Examinatorium Sachenrecht Prof Dr EvaMaria Kieninger So Se

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Examinatorium Sachenrecht Prof. Dr. Eva-Maria Kieninger So. Se 2019 Mo. 9 -12 h HS

Examinatorium Sachenrecht Prof. Dr. Eva-Maria Kieninger So. Se 2019 Mo. 9 -12 h HS III

Fall 11: „Mauerrisse“ Emmanuel (E) ist Eigentümer eines Grundstücks, das mit einem kleinen Bungalow

Fall 11: „Mauerrisse“ Emmanuel (E) ist Eigentümer eines Grundstücks, das mit einem kleinen Bungalow bebaut ist. Familienzuwachs führte dazu, dass der Wohnraum zu eng wurde und überdies für den Zweitwagen Platz in einer Tiefgarage geschaffen werden musste. E schloss daher mit dem selbständigen Architekten Alexander (A) einen Vertrag über die umfassende Planung eines Hausanbaus und der Tiefgarage und die Durchführung der Bauaufsicht. Kurze Zeit später wurde mit der Errichtung des Anbaus und der Garage entsprechend der Planung des Alexander begonnen. Nach Abschluss der Ausschachtarbeiten für die Tiefgarage zeigten sich an den Außenmauern des benachbarten und nur fünf Meter von der Ausschachtstelle entfernten Hauses des Nils (N) deutliche Mauerrisse, deren Beseitigung N 20. 000 EUR kosteten.

Fall 11 (Fortsetzung) Der hinzugezogene sachverständige Bauingenieur stellt fest, dass die Mauerrisse auf ein

Fall 11 (Fortsetzung) Der hinzugezogene sachverständige Bauingenieur stellt fest, dass die Mauerrisse auf ein Abrutschen des Grundstücks des N zurückzuführen sind, was wiederum darauf beruht, dass die Tiefgarage entweder in einem größeren Abstand zum Nachbargrundstück hätte geplant werden müssen oder dass die Ausschachtung sogleich mit Stahlstützen hätte gesichert werden müssen, um das Abrutschen des Nachbargrundstücks zu verhindern. Ein Architekt hätte diese Fehler erkennen und vermeiden müssen, wohingegen für einen Laien die Planungsund Bauaufsichtsfehler nicht erkennbar gewesen seien. Frage 1: Kann N Ersatz seiner Kosten in Höhe von 20. 000 EUR von A und/oder E verlangen?

Fall 11 (Fortsetzung) Frage 2: N verklagt E und A gemeinsam vor dem zuständigen

Fall 11 (Fortsetzung) Frage 2: N verklagt E und A gemeinsam vor dem zuständigen Gericht auf Zahlung von 20. 000 EUR. Zu der ordnungsgemäß anberaumten mündlichen Verhandlung erscheint E mit seinem Rechtsanwalt, A jedoch erscheint alleine. A ist ganz erstaunt, als der Rechtsanwalt von N den Erlass eines Versäumnisurteils gegen ihn beantragt. Wird das Gericht das Versäumnisurteil erlassen? Frage 3: Vorausgesetzt, die Ansprüche des N gegen A und E bestehen: Kann E bei A Rückgriff nehmen, nachdem er den Anspruch des N erfüllt hat?

Frage 1 A. Ansprüche N gegen A • §§ 280 Abs. 1, 634 Nr.

Frage 1 A. Ansprüche N gegen A • §§ 280 Abs. 1, 634 Nr. 4 Alt. 1 BGB i. V. m. den Grundsätzen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (-) (P) Einbeziehungsinteresse: (i) Gläubiger ist für das „Wohl und Wehe“ des Dritten verantwortlich (ii) besonderes Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich plus ergänzende Vertragsauslegung dahingehend, dass Dritter in den Vertragsschutz einbezogen sein soll. e. A. : Einbeziehung aufgrund räumlicher Nähe (Leistungsnähe) a. A. : Ergänzende Vertragsauslegung ergibt keine dermaßen weitgehende Haftung

Ansprüche N gegen A (Fortsetzung) • § 823 Abs. 1 BGB (+) 1. 2.

