FREIZGIGKEIT UND AUFENTHALTSRECHT IN DER EU Allgemeines Cristian

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FREIZÜGIGKEIT UND AUFENTHALTSRECHT IN DER EU Allgemeines Cristian Pup

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Principalele texte ► Der Vertrag ► Art. 12 (Verbot der Diskriminierung aus Gründen der

Principalele texte ► Der Vertrag ► Art. 12 (Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit) ► Art. 17 -21 (Unionsbürgerschaft) ► Art. 39 -42 (Freizügigkeit der Personen) ► Art. 43 -48 (Niederlassungsrecht) ► Art. 61 -69 (Visa, Asyl, Immigration und andere Politiken in Verbindung mit der Freizügigkeit der Personen) ► Art. 136 -142 (Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend )

Legislaţie secundară anterioara ► ► ► ► Richtlinie Nr. 64/221/EWG des Rates zur Koordinierung

Legislaţie secundară anterioara ► ► ► ► Richtlinie Nr. 64/221/EWG des Rates zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (Amtsblatt L 056 vom 4 April 1964) geändert durch Richtlinie Nr. 72/194/EG des Rates vom 18 Mai 1972 (Amtsblatt L 121 vom 26 Mai 1972 Richtlinie 68/360/EWG des Rates zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft (Amtsblatt L 257 vom 19 Oktober 1968) Verordnung Nr. 1612/68 des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft, geändert durch Verordnung Nr. 312/76 des Rates vom 9 Februar 1976, geändert durch Verordnung Nr. 2434/92/EWG des Rates vom 27 Juli 1992 Richtlinie 77/486/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über die schulische Betreuung der Kinder von Wanderarbeitnehmern Verordnung Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben Richtlinie 75/34/EWG des Rates vom 17. Dezember 1974 über das Recht der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, nach Beendigung der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu verbleiben Richtlinie 73/148/EWG des Rates vom 21. Mai 1973 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs Richtlinie 90/364/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht Richtlinie 90/365/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht der aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätigen Richtlinie Nr. 93/96/EWG des Rates über das Aufenthaltsrecht der Studenten Richtlinie 94/80/EG des Rates über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen Richtlinie 73/183/EWG des Rates vom 28. Juni 1973 zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Tätigkeiten der Kreditinstitute und anderer finanzieller Einrichtungen Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, geändert durch Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 Richtlinie 99/42/EG des Parlaments und des Rates vom 7. Juni 1999 über die Festsetzung eines Mechanismus zur Anerkennung der beruflichen Qualifikationen, die von der Richtlinie über die Liberalisierung und die Übergangsmaßnahmen für das Allgemeine System der Anerkennung der Qualifikationen geändert worden ist Richtlinie Nr. 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde Verordnung Nr. 1408/71 des Rates (EWG) vom 14 Juni 1971 über die Anwendung der Sozialversicherungssysteme auf Arbeitnehmer und Selbständige und deren Familienangehörigen, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern.

Probleme esenţiale Begünstigte der Personenfreizügigkeit - obwohl anfangs nur Arbeiter und Freiberufler, die Staatsangehörige

Probleme esenţiale Begünstigte der Personenfreizügigkeit - obwohl anfangs nur Arbeiter und Freiberufler, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind, von der Personenfreizügigkeit Gebrauch machen konnten, wurden das Recht auf Freizügigkeit und das Niederlassungsrecht schrittweise erweitert, sodass diese nun auch auf Familienmitglieder Arbeiter (Verordnung vom 15. Oktober 1968 und Richtlinie vom 21. Mai 1973), und danach auf Studenten, Rentner und auf Personen, die aus der beruflichen Tätigkeit ausgeschieden sind (Verordnung vom 28. Juni 1990) anwendbar sind. ► Die Unionsbürgerschaft - ein weiterer Schritt zur progressiven Trennung der Freizügigkeit von der wirtschaftlichen Tätigkeit wurde durch den Vertrag von Maastricht durch die Einführung der Unionsbürgerschaft für jeden Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union getan (Art. 17 -21 EG-Vertrag). Die Unionsbürger haben das Recht sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten und haben das aktive und passive Wahlrecht bei den Kommunalwahlen und bei den Wahlen für das Europäische Parlament im Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben. Sie besitzen das Petitionsrecht beim Europäischen Parlament und können sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten wenden. Sie haben das Recht auf diplomatischen Schutz von Seiten aller Mitgliedstaaten. ►

Probleme esenţiale ► ► Freizügigkeit - die Begünstigten des Rechtes auf Freizügigkeit und des

Probleme esenţiale ► ► Freizügigkeit - die Begünstigten des Rechtes auf Freizügigkeit und des Niederlassungsrechtes haben das Recht, das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörige sind, durch das Vorlegen eines gültigen Personalausweises oder Passes zu verlassen und das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter gleichen Bedingungen zu betreten. Die Mitgliedstaaten sind dazu verpflichtet, diese Dokumente auszustellen oder zu erneuern und dürfen ihren Staatsangehörigen keine indirekten Beschränkungen auferlegen, wie zum Beispiel die Verpflichtung der Staatsangehörigen, einen Teil ihrer Gewinne in ihr Heimatland zu überweisen, oder nach einer gewissen Zeit zurückzukehren. Niederlassungsrecht - Dieselben Personen haben ein Recht auf Niederlassung in jedem Mitgliedstaat. Nach einer Zeitspanne von 3 Monaten wird die Niederlassung durch die Ausstellung einer Aufenthaltsgenehmigung für eine Zeitspanne von 5 Jahren förmlich anerkannt. Diese Aufenthaltsgenehmigung ist, nach Ablauf dieser Zeitspanne, de jure zu erneuern. Das Fehlen einer Aufenthaltsgenehmigung stellt keinen Abschiebungsgrund dar. Beschränkungen der Freizügigkeit und des Niederlassungsrechts - Mitgliedstaaten können die Freizügigkeit nur aus Gründen der Gesundheit und der öffentlichen Ordnung und Sicherheit beschränken. Die Richtlinie vom 25. Februar 1964 legt die Anwendungsbedingungen der Abweichungen von der Norm fest und sieht vor, dass Gründe der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Sicherheit nicht für wirtschaftliche Zwecke geltend gemacht werden dürfen, und dass ausschließlich das persönliche Verhalten der in Betracht kommenden Einzelpersonen bei Maßnahmen der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Sicherheit ausschlaggebend sein darf. Die Richtlinie enthält auch eine Liste der Krankheiten, auf die sich ein Mitgliedstaat bei der Weigerung der Einreise in sein Hoheitsgebiet beziehen darf. Spezifischer Fall des Schengen-Raums - Die Schengener Abkommen, die für 10 Mitgliedstaaten verpflichtend sind, haben die Kontrolle der Personen beim Überschreiten der externen Grenzen zwischen den unterzeichnenden Staaten für alle Unionsbürger und für Staatsangehörige von Drittstaaten abgeschafft und haben in Hinblick auf die Anwendung dieser Abkommen, die Zusammenarbeit zwischen den Zoll-, Polizei- und Justizbehörden gefördert. Diese Abkommen sehen in Hinblick auf Drittstaatsangehörige einziges Visum für eine Zeitspanne von 3 Monaten vor. Gemäß Art. 61, der im EG-Vertrag durch den Amsterdamer Vertrag eingeführt worden ist, sind die Grundsätze der Schengener Abkommen durch eine Verordnung auf das Hoheitsgebiet der EU erweitert.

Das Recht einen Beruf auszuüben ► Die Begünstigten der Freizügigkeit haben das Recht, eine

Das Recht einen Beruf auszuüben ► Die Begünstigten der Freizügigkeit haben das Recht, eine Erwerbstätigkeit in anderen Mitgliedstaaten unter denselben Bedingungen, die für die Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaates gelten, auszuüben, entweder in der Form eines Anstellungsverhältnisses (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) oder als Freiberufler (Niederlassungsrecht). Gemäß diesen Vorschriften sind sie dazu berechtigt, Betriebe, Gesellschaften, Landwirtschaftsbetriebe zu gründen und zu leiten oder freiberufliche Tätigkeiten, als Hauptoder Sekundärtätigkeit, in jedem Mitgliedstaat auszuüben. Sie erfreuen sich nicht nur des Rechtes auf Anstellung, sondern auch des Rechtes auf Zugang zur Bildung und beruflichen Ausbildung, die vom Aufnahmemitgliedstaat unter denselben Bedingungen wie seinen eigenen Staatsangehörigen, zur Verfügung zu stellen sind. Jede steuerliche, direkte oder indirekte Diskriminierung der Staatsbürger und der Gesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten ist untersagt.

Beschränkungen der Freiheit eine berufliche Tätigkeit auszuüben Mitgliedstaaten dürfen Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten verweigern, Stellungen

Beschränkungen der Freiheit eine berufliche Tätigkeit auszuüben Mitgliedstaaten dürfen Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten verweigern, Stellungen innerhalb der öffentlichen Behörden zu besetzen, die direkte oder indirekte Teilnahme an der Ausübung der vom öffentlichen Recht verliehenen Befugnisse oder die zum Schutz der allgemeinen Interessen des Staates oder öffentlichen Behörde beitragen. Dieselbe Abweichung besteht auch für freiberufliche Tätigkeiten, auch wenn dieser nur gelegentlich mit der Ausübung der öffentlichen Gewalt in Verbindung stehen. Das Niederlassungsrecht kann aus Gründen des öffentlichen Interesses, wie zum Beispiel die Effizienz der steuerlichen Überwachung, beschränkt werden. ► Jedenfalls hat jede Maßnahme der Beschränkung der Personenfreizügigkeit oder des Niederlassungsrechtes verhältnismäßig zum verfolgten Zweck zu sein. Ferner kann die Ausübung der Freizügigkeit die Mitgliedstaaten nicht daran verhindern, zu fordern, dass in gewissen Bereichen Diplome vorgelegt werden oder Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. Es wurden mehrere Richtlinien zur gegenseitigen Anerkennung der Qualifikationen zwischen Mitgliedstaaten erlassen. ►

