Kapitel 1 3 Durchsetzung von Rechten und Pflichten

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Kapitel 1. 3 Durchsetzung von Rechten und Pflichten im Betrieb Folie 1 von 6

Kapitel 1. 3 Durchsetzung von Rechten und Pflichten im Betrieb Folie 1 von 6 Interessenskonflikte Überblick Arbeitgeber/ Ausbildender Arbeitnehmer/ Auszubildender Arbeitnehmer wählen Betriebsrat und Jugend/Ausbildungsvertretung Mögliche Interessen: • Weniger Gehalt/Ausbildungsvergütung • Geringe zeitliche Belastung der Ausbilder • Geringe Ausbildungskosten usw. Mögliche Interessen: • Viel Gehalt/Ausbildungsvergütung • Viel Ausbildung • Gute Arbeitsbedingungen usw. Der Betriebsrat hat in betrieblichen Angelegenheiten folgende Rechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz (Betr. VG) soziale Angelegenheiten personelle Angelegenheiten wirtschaftliche Angelegenheiten Mitbestimmungsrecht eingeschränktes Mitbestimmungsrecht Mitwirkungsrecht © Ernst Klett Verlag Gmb. H, Stuttgart 2009 | www. klett. de

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Kapitel 1. 3 Durchsetzung von Rechten und Pflichten im Betrieb Folie 2 von 6 Gesetzliche Grundlagen Spezielle Regelungen für die Berufsausbildung • Berufsbildungsgesetz (BBi. G) • Handwerksordnung (Hw. O) • Ausbildungsordnung (AO) © Ernst Klett Verlag Gmb. H, Stuttgart 2009 | www. klett. de Regelungen aus Arbeitsrecht und Arbeitsschutz • • • Arbeitszeitgesetz (Arb. ZG) Jugendarbeitsschutzgesetz (JArb. Sch. G) Bundesurlaubsgesetz (BUrl. G) Mutterschutzgesetz (Mu. Sch. G) Schwerbehindertenschutz im Sozialgesetzbuch (SGB) • Tarifverträge/Betriebsvereinbarungen • Arbeitsvertrag/Berufsausbildungsvertrag

Folie 3 von 6 Kapitel 1. 3 Durchsetzung von Rechten und Pflichten im Betrieb

Folie 3 von 6 Kapitel 1. 3 Durchsetzung von Rechten und Pflichten im Betrieb Beratung bei Konflikten im Betrieb Wer kann Sie bei Konflikten beraten und unterstützen? • Berufsberatung der Agentur für Arbeit • zuständige Kammer (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) • Gewerkschaft (überbetriebliche Arbeitnehmerorganisation, z. B. IG Metall) • Jugend- und Auszubildendenvertretung im Betrieb (JAV) • Betriebsrat des Unternehmens • Lehrerinnen und Lehrer der Berufsschule © Ernst Klett Verlag Gmb. H, Stuttgart 2009 | www. klett. de

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Kapitel 1. 3 Durchsetzung von Rechten und Pflichten im Betrieb Folie 4 von 6 Der Betriebsrat Wie kommt der Betriebsrat zustande? Voraussetzungen: Größe: Wahl: Bezahlung: Kündigung: mind. 5 Beschäftigte über 18 Jahre (ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit), 3 wählbare Beschäftigte (= mind. 6 Monate im Betrieb beschäftigt) abhängig von der Zahl der Beschäftigten. Bis 20 Beschäftigte mit einem Betriebsobmann, ab 21 Beschäftigten 3 Mitglieder, ab 51 Beschäftigten 5 Mitglieder usw. unmittelbar und geheim. Alle Bereiche des Betriebs, Arbeiter und Angestellte, Männer und Frauen sollen vertreten sein. Amtszeit 4 Jahre. Der Betriebsrat nimmt seine Aufgaben während der Arbeitszeit wahr und wird dafür freigestellt. Sein Lohn läuft weiter. Ab 200 Beschäftigten wird 1 Mitglied komplett freigestellt (bei größeren Betrieben mehr) Mitglieder des Betriebsrats sind unkündbar (gilt 1 Jahr nach Ausscheiden aus dem Betriebsrat weiter). Ausgenommen sind nur fristlose Kündigungen wegen eines Fehlverhaltens. © Ernst Klett Verlag Gmb. H, Stuttgart 2009 | www. klett. de

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Kapitel 1. 3 Durchsetzung von Rechten und Pflichten im Betrieb Folie 5 von 6 Die Jugend- und Auszubildendenvertretung Wie kommt die Jugend- und Auszubildendvertretung zustande? Voraussetzungen: Größe: Wahl: Bezahlung: Kündigung: mind. 5 Beschäftigte unter 18 Jahren oder Auszubildende unter 25 Jahren (ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit) abhängig von der Zahl der Beschäftigten. Bis 20 Beschäftigte unter 25 Jahren 1 Jugendvertreter, dann steigend (ähnlich wie beim Betriebsrat) unmittelbar und geheim, gewählt werden dürfen nur Beschäftigte unter 25 Jahren. Betriebsratsmitglieder sind nicht wählbar. Alle Bereiche des Betriebs, alle Ausbildungsberufe, Männer und Frauen sollten vertreten sein. Amtszeit 2 Jahre. Wer 25 wird, bleibt bis zum Ende der Amtszeit im Amt. Die Jugendvertreter nehmen ihre Aufgaben während der Arbeits- bzw. Ausbildungszeit wahr. Wie beim Betriebsrat. Nach Ende der Ausbildung besteht normalerweise Anspruch auf unbefristete Weiterbeschäftigung. © Ernst Klett Verlag Gmb. H, Stuttgart 2009 | www. klett. de

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Kapitel 1. 3 Durchsetzung von Rechten und Pflichten im Betrieb Folie 6 von 6 Arbeitsgerichtsbarkeit Arbeitsgerichte sind zuständig für alle Streitigkeiten im Arbeitsleben. 3. Instanz Bundesarbeitsgericht Rechtsanwalt Landesarbeitsgericht Rechtsanwalt oder Vertreter aus Verbänden Revision 2. Instanz Berufung 1. Instanz © Ernst Klett Verlag Gmb. H, Stuttgart 2009 | www. klett. de Arbeitsgericht Rechtsanwalt oder Vertreter aus Verbänden oder persönlich