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Wirtschaftskammer Steiermark RECHTSSERVICE E-Mail: rechtsservice@wkstmk. at Tel. 0316/601 -601 web: http: //wko. at/stmk/rs Registrierkassenund Belegerteilungspflicht update Mag. Petra Kühberger Dr. Christian Haid Rechtsservice
Übersicht n Belegerteilungspflicht n Registrierkassenpflicht n Ausnahmen und Erleichterungen n Manipulationsschutz ab 2017 2
Belegerteilungspflicht n Unternehmer muss Kunden bei Barzahlung einen Beleg ausfolgen n Beleg muss entgegengenommen werden und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitgenommen werden n gilt ab dem ersten Barumsatz n auch elektronischer Beleg möglich n gilt für alle Unternehmen § auch für Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte n Ausnahmen nur für Umsätze im Freien und Hütten 3
Belegbestandteile ab 2016 1. Name des leistenden/liefernden Unternehmens 2. fortlaufende Nummer 3. Datum 4. Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung 5. Betrag 4
Belegbestandteile ab 2017 n 6. bei Verwendung der elektronischen Sicherheitseinrichtung zusätzlich: • • Kassenidentifikationsnummer, Uhrzeit der Belegausstellung, Aufsplittung des Betrages nach Steuersätzen QR-Code 5
Registrierkassenpflicht n Betriebe (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Tätigkeit, Land- und Forstwirtschaft) n Elektronisches Aufzeichnungssystem wenn § § Jahresumsatz über € 15. 000, - UND Barumsatz über € 7. 500, - n Barumsätze: § § § Bargeld Bankomat- oder Kreditkartenumsätze Gutscheine, Bons, Geschenkmünzen, Barschecks andere vergleichbare Zahlungsformen (z. B. mit Pay Life, Quick etc. ) NICHT: durchlaufende Posten, vereinnahmt auf fremden Namen und auf fremde Rechnung, Inkassozahlungen
Ausnahmen und Erleichterungen n Umsätze im Freien („Kalte-Händeregelung“) n Umsätze außerhalb der Betriebsstätte („mobile Gruppe“) n Hütten, Buschenschänken, Kantinen gemeinnütziger Vereine n Automatenumsätze n Webshop-Umsätze n Geschlossene Gesamtsysteme
Sonderregelung für mobile Gruppen n Umsätze außerhalb der Betriebsstätte, jedoch nicht im Freien (z. B. mobile Friseure, Masseure, Fremdenführer etc. ) n prinzipielle Registrierkassenpflicht (15. 000, -/7. 500, -) n Erleichterung: Erfassung in der Registrierkasse unmittelbar nach Rückkehr in die Betriebsstätte n Beleg für Kunden muss ausgestellt werden n Kopie muss aufbewahrt werden
Kalte-Hände Regelung n Umsätze, die von Haus zu Haus auf öffentlichen Plätzen, Straßen nicht in oder in Verbindung mit festumschlossenen Räumlichkeiten erzielt werden. § § § Nicht fest umschlossene Räumlichkeiten sind z. B. freistehende Verkaufstische, offene Verkaufsbuden (Maronibrater), offene Verkaufsfahrzeuge, Christbaumhändler, Eisverkäufer etc.
