Selbstbestimmung und Erwachsenenschutz Franziska Gerspach Prsidentin Eva Fiechter
Selbstbestimmung und Erwachsenenschutz Franziska Gerspach, Präsidentin & Eva Fiechter, Vizepräsidentin KESB Appenzell
Eckpunkte des Vortrages • Grundsätze des Erwachsenenschutzrechts • Die KESB Appenzell • KESB Appenzell Organigramm GSD • Gesetzliche Vertretungsrechte bei Urteilsunfähigkeit • Gesetzliche Vertretungsrechte im Allgemeinen • Gesetzliche Vertretungsrechte bei medizinischen Massnahmen • Eigene Vorsorge für den Fall der Urteilsunfähigkeit • Vorsorgeauftrag • Patientenverfügung
Vom Vormundschaftsrecht zum Erwachsenenschutzrecht - Grundsätze • Neues Erwachsenenschutzrecht seit 1. Januar 2013: Massgeschneiderte Massnahmen möglich • Selbstbestimmungsrecht vor Fremdbestimmung • So wenig wie möglich, so viel wie nötig • Einbezug der Familie und des Umfeldes der betroffenen Person
KESB Appenzell Organigramm GSD 3
■ Wie funktioniert das Ganze? 4
Aufgaben des Beistandes / der Beiständin ■ Persönliche Beratung ■ Betreuung sicherstellen (Heimunterbringung, Spitex, ärztliche Betreuung, Therapien usw. ) ■ Helfernetz koordinieren ■ Situationen überwachen ■ Einkommen und Vermögen verwalten (AHV, IV, BVG, EL, KK, HE, ALV, Sozialhilfe, Lohn, Liegenschaft usw. ) ■ Versicherungen (KK, Unfall, Haftpflicht) ■ Allgemeine Administration wie Rechnungen bezahlen, Arztrechnung an KK, Steuererklärungen usw. ) ■ Buchhaltung Aktenführung ■ Bericht und Antrag an KESB 5
■ Gesetzliche Vertretungsrechte 6
Gesetzliche Vertretungsrechte bei Urteilsunfähigkeit– Vertretung durch Ehegatten/eingetragenen Partner (Art. 374 ff. ZGB) • Urteilsunfähigkeit des Ehegatten / eingetragenen Partners • Kein Vorsorgeauftrag/Patientenverfügung oder davon nicht alles abgedeckt • Vertretung durch Ehegatten oder eingetragenen Partner, wenn: • Gemeinsamer Haushalt oder • Regelmässiger und persönlicher Beistand • Rechtsverkehr, Personen- und Vermögenssorge
Gesetzliche Vertretungsrechte – Vertretung durch Ehegatten/eingetragenen Partner (Art. 374 ff. ZGB) • KESB wird (nur) tätig auf Meldung von aussen wenn: • „Ausserordentliche“ Handlungen: Einholen Zustimmung KESB • z. B. Liquidation eines Geschäfts, Veräusserung einer Liegenschaft • Zweifel, ob Voraussetzungen für Vertretung erfüllt sind • KESB entscheidet über Vertretungsrecht, ggf. Aushändigung Urkunde • Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet • Teilweiser oder gänzlicher Entzug der Vertretungsbefugnis und Errichtung Beistandschaft
Gesetzliche Vertretungsrechte – Vertretung bei medizinischen Massnahmen (Art. 377 ff. ZGB) • Urteilsunfähige Person, welche medizinischer Behandlung bedarf • Kein Vorsorgeauftrag/Patientenverfügung oder davon nicht alles abgedeckt • Angehörige in bestimmter Reihenfolge zur Vertretung berechtigt • Angehörigenbegriff weit gefasst. Immer erforderlich: Gewisse Nähe zum Urteilsunfähigen
Gesetzliche Vertretungsrechte – Vertretung bei medizinischen Massnahmen (Art. 377 ff. ZGB) • Reihenfolge: • Person gemäss Patientenverfügung / Vorsorgeauftrag • Ehegatte / eingetragener Partner (gemeinsamer Haushalt oder regelmässiger und persönlicher Beistand) • Lebenspartner (gemeinsamer Haushalt und regelmässiger persönlicher Beistand) • Nachkommen (regelmässiger und persönlicher Beistand) • Eltern (regelmässiger und persönlicher Beistand) • Geschwister (regelmässiger und persönlicher Beistand)