Ausschließung rein nationalerr Situationen ► ► ► Ein Unionsbürger oder eine Gesellschaft der EU

Ausschließung rein nationalerr Situationen ► ► ► Ein Unionsbürger oder eine Gesellschaft der EU können sich nicht auf die Vorschriften zur Freizügigkeit berufen, als Rechtsgrundlage gegen ihr eigenes Land, wie zum Beispiel der Fall eines Staatsangehörigen, der in einem anderen Mitgliedstaat weder seinen Beruf ausgeübt noch seine Ausbildung gemacht hat. Begriff des Unionsbürgers - Bedingungen zur Erteilung der Bürgerschaft. Jeder, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, ist auch Unionsbürger. Jeder Mitgliedstaat besitzt die ausschließliche Befugnis, die Bedingungen zum Erhalt der Staatsangehörigkeit festzulegen. Herr Micheletti hat in Argentinien gelebt und hat eine doppelte Staatsangehörigkeit: die argentinische und die italienische Staatsangehörigkeit. Die italienische Staatsangehörigkeit wurde ihm gemäß der italienischen Gesetzgebung erteilt, da sein Vater italienischer Staatsangehöriger war. Herr Michelleti hat sich auf seine Unionsbürgerschaft berufen und wollte seinen Beruf als Arzt ausüben. Gemäß der spanischen Gesetzgebung, im Falle einer doppelten Staatsangehörigkeit, wenn keine der beiden Staatsangehörigkeit die spanische ist, wird jene Staatsangehörigkeit betrachtet, die dem letzten Wohnsitz vor der Einreise in Spanien entspricht. Demzufolge, gemäß der spanischen Gesetzgebung, war Herr Micheletti argentinischer Staatsbürger und demzufolge haben es die Behörden verweigert, ihm einen europäischen Aufenthaltstitel auszustellen. Diese Weigerung wurde vor den spanischen Gerichten angefochten; das spanische Gericht hat vom Vorabentscheidungsverfahren Gebrauch gemacht, und hat die Sache dem Eu. GH vorgelegt. Der Eu. GH hat erachtet, dass die Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit der Zuständigkeit des einzelnen Mitgliedstaates unterliegt und dass von dieser Zuständigkeit ist unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts Gebrauch zu machen. Es ist jedoch nicht Sache eines Mitgliedstaats, die Wirkungen der Verleihung der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats dadurch zu beschränken, dass eine zusätzliche Voraussetzung für die Anerkennung dieser Staatsangehörigkeit im Hinblick auf die Ausübung der im Vertrag vorgesehenen Grundfreiheiten verlangt wird. Herr Micheletti hat den Rechtsstreit gewonnen. (Eu. GH, 7. Juli 1992, Micheletti, Rechtsache Nr. 369/90)

RECHTSPRECHUNG Begriff des Unionsbürgers - Bedingungen zur Erteilung der Bürgerschaft. ► Jeder, der die

RECHTSPRECHUNG Begriff des Unionsbürgers - Bedingungen zur Erteilung der Bürgerschaft. ► Jeder, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, ist auch Unionsbürger. Jeder Mitgliedstaat besitzt die ausschließliche Befugnis, die Bedingungen zum Erhalt der Staatsangehörigkeit festzulegen.

RECHTSPRECHUNG Freiheit zur Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates Ein Mitgliedstaat kann zwar

RECHTSPRECHUNG Freiheit zur Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates Ein Mitgliedstaat kann zwar die Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten, die von ihrem Recht auf Freizuegigkeit Gebrauch machen, dazu verpflichten ihre Einreise in das Hoheitsgebiet durch das Ausfüllen von Formularen bekannt zu geben, jedoch dürfen weder die Bedingungen für eine solche Aufenthaltsanzeige, insbesondere die gesetzte First einer solchen Bekanntmachung, nicht zu restriktiv sein, noch dürfen die Sanktionen für die Nichterfüllung einer solchen Verpflichtung unverhältnismäßig sein. ► Herr Messner, deutscher Staatsangehöriger, wurde vor den italienischen Gerichten angeklagt, weil er innerhalb von drei Tagen nach seiner Einreise nach Italien die vom italienischen Gesetz vorgeschriebene Aufenthaltserklärung nicht abgegeben hatte. Diese Erklärung war zwingend für Arbeitnehmer, Dienstleister und Personen, die solche Dienstleistungen in Anspruch nahmen, sowie für Personen, die vorhatten, sich weniger als drei Monate auf dem Hoheitsgebiet Italiens aufzuhalten. Personen, dieser Verpflichtung nicht nachkamen, konnten zu drei Monaten Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von 400 000 italienischen Lira verurteilt werden. Herr Messner hat vor dem Gericht gezeigt, dass diese Verpflichtung gegen die vom Gemeinschaftsrecht vorgesehene Freizügigkeit verstoßt. Nachdem vom Vorabentscheidungsverfahren Gebrauch gemacht worden ist, hat der Eu. GH entschieden, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Art. 8 (29 der Richtlinie 68/360/EG vom 15. Oktober 1968 und Art. 4 (2) der Richtlinie 73/148/EG vom 21. Mai 1973 den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen, die Verpflichtung auferlegen können, ihre Anwesenheit den Behörden des betreffenden Staates anzuzeigen; solch eine Verpflichtung verstößt aber gegen das Gemeinschaftsrecht, wenn sie zu restriktiv ist oder wenn die Sanktionen, die an die Nichterfüllung dieser Verpflichtung geknüpft sind, außer Verhältnis zur Schwere der Tat stehen. In der Rechtssache ist die vom italienischen Gesetz vorgesehene kurze Frist von 3 Tagen nicht gerechtfertigt, solange der Zweck dieser Maßnahme darin liegt, die Mobilität der Personen in Italien zu überwachen und solange die Sanktionen unverhältnismäßig hart sind. Die Maßnahme stellt einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht dar. ► (Eu. GH 12. Dezember 1989, Messner, Rechtssache 265/88) ►

► Freiheit zur Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates Die öffentliche Ordnung oder

► Freiheit zur Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates Die öffentliche Ordnung oder die Sicherheitsmaßnahmen, die sich dahin auswirken, dass das Niederlassungsrecht eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates beschränkt wird, dürfen ausschließlich das persönliche Verhalten der in Betracht kommenden Einzelpersonen betrachten und dürfen nicht Folge einer strafrechtlichen Verurteilung sein. Die griechische Gesetzgebung sieht vor, dass das verhandelnde Gericht, bei der Verurteilung von Ausländern, die für schuldig befunden worden sind, Straftaten in Verbindung mit Betäubungsmitteln begangen zu haben, auch die Ausweisung auf Lebenszeit zu verfügen hat, mit Ausnahme des Vorliegen von insbesondere familienbezogenen Gründen, die den weiteren Aufenthalt im Land begründen. Die betroffene Person kann das Land nur nach Ablauf von drei Jahren und nur durch eine Ermessensentscheidung des Justizministers wieder betreten. Gegen Frau Calfa, eine italienische Staatsangehörige, wurde während eines Ausflugs nach Griechenland Anklage wegen Besitzes und Verbrauches verbotener Betäubungsmittel erhoben. Sie wurde zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Das Gericht hat auch die lebenslange Ausweisung aus Griechenland verfügt. Frau Calfa legte gegen das Urteil nur insofern Rechtsmittel ein, als dieses Gericht sie auf Lebenszeit ausgewiesen hatte und berief sich auf die vom Gemeinschaftsrecht vorgesehene Freizügigkeit. Der Kassationshof hat die Akte im Wege des Vorabentscheidungsverfahren dem Eu. GH vorgelegt. ► In seiner Antwort hat der Eu. GH festgelegt, dass gemäß den Vorschriften der Richtlinie 64/221/EG vom 25. Februar 1964, die öffentliche Ordnung oder die Sicherheitsmaßnahmen, die sich dahin auswirken, dass das Niederlassungsrecht eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates beschränkt wird, ausschließlich das persönliche Verhalten der in Betracht kommenden Einzelpersonen betrachten dürfen und nicht Folge einer strafrechtlichen Verurteilung sein können. Demzufolge kann eine Ausweisung auf Lebenszeit aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung nicht automatisch verfügt werden, ohne dass das persönliche Verhalten des Täters oder die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung berücksichtigt wird. Die Ausweisung der Frau Calfa stellt einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht dar. ►

Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Anwendung der Grundsätze auf Profi-Sportler ► Professionelle Sportler sind Arbeitnehmer

Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Anwendung der Grundsätze auf Profi-Sportler ► Professionelle Sportler sind Arbeitnehmer im Sinne des Art. 39 des EG-Vertrags. Regelungen, gemäß denen der Wechsel eines Fußballspielers von einem Sportverein zu einem anderen von einer Ablösesumme abhängig gemacht wird oder die einen fixen Anteil an nationalen Spielern für jede Mannschaft in einem Spiel vorsehen, verstoßen gegen diesen Artikel. Art. 39 findet Anwendung vor jeder Regelung der Sportverbände, nach der ein Berufsfußballspieler, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist, bei Ablauf des Vertrages, der ihn an einen Verein bindet, nur dann von einem Verein eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt werden kann, wenn dieser dem bisherigen Verein eine Transfer-, Ausbildungs- oder Förderungsentschädigung gezahlt hat. Solche Regelungen, auch dann wenn keine Unterschiede zu den Regelungen zum Transfer innerhalb eines EU-Mitgliedstaates bestehen, beschränken die Freizügigkeit der Spieler, die ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen, dadurch dass diese auch bei Ablauf des Vertrages davon aufgehalten werden, den Verein zu verlassen. ► Art. 39 findet Anwendung auch auf die Regelungen, die es den Fußballvereinen verbieten, auf dem Feld eine gewisse Anzahl an Fußballspieler, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates sind, zu stellen. Eine solche Regelung verstößt gegen dem Grundsatz der Aufhebung jeder Form von Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit in Bezug auf Anstellung, Bezahlung und Arbeitsbedingungen. Sportvereine können Bedingungen zur Staatsangehörigkeit der Spieler im Falle der Spiele zwischen den Landesmannschaften verschiedener Länder auferlegen. ►

Zugang zum Beruf – Erfordneris der Kenntnis der Sprache. ► ► Ein Mitgliedstaat darf

Zugang zum Beruf – Erfordneris der Kenntnis der Sprache. ► ► Ein Mitgliedstaat darf die Kassenzulassung eines Zahnarztes davon abhängig machen, dass er minimale Sprachkenntnisse der Staates, in dem er seinen Beruf ausübt, besitzt. Der Eu. GH hat festgestellt, dass die Mitgliedstaaten dazu berechtigt sind, einem Zahnarzt, der beantragt hat innerhalb einer Kasse eingestellt zu werden, zu verlangen, dass er gewisse Sprachkenntnisse der Landessprache des Staates, in dem er sich niedergelassen hat, besitzt. Die Gewährleistung der Verständigung des Zahnarztes mit seinen Patienten sowie mit den Verwaltungsbehörden und Berufsorganisationen stellt einen rechtfertigten Grund dar, um die Einstellung von sprachlichen Voraussetzungen abhängig zu machen. Es ist jedoch wichtig hervorzugeben, dass diese sprachlichen Anforderungen, nicht über das zur Erreichung dieses Zieles Erforderliche hinausgehen dürfen. Es liegt im Interesse der Patienten, deren Muttersprache nicht die Amtssprache ist, dass es eine gewisse Zahl von Zahnärzten gibt, die sich mit ihnen auch in ihrer eigenen Sprache verständigen können.

Ausübung einer beruflichen Tätigkeit – Gesetzgebung, die Dauer der Arbeitsverträge begrenzt – versteckte Diskriminierung

Ausübung einer beruflichen Tätigkeit – Gesetzgebung, die Dauer der Arbeitsverträge begrenzt – versteckte Diskriminierung – Einstellung im öffentlichen Dienst. ► ► ► Die Anstellung einer Fremdsprachenlektorin stellt nicht eine Anstellung im öffentlichen Dienst im Sinne des Art. 39 (4) des Vertrages dar. Eine Regelung, die Dauer dieser Anstellung auf 6 Jahre beschränkt, stellt eine versteckte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, solange diese Begrenzung nicht auch für andere Stellen gilt. Herr Allue, spanischer Staatsangehöriger und Herr Coona, britischer Staatsangehöriger, übten 6 Jahre die Tätigkeit eines Fremdsprachenlektors an der Universität Venedig aus. Bei Ablauf dieser Zeitspanne, hat es die Universität verweigert, deren Verträge zu erneuern, aufgrund der Tatsache, dass die italienische Gesetzgebung, die Anstellung von fremden Assistenzprofessoren über eine Zeitspanne von mehr als 6 Jahren untersagt. Diese Verweigerung wurde vor dem italienischen Gericht angefochten und das italienische Gericht hat die Sache dem Eu. GH innerhalb eines Vorabentscheidungsverfahren mit zwei Fragen vorgelegt. Die erste Frage betraf die Klärung der Sache, ob die Anstellung eines ausländischen Assistenten als eine Einstellung innerhalb des öffentlichen Dienstes eingestuft werden kann, was diese Anstellung von der Anwendung des Art. 39 des Vertrages ausschließt. Der Eu. GH hat für Recht erkannt, dass eine derartige Anstellung sowie alle Professorenstellen nicht die Ausübung der Gewalt des öffentlichen Rechtes bezweckt und auch nicht Stellen sind, die zum Schutz der allgemeinen Interessen der Gesellschaft beitragen, und deswegen ist keine besondere Treuebeziehung der Person, die eine solche Stelle besetzt, zum Staat notwendig. Demzufolge stellt eine solche Anstellung keine Anstellung im öffentlichen Dienst, im Sinne des Art. 39 (4) des Vertrages dar. Die zweite Frage wollte klären, ob die von der italienischen Gesetzgebung vorgesehenen Erfordernisse eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit darstellen. Der Eu. GH hat festgestellt, dass die Mehrheit der Fremdsprachenlektoren nicht italienische Staatsangehörige sind, und dass das Gesetz demzufolge aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit gegen Personen aus anderen Mitgliedstaaten diskriminiert. Die diskriminierende Maßnahme stellt einen Verstoß gegen Art. 39 des Vertrages dar. Der Eu. GH hat letztens auch die Argumente der italienischen Regierung zurückgewiesen, die Maßnahme dadurch rechtfertigten, dass insbesondere eine Gefahr bestehe, dass die Assistenten die Verbindung mit ihrer Muttersprache verlieren, dass diese nicht aufgrund eines Wettbewerbs angestellt würden und dadurch dass es notwendig sei, die Anzahl der Fremdsprachenlektoren je nach den Anforderungen der Universitäten zu begrenzen. Der Eu. GH hält fest, dass diese Schwierigkeiten durch andere Maßnahmen zu bewältigen sind.

Bedingungen zur Arbeitssuche – ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates hat das Recht auf dieselben

Bedingungen zur Arbeitssuche – ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates hat das Recht auf dieselben sozialen Vergünstigungen unter gleiche Bedingungen wie die eigenen Staatsbürger ► Ein zinsloses Darlehen bei der Geburt, das vom Staat bezuschusst wird, stellt eine soziale Begünstigung im Sinne der Verordnung vom 15. Oktober 1968 dar. Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten haben das Recht auf diese Begünstigungen unter gleiche Bedingungen wie die eigenen Staatsbürger. Soziale und soziale Vergünstigungen, die Verordnung auch auf die Staatsbürger anderer Mitgliedstaaten ausdehnen, sind jede Vergünstigungen, die den Inländern aufgrund deren Stellung als Arbeitnehmer oder als Ansässige im Hoheitsgebiet des Staates gewährt werden, auch wenn diese nicht im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis stehen. Deswegen sind diese Vergünstigungen auch Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten in Hinblick auf die Förderung der Mobilität innerhalb der Gemeinschaft zu gewähren. ► Insbesondere deckt dieser Begriff auch zinslose Darlehen, die eine staatliche Kreditinstitution mit staatlichen Zuschüssen bei der Geburt eines Kindes Familien mit geringen Einkommen in Hinblick auf die Erhöhung der Geburtenrate gewährt werden. Solche Darlehen sind unter gleichen Bedingungen auch Arbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten zu gewähren. ►

Arbeitnehmerfreizügigkeit – Verbot der steuerlichen Diskriminierung ► ► ► Ein steuerliche System, das die

Arbeitnehmerfreizügigkeit – Verbot der steuerlichen Diskriminierung ► ► ► Ein steuerliche System, das die Steuerpflichtigen davon abhält, in einem anderen Mitgliedstaat zu leben, um die von den steuerlichen Behörden zuviel erhobenen Steuern zurückzuerhalten verstößt gegen Art. 39 des EUV. Herr Biehl, deutscher Staatsangehöriger, , wohnte vom 15. November 1973 bis zum 31. Oktober 1983 im Großherzogtum Luxemburg. In dieser Zeit ging er dort einer Beschäftigung als Arbeitnehmer nach. Am 1. November 1983 verlegte er seinen Wohnsitz in die Bundesrepublik Deutschland Für die Zeit vom 1. Januar 1983 bis 31. Oktober 1983 behielt der luxemburgische Arbeitnehmer von Herrn Biehl von dessen Gehalt Einkommensteuer ein. Bei der endgültigen Festsetzung der Steuer für das Steuerjahr 1983 stellte sich heraus, dass der Betrag der einbehaltenen Steuern den Gesamtbetrag die von Herrn Biehl dem luxemburgischen Staat geschuldeten Steuern überstieg. Herr Biehl beantragte bei den Steuerbehörden die Erstattung der zuviel einbehaltenen Einkommensteuern. Diese haben die Erstattung verweigert, aufgrund der Tatsache, dass das luxemburgische Gesetz vorsieht, dass die Einkommenssteuern der Arbeitnehmer, die nur einen Teil des Jahres steuerpflichtige Ansässige waren, der Staatskasse verfallen und nicht erstattet werden könne. Herr Biehl legte gegen den Direktor der Steuerbehörde des Conseil d' État Einspruch aufgrund der Tatsache ein, dass das Gesetz eine vom Gemeinschaftsrecht untersagte verdeckte Diskriminierung darstelle, solange diese Vorschrift jenen Steuerpflichtigen anwendbar ist, die nicht Staatsangehörige von Luxemburg sind. Die Antwort der Steuerbehörde bestand darin, das die gesetzlichen Vorschriften darauf abzielten, dass nicht ansässige Steuerpflichtige einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber den Steuerpflichtigen erhielten, die im Großherzogtum Luxemburg gebietsansässig blieben. Auf die ihm vom luxemburgischen Conseil d' État vorgelegte Frage, hat der Eu. GH geantwortet, dass solche Vorschriften jene Personen benachteiligen, die keine Arbeit im Land, in dem sie wohnen aufnehmen, nachdem sie das Land innerhalb eines Jahres verlassen. Die von den Löhnen einbehaltenen Beträgen werden aufgrund der über ein gesamtes Jahr ausgeführten beruflichen Tätigkeit berechnet, und der Steuerpflichtige kann die unrechtmäßig eingehaltenen Beträge nicht zurückerhalten. Obwohl das System unabhängig von der Staatsangehörigkeit des betroffenen Steuerpflichtigen angewandt wird, die Gefahr, dass es sich besonders zum Nachteil der Steuerpflichtigen auswirkt, die Angehörige anderer Mitgliedstaaten sind. Oft sind sie es nämlich, die das Land im Laufe des Jahres verlassen oder sich dort niederlassen. Die Vorschriften stellen einen Verstoß gegen Art. 39 EUV dar.

Niederlassungsrecht - Verbot der steuerlichen Diskriminierung. ► Das steuerliche System eines Mitgliedstaates, das von

Niederlassungsrecht - Verbot der steuerlichen Diskriminierung. ► Das steuerliche System eines Mitgliedstaates, das von der Vermögenssteuer nur den Wert der Aktien an einer Gesellschaft mit Sitz in jenem Staat befreit, verstößt gegen Art. 43 des Vertrags. Die niederländische Gesetzgebung im Bereich der Steuern sieht vor, dass Personen, die Anteile an einer Gesellschaft mit Sitz in den Niederlanden besitzen, diesen Personen eine wesentliche Beteiligung auf die Gesellschaft verleiht, sind dazu berechtigt, den Wert dieser Aktien aus dem besteuerbaren Vermögen abzuziehen. ► Herr Baars, der wohnhaft in den Niederlanden war, hielt sämtliche Anteile an einer in Irland ansässigen Gesellschaft. Die niederländischen Steuerbehörden waren der Meinung, dass der Wert dieser Aktien zu besteuern war, angesichts der Tatsache, dass diese Aktien nicht Aktien einer niederländischen Gesellschaft waren. ► Innerhalb des Vorabentscheidungsverfahren, das von den niederländischen Gerichten eingeleitet worden ist, hat der Eu. GH festgestellt, dass Art. 43 (2) des Vertrags anwendbar ist, solange das Niederlassungrecht auch das Recht eine Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat zu gründen und zu leiten enthält. Die niederländische Gesetzgebung verstößt gegen Art. 43, da diese eine Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen durch die Festlegung des Kriteriums des Sitzes der Gesellschaft, an der sich die Steuerpflichtigen beteiligen, bewirken. Entgegen den Argumenten der niederländischen Regierung hält das Gericht fest, dass die Ungleichbehandlung nicht durch die Notwendigkeit, die Kohärenz der Steuerregelung zu gewährleisten, gerechtfertigt werden kann. ►

Arbeitnehmerfreizügigkeit und Recht auf Niederlassung – Zugang zur Bildung – Finanzierung der Studien ►

Arbeitnehmerfreizügigkeit und Recht auf Niederlassung – Zugang zur Bildung – Finanzierung der Studien ► ► ► Das Kind eines Unionbürgers, der von der Freizügigkeit und vom Niederlassungsrecht Gebrauch macht, hat das Recht, dass seine Studien vom Staat, in dem seine Eltern ihre Tätigkeit ausüben, unter denselben Bedingungen wie die Staatsangehörigen des betroffenen Staates finanziert werden. Die niederländische Gesetzgebung sieht vor, dass Schüler, die an ausländischen Einrichtungen studieren, das Recht auf Finanzierung der Studien haben. Herr und Frau Meeusen sind belgische Staatsangehörige und wohnen in Belgien. Herr Meeusen ist Geschäftsführer einer Gesellschaft mit Sitz in den Niederlanden, deren einziger Anteilseigner er ist. Frau Meeusen ist bei dieser Gesellschaft zwei Tage in der Woche beschäftigt. Deren Tochter studiert an einer belgischen Einrichtung, die auf der Liste der Einrichtungen aufgeführt wird, für die Niederlanden Zuschüsse zahlen können. Die niederländischen Behörden haben die Finanzierung der Studien verweigert, aufgrund der Tatsache, dass ihre Eltern nicht Wanderarbeiter im Sinne des Art. 39 der EUVs erachtet werden können, solange diese in den Niederlanden wohnen. Als Antwort auf das von den niederländischen Gerichten eingeleitete Vorabentscheidungsverfahren, hat der Eu. GH für Recht erkannt: Es steht der Anerkennung als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 39 EG-Vertrag und der Verordnung N r. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 nicht entgegen, dass jemand mit dem Geschäftsführer und einzigen Anteilseigner einer Gesellschaft verheiratet ist. Frau Meeusen ist Arbeiter im Sinne dieser Vorschriften. Das Kind, für das ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats unterhaltspflichtig ist, der - unter Beibehaltung seines Wohnsitzes in dem Staat, dessen Staatsangehöriger er ist - in einem anderen Mitgliedstaat eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt, kann sich auf Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 berufen, um eine Studienfinanzierung unter denselben Voraussetzungen wie die Kinder von Staatsangehörigen des Staates der Beschäftigung zu erhalten, ohne dass für dieses Kind ein zusätzliches Erfordernis in Bezug auf seinen Wohnort aufgestellt werden darf. Die Tochter von Herrn und Frau Meeusen hat das Recht, Subventionen von den niederländischen Behörden aufgrund der von ihrer Mutter durchgeführten Tätigkeit zu erhalten. Das Kind, für das ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats unterhaltspflichtig ist, der - unter Beibehaltung seines Wohnsitzes in dem Staat, dessen Staatsangehöriger er ist - in einem anderen Mitgliedstaat eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, hat unter denselben Voraussetzungen wie die Kinder von Staatsangehörigen des Niederlassungsstaats Anspruch auf eine Studienfinanzierung, ohne dass für dieses Kind ein zusätzliches Erfordernis in B ezug auf seinen Wohnort aufgestellt werden darf. Deswegen hat das Kind der Familie Meeusen das Recht auf Finanzierung der Studien auch aufgrund der von seinem Vater durchgeführten Tätigkeit, der von seinem Niederlassungsrecht Gebrauch gemacht hat, zu erhalten.

Rein nationale Situationen ► Ein Unionsbürger kann sich nicht auf die Vorschriften zur Freizügigkeit,

Rein nationale Situationen ► Ein Unionsbürger kann sich nicht auf die Vorschriften zur Freizügigkeit, als Rechtsgrundlage gegen sein eigenes Land berufen, solange er nicht von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat. In Frankreich müssen Personen, die in einem Frisiersalon arbeiten wollen, müssen ein berufliches Diplom vorweisen. Unionsbürger, die 6 Monate in einem anderen Mitgliedstaat den Friseurberuf ausgeübt haben, sind von dieser Regelung ausgenommen. Diese Ausnahme wurde in der französischen Gesetzgebung als Folge der Umsetzung der Richtlinie Nr. 82/489/EG des Rates vom 19. Juli 1982 ber Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr für Friseure aufgenommen. Gegen Herrn Aubertin, französischer Staatsbürger, wurde Klage erhoben, weil er in einem Frisiersalon arbeitete, ohne ein Diplom zu besitzen. Zu seiner Verteidigung hat er die Tatsache vorgebracht, dass die französische Gesetzgebung gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt und gegen französische Staatsangehörige diskriminiert. ► Das französische Gericht hat die Meinung des Eu. GHs eingeholt; dieser hat für Recht erkannt, dass man sich nicht auf die Regeln zur Freizügigkeit in jenen Fällen berufen kann, in denen ein französischer Staatsbürge seinen Beruf nicht im Ausland ausübt. Ein solcher Fall stellt ein nationales Problem dar. Um sich auf das Gemeinschaftsrecht zu berufen, müsste Herr Aubertin Staatsbürge eines anderen Mitgliedstaates sein oder er hätte seine Ausbildung im Ausland machen oder den Beruf im Ausland ausüben müssen. ►

Zusätliche Bibliographie ► ► ► BLANQUET & FASQUELLE, Grands arrêts de la CJCE, vol.

Zusätliche Bibliographie ► ► ► BLANQUET & FASQUELLE, Grands arrêts de la CJCE, vol. 2, Dalloz, Paris, 2002. DRUESNE, Droit matériel et politiques de la Communauté européenne , coll. Droit fondamental, PUF, Paris, 2001. DUBOUIS et C. BLUMANN, Droit matériel de l’Union européenne, Montchrestien, Paris, 2001, 603 S. DUTHEIL DE LA ROCHERE, Droit communautaire matériel, Hachette Education, Paris, 2001. GREEN, HARTLEY & USHER, The Legal Foundations of the Single Market, New York, 1992. ICARD, Droit matériel et politiques communautaires, Eska, 2001. LE MIRE, Droit de l’Union européenne et politiques communes, Collection Memento, Dalloz, Paris, 2001. OLIVER, Free Movement of Goods in the European Community, Sweet & Maxwell, London, 1996. MAGNETTE, La citoyenneté européenne, Ed. de l’Université de Bruxelles, Brussels, 1999. PERTEK, Les avocats en Europe, L. G. D. J. , Paris, 2000. WYATT & DASHWOOD, European Community Law, Sweet & Maxwell, London, 1993.