Gesetz zur Strkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von
Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) Informationsveranstaltung für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer - 14. 11. 2019, Pflegestift Ilshofen 1
Was will das neue BTHG erreichen? Ziel des Gesetzes ist die Verbesserung der Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, • eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht • die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern • zu selbstbestimmter und eigenverantwortlicher Lebensplanung und -führung zu befähigen Stichwort: Personenzentrierte Leistung – was heißt das? 2
Welche sind die gravierendsten Veränderungen zum 01. 2020? Was bedeutet das für Sie als ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer? Darüber wollen wir heute mit Ihnen reden und Ihre Fragen beantworten, soweit das möglich ist. 3
Ab 01. 2020: endig e notw g ä r t n A e in e ällen k In Bestandsf • Fachleistungen der Eingliederungshilfe werden aus dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe – SGB XII) herausgelöst und im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – SGB IX) geregelt. • Stationäre Hilfe wird zur besonderen Wohnform • Folge: Fachleistungen und die Leistungen für den Lebensunterhalt werden getrennt. • Leistungen für den Lebensunterhalt werden - wie bisher - im Rahmen der Sozialhilfe als Grundsicherung oder als Hilfe zum Lebensunterhalt erbracht. 4
Wie ist es jetzt bei stationärer Hilfe (bis 31. 12. 2019)? Bruttoprinzip = Landkreis zahlt alles an Einrichtung Ø Grundpauschale Ø Maßnahmepauschale Ø Investitionskostensatz Ø Barbetrag Ø Kleiderpauschale Bruttoprinzip = Landkreis vereinnahmt als Ersatz Ø Rente Ø Einkommen Werkstatt Ø Wohngeld Ø Ausbildungsgeld Ø Grundsicherung Ø … 5
Wie ist es ab 01. 2020 in der besonderen Wohnform? Nettoprinzip Ø Landkreis zahlt die Fachleistung an die Einrichtung Ø Landkreis zahlt die Leistung für den Lebensunterhalt an Leistungsberechtigten Ø Landkreis zieht Eigenbeteiligung an der Leistung ab Ø Landkreis zieht anzurechnendes Einkommen vom Bedarf ab 6
Geldströme in der besonderen Wohnform (ab 01. 2020): Was zahlt der Leistungsberechtigte wohin? abe Betreueraufg Ø Eigenbeteiligung an den Fachleistungen an Leistungserbringer Ø Lebensunterhalt an den Leistungserbringer Ø Kosten der Unterkunft an den Leistungserbringer Womit bezahlt das der Leistungsberechtigte? Ø aus seinem eigenem Einkommen, z. B. Rente und/oder Ø aus seiner Grundsicherung/Hilfe zum Lebensunterhalt 7
Geldströme in der besonderen Wohnform (ab 01. 2020): Was geschieht mit dem Barbetrag? Ø Den Barbetrag kann der Leistungsberechtigte selbst verwalten oder Ø Der Barbetrag kann auch auf ein Verwahrgeldkonto der Einrichtung eingezahlt werden Betreu eraufg abe 8
Geldströme in der besonderen Wohnform (ab 01. 2020): e Welche anderen Geldströme sind machbar? Möglich: ab g f u ra ue e Betr Leistungsberechtigter erteilt Zahlungsauftrag an Landkreis Ø Direktzahlung Kosten der Unterkunft und Nebenkosten an Einrichtung Ø Direktzahlung von Teilbeträgen der Grundsicherung (z. B. in Höhe Lebensunterhalt, Mehrbedarf usw. ) an Einrichtung Ø Direktzahlung Mehrbedarf Mittagessen an Wfb. M 9
Mehrbedarf gemeinsames Mittagessen in Wf. BM o. ä. Ø Keine Antragstellung notwendig Ø Grundsätzliche Teilnahme am Mittagessen muss erklärt werden Ø Pauschalierung nach der Zahl der Arbeitstage unter Berücksichtigung bereits bekannter Ausfallzeiten (prognostische Bewilligung) Ø Kein Nachweis über tatsächliche Einnahme der Mittagsverpflegung 10
