AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Redaktion Verrechnungsstelle
AGG – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Redaktion: Verrechnungsstelle für katholische Kirchengemeinden Obrigheim 13 Juni 2021 / Seite: 1
AGG – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Ziel des AGG Schutz vor Benachteiligung aufgrund: • • Der Rasse Der ethnischen Herkunft Des Geschlechts Der Religion Der Weltanschauung Einer Behinderung Des Alters Der sexuellen Identität 13 Juni 2021 / Seite: 2
AGG – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Anwendungsbereich Das AGG gilt für folgende Personen: • • • Arbeitnehmer Auszubildende Arbeitnehmerähnliche Personen Heimarbeiter Bewerber Organmitglieder Beamte Richter FSJ / BUFDI 13 Juni 2021 / Seite: 3
AGG – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Anwendungsbereich Das AGG gilt in sachlicher Hinsicht für: • • Stellenausschreibungen Einstellungen Beförderungen bzw. den beruflichen Aufstieg Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen Entlohnung Entlassungsbedingungen Berufsausbildung und berufliche Weiterbildung Zugang zu und Mitwirkung in Gewerkschaften, Arbeitgebervereinigungen und Berufsverbänden 13 Juni 2021 / Seite: 4
AGG – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Formen der Benachteiligung: Unmittelbare Benachteiligung (§ 3 I AGG) Mittelbare Benachteiligung (§ 3 II AGG) Belästigung (§ 3 III AGG) Benachteiligungsformen Anweisung zur Benachteiligung (§ 3 V AGG) Sexuelle Belästigung (§ 3 IV AGG) 13 Juni 2021 / Seite: 5
AGG – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz • Unmittelbare Benachteiligung Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Benachteiligung ist jede Form der Zurücksetzung. • Mittelbare Benachteiligung Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen benachteiligen. Ausnahmen sind sachlich gerechtfertigte Mittel zur Erreichung eines rechtmäßigen Zieles. 13 Juni 2021 / Seite: 6
AGG – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz • Belästigung Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterung, Anfeindung, Erniedrigung, Entwürdigung oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. • Sexuelle Belästigung Ist eine Benachteiligung wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, Aufforderungen, Berührungen sowie unerwünschtes Zeigen oder sichtbares anbringen von pornographischen Darstellungen gehört, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterung, Anfeindung, Erniedrigung, Entwürdigung oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird 13 Juni 2021 / Seite: 7
AGG – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz • Anweisung zur Benachteiligung Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt insbesondere dann vor, wenn die Anweisung eine Person zu einem Verhalten bestimmt, dass einen Beschäftigten benachteiligt oder benachteiligen kann. 13 Juni 2021 / Seite: 8
AGG – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Zulässige Ungleichbehandlung: – Wenn dadurch bisher benachteiligte Gruppen gefördert werden. (Bsp. Bevorzugung von schwerbehinderten Menschen und Frauen auf gesetzl. Grundlage) – Wenn berufliche Anforderungen dieses erfordern (z. B. Verkäuferin für Damenbademoden, Vollzugsbeamter im Männergefängnis) – In kirchlichen Arbeitsverhältnissen (Tendenzbetrieben) 13 Juni 2021 / Seite: 9
AGG – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Schutzbereich Das AGG bietet Schutz gegen: – Kollegen – Vorgesetzte – Dritte Der Arbeitgeber hat Sorge dafür zu tragen, dass Benachteiligungen abgestellt bzw. vermieden werden. 13 Juni 2021 / Seite: 10
AGG – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Rechte des Arbeitnehmers: – Beschwerderecht (Beschwerdestelle des Erzbistums und der Kirchengemeinden wurde eingerichtet beim Erzbischöflichen Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg, besetzt ist die Stelle mit Frau Ulrika Licht und Herrn Klaus Lipp) – Leistungsverweigerungsrecht (Wer wegen Belästigung oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz beschwert ist, hat unter Umständen das Recht, seine Tätigkeit einzustellen - unter Fortzahlung der Bezüge. Dieses Leistungsverweigerungsrecht besteht aber nur dann, wenn er vorher vom Arbeitgeber bzw. der Beschwerdestelle Abhilfe verlangt hat, aber keine oder keine geeigneten Maßnahmen seitens des Arbeitgebers ergriffen wurden um die Belästigung abzustellen. Unberechtigte Leistungsverweigerung kann alle arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur Kündigung haben!) – Entschädigung/Schadensersatz 13 Juni 2021 / Seite: 11
AGG – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Prävention gemäß § 12 I AGG Schutz vor Verstößen von Beschäftigten gegen das Benachteiligungsverbot Organisationspflichten des Arbeitgebers Schutz vor Benachteiligung von Beschäftigten durch Dritte Bekanntmachungspflicht Stellenausschreibung darf nicht gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG verstoßen (§ 11 AGG). 13 Juni 2021 / Seite: 12
AGG – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Diese Skript finden Sie auch unter www. vst-obrigheim. de/download/downkiga. html 13 Juni 2021 / Seite: 13
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