Kalte-Hände Regelung (2) n € 30. 000, - Jahresumsatzgrenze (netto) n seit August 2016 nicht mehr betriebsbezogen (d. h. die Grenze gilt nur für die Umsätze im Freien, keine Zusammenrechnung) n keine Registrierkassenpflicht n keine Belegerteilungspflicht n Losungsermittlung mittels Kassasturz ist möglich
Beginn der Registrierkassenpflicht n ab dem erstmaligen Überschreiten der Grenzen mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldezeitraums n Beispiel: Überschreiten der Umsatzgrenzen im August 2016 UVA-Zeitraum Kalendermonat Kasse ab 1. 12. 2016 UVA-Zeitraum Quartal (oder Kleinunternehmer) Kasse ab 1. 1. 2017
Steuerliche Förderungen n € 200, - pro Kassensystem max. € 30, - pro Erfassungseinheit n Anschaffung oder Umrüstung zwischen 28. 2. 2015 und 31. 3. 2017 n Kosten für Kassensystem oder Umrüstung vollständig abschreibbar n Prämie wird FA-Konto gutgeschrieben, ist keine Betriebseinnahme, führt zu keiner Kürzung der Kosten 12
Strafen und Kontrollen n Finanzordnungswidrigkeit § Geldstrafe bis € 5. 000, - möglich! n Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (id. R Sicherheitszuschlag) n Kontrolle der Kassensysteme § § § bei verdeckten Erhebungen und Mystery Shopping bei Kassennachschauen durch die Finanzpolizei im Betrieb im Rahmen von Betriebsprüfungen 13
Stichtage n ab 1. 1. 2016 § § Belegerteilungspflicht Registrierkassenpflicht n seit September 2016 § Anmeldung der Registrierkasse bei Finanz. Online möglich n ab 1. 4. 2017 § Pflicht zur Implementierung der technischen Sicherheitslösung in die Kassa (Manipulationsschutz lt. Registrierkassensicherheitsverordnung) 14
Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) n ab 1. 4. 2017 technische Sicherheitseinrichtung notwendig (Manipulationsschutz) n Die Sicherheitseinrichtung besteht aus einer Verkettung der Barumsätze mit Hilfe der elektronischen Signatur der Signaturerstellungseinheit. n Anmeldung der Kasse vor Inbetriebnahme bei Finanz. Online n Keine ständige Online-Verbindung mit dem Finanzamt!
Was ist eine Registrierkasse? n Unter Registrierkasse versteht man jedes elektronische Datenverarbeitungssystem, das elektronische Aufzeichnungen zur Losungsermittlung und Dokumentation von Barumsätzen erstellt – – – Registrierkassen serverbasierte Aufzeichnungssysteme (PC-Kassen) Cloudlösungen (z. B. Handy-App) Waagen Taxameter etc.
Eigenschaften einer Registrierkasse n Datenerfassungsprotokoll n Drucker oder Vorrichtung zur elektronischen Übermittlung von Zahlungsbelegen n Schnittstelle zu einer Sicherheitseinrichtung mit einer Signaturerstellungseinheit n Verschlüsselungsalgorithmus AES 256 n Kassenidentifikationsnummer
Vorgangsweise n Registrierkasse muss RKSV entsprechen § Nachrüsten oder Neukauf? n Beschaffung einer auf das Unternehmen ausgestellten Signaturerstellungseinheit § Zertifikat von A-Trust oder Global-Trust oder Prime. Sign n Initialisierung der Registrierkasse § § erstmalige Inbetriebnahme nach Umstellung auf „RKSVVersion“ Erstellung eines Startbelegs
Vorgangsweise (2) n Anmeldung über Finanz. Online § bis 1. 4. 2017 § selbst oder bevollmächtigte Parteienvertreter n Drei Schritte: 1. Meldung der Sicherheitseinrichtung (Anbieter und Seriennummer des Zertifikats) 2. Meldung der Registrierkasse (Kassenidentifikationsnummer, AES-Schlüssel) 3. Prüfung des Startbelegs mittels Prüf-App des BMF (Authentifizierungscode anfordern, Prüf-App installieren)
Registrierkassensicherheitsverordnung
zentrale Webseite auf wko. at n wko. at/registrierkassen oder wko. at/registrierkassenpflicht n Promobox auf der Servicestartseite von WKO. at n Informationsdokumente n Online-Ratgeber n Ansprechpartner der WKO in allen Bundesländern n Broschüre und Video Clips zum Anmeldevorgang n Link Informationsseite BMF 21
VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT Mag. Petra Kühberger/ Dr. Christian Haid Wirtschaftskammer Steiermark Körblergasse 111 -113, 8010 Graz T: 0316/601 -601 F: 0316/601 -505 E: rechtsservice@wkstmk. at web: http: //wko. at/stmk/rs
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