Mehrbedarf gemeinsames Mittagessen in Wf. BM o. ä. abe Betreueraufg Ø Werkstätten müssen Vertrag mit Leistungsberechtigten schließen (Rundschreiben BMAS ging auch an die Leistungserbringer) Ø Gesonderte Abrechnung mit Leistungsberechtigten durch Werkstätten erforderlich 11
Nochmals im Überblick Geldströme in der besonderen Wohnform (ab 01. 2020): Mittagessen in Wfb. M Zahlung an den Träger, der die Leistung erbringt Mehrbedarfe (z. B. kostenaufwänd. Ern. ) Zahlung an den Träger, der die Leistung erbringt Regelbedarf Kosten der Unterkunft In Höhe des Lebensunterhalts an die Einrichtung Bargeld bleibt bei Klient oder Verwahrgeldkonto Zahlung an den Träger, der die Leistung erbringt 12
Was bedeuten die „neuen Geldströme“ für Sie? Ø Mietbescheinigung vorlegen, direkt oder über Einrichtung Ø Konto eröffnen (Kontogebühren sind aus eigenem Einkommen bzw. Grundsicherung zu tragen) Ø Eigenes Konto grundsätzlich notwendig wegen Barbetrag Ø Außerdem: Wird Einkommen auf die Grundsicherung angerechnet, so deckt diese nicht den vollen Bedarf also: auch Weiterleitung Einkommen an Einrichtung abe Betreueraufg Ø Verwahrgeldkonto (Zahlungsaufträge bezügl. Barmittel mit Einrichtung klären) Ø WBVG-Verträge (mit Einrichtung klären) Ø Zahlungsaufträge an Landkreis Alternativ: Einzugsermächtigungen oder Daueraufträge an Einrichtungen = Betreueraufgabe 13
Was ändert sich noch bei den Fachleistungen? • Künftig kommt es nicht mehr auf Einkommen und Vermögen des Ehe- oder Lebenspartners des Leistungsberechtigten an. • Maßgeblich für die Berechnung des Kostenbeitrags ist das steuer- rechtliche Einkommen bzw. die Rente des vorvergangenen Kalenderjahres, in 2020 also das Einkommen aus 2018. • Die Einkommensgrenzen sind deutlich höher als im Sozialhilferecht Konsequenz: Es wird praktisch keine Eigenbeteiligung an den Fachleistungen mehr geben. • Vermögensfreibetrag: ca. 56. 000 Euro 14
In der Grundsicherung bleibt alles beim „Alten“ – was heißt das? Einkommens- und Vermögensgrenzen im Bereich Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt: Einkommen Das Einkommen Leistungsberechtigter und ihrer (Ehe-) Partner. Innen ist grundsätzlich anzurechnen Vermögensfreigrenze – 5. 000 € Paare – 10. 000 € 15
Zahlungslücke Januar 2020 in besonderen Wohnformen (bis 31. 12. 2019 stationäre Einrichtung): (1) Entsteht durch nachschüssige Rentenzahlung, die vom Landkreis bis einschließlich Dezember 2019 vereinnahmt wird (2) Entsteht bei Selbstzahlern, weil sie die Dezemberrente noch für die Bezahlung der Einrichtungskosten verwenden müssen Wie begegnet der Gesetzgeber der Zahlungslücke? bei (1) Nichtanrechnung der Rente auf die Grundsicherung im Januar 2019 Kein Antra g not bei (2) Zuschuss in Höhe der Rente wend ig 16
Hilfeplanung Ø Von der institutionellen Hilfe zur personenzentrierten Hilfe Ø Ermittlung Eingliederungshilfebedarfs Ø ICF-orientiert Ø Umfangreiches dialogisches Verfahren Ø Beteiligung einer Vertrauensperson (Angehörige, Betreuer, MA der Einrichtung…) ICF – Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit 17
Beteiligung Vertrauensperson § 117 Abs. 2 SGB IX 18
Wie geht es weiter? Anpassung aller Leistungen an neue Einkommens- und Vermögensfreigrenzen = Amt Ambulante Leistungen laufen zunächst unverändert weiter = Amt Teilstationäre Leistungen laufen zunächst unverändert weiter = Amt Nacherhebung der Einkünfte des zweitvorangegangenen Jahres im Laufe 2020 Da brauchen wir Sie! Bedarfsermittlung und Leistungsanpassung bei Änderungen im Bedarf Da brauchen wir Sie! 19
Ø Fragerunde Ø Für alle Fragen im Einzelfall stehen auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Eingliederungs-hilfe gerne zur Verfügung 20
Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 21
- Slides: 21