Gemeinntzige Arbeit als Resozialisierungsinstrument aus straf und sozialrechtlicher
Gemeinnützige Arbeit als Resozialisierungsinstrument aus straf- und sozialrechtlicher Sicht Impulsreferat von Prof. Dr. Gerhard Nothacker (FH Potsdam) anlässlich der DP Berlin/sbh-Fachtagung „Arbeit statt Strafe und dann? Gemeinnützige Arbeit als Resozialisierungsinstrument“ am 11. Juni 2012 (Aula des Schiller-Gymnasiums, Schillerstr. 125 -127, Berlin-Charlottenburg) Prof. Dr. Gerhard Nothacker/ 11. 06. 2012
Gliederung • A. Vorbemerkung I. Sichtweisen II. Thematische Beschränkung • B. Freie/Gemeinnützige Arbeit (GA) aus strafrechtlicher Sicht I. GA als Resozialisierungsinstrument 1. Ausbau zur eigenständigen Sanktion 2. Aktuelle Rechtslage II. Freie Arbeit zur Vermeidung/Verkürzung von Ersatzfreiheitsstrafe (EFS) 1. Bundesweite Situation 2. Situation der EFS in Berlin 3. Freie Arbeit statt EFS in Berlin • C. GA aus sozialrechtlicher Sicht I. Grundprobleme II. Klienten in unterschiedlichen Leistungsbezugssystemen • D. Verknüpfung von straf- und sozialrechtlicher Perspektive I. Begriffliche Synchronisierung von Gemeinnützige Arbeit/Freie Arbeit/Arbeitsgelegenheit II. Freie Arbeit (nach Tilgungs. VO) und/oder/als Eingliederungsleistung (nach SGB III, SGB II und SGB XII) III. Fachvermittlungsstelle als Maßnahmenträger • E. Literatur Prof. Dr. Gerhard Nothacker/ 11. 06. 2012
A. Vorbemerkung: I. Sichtweisen und II. Thematische Beschränkung • 1. rechtlich: 1. 1 strafrechtlich (GA als Strafvollstreckungsvariante, Verfahrenseinstellungsvariante, Element zur Verwirklichung von Strafzwecken etc. ) 1. 2 sozialrechtlich (GA als Beschäftigungs-, Stabilisierungs-, Qualifizierungsmaßnahme in unterschiedlichen Sozialleistungsgesetzen etc. ) 1. 3 steuerrechtlich (Gemeinnützigkeitsbegriff) • 2. politisch: 2. 1 kriminalpolitisch (GA als eigenständige Sanktionsalternative zur Vermeidung kurzer Freiheitsstrafe etc. ) 2. 2 justizpolitisch (GA zur Entlastung von JVAen etc. ) 2. 3 haushaltspolitisch (GA zur Kostenreduzierung, Finanzierungsvarianten der GA, Berechnung vermiedener Hafttage etc. ) • 3. empirisch: 3. 1 kriminologisch (Rechtstatsachenforschung: quantitative Bedeutung, Varianten der Verfahrensgestaltung, Rechtswirkungsforschung: Effekte von GA, Evaluationsforschung: Effektivität und Effizienz der Durchführung etc. ) 3. 2 sozialpädagogisch (Zielgruppendifferenzierung, Leistungsvarianten, Betreuungskonzepte, individualisierte Integrationsziele etc. ) Prof. Dr. Gerhard Nothacker/ 11. 06. 2012
B. Freie/Gemeinnützige Arbeit (GA) aus strafrechtlicher Sicht I. GA als Resozialisierungsinstrument 1. Ausbau zur eigenständigen Sanktion (Reg. E zur Reform des Sanktionenrechts 2004 [BT-Dr. 15/2725]) GA als primäre Ersatzstrafe bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe: „§ 43 Ersatzstrafen (1) An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt mit Zustimmung des Verurteilten gemeinnützige Arbeit. Einem Tagessatz entsprechen drei Stunden gemeinnütziger Arbeit. (2) Erteilt der Verurteilte die nach Absatz 1 erforderliche Zustimmung nicht oder wird die gemeinnützige Arbeit nicht in angemessener Zeit oder nicht in ordnungsgemäßer Weise erbracht, so tritt an die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe Freiheitsstrafe. Zwei Tagessätze entsprechen einem Tag Freiheitsstrafe. Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag. “ GA als Freiheitsstrafen-Ersetzungslösung: „§ 55 a Abwendung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit (1) Das Gericht kann dem Verurteilten gestatten, die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten durch gemeinnützige Arbeit abzuwenden. Es soll dies dem Verurteilten gestatten, wenn 1. er erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wird, oder 2. die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe die Wiedergutmachung des durch die Straftat verursachten Schadens durch den Verurteilten erheblich gefährden würde. Dabei kann dem Verurteilten der Nachweis der Wiedergutmachung auferlegt werden. Die Gestattung unterbleibt, wenn die Erbringung der Arbeitsleistung unter Berücksichtigung ihres Umfangs sowie der Leistungsfähigkeit und -bereitschaft des Verurteilten nicht zu erwarten ist. (2) Einem Tag Freiheitsstrafe entsprechen sechs Stunden gemeinnütziger Arbeit. Ein Monat Freiheitsstrafe wird mit dreißig Tagen berechnet. (3) …. “ Prof. Dr. Gerhard Nothacker/ 11. 06. 2012
B. Freie/Gemeinnützige Arbeit (GA) aus strafrechtlicher Sicht I. GA als Resozialisierungsinstrument 2. Aktuelle Rechtsgrundlagen Norm Funktion § 153 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 St. PO Absehen von Erhebung der Anklage durch Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts § 153 a Abs. 2 St. PO Verfahrenseinstellung nach Anklageerhebung durch Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft § 265 a Satz 1 St. PO Freiwilliges Anerbieten durch Verurteilten, um Bewährungsauflage GA durch Gericht entbehrlich zu machen § 56 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 St. GB Gerichtliche Auflage bei Vollstreckungsaussetzung der Freiheitstrafe zur Bewährung ohne vorherigen Vollzug § 57 Abs. 3 Satz 1 St. GB Gerichtliche Auflage bei Vollstreckungsaussetzung des Rests der teilvollstreckten Freiheitsstrafe § 56 f Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 St. GB und § 57 Abs. 5 Satz 1 St. GB Gerichtliche Auflage zur Vermeidung des Widerrufs der Strafaussetzung insgesamt oder des ausgesetzten Strafrestes § 57 a Abs. 3 Satz 2 St. GB Gerichtliche Auflage bei Vollstreckungsaussetzung des Strafrestes einer lebenslangen Freiheitsstrafe §§ 43 St. GB, 459 e St. PO, Art. 293 EGSt. GB, § 49 St. Vollstr. O, Tilgungs. VOen der Bundesländer Abwendung (= Vermeidung oder Verkürzung) der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe durch Anordnung der Vollstreckungsbehörde Gnaden. Oen der Bundesländer Ermöglichung der Strafhaftentlassung im Gnadenwege durch die Gnadenbehörde § 45 Abs. 3 JGG, § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JGG, § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 JGG, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JGG, § 23 Abs. 1 Satz 3 JGG, § 88 Abs. 6 Satz 1 JGG, § 105 Abs. 1 JGG, 109 Abs. 2 Satz 1, 110 Abs. 1 JGG Weisung/Auflage in Stadien des Jugendstrafverfahrens bei Jugendlichen und ihnen gleichgestellten Heranwachsenden § 98 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 OWi. G Arbeitsleistung von Jugendlichen und Heranwachsenden als Haftvermeidung bei uneinbringlicher Geldbuße Prof. Dr. Gerhard Nothacker/ 11. 06. 2012
B. Freie/Gemeinnützige Arbeit (GA) aus strafrechtlicher Sicht II. Freie Arbeit zur Vermeidung/Verkürzung von EFS 1. Bundesweite Situation • • • Am 31. 3. 2010 verbüßten 8, 2% der in Deutschland im Erwachsenenstrafvollzug Einsitzenden EFS. Die Anteile variieren in den Bundesländern von 5, 3% in Bayern bis zu 16, 5% in Bremen. In den „Neuen Bundesländern“ lag der Anteil mit 9, 8% höher als in den „Alten Bundesländern“ (7, 4%), aber nicht mehr doppelt so hoch wie noch 1996. In Berlin lag der Anteil bei 12%. Dies bedeutet nahezu eine Verdoppelung gegenüber dem Anteil von 6, 4% im Jahr 2005 (1996 lag er bei 9%). Im offenen Vollzug befanden sich am 31. 3. 2010 bundesweit 23, 6% der Ersatzfreiheitstrafe verbüßenden Strafgefangenen („Alte Bundesländer“: 28, 2%, „Neue Bundesländer“: 10, 9%). Die Anteile variieren von 0% (Schleswig-Holstein) bis 71, 8% (Saarland). In Berlin betrug der Anteil 51, 3% (in Brandenburg 14, 5%). Bei der Abwendung von EFS durch „freie Arbeit“ erfolgt die Vermittlung von gemeinnütziger Arbeit in den Bundesländern teilweise noch überwiegend durch die Vollstreckungsbehörde (z. B. „Rechtspflegermodell“ in Bayern), teilweise nur durch Freie Träger („FT-Modell“, z. B. Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein), teilweise durch die Sozialen Dienste der Justiz („SDJ-Modell“, z. B. Sachsen) und mehrheitlich sowohl durch die Sozialen Dienste der Justiz als auch durch Freie Träger („Kombinationsmodell“, z. B. Berlin, Brandenburg, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt). In fast allen Bundesländern sind sechs Arbeitsstunden pro Tagessatz der Geldstrafe zu leisten (Baden-Württemberg: und Bremen: vier). Zumeist eine Reduzierung auf drei Stunden (etwa in Berlin bei Ableistung an Wochenenden oder Feiertagen und in „Härtefällen“) möglich (in Sachsen Reduzierung auf vier Stunden, im Saarland abstrakt vorgesehen). Vermittelte freie Arbeit aus der Haft heraus (Verkürzung der EFS) oder innerhalb des Vollzugs (Abarbeitung eines Tagessatzes an einem Hafttag insb. im Freigang) ist in den Bundesländern teilweise möglich (die eine oder andere Variante z. B. in Berlin, Bremen, Brandenburg, Sachsen, Mecklenburg-Vorpommern), teilweise nur in Modellprojekten (z. B. Niedersachen, Schleswig-Holstein), teilweise nicht (z. B. Bayern). In einzelnen Bundesländern (z. B. Baden-Württemberg, Berlin, Hamburg) wurde zeitweise nach § 455 a St. PO (Vollstreckungsunterbrechung aus organisatorischen Gründen) die Halbierung der zu vollstreckenden Tagessätze im Gnadenwege angeordnet. Quelle: Frieder Dünkel, FS 3/2011, S. 143 -153 m. w. N. Prof. Dr. Gerhard Nothacker/ 11. 06. 2012
B. Freie/Gemeinnützige Arbeit (GA) aus strafrechtlicher Sicht II. Freie Arbeit zur Vermeidung/Verkürzung von EFS 2. Situation der EFS in Berlin • • • In Berlin lagen die Absolutzahlen von Ersatzfreiheitsstrafern in den letzten drei Jahren zu diversen Erhebungszeitpunkten regelmäßig über 400, zeitweilig sogar über 500 (gegenüber von 200 bis 300 zu Beginn des Jahrzehnts). „Ersatzfreiheitsstraferinnen“ machen in Berlin gut 20% der strafgefangenen Frauen aus (absolut 50 am 30. 03. 2011). Trotz „Weihnachtsamnestie“ stieg am 15. 12. 2010 – wegen insgesamt gesunkener Inhaftierungszahlen - der Anteil männlicher Ersatzfreiheitstrafer auf 10, 75% ( der absolut 3. 374 erwachsenen männlichen Strafgefangenen) und am 23. 03. 2011 auf ca. 14% (abs. 476). Anfang der 2000 er-Jahre waren noch 80 -90% der Ersatzfreiheitsstrafer im offenen Vollzug untergebracht; jetzt ist es nur noch etwa die Hälfte – bei den weiblichen Ersatzfreiheitsstrafern sogar nur etwas mehr als ein Drittel. 30 -40 Gefangene (ca. 6 -8% der Ersatzfreiheitsstrafer) sitzen ihre (insoweit ? ) „uneinbringliche“ Geldstrafe als EFS in Unterbrechung von Untersuchungshaft ab. Die für Ersatzfreiheitsstrafer anstehenden Haftzeiten sind vergleichsweise kurz und dürften in der Regel zwischen drei und neun Monaten liegen. In der Regel liegt eine im Strafbefehlsverfahren , also ohne Hauptverhandlung, ausgesprochene Geldstrafe zu Grunde. Nach Erhebungen des Anstaltbeirats der bis dahin am meisten betroffenen JVA Plötzensee saßen ca. 60% der inhaftierten Ersatzfreiheitsstrafer wegen Beförderungserschleichung nach § 265 a St. GB („Schwarzfahren“) ein. Ein großer Anteil der Ersatzfreiheitsstrafer ist (sucht-)krank und sozial marginalisiert. Nach dem Sachbericht der „Freien Hilfe Berlin“ von 2009 waren von den diesem Träger von „Arbeit statt Strafe“ zugewiesenen Verurteilten mehr als 85% vom sozio-kulturellen Existenzminimum (SGB II- oder SGB XII-Leistungen) abhängig; jedoch lagen 50% ihrer Geldstrafen bei über 750 Euro, im Mittel bei 1040 Euro (trotz