Strerhaftung Notwendigkeit oder Hemmnis fr Geschftsmodelle im Internet

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Störerhaftung – Notwendigkeit oder Hemmnis für Geschäftsmodelle im Internet? Rechtsanwalt Thomas Stadler Fachanwalt für

Störerhaftung – Notwendigkeit oder Hemmnis für Geschäftsmodelle im Internet? Rechtsanwalt Thomas Stadler Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für IT-Recht Haydstr. 2, 85354 Freising, Tel. 08161/939060 www. afs-rechtsanwaelte. de

Übersicht • • • Offene W-LANs, freie Internetzugänge Rückrufpflicht für Veröffentlichungen im Netz Haftung

Übersicht • • • Offene W-LANs, freie Internetzugänge Rückrufpflicht für Veröffentlichungen im Netz Haftung für verlinkte Fremdinhalte Störerhaftung des Access-Providers Störerhaftung von Bewertungsportalen

Definition der Störerhaftung • Als Störer haftet derjenige, der - ohne Täter oder Teilnehmer

Definition der Störerhaftung • Als Störer haftet derjenige, der - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zu einer Rechtsverletzung beigetragen hat. • Wegen der Gefahr einer uferlosen Ausdehnung auf unbeteiligte Dritte, verlangt die Rechtsprechung zusätzlich die Verletzung von Prüfpflichten.

Offene W-LANs Offene W-LANS, freie Internetzugänge Freie Internetzugänge im öffentlichen Raum sind in Deutschland

Offene W-LANs Offene W-LANS, freie Internetzugänge Freie Internetzugänge im öffentlichen Raum sind in Deutschland weniger verbreitet als in anderen Ländern. Die Angst vor einer Haftung spielt hierbei eine zentrale Rolle. Der Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes vom 18. 11. 2015 (BT-Drs. 18/6745) will das ändern. § 8 TMG soll um zwei weitere Absätze (3 und 4) ergänzt werden.

Offene W-LANs § 8 TMG (1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in

Offene W-LANs § 8 TMG (1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie 1. die Übermittlung nicht veranlasst, 2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und 3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.

Offene W-LANs Geplante Neuregelung: (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter

Offene W-LANs Geplante Neuregelung: (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen. (4) Diensteanbieter nach Absatz 3 können wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers nicht auf Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie zumutbare Maßnahmen ergriffen haben, um eine Rechtsverletzung durch Nutzer zu verhindern. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Diensteanbieter 1. angemessene Sicherungsmaßnahmen gegen den unberechtigten Zugriff auf das drahtlose lokale Netzwerk ergriffen hat und 2. Zugang zum Internet nur dem Nutzer gewährt, der erklärt hat, im Rahmen der Nutzung keine Rechtsverletzungen zu begehen.

Offene W-LANs Schlussanträge des Generalanwalts beim Eu. GH (C - 484/14) vom 16. 03.

Offene W-LANs Schlussanträge des Generalanwalts beim Eu. GH (C - 484/14) vom 16. 03. 2016: • Haftungsprivilegien der E-Commerce-Richtlinie gelten auch für Personen, die als Nebentätigkeit zu ihrer wirtschaftlichen Haupttätigkeit ein WLAN-Netz betreiben, das der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird. • Verurteilung zum Schadensersatz, zur Tragung der Abmahnkosten und der gerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit der von einem Dritten begangenen Verletzung des Urheberