbildliche Behördenhierarchie auf Bundes- und auf Landesebene: oberste Behörden, Oberbehörden, Mittelbehörden, örtliche Behörden (§ 6 II AO) • Oberste Behörden: zuständig für das ganze Staatsgebiet und innerhalb ihres Ressorts allen anderen Behörden übergeordnet: BMF, Sen. Fin, aber auch BRH • Oberbehörden: zuständig für das ganze Staatsgebiet, einer obersten Behörde nachgeordnet, kein weiterer Verwaltungsunterbau, zuständig für spezialisierte Verwaltungsaufgaben; typisches Beispiel: Bundeszentralamt für Steuern • Mittelbehörde: zuständig für einen Teil des Staatsgebiets, einer obersten, nicht einer oberen Behörde nachgeordnet, zuständig für die Koordination des allgemeinen Verwaltungsvollzugs; Beispiel: Oberfinanzdirektion 7

Gliederung der Finanzverwaltung II • Örtliche (oder untere) Behörde: Zuständig für den Verwaltungsvollzug, einer

Gliederung der Finanzverwaltung II • Örtliche (oder untere) Behörde: Zuständig für den Verwaltungsvollzug, einer mittleren oder einer obersten Behörde nachgeordnet • Nachgeordnet bedeutet jeweils: Fachaufsicht • In der Landesfinanzverwaltung Berlin gibt es keine Ober- und keine Mittelbehörden, sondern nur die Sen. Fin (oberste Behörde) und 23 Finanzämter (darunter 4 Kö-Finanzämter, 1 FA für Fahndung und Strafsachen und 1 Technisches Finanzamt (in anderen Bundesländern sind Rechenzentren zum Teil als Oberbehörden organisiert)) 8

Unitarische Verwaltung I • Art. 108 I: Zölle, …, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschl.

Unitarische Verwaltung I • Art. 108 I: Zölle, …, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschl. der Einfuhrumsatzsteuer … werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden wird durch Bundesgesetz (s. Fin. Verw. G) geregelt. Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Benehmen mit den Landesregierungen bestellt. • Art. 108 II: Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden und die einheitliche Ausbildung der Beamten können durch Bundesgesetz … geregelt werden. Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Einvernehmen mit der Bundesregierung bestellt. • Art. 108 III: Verwalten die Landesfinanzbehörden Steuern, die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen, so werden sie im Auftrage des Bundes tätig. 9

Unitarische Verwaltung II • Art. 108 V: Das von den Bundesfinanzbehörden anzuwendende Verfahren wird

Unitarische Verwaltung II • Art. 108 V: Das von den Bundesfinanzbehörden anzuwendende Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt. Das von den Landesfinanzbehörden … anzuwendende Verfahren kann durch Bundesgesetz … geregelt werden. • Art. 108 VI: Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz einheitlich geregelt. • Art. 108 VII: Die Bundesregierung kann allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, und zwar mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die Verwaltung den Landesfinanzbehörden … obliegt. 10

Bundessteuerverwaltung • • • Hoher Selbstkoordinierungsaufwand des jetzigen Systems Einsparpotentiale dank Computerisierung Problematik einheitlicher

Bundessteuerverwaltung • • • Hoher Selbstkoordinierungsaufwand des jetzigen Systems Einsparpotentiale dank Computerisierung Problematik einheitlicher Software Problematik von Konzernbetriebsprüfungen Verzerrungen durch Länderfinanzausgleich Fachbereich, Titel, Datum 11

Eigenständigkeit des Steuerverwaltungsrechts • Schaffung eines Reichsfinanzhofs (1918) • Erlass einer Reichsabgabenordnung (1919) •

Eigenständigkeit des Steuerverwaltungsrechts • Schaffung eines Reichsfinanzhofs (1918) • Erlass einer Reichsabgabenordnung (1919) • Entwicklung von Steuerrecht und Steuerrechtswissenschaft in den 1920 er Jahren 12