der Mindesttagessatzhöhe der Geldstrafe von 1 Euro; siehe § 40 Abs. 2 Satz 3 St. GB!), und gut 80% der Verurteilten wurden als „zahlungsunfähig“ eingeschätzt. Anträge auf Stundungen und Ratenzahlungsbewilligungen , die bei Gericht (§ 42 St. GB bis zur Rechtskraft des Urteils bzw. danach: Anordnung des Unterbleibens der Geldstrafenvollstreckung nach § 459 d St. PO i. V. m. §§ 462, 462 a Abs. 2 St. PO) und bei der Vollstreckungsbehörde (§ 459 a St. PO) gescheitert sind, werden häufig an die Berliner Gnadenbehörde gerichtet. Dort gingen nach einer dem Berliner Vollzugsbeirat übermittelten Statistik zwischen 2000 und 2008 im Jahresdurchschnitt 1534 Anträge ein, denen zu 90% entsprochen wurde. In den Jahren 2009 und 2010 sank die Jahresdurchschnittszahl auf 861 und die Zahl der Bewilligungen auf knapp 73%. Ein Vollstreckungsaufschub nach § 459 f St. PO (wegen „unbilliger Härte“) scheint in der Praxis selten vorzukommen. Hingegen scheinen zivilrechtliche Vollstreckungsversuche (Sachpfändung) nach § 459 c Abs. 2 St. PO häufig zu unterbleiben. Quelle: Olaf Heischel, FS 3/2011, S. 153 ff. m. w. N. Prof. Dr. Gerhard Nothacker/ 11. 06. 2012
B. Freie/Gemeinnützige Arbeit (GA) aus strafrechtlicher Sicht II. Freie Arbeit zur Vermeidung/Verkürzung von EFS 3. Freie Arbeit statt EFS in Berlin • • • Die 1974 bundesrechtlich in Art. 293 EGSt. GB eingeführte Möglichkeit, EFS durch freie Arbeit abzuwenden, ist in Berlin durch Verordnung (in der aktuellen Fassung vom 30. 4. 2004) umgesetzt worden. Neben den Sozialen Diensten der Justiz bieten inzwischen als Freie Träger die „Straffälligen- und Bewährungshilfe“ (sbh) und die „Freie Hilfe Berlin“ Tilgungsberatung und Fachvermittlung von GA in Kooperation mit Beschäftigungsgebern im Projekt „Arbeit statt Strafe“ an. Etwa ein Fünftel der z. B. im Jahr 2009 in Berlin insgesamt knapp 39. 000 zu Geldstrafe verurteilten Personen wird von dem Projekt erfasst. Knapp 8000 „Aufträge“ verteilen sich je ca. hälftig auf die Sozialen Dienste der Justiz einerseits und die beiden Freien Träger andererseits. Aus knapp 480. 000 Tagessätzen lassen sich durchschnittlich 60 Tagessätze pro Fall ermitteln. Insgesamt konnten knapp 192. 000 Tagessätze durch Arbeit (ca. 95%) und durch noch veranlasste Zahlungen (ca. 5%) getilgt werden. Nach dem Jahresbericht 2010 der sbh (auf der Basis von 1. 501 Vermittlungsaufträgen der Staatsanwaltschaft Berlin) leben 85% der Klienten von Sozialleistungen, knapp die Hälfte aller Klienten ist zwischen 21 -30 Jahre, weitere 25% sind zwischen 31 -40 Jahre alt. Ohne deutsche Staatsangehörigkeit sind 17%. 5% der Klienten stehen unter rechtlicher Betreuung, weitere 15% erhalten sozialpädagogische Unterstützung (psychosoziale Betreuung, Einzelfallhilfe, ambulante Wohnhilfe nach §§ 67, 68 bzw. 53, 54 SGB XII). Bei 30% ist Suchtmittelabhängigkeit bekannt. 8% der Klienten sind nachgewiesen psychisch krank (bei den Frauen 13%). Nach einer Statistik der „Freien Hilfe Berlin“ von 2009 werden 40% der Geldstrafen von den Verurteilten vollständig abgearbeitet, knapp 22% teilweise abgearbeitet, gezahlt oder in Ratenzahlungen umgewandelt, gut 13% nach teilweisem Abarbeiten abgebrochen, und 25% der Verurteilten sind oder werden unerreichbar (mangels Kontaktaufnahme, Krankheit, Umzug, keine Arbeitsaufnahme etc. ). Mit dem Projekt ISI (Integration statt Inhaftierung) der sbh wurde seit Oktober 2007 versucht, mittels aufsuchender Sozialarbeit („Scouts“) die nicht erreichbaren Geldstrafenschuldner besser zu integrieren. Bei ca. 45% der auf diesem Wege erreichten, überwiegend durch gravierende soziale Randständigkeit gekennzeichneten Gruppe (Langzeitarbeitslosigkeit, ungesicherte Wohnverhältnisse, erhebliche Schulden, instabile bis fehlende Sozialkontakte, psychische und andere Gesundheitsprobleme incl. Sucht, eingeschränkte Kompetenzen) ist eine vollständige Ableistung der Arbeit gelungen. Hingegen sind nachfolgende Integrationsmaßnahmen offen. Quellen: Heischel 2011, sbh 2011, Cornel 2010 Prof. Dr. Gerhard Nothacker/ 11. 06. 2012
