Die Pflichten gemss OR 725 in Zeiten von

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Die Pflichten gemäss OR 725 in Zeiten von COVID-19 Prof. Dr. Lukas Glanzmann |

Die Pflichten gemäss OR 725 in Zeiten von COVID-19 Prof. Dr. Lukas Glanzmann | 5. Mai 2020

Kapitalverlust (Art. 725 Abs. 1 OR) § Hälfte des AK und der gesetzlichen Reserven

Kapitalverlust (Art. 725 Abs. 1 OR) § Hälfte des AK und der gesetzlichen Reserven ist gemäss letzter Jahresbilanz nicht mehr gedeckt, d. h. EK < ½ (AK + ges. Reserven) § Handlungspflicht: Der VR muss unverzüglich eine GV einberufen und ihr Sanierungsmassnahmen beantragen § Primäre Pflicht des VR ist die Erarbeitung von Sanierungsmassnahmen § Keine Änderungen durch die COVID-19 Insolvenzrecht. VO § Kredit gemäss Art. 3 Solidarbürgschafts. VO zählt bis 31. 03. 2022 nicht als FK (Art. 24 Sb. VO)

Überschuldung (Art. 725 Abs. 2 OR) § Bei begründeter Besorgnis einer Überschuldung Erstellung einer

Überschuldung (Art. 725 Abs. 2 OR) § Bei begründeter Besorgnis einer Überschuldung Erstellung einer Zwischenbilanz zu Fortführungs- und Veräusserungswerten § Prüfung der ZB durch zugelassenen Revisor § „Deponieren der Bilanz“ bei Überschuldung, ausser bei § Gewährung von Rangrücktritten § stiller Sanierung innert kurzer Frist § Antrag auf Konkurseröffnung, Gewährung einer Nachlassstundung, eines Konkursaufschubs § Kredit gemäss Art. 3 Sb. VO zählt bis 31. 03. 2022 nicht als FK (Art. 24 Sb. VO)

Erleichterungen bezüglich Art. 725 Abs. 2 OR

Erleichterungen bezüglich Art. 725 Abs. 2 OR

Verzicht auf Überschuldungsanzeige (I/II) n n Gesellschaft darf per 31. 12. 2019 nicht überschuldet

Verzicht auf Überschuldungsanzeige (I/II) n n Gesellschaft darf per 31. 12. 2019 nicht überschuldet gewesen sein (ohne Rangrücktritte) n Ungerechtfertigte Nichtberücksichtigung von Rangrücktritten n Nachweis muss anhand der ordentlichen Bilanz 2019 erbracht werden können n Neue Überschuldung muss nicht wegen COVID-19 eingetreten sein Verzicht auf Überschuldungsanzeige ist nur zulässig, wenn Aussicht besteht, dass die Überschuldung bis am 31. Dezember 2020 behoben werden kann n Weiterführung der Geschäftstätigkeit bis Ende 2020 muss angenommen werden dürfen n Rangrücktritte dürfen berücksichtigt werden, denn damit entfällt Benachrichtigungspflicht n Beurteilung erfolgt anhand eines Business- und Finanzplans (inkl. Liquiditätsplan) n Entscheid fällt unter Business Judgment Rule n Bei ungerechtfertigtem Verzicht besteht Haftungsrisiko wegen Konkursverschleppung

Verzicht auf Überschuldungsanzeige (II/II) n Die Unterlassung der Anzeige muss schriftlich dokumentiert und begründet

Verzicht auf Überschuldungsanzeige (II/II) n Die Unterlassung der Anzeige muss schriftlich dokumentiert und begründet werden n VR-Beschluss inkl. der zugrundeliegenden Dokumente Muss bei der Erstellung der Zwischenbilanz die Fortführung bis Stichtag 31. 12. 2020 oder gem. Art. 958 a OR über 12 Monate angenommen werden können? n Grundsätzlich wohl über 12 Monate, da Art. 958 a OR bewusst nicht suspendiert wurde (siehe Erläuterungen des BJ zur COVID-19 -Verordnung Insolvenzrecht, S. 2) n Dürfte meistens keinen grossen Unterschied machen, da Fortführungsfähigkeit erst verneint werden muss, wenn klare Anzeichen erkennbar sind, dass die Liquidität für die Fortführung der Geschäftstätigkeit voraussichtlich nicht ausreicht Lebt die Pflicht zur Überschuldungsanzeige am 20. 10. 2020 wieder auf? n Ja, allerdings ist stille Sanierung bis Ende Jahr möglich

CV Prof. Dr. Lukas Glanzmann Partner +41 44 384 13 55 lukas. glanzmann@bakermckenzie. com

CV Prof. Dr. Lukas Glanzmann Partner +41 44 384 13 55 lukas. glanzmann@bakermckenzie. com Prof. Dr. iur. Lukas Glanzmann ist seit 1998 bei Baker & Mc. Kenzie Zurich tätig, seit 2004 als Partner. Seine Haupttätigkeiten liegen in den Bereichen Fremdkapitalfinanzierung, Sanierung, Gesellschafts- und Rechnungslegungsrecht, Private Equity, Mergers & Acquisitions sowie Kapitalmarktrecht. Nach dem Erwerb des Anwaltspatents doktorierte Lukas Glanzmann an der Universität St. Gallen im Bereich Gesellschaftsrecht und erwarb danach einen LL. M. an der Harvard Law School. Im Jahre 2006 habilitierte sich Lukas Glanzmann an der Universität St. Gallen und ist heute Titularprofessor für Wirtschaftsrecht. Lukas Glanzmann hat diverse Schriften zu Fragen des Gesellschafts-, Kredit- und Rechnungslegungsrechts, über Sanierungen sowie im Bereich der Corporate Governance publiziert. Er ist Mitglied der Eidg. Expertenkommission für das Handelsregister. Zudem ist er bei Baker Mc. Kenzie Head des European Restructuring & Insolvency Steering Committees sowie Mitglied des European Banking & Finance Steering Committees.

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Baker Mc. Kenzie Zurich ist Mitglied von Baker & Mc. Kenzie International, einer global tätigen Anwaltskanzlei mit Mitgliedsfirmen weltweit. Der allgemeinen Terminologie in Beratungsunternehmen folgend, bezeichnen wir als "Partner" einen Gesellschafter, der für uns oder ein Mitglied von Baker & Mc. Kenzie International tätig ist. Als "Büros" bezeichnen wir unsere Kanzleistandorte und diejenigen der Mitglieder von Baker & Mc. Kenzie International. © 2020 Baker & Mc. Kenzie Zurich bakermckenzie. com