Weltweit engagiert Die USA unter der neuen Administration

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Weltweit engagiert „Die USA unter der neuen Administration – Herausforderung Entsendung: Visa, Steuern, Sozialversicherung“

Weltweit engagiert „Die USA unter der neuen Administration – Herausforderung Entsendung: Visa, Steuern, Sozialversicherung“ „Mitarbeitereinsatz in den USA – Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht aus Sicht Deutschlands und der USA“ Susanne Hierl | München | 10. Januar 2018 © Rödl & Partner 10. 01. 2018 1

Agenda 01 Themenstellungen 02 Sozialversicherungsrechtliche Aspekte 03 Steuerrechtliche Aspekte © Rödl & Partner 10.

Agenda 01 Themenstellungen 02 Sozialversicherungsrechtliche Aspekte 03 Steuerrechtliche Aspekte © Rödl & Partner 10. 01. 2018 2

Ausgangsfall Arbeitnehmer A, angestellt bei Arbeitgeber in Deutschland; Er wird für die Dauer von

Ausgangsfall Arbeitnehmer A, angestellt bei Arbeitgeber in Deutschland; Er wird für die Dauer von 3 Jahren in den USA für die US Tochtergesellschaft arbeiten. Die Familie bleibt in Deutschland. D © Rödl & Partner USA 10. 01. 2018 3

Themenstellungen Keine Änderungen gewünscht Steuerrecht Steuerabteilung Personalabteilung Kindergeld 10. 01. 2018 Sozialversicherung Arbeitsund Aufenthaltsrecht

Themenstellungen Keine Änderungen gewünscht Steuerrecht Steuerabteilung Personalabteilung Kindergeld 10. 01. 2018 Sozialversicherung Arbeitsund Aufenthaltsrecht Beibehaltung des deutschen Vertrags / deutsches Recht © Rödl & Partner Verbleib im deutschen Sozialversicherungssystem Für Aufenthaltserlaubnis lokaler Vertrag notwendig 4

Checkliste Auslandsentsendung / Fragestellungen Aufenthalts- und Arbeitsrecht Aufenthaltsrecht: Welcher Aufenthaltstitel ist notwendig? Beeinflusst dieser

Checkliste Auslandsentsendung / Fragestellungen Aufenthalts- und Arbeitsrecht Aufenthaltsrecht: Welcher Aufenthaltstitel ist notwendig? Beeinflusst dieser die vertragliche Gestaltung? Arbeitsrecht: . Entscheidung vertragliche Gestaltung § Zusatzvereinbarung zum bestehenden AV? § Ruhendstellung dt. AV und Abschluss lokaler AV? Ggf. Abstimmung mit Kollegen in USA Erstellung der Vertragsgrundlagen © Rödl & Partner 10. 01. 2018 5

Agenda 01 Themenstellungen 02 Sozialversicherungsrechtliche Aspekte 03 Steuerrechtliche Aspekte © Rödl & Partner 10.

Agenda 01 Themenstellungen 02 Sozialversicherungsrechtliche Aspekte 03 Steuerrechtliche Aspekte © Rödl & Partner 10. 01. 2018 6

Checkliste Auslandsentsendung / Fragestellungen Sozialversicherungsrecht: Prüfung des anwendbaren Rechts § Liegt eine Entsendung vor?

Checkliste Auslandsentsendung / Fragestellungen Sozialversicherungsrecht: Prüfung des anwendbaren Rechts § Liegt eine Entsendung vor? § Wird eine Ausnahmevereinbarung abgeschlossen? . § Werden freiwillige Versicherungen / Anwartschaften benötigt? § Sind Zahlungen in den USA zu leisten? Antragstellung / Information der betroffenen Stellen © Rödl & Partner 10. 01. 2018 7

Systematik Auslandsbeschäftigung Vertragsloses Ausland / Drittstaaten Europäische Union Sozialgesetzbuch §§ 4, 5 SGB IV

Systematik Auslandsbeschäftigung Vertragsloses Ausland / Drittstaaten Europäische Union Sozialgesetzbuch §§ 4, 5 SGB IV EG-Verordnung über soziale Sicherheit „Ausstrahlung“ © Rödl & Partner „Entsendung“ Mehrfachbeschäftigung Ausnahmevereinbarung 10. 01. 2018 Abkommensstaaten bilaterale Abkommen soziale Sicherheit „Entsendung“ Ausnahmevereinbarung 8

Sozialversicherungsabkommen. D / USA Ausnahmen vom Beschäftigungslandprinzip/Territorialitätsprinzip Entsendung Art. 6 Abs. 2 Abkommen (D/USA)

Sozialversicherungsabkommen. D / USA Ausnahmen vom Beschäftigungslandprinzip/Territorialitätsprinzip Entsendung Art. 6 Abs. 2 Abkommen (D/USA) Ausnahmevereinbarung Art. 6 Abs. 5 Abkommen (D/USA) Voraussetzungen: § Arbeitsvertrag D § mindestens ruhendes Arbeitsverhältnis D § max. 60 Kalendermonate § max. 5 Jahre § Unternehmen D trägt Arbeitsentgelt steuerlich § Interesse des AN § Nennenswerte Geschäftstätigkeit des AG in Entsendestaat Formalien: § Rechtsfolgen: § Beantragung D/USA 101 bei DVKA durch AN und AG Rechtsfolgen: § Angliederung in RV in D § Angliederung in ALV, KV, PV und UV nach jeweiligen nationalen Regelungen § Beantragung D/USA 101 bei gesetzl. KK © Rödl & Partner 10. 01. 2018 Angliederung in ALV, KV, PV und UV nach jeweiligen nationalen Regelungen 9

Sozialversicherungsabkommen nicht erfasste Zweige Ausnahmen vom Beschäftigungslandprinzip/Territorialitätsprinzip D: Ausstrahlung (§ 4 SGB IV) Ausland

Sozialversicherungsabkommen nicht erfasste Zweige Ausnahmen vom Beschäftigungslandprinzip/Territorialitätsprinzip D: Ausstrahlung (§ 4 SGB IV) Ausland Voraussetzungen: § zeitliche Befristung im Voraus § aktives Beschäftigungsverhältnis D: § Weisungsbefugnis § Entgeltanspruch gegen Unternehmen in D (keine Weiterverrechnung ins Ausland) § Prüfung nach ausländischem Recht Formalien: § Antrag an Einzugsstelle (§ 28 h II SGB IV) Rechtsfolgen: § Angliederung SV-System D Gefahr: Doppelversicherung Kranken-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung © Rödl & Partner 10. 01. 2018 10

Befreiung von der US-Sozialversicherung nach dem Sozialversicherungsabkommen D/USA Sozialversicherungszweig Versicherungspflicht USA Rentenversicherung (OASDI) befreit,

Befreiung von der US-Sozialversicherung nach dem Sozialversicherungsabkommen D/USA Sozialversicherungszweig Versicherungspflicht USA Rentenversicherung (OASDI) befreit, falls Formular D/USA 101 Krankenversicherung (Health Insurance) geregelt im Affordable Care Act (neues US-Krankenversicherungsrecht) Pflegeversicherung (Nursing Care Insurance) nicht anwendbar Alterskrankenversicherung (Medicare) befreit, falls Formular D/USA 101 Arbeitslosenversicherung – Bund (FUTA) nicht befreit / nur Arbeitgeberbeiträge Arbeitslosenversicherung – Bundesstaat (SUTA) nicht befreit / nur Arbeitgeberbeiträge Unfallversicherung (Workers‘ Compensation Insurance) nicht befreit / nur Arbeitgeberbeiträge © Rödl & Partner 10. 01. 2018 11

US-Sozialversicherungsbeiträge 2018 Arbeitgeber Arbeitnehmer Rentenversicherung (OASDI) 1) Alterskrankenversicherung (Medicare) 2) Gesamtbeiträge 6, 20% 1,

US-Sozialversicherungsbeiträge 2018 Arbeitgeber Arbeitnehmer Rentenversicherung (OASDI) 1) Alterskrankenversicherung (Medicare) 2) Gesamtbeiträge 6, 20% 1, 45% 7, 65% Arbeitslosenversicherung Bund (FUTA) 4) 6, 00% keine Arbeitslosenversicherung Bundesstaat (SUTA) variiert 5) keine Unfallversicherung Bundesstaat (Workers‘ Comp. ) variiert 5) keine 3) 1) Beitragsbemessungsgrenze 2018: USD 128, 400 (Jahr). 2) Es existiert keine Beitragsbemessungsgrenze. 3) Zusätzlich 0. 9% Medicare Tax auf Löhne und Gehälter, soweit die Vergütung den Betrag von $250, 000 (Zusammenveranlagung) bzw. $ 200, 000 (Einzelveranlagung) bzw. $125, 000 (getrennte Veranlagung) übersteigt. Die Steuer ist nicht auf die Einkommensteuer anrechenbar. 4) Beitragsbemessungsgrenze 2017: USD 7, 000 (Jahr), Beitragshöhe kann in manchen Staaten höher sein. 5) Unterschiedlich von Bundesstaat zu Bundesstaat. © Rödl & Partner 10. 01. 2018 12

Agenda 01 Themenstellungen 02 Sozialversicherungsrechtliche Aspekte 03 Steuerrechtliche Aspekte © Rödl & Partner 10.

