Die Rechtsstellung von Fhrungskrften Die Behandlung von Fhrungskrften
„Die Rechtsstellung von Führungskräften“ Die Behandlung von Führungskräften im Sozial- und Steuerrecht Foto Universität Graz, am 5. Oktober 2006 Mag. Erhard Lausegger Wirtschaftsprüfer u. Steuerberater Geschäftsführer der LBG Wirtschaftstreuhand Österreich 8020 Graz, Niesenbergergasse 37 Tel. : 0316 / 720 200 - 0 mailto: e. lausegger@lbg. at
Roter Faden 1. Einordnungskriterien für Geschäftsführerbezüge 2. Der Geschäftsführer im Sozialversicherungsrecht 3. Der Geschäftsführer im Steuerrecht 4. Überblick über die sozialversicherungsrechtliche- und steuerliche Behandlung des Geschäftsführers 2
1. Einordnungskriterien der GF-Bezüge Die steuerliche u. sozialversicherungsrechtliche Einordnung von Geschäftsführerbezügen eines Gesellschafter – Geschäftsführers kann im wesentlichen anhand nachstehender Kriterien erfolgen: § Höhe der Beteiligung § Vorliegen einer Sperrminorität § Vorliegen eines echten oder freien Dienstverhältnisses 3
GF im Sozialversicherungsrecht 1. Pflichtversicherung nach ASVG 2. Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 3 GSVG („normale GSVG-Versicherung“) 3. Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG („Neuer Selbständiger“) 4. Pflichtversicherung nach ASVG – GSVG? - Ein Kosten- und Leistungsvergleich 4
Prüfung der Versicherungspflicht 5
Pflichtversicherung nach ASVG 1. Pflichtversicherung nach ASVG Seit 1. 1. 1999 ist jeder lohnsteuerpflichtige G-GF bis 25 % Beteiligung mit oder ohne Weisungsgebundenheit (Sperrminorität) als echter Dienstnehmer nach ASVG pflichtversichert § § Die ab 1. 1. 1999 geltende Regelung bewirkt, dass jeder lohnsteuerpflichtige G-GF nach § 4 Abs 2 ASVG sozialversicherungspflichtig ist, aber nicht jeder nach § 4 Abs 2 ASVG sozialversicherte G-GF lohnsteuerpflichtig ist 6
Pflichtversicherung nach GSVG 2. Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG Eine Pflichtversicherung nach GSVG liegt immer dann vor, wenn § keine ASVG -Versicherung gegeben ist und § wenn der Beschäftigung ein Auftrag, ein Werkvertrag oder ein arbeitsrechtlicher freier Dienstvertrag zugrunde gelegt wird. Für die Pflichtversicherung nach GSVG müssen 3 Voraussetzungen gegeben sein: § er ist handelsrechtlicher Geschäftsführer § er ist Gesellschafter der Gesellschaft und § die Gesellschaft muss Wirtschaftskammermitglied sein. 7
Pflichtversicherung nach GSVG 3. Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG Der Pflichtversicherung als „Neuer Selbständiger“ unterliegt der Geschäftsführer nur dann, wenn § keine ASVG – Versicherung § normale GSVG – Versicherung eintritt. 8
ASVG versus GSVG 4. Kostenvergleich – ASVG versus GSVG a) Beitragsvergleich auf Basis Höchstbeitragsgrundlage 2006 Höchst - BMG Beitragssatz Beitrag Mehrbetrag ASVG p. a. ASVG (Angestellter) GSVG € 52. 500, -- 39, 4 % 24, 35 % (Arbeitgeber- u. Arbeitnehmeranteil mit IESG, ohne AKU) (Unfallversicherung € 87, 60 p. a. ) € 20. 685, -- € 12. 871, 35 € 7. 814, -- 9
ASVG versus GSVG b) Leistungsvergleich Pensionsversicherung gibt es keinen Unterschied (gleich hohe Pension) Krankenversicherung in der GSVG – Krankenversicherung besteht ein 20 %-iger Selbstbehalt bei Arztkosten – nicht jedoch bei Spitalsaufenthalt Geldleistungsberechtigte müssen die Kosten vorstrecken und bekommen bis zu 80 % des Tarifes von der Krankenversicherung ersetzt. Arbeitslosenversicherungsschutz ist nur bei der Pflichtversicherung nach ASVG gegeben. 10
GF im Steuerrecht 1. Steuerliche Einordnung der GF-Bezüge in Abhängigkeit von der Beteiligungshöhe sowie deren steuerlichen Konsequenzen a) b) c) d) e) f) g) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit Besteuerung – Lohnsteuer - Einkommensteuer Betriebsausgaben – Werbungskosten Möglichkeit der Abfertigungszusage Möglichkeit der Pensionsvorsorge Allfällige Lohnnebenkosten 11
GF im Steuerrecht 12
Überblick Fremd - GF 13
Überblick Gesellschafter - GF 14
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