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Befähigungsnachweis zum Lenken von Kleinkrafträdern des Unterrichtsministeriums und des Transportministeriums

• Legislativdekret Nr. 285/92 mit nachfolgenden Abänderungen – Straßenverkehrsordnung (Art. 230) • Legislativdekret vom 15 Jänner 2002, Nr. 9, Art. 6 und 15, Einführung der Pflicht des Befähigungsnachweises zum Lenken von KKR für Minderjährige, die das vierzehnte Lebensjahr erreicht haben (Art. 116 St. VO); • Gesetzesdekret vom 27. Juni 2003 Nr. 151: ab 1. Juli 2004 tritt die Pflicht des Befähigungsnachweises in Kraft; • Gesetz Nr. 214 vom 1. August 2003: Gesetzesumwandlung des Dekretes Nr. 151 vom 27. Juni 2003, • Dekret des Ministers für Infrastrukturen und Transporte vom 30 Juni 2003 “Programm der Vorbereitungskurse und Prüfungsverfahren für die Erlangung des Befähigungsnachweises für KKR”

Mit der Einführung des Befähigungsnachweises zum Lenken von KKR wird den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit gegeben, an Vorbereitungskursen entweder kostenlos in der Schule oder gegen Bezahlung in den Fahrschulen teilzunehmen. Schulen und Fahrschulen sind verpflichtet die Vorbereitungskurse zu organisieren und anzubieten.

Schülerinnen und Schüler, die eine Mittel- oder Oberschule besuchen, können KOSTENLOS an den Vorbereitungskursen in der Schule teilnehmen. Die Teilnahmeerlaubnis muss von den Eltern oder vom Erziehungsberechtigten unterzeichnet sein

• • Vorwiegend Fahrschullehrer Polizeibeamte Carabinieri Stadt- oder Dorfpolizisten Beamte der Finanzwache Lehrpersonen, die mindestens 3 Jahre Inhalte der Verkehrserziehung vermittelt haben Fachkräfte, die von privaten und öffentlichen Vereinigungen ernannt werden. Auch diese müssen eine dreijährige Tätigkeit im Rahmen der schulischen Verkehrserziehung nachweisen.

An den Kurs: Schülerinnen und Schüler, die das 14 -te Lebensjahr im Laufe des Schuljahres erreichen, und nicht 18 Jahre alt sind Zur Prüfung antreten: Erst nach Vollendung des 14 -ten Lebensjahres

In den Fahrschulen … 12 Stunden • Verkehrszeichen 6 Stunden • Verhalten 4 Stunden • Rechtsbewusstsein 2 Stunden In den Schulen 12 Stunden (schulergänzend) + 8 Stunden Solziales Verhalten (im Regelunterricht)

• Die Anwesenheit muss in einem eigenen Register (laut Vorlage MD. vom 30. Juni 2003) festgehalten werden. Das Register wird in der Schule bzw. Fahrschule aufbewahrt. • Es sind nicht mehr als drei Fehlstunden bei den Modulen A, B und C zugelassen. • Die Prüfung muss innerhalb eines Jahres nach Kursbesuch abgelegt werden.

Aufgaben: • Vorbereitung und Organisation der Kurse • Verwaltungs- und Buchhaltungstätigkeiten die mit der Verwirklichung der Kurse notwendig sind • Überprüfung der Anwesenheitsliste, um die Kandidaten zur Prüfung zuzulassen • Kopräsenz bei der Prüfung

wird in den Schulen abgenommen von • einem Prüfer des Führerscheinamtes, der auch für die Führerscheinprüfung der Kategorien A und B zuständig ist, • in Anwesenheit des Verantwortlichen des Kurses.