Agenda 01 Themenstellungen 02 Sozialversicherungsrechtliche Aspekte 03 Steuerrechtliche Aspekte © Rödl & Partner 10. 01. 2018 13

Checkliste Auslandsentsendung / Fragestellungen Steuerrecht Prüfung des anwendbaren Rechts Lohnsteuer Antrag auf Lohnsteuerfreistellung notwendig?

Checkliste Auslandsentsendung / Fragestellungen Steuerrecht Prüfung des anwendbaren Rechts Lohnsteuer Antrag auf Lohnsteuerfreistellung notwendig? Weiterführung der Lohnabrechnung / Schattenabrechnung D / USA? . Unternehmen Verrechnung der Kosten des Mitarbeiters notwendig? Besteht / entsteht eine Betriebsstätte? Mitarbeiter Ist eine Einkommenssteuererklärung abzugeben? © Rödl & Partner 10. 01. 2018 14

Prüfung des anwendbaren Rechts Nationale Steuerpflicht Deutschland: § unbeschränkt Welteinkommensprinzip § beschränkt Mit welchen

Prüfung des anwendbaren Rechts Nationale Steuerpflicht Deutschland: § unbeschränkt Welteinkommensprinzip § beschränkt Mit welchen Einkünften? Nationale Steuerpflicht Ausland: § unbeschränkt Welteinkommensprinzip § Risiko einer Doppelbesteuerung Ausweg: internationales / nationales Recht (z. B. ATE) beschränkt Mit welchen Einkünften? © Rödl & Partner 10. 01. 2018 15

Einkünfte aus unselbständiger Arbeit (Art. 15 Abs. 2 DBA D / USA) Hat der

Einkünfte aus unselbständiger Arbeit (Art. 15 Abs. 2 DBA D / USA) Hat der AN während eines Kalenderjahres mehr als 183 Tage an Aufenthalt im T-Staat? ja nein Sind die Vergütungen von oder für einen AG gezahlt worden, der im T-Staat ansässig ist? ja Besteuerungsrecht im T-Staat (Arbeitsortprinzip) ja nein Werden die Vergütungen von einer Betriebsstätte des AG im TStaat getragen? © Rödl & Partner nein 10. 01. 2018 Besteuerungsrecht im A-Staat 16

Privatperson Steuer- und Steuererklärungspflichten in den USA Grundsätzlich keine Gehaltsuntergrenze oder Mindestaufenthaltsdauer Ausnahme nach

Privatperson Steuer- und Steuererklärungspflichten in den USA Grundsätzlich keine Gehaltsuntergrenze oder Mindestaufenthaltsdauer Ausnahme nach nationalem US-Steuerrecht § Aufenthalt von weniger als 90 Tage im Kalenderjahr als Angestellter eines ausländischen Unternehmens in den USA und § auf Arbeitstage in den USA entfallendes Einkommen weniger als $3, 000, Gehalt gilt als aus Quellen außerhalb der USA bezogen und unterliegt im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht nicht der Einkommensteuer in den USA (IRC sec. 861(a)(3)). © Rödl & Partner 10. 01. 2018 17

Konsequenzen für Arbeitgeber bei Steuerpflicht des Arbeitnehmers in den USA § Verpflichtung zur Abfuhr

Konsequenzen für Arbeitgeber bei Steuerpflicht des Arbeitnehmers in den USA § Verpflichtung zur Abfuhr von Lohnsteuer sowie Sozialabgaben auf Bundes- und ggf. Bundesstaatenebene Steuer US-Gehaltsabrechnung Lohnsteuer des Bundes Einbehalt und Abfuhr erforderlich Lohnsteuer des Staates Einbehalt und Abfuhr erforderlich Social Security Befreiung mgl. , ggf. D/USA 101 Arbeitslosenversicherung Bund Arbeitgeberseitige Leistung Arbeitslosenversicherung Staat Arbeitgeberseitige Leistung § Problem: Bei Einreise ohne Arbeitsvisum ist keine US-Gehaltsabrechnung möglich; Lohnsteuer kann durch Arbeitnehmer im Rahmen der Veranlagung geleistet werden; arbeitgeberseitige Sozialabgaben können außerhalb einer US-Gehaltsabrechnung nicht geleistet werden. © Rödl & Partner 10. 01. 2018 18

Bundesstaatensteuern im Vergleich - 2017 © Rödl & Partner 10. 01. 2018 19

Bundesstaatensteuern im Vergleich - 2017 © Rödl & Partner 10. 01. 2018 19

Entsendungsstrukturen – steuerliche Auswirkungen Heimatgesellschaft (zahlt das Gehalt) § Gehaltsabrechnung und Auszahlung bei der