C. GA aus sozialrechtlicher Sicht I. Grundprobleme • • Arbeitsleistungen, die im Rahmen ambulanter strafrechtlicher Sanktionierung erbracht werden, begründen nicht nur kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts, sondern auch kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung, einschließlich der Arbeitslosenversicherung, und des Steuerrechts. Nur die Vorschriften über den Arbeitsschutz gelten sinngemäß (Art. 293 Abs. 2 und 3 EGSt. GB). Außerdem besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz (§ 2 Abs. 2 Satz 2 SGB VII). Folge: Sozialrechtlicher Status ist durch die individuelle Vor- und Anschlussaktivität geprägt. Die Arbeit muss unentgeltlich sein und darf nicht erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienen (Art. 293 Abs. 1 Satz 3 EGSt. GB). Tilgungs. VOen der Bundesländer interpretieren dies im Sinne von (steuerrechtlicher) Gemeinnützigkeit (nach Maßgabe von § 52 AO) und sehen teilweise in Anlehnung an das SGB II weitere einschränkende Voraussetzungen („Zusätzlichkeit“, „im öffentlichen Interesse liegend“) vor (so § 1 Abs. 2 der Berliner VO). Mitunter wird jedoch die Justizverwaltung ermächtigt, auch andere als gemeinnützige Tätigkeiten anzuerkennen (so § 1 Abs. 2 Satz 2 der Bremer VO). Folge: Bei der zunehmenden Privatisierung von Aufgaben staatlicher Daseinsvorsorge werden die Einsatzgebiete bei restriktiver Interpretation über Gebühr eingeschränkt (und bei etwa als Gmb. H ausgegründeten Wirtschaftsbetrieben freigemeinnütziger Träger scheidet die Arbeitsleistung in der Regel aus). Prof. Dr. Gerhard Nothacker/ 11. 06. 2012
C. GA aus sozialrechtlicher Sicht II. Klienten in unterschiedlichen Leistungsbezugssystemen • • • Arbeitslosengeldbezug setzt Verfügbarkeit voraus (§ 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB III), d. h. mindestens 15 Stunden wöchentlich muss auf dem individuell in Betracht kommenden Arbeitsmarkt eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt werden können und dürfen (§ 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB III). Folge: Wird bis zu sechs Stunden täglich GA abgeleistet, muss für diese Tage mit Leistungskürzungen gerechnet werden, wenn nicht mit der Agentur für Arbeit die jederzeitige Unterbrechung vorab vereinbart ist, denn das Arbeitslosengeld wird kalendertäglich berechnet und geleistet (§ 154 SGB III). Wer Arbeitslosengeld II bezieht, verliert den Anspruch, wenn EFS im geschlossenen Vollzug erfolgt ( § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II: „gesetzliche Fiktion der Erwerbsunfähigkeit“ bei stationären Maßnahmen; siehe BSG, Urt. v. 24. 2. 2011 – B 14 AS 81/09 R und BSG, Urt. v. 21. 6. 2011 – B 4 AS 128/10 R). Folge: Neben der unmittelbaren Abwendung der Vollstreckung durch GA führt nur EFS im offenen Vollzug mit Freigang nicht zum SGB II-Leistungsausschluss; denn nach dem sog. „funktionalen Ansatz“ des BSG (Urt. v. 6. 9. 2007 – B 14/7 b AS 60/06 und B 14/7 b AS 16/07 R) kommt es nicht auf die Tatsache der stationären freiheitsentziehenden Unterbringung, sondern darauf an, ob objektiv eine Erwerbstätigkeit unmöglich ist. Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 ff. SGB XII) erhält nur, wer aktuell nicht mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann, aber auch nicht dauerhaft voll erwerbsgemindert ist (siehe § 21 Satz 1 SGB XII, § 8 Abs. 1 SGB II, § 41 Abs. 3 SGB XII). Folge: Solchen Personen müsste es ermöglicht werden, weniger als drei Stunden täglich GA zu leisten, um einen Tag EFS abzuwenden (= Unterschreitung des Regelumfangs von drei Stunden als Härtefall i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 4 der „Berliner Tilgungs. VO“). Eine entsprechende Folge sollte für Personen eintreten, die dauerhaft voll erwerbsgemindert ist und wegen fehlenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht die volle Erwerbsminderungsrente (§ 43 Abs. 2 SGB VI), sondern Grundsicherung bei Erwerbsminderung (§§ 41 ff. SGB XII) erhalten. Im Rahmen des Sozialleistungssystems stationär Untergebrachte (einrichtungsbezogene Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 b SGB XII, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Einrichtungen nach §§ 53 ff. SGB XII, Wohnungslosenhilfe nach §§ 67 ff. SGB XII) erhalten häufig nur den sog. Barbetrag zur persönlichen Verfügung (siehe § 27 b Abs. 2 Satz 2 SGB XII: 27% der Regelbedarfsstufe 3 bei Alleinstehenden ohne Haushalt entspricht gut 80 Euro monatlich), es sei denn, sie sind ausnahmsweise mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig und haben deshalb Anspruch auf SGB II-Leistungen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB II). Folge: Insbesondere eine vor der Unterbringung verhängte Geldstrafe geht von einer zu hoch angesetzten Tagessatzhöhe aus, so dass Zahlungserleichterungen bzw. das teilweise Unterbleiben der Geldstrafenvollstreckung (§§ 459 a, 459 d St. PO) vorrangig angestrebt werden sollten, um eine ggf. reduzierte Ableistung von GA bei dem dazu nur eingeschränkt fähigen Personenkreis noch realistisch erscheinen zu lassen. Prof. Dr. Gerhard Nothacker/ 11. 06. 2012
D. Verknüpfung von straf- und sozialrechtlicher Perspektive I. Begriffliche Synchronisierung von Gemeinnützige Arbeit/Freie Arbeit/Arbeitsgelegenheit • • • Der Begriff „freie Arbeit“ in Art. 293 EGSt. GB ist inhaltlich unscharf und grenzt nur von der „unfreien“ Arbeit im Vollzug der Freiheitsstrafe in JVAen ab. Dass die Arbeit unentgeltlich sein muss (Art. 293 Abs. 1 Satz 3 EGSt. GB), lässt sich im Hinblick auf den Strafzweck Resozialisierung angesichts des sogar der Versicherungs- und Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung unterliegenden (§ 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III, §§ 345 Nr. 3, 347 Nr. 3 SGB III) Arbeitsentgelts bei Gefangenenarbeit und von Ausbildungsbeihilfe im Strafvollzug (§§ 43, 44 St. Vollz. G) kaum überzeugend begründen. Bei der straf- und strafverfahrensrechtlichen Reaktion, „gemeinnützige Leistungen zu erbringen“ (z. B. in § 56 b Abs. 2 Nr. 3 St. GB, § 153 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 St. PO) bleibt undeutlich, dass es sich um eine Arbeitsleistung handelt. Umgekehrt ist im Jugendstrafrecht sowohl als rein erzieherisch intendierte Weisung (§ 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 JGG) wie als repressiv ahndende Auflage (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JGG) vorgesehen, „Arbeitsleistungen zu erbringen“, ohne dass deren Gemeinnützigkeit oder Unentgeltlichkeit gesetzgeberisch verankert ist (zur Unentgeltlichkeit von Arbeit im Jugendarrestvollzug siehe § 11 Abs. 4 JAVollz. O). Demgegenüber sind die als Leistungen zur Eingliederung in Arbeit geschaffenen Arbeitsgelegenheiten („ 1 -Euro-Jobs“) für erwerbsfähige Leistungsberechtigte von Arbeitslosengeld II mit einer angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen (MAE) verbunden (§ 16 d Abs. 7 Satz 1 SGB II). Die verrichteten Arbeiten müssen die Kriterien der „Zusätzlichkeit“ und der „Wettbewerbsneutralität“ erfüllen sowie „im öffentlichen Interesse liegen“ (§ 16 d Abs. 1 Satz 1 SGB II). Zusätzlich sind Arbeiten, wenn sie sonst „nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würden“ (§ 16 d Abs. 2 Satz 1 SGB II). „Arbeiten, die auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung durchzuführen sind oder die üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden“, dürfen nur gefördert werden, wenn sie sonst „voraussichtlich erst nach zwei Jahren durchgeführt würden“ (§ 16 d Abs. 2 Satz 2 SGB II). Wettbewerbsneutralität liegt vor, wenn durch die Arbeiten „eine Beeinträchtigung der Wirtschaft infolge der Förderung nicht zu befürchten ist und Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weder verdrängt noch in ihrer Entstehung verhindert wird“ (§ 16 d Abs. 4 SGB II). Im öffentlichen Interesse liegen Arbeiten, „wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient“ (§ 16 d Abs. 3 Satz 1 SGB II). Damit sind Arbeiten ausgeschlossen, „deren Ergebnis überwiegend erwerbswirtschaftlichen Interessen oder den Interessen eines begrenzten Personenkreises dient“ (§ 16 d Abs. 3 Satz 2 SGB II). Nicht ausgeschlossen ist das öffentliche Interesse allein dadurch, „dass das Arbeitsergebnis auch den in der Maßnahme beschäftigten Leistungsberechtigten zugute kommt“, sofern die Arbeiten nicht zu einer „Bereicherung“ Einzelner (hinsichtlich ihres Vermögens, nicht ihrer Bildung!) führen (§ 16 d Abs. 3 Satz 3 SGB II). Damit unterscheidet sich das am Arbeitsergebnis einer Tätigkeit orientierte sozialrechtliche Verständnis von Gemeinnützigkeit im SGB II vom auf die Organisation bezogenen steuerrechtlichen Gemeinnützigkeitsbegriff in der AO. Prof. Dr. Gerhard Nothacker/ 11. 06. 2012
D. Verknüpfung von straf- und sozialrechtlicher Perspektive II. Freie Arbeit (nach Tilgungs. VO) und/oder/als Eingliederungsleistung (nach SGB III, SGB II und SGB XII) • • • Vom Ausmaß der Synchronisierung dürfte es wesentlich abhängen, inwieweit die justiziell veranlasste Arbeit mit den sozialrechtlichen Eingliederungsleistungen in Arbeit kompatibel gemacht werden kann. Die Alternativen sind - Unterbrechung der sozialrechtlichen Eingliederungsleistung in Arbeit durch die justiziell veranlasste Arbeit und anschließende Fortsetzung der Eingliederungsleistung - Parallelität in der Erbringung beider Arbeitsformen (nur sinnvoll bei jeweils eingeschränkter täglicher Stundenzahl und einer Kombination von Beratung, Stabilisierungsmaßnahmen, Bildungs- und Qualifizierungsmodulen und Arbeit im Verlauf der Erbringung) - Integration der justiziell veranlassten Arbeit in die sozialrechtliche Eingliederungsleistung in Arbeit bei Erhaltung des strafrechtlichen Sanktionszwecks Schuldausgleich (z. B. durch Beibehaltung der Unentgeltlichkeit der Arbeit und Übertragung der MAE an die Fachvermittlung zur Akquisition von Beschäftigungsgebern und passgenauen Ausgestaltung der Einsatzstellen). In Betracht kommende sozialrechtliche Eingliederungsleistungen in Arbeit sind insbesondere - Arbeitsgelegenheiten (§ 16 d SGB II) für bis zu 24 Monate (§ 16 d Abs. 6 SGB II) - Förderung von Arbeitsverhältnissen (§ 16 e SGB II), wenn die Zuweisung an einen Beschäftigungsgeber als Arbeitgeber (§ 16 d Abs. 3 SGB II) unter Begründung eines Arbeitsverhältnisses möglich ist - Freie Förderung (§ 16 f SGB II) zur Entwicklung neuartiger individueller Eingliederungsleistungen bei besonderem Anleitungsbedarf unter Einschluss von Bildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen („Erfindungsrecht“), allerdings nicht für Langzeitarbeitslose und erwerbsfähige, unter 25 -jährige Leistungsberechtigte mit schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen, die jeweils nicht innerhalb von in der Regel sechs Monaten in SGB III- oder SGB II-Leistungen integriert werden können (§ 16 f Abs. 2 Satz 3 SGB II). - Andere niedrigschwellige Maßnahmen der Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i. V. m. § 