• zehn Fragen mit jeweils drei Antworten, die: a) alle drei richtig, b) alle drei falsch, c) eine richtig, zwei falsch, d) zwei richtig, eine falsch sein können • Um die Prüfung zu bestehen, dürfen nicht mehr als vier Fehler gemacht werden; mit fünf oder mehr Fehlern ist die Prüfung nicht bestanden. • Die Prüfungsdauer beträgt dreißig Minuten

Ansuchen für die Zulassung zur Prüfung Am Ende des Vorbereitungskurses müssen vor dem Prüfungsantritt die Einzahlungen getätigt worden sein. Die Belege sind dem Ansuchen für die Zulassung zur Prüfung beizulegen. (Art. 3 M. D. MIT 30/6/03).

Einzahlungen (Belege dem Ansuchen beizulegen) • € 14, 62 auf c/c 4028 (Stempelgebühr für das Ansuchen) • € 14, 62 auf c/c 4028 (Stempelgebühr für die Ausstellung des Führerscheins) • € 15, 00 auf c/c 401398 (Prüfungsgebühr)

Der Befähigungsnachweis • ist kein Ausweis • wird vom Ministerium für Infrastrukturen und Transporte ausgestellt • muss beim Lenken von Kleinkrafträdern mitgeführt werden • muss mit einem gültigen Ausweis vorgezeigt werden.

ABKOMMEN und VEREINBARUNGEN Die Schulen können laut Art. 9 des D. P. R. 275/99 mit: • FAHRSCHULEN • lokalen Körperschaften • öffentlichen und privaten Institutionen und Vereinigungen, die sich mit der Sicherheit auf der Straße befassen, zusammenarbeiten (Legislativdekret 9/02)

NETZWERKE (D. P. R. 8. März 1999, n. 275) Die einzelnen Schulen können Netzwerke bilden, sei es • vertikal - Mittelschule (3. Klasse) und Oberschulen • horizontal – Gleichartige Schulen

Es ist eine ständige Überprüfungsarbeit zur Erhebung der Vorbereitungskurse von Seiten der Schulämter vorgesehen, : • um eine gerechte Verteilung der finanziellen Resourcen zu erzielen und • um auf die lokalen Bedürfnisse besser eingehen zu können

INHALTE a) b) c) d) e) f) g) h) i) Gefahr- und Vorfahrtsschilder Verbotsschilder Gebotsschilder Hinweisschilder und Zusatztafeln Vorfahrtsregeln Verkehrsampeln und Bodenmarkierungen Halten, Parken und Straßenbezeichnungen Unfallursachen und Verhalten nach Unfällen, Versicherung l) Bestandteile des Kleinkraftrades und deren Gebrauch m) Verhalten beim Lenken eines Kleinkraftrades und Verwendung des Helms n) gesetzliche Bestimmungen o) Respekt für das Leben und solidarisches Verhalten p) die Gesundheit q) Respekt für die Umwelt

Bereiche zum SOZIALES VERHALTEN • • • Bürgerkunde (allgemein) Verkehrserziehung Gesundheitserziehung Ernährungserziehung Solidarität Rücksicht und Tolleranz

• Sicherheitserziehung • Gesundheitserziehung • Sozialerziehung • Umwelterziehung

FINANZIERUNG • Mit dem Art. 15 des Legislativdekrets Nr. 9/02 werden 7, 5% der jährlichen Bußgelder, die im Art. 208 der St. VO vorgesehen sind, dem Unterrichtsministerium für folgende Zwecke bestimmt: • Förderung der Verkehrserziehung in allen Schulen • Organisation der Vorbereitungskurse für die Erlangung des Befähigungsnachweises für Kleinkrafträder

• Monitoring (Erhebung, Evaluation. . ) der durchgeführten Kurse • Hilfeleistung für Vereinbarungen und Abkommen • Information und Unterstützung der Schulen • Zusammenarbeit mit dem zuständigen Amt des MIT

Die organisatorischen Tätigkeiten …. der regionalen Schulämter werden mit der “Direzione Generale per lo status dello studente del Dipartimento dei servizi nel territorio – MIUR” vereinbart und koordiniert der zuständigen provinzialen Ämter des MIT werden mit der “Direzione Generale della Motorizzazione e della sicurezza del trasporto terrestre del Dipartimento dei Trasporti terrestri e per i sistemi informativi e statistici – MIT” vereinbart und koordiniert
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