Entsendungsstrukturen – steuerliche Auswirkungen Heimatgesellschaft (zahlt das Gehalt) § Gehaltsabrechnung und Auszahlung bei der Heimatgesellschaft § Einrichtung einer „Shadow Payroll“ § Betriebsstättenrisiko Heimatgesellschaft (zahlt Gehalt) aber ruhender Arbeitsvertrag § § Einsatzgesellschaft § Gehaltsabrechnung und Auszahlung bei der Einsatzgesellschaft. § „Pro Forma Gehaltsabrechnung“ bei der Heimatgesellschaft zur Abführung der Sozialversicherung (falls gewünscht). § Minimierung des Betriebsstättenrisikos Heimat- und Einsatzgesellschaft § Zahlung des Gehalts durch die Heimat- und/oder die Einsatzgesellschaft § Eventuell Lohnsteuerpflicht der Heimat- und Einsatzgesellschaft § Schwierige Abgrenzung wann ein Mitarbeiter für welchen Arbeitgeber tätig wird § Betriebsstättenrisiko © Rödl & Partner Gehaltsabrechnung und Auszahlung bei der Heimatgesellschaft Weiterbelastung der Gehaltskosten an die Einsatzgesellschaft Einrichtung einer „Shadow Payroll“ bei der Einsatzgesellschaft Minimierung des Betriebsstättenrisikos 10. 01. 2018 20

“Shadow Payroll” und interne Gehaltsweiterbelastung § Abrechnung ohne Auszahlung durch die Einsatzgesellschaft zur Einhaltung

“Shadow Payroll” und interne Gehaltsweiterbelastung § Abrechnung ohne Auszahlung durch die Einsatzgesellschaft zur Einhaltung lokaler Auskunfts- und Lohnsteuerpflichten. § Gegebenenfalls Variation durch teilweise Auszahlung des Gehalts durch Heimatund Einsatzgesellschaft (“split payroll”) § Abführung der lokalen Einkommensteuer und der Arbeitgebersteuern (Arbeitslosenversicherung, Workers‘ Compensation Insurance) durch die Einsatzgesellschaft. § Abzug der lokalen Einkommensteuer vom durch die Heimatgesellschaft ausgezahlten Gehalt. § Weiterbelastung von Gehaltskosten der Heimatgesellschaft an die Einsatzgesellschaft. § EXKURS - Hypotax © Rödl & Partner 10. 01. 2018 21

Typische Lohnsteuerabwicklung bei Entsendung (Hypotax) + Auslandszulage (falls gewährt) + Geldwerte Vorteile (z. B.

Typische Lohnsteuerabwicklung bei Entsendung (Hypotax) + Auslandszulage (falls gewährt) + Geldwerte Vorteile (z. B. Auto) - Hypothetische Steuer - AN-Anteil Sozialversicherung = Social Security Einsatzstaat (falls kein Abkommen besteht) Heimatgesellschaft Bruttogehalt Grundgehalt Einsatzgesellschaft + AN-Anteil Sozialversicherung Heimatland Hypothetisches Nettogehalt x Wechselkurs Lebenskostenausgleich Mobilitätszuschlag + Steuer Einsatzland + Mietkostenbeihilfe = Tatsächliches Nettogehalt = Nettogehalt Einsatzgesellschaft Sonstige Nettozuwendungen © Rödl & Partner 10. 01. 2018 22

Ihr Ansprechpartner Bild Susanne Hierl Rödl & Partner Äußere Sulzbacher Str. 100 D-90491 Nürnberg

Ihr Ansprechpartner Bild Susanne Hierl Rödl & Partner Äußere Sulzbacher Str. 100 D-90491 Nürnberg Telefon +49 (911) 9193 -1081 Fax +49 (911) 9193 -1996 susanne. hierl@roedl. de „Jeder Einzelne zählt“ – bei den Castellers und bei uns. Menschentürme symbolisieren in einzigartiger Weise die Unternehmenskultur von Rödl & Partner. Sie verkörpern unsere Philosophie von Zusammenhalt, Gleichgewicht, Mut und Mannschaftsgeist. Sie veranschaulichen das Wachstum aus eigener Kraft, das Rödl & Partner zu dem gemacht hat, was es heute ist. „Força, Equilibri, Valor i Seny“ (Kraft, Balance, Mut und Verstand) ist der katalanische Wahlspruch aller Castellers und beschreibt deren Grundwerte sehr pointiert. Das gefällt uns und entspricht unserer Mentalität. Deshalb ist Rödl & Partner eine Kooperation mit Repräsentanten dieser langen Tradition der Menschentürme, den Castellers de Barcelona, im Mai 2011 eingegangen. Der Verein aus Barcelona verkörpert neben vielen anderen dieses immaterielle Kulturerbe. © Rödl & Partner 10. 01. 2018 23