45 SGB III), insbesondere solche zur Stabilisierung einer Beschäftigungsmaßnahme (§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB III) - erforderlichenfalls in Kombination mit den kommunalen Eingliederungsleistungen (§ 16 a SGB II), vor allem Schuldnerberatung, psychosoziale Betreuung und Suchtberatung ( § 16 a Nrn. 2, 3 und 4 SGB II). - Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit ( § 1 Abs. 3, § 5 Abs. 2 Nr. 4 DV Hilfe bei besonderen sozialen Schwierigkeiten) für Leistungsberechtigte nach §§ 67, 68 SGB XII (etwa Personen in Maßnahmen der Wohnungserhaltung und -erlangung, im Betreuten Einzel- oder Gruppenwohnen, in Übergangshäusern oder Kriseneinrichtungen). Prof. Dr. Gerhard Nothacker/ 11. 06. 2012
D. Verknüpfung von straf- und sozialrechtlicher Perspektive III. Fachvermittlungsstelle als Maßnahmenträger • • Bei der Verfolgung eines integrativen Ansatzes von justiziell veranlasster Arbeit und sozialrechtlichen Eingliederungsleistungen in Arbeit wäre zudem eine Statuserweiterung der Fachvermittlungsstellen zu prüfen. In Betracht zu ziehen ist das verbindlich ab dem 1. 1. 2013 vorgesehene Verfahren (§ 443 Abs. 3 Satz 1 SGB III) einer Zulassung als Maßnahmenträger, um Arbeitsförderungsmaßnahmen selbst durchführen zu können oder durchführen zu lassen (§ 176 Abs. 1 SGB III; zu den Voraussetzungen für die Träger- und die Maßnahmenzulassung siehe §§ 178, 179 SGB III). Oder aber die Fachvermittlungsstellen streben den Status einer zur Zulassung berechtigten fachkundigen Stelle, also eine nach dem Arbeitsförderungsrecht akkreditierte Zertifizierungsstelle, an (§ 177 SGB III), wenn sie dafür genannten Voraussetzungen (§ 177 Abs. 2 SGB III) erfüllen können. Hierfür bedürfen sie der Akkreditierung bei der Akkreditierungsstelle (§ 177 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Dies wird wohl künftig nicht mehr die Anerkennungsstelle der Bundesagentur für Arbeit, sondern die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkks) sein. Prof. Dr. Gerhard Nothacker/ 11. 06. 2012
E. Literatur • • Brühl, Albrecht/Deichsel, Wolfgang/Nothacker, Gerhard: Strafrecht und Soziale Praxis; Stuttgart 2005 Cornel, Heinz: Abschlussbericht zur wissenschaftlichen Begleitung des Projektes ISI – Integration statt Inhaftierung der Straffälligen- und Bewährungshilfe Berlin; Berlin 2010 (http: //www. sbhberlin. de/PDF/Abschlussbericht_ISI. pdf) Dünkel, Frieder: Ersatzfreiheitsstrafen und ihre Vermeidung. Aktuelle statistische Entwicklung, gute Praxismodelle und rechtspolitische Überlegungen. In: Forum Strafvollzug (FS) Heft 3/2011, S. 143 ff. Gerull, Susanne/Merckens, Manfred: „Erfolg“ in der Hilfe nach §§ 67 ff. SGB XII. Quantitative Folgestudie. Endbericht Februar 2012; Berlin 2012 (unveröff. Ms. ) Heischel, Olaf: Ersatzfreiheitsstrafer. Fakten, Thesen und Anregungen des Berliner Vollzugsbeirats – BVB -. In: Forum Strafvollzug (FS) Heft 3/2011, S. 153 ff. Reindl, Richard: Zum Stand der Gemeinnützigen Arbeit aus wissenschaftlicher Sicht. Vortrag anlässlich der Fachtagung des DPWV- Gesamtverbandes und der DBH – Fachverband für Soziale Arbeit, Strafrecht und Kriminalpolitik am 27. Mai 2008; Nürnberg 2008 (PPP unter http: //www. dbhonline. de/gemeinn_arb/Reindl-Stand-GA-wissenschaftliche-Sicht. pdf) Straffälligen- und Bewährungshilfe Berlin e. V. (sbh): Bereich „Arbeit statt Strafe“ – Tilgungsberatung für uneinbringliche Geldstrafen. Jahresbericht 2010; Berlin 2011 (unveröff. Ms. ) Wilde, Frank/Freie Hilfe Berlin e. V. : „Schwitzen und Sitzen“. Diskussionspapier zur Entwicklung der Geldstrafentilgung in Berlin 2000 bis 2010; Berlin (15. 01. ) 2011 (unveröff. Ms. ) Prof. Dr. Gerhard Nothacker/ 11. 06. 2012
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