Gesetzliche Vertretungsrechte – Vertretung bei medizinischen Massnahmen (Art. 377 ff. ZGB) • Richtschnur der Vertretung: Mutmasslicher Wille der urteilsunfähigen Person (nicht eigene Meinung der Angehörigen) • KESB wird (nur) tätig auf Meldung von aussen, wenn: • Unklar, wer vertretungsberechtigt • Unterschiedliche Auffassung der Vertretungsberechtigten • Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet
■ Vorsorgeauftrag 12
Eigene Vorsorge für den Fall der Urteilsunfähigkeit – Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff. ZGB) • Urteilsfähige können festlegen, wer sie vertreten soll, falls sie (z. B. wegen Demenz) urteilsunfähig werden • Beauftragte Person: Natürliche oder juristische Person • Vollumfängliche Vertretung oder eingeschränkte Aufgabenbereiche • Personensorge • Vermögenssorge • Vertretung im Rechtsverkehr • Möglichkeit der Einsetzung von Ersatzpersonen
Eigene Vorsorge für den Fall der Urteilsunfähigkeit – Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff. ZGB) • Form: • Eigenhändig (von Hand von Anfang bis Ende, datiert und unterzeichnet) • Wenn nicht eigenhändig (PC, ausgefülltes Formular): Öffentliche Beurkundung
Eigene Vorsorge für den Fall der Urteilsunfähigkeit – Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff. ZGB) • Möglichkeit der Hinterlegung des Vorsorgeauftrages bei der KESB • Zivilstandsamt trägt auf Antrag die Tatsache, dass ein Vorsorgeauftrag vorliegt sowie den Hinterlegungsort, in Datenbank ein • Erstellung mit Öffentlicher Beurkundung möglich bei einem Notar, beim Erbschaftsamt oder beim Grundbuchamt Appenzell • Widerruf jederzeit möglich
Eigene Vorsorge für den Fall der Urteilsunfähigkeit – Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff. ZGB) / Validierung Vorsorgeauftrag • Bei Eintritt Urteilsunfähigkeit Validierung KESB prüft immer: • Vorliegen eines gültigen Vorsorgeauftrags • Eintritt Urteilsunfähigkeit • Eignung und Wille der beauftragten Person den Auftrag anzunehmen • Ausstellen einer Urkunde mit Befugnissen • Kündigung durch beauftragte Person möglich
Eigene Vorsorge für den Fall der Urteilsunfähigkeit – Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff. ZGB) • KESB wird (nur) tätig wenn Meldung von aussen: • • Auslegung und Ergänzung des Vorsorgeauftrages Vom Vorsorgeauftrag nicht erfasste Geschäfte Interessenkollision Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet
■ Patientenverfügung 18
Eigene Vorsorge für den Fall der Urteilsunfähigkeit – Patientenverfügung (Art. 370 ff. ZGB) • Urteilsfähige können festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmen oder nicht zustimmen und/oder können eine natürliche Person bezeichnen, die in ihrem Namen entscheiden soll • Zustimmung/Ablehnung von medizinischen Massnahmen für den Fall der Urteilsunfähigkeit • Bezeichnung einer natürlichen Vertretungsperson, allenfalls verbunden mit Weisungen Form: Schriftlich, datiert und unterzeichnet
Eigene Vorsorge für den Fall der Urteilsunfähigkeit – Patientenverfügung (Art. 370 ff. ZGB) • KESB wird (nur) tätig bei Meldung von aussen wenn: • Patientenverfügung nicht entsprochen wird • Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet • Patientenverfügung nicht auf freiem Willen beruht
Gesetzliche Bestimmungen Erwachsenenschutz im Zivilgesetzbuch: Art. 360 -456 ZGB 21
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