Ansprüche N gegen A (Fortsetzung) • § 823 Abs. 1 BGB (+) 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. Verletzungshandlung des A Eigentumsverletzung Haftungsbegründende Kausalität Rechtswidrigkeit Verschulden Haftungsausfüllende Kausalität Schaden

Ansprüche N gegen A (Fortsetzung) • §§ 823 Abs. 2, 909 BGB (+) •

Ansprüche N gegen A (Fortsetzung) • §§ 823 Abs. 2, 909 BGB (+) • § 909 = Schutzgesetz; Verstoß gegen § 909 (+) • A = tauglicher „Täter“ (nicht nur der Gst. Eigentümer, sondern jeder, der an der Vertiefung mitwirkt) • Verschulden, vgl. § 823 Abs. 2 S. 2 BGB • § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit: – § 303 St. GB (-) Kein Vorsatz! – § 319 St. GB (-) TB nicht erfüllt – § 858 BGB (-) (P) § 858 als Schutzgesetz (+), aber § 909 lex specialis

Frage 1 B. Ansprüche N gegen E • Anspruch aus §§ 280 Abs. 1,

Frage 1 B. Ansprüche N gegen E • Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB (-) Rechtsprechung/h. M. : Nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis lediglich Schranke der Rechtsausübung; begründet kein Schuldverhältnis • Anspruch aus §§ 823 Abs. 2, 909 BGB (-) kein Verschulden des N • Anspruch aus § 831 BGB (-) A nicht Verrichtungsgehilfe

Ansprüche E gegen N (Fortsetzung) • Anspruch aus § 906 Abs. 2 S. 2

Ansprüche E gegen N (Fortsetzung) • Anspruch aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog (+) Analoge Anwendung bei „faktischem Duldungszwang“? St. Rechtsprechung (str. ): Entschädigungsanspruch in analoger Anwendung der Norm zu bejahen, wenn Einwirkungen das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen und der Betroffene aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gehindert war, die Einwirkungen gem. § 1004 Abs. 1 BGB zu unterbinden. Mauerrisse konnte N nicht verhindern. Aber hätte er schon aus § 1004 einen Anspruch auf Beseitigung der Mauerrisse gehabt?

Frage 2 VU gegen A, § 331 Abs. 1 S. 1 i. V. m.

Frage 2 VU gegen A, § 331 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 332 ff. ZPO • Ordnungsgemäßer Antrag • Säumnis – Nichterscheinen – Anwaltszwang – „notwendige Streitgenossenschaft“? (hier -) • Zurückweisungsgrund, §§ 335, 337 ZPO • Zulässigkeit der Klage • Schlüssigkeit des klägerischen Vorbringens → (+)

Frage 3 Rückgriff E bei A • Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 634

Frage 3 Rückgriff E bei A • Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 634 Nr. 4 Alt. 1 BGB i. H. v. 20. 000 EUR (+) • Anspruch aus § 426 Abs. 1 BGB (+) • Anspruch aus übergegangenem Recht, § 426 Abs. 2 BGB (+) • Anspruch aus §§ 683 S. 1, 670 BGB (-) (P) Fremdes Geschäft? • Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB (-)

Gesamtergebnis • Frage 1: – Ansprüche N gegen A aus § 823 Abs. 1

Gesamtergebnis • Frage 1: – Ansprüche N gegen A aus § 823 Abs. 1 BGB und §§ 823 Abs. 2, 909 BGB – Anspruch N gegen E aus Anspruch aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog • Frage 2: VU gegen A, § 331 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 332 ff. ZPO • Frage 3: Anspruch E gegen A aus – §§ 280 Abs. 1, 634 Nr. 4 Alt. 1 BGB – § 426 Abs. 1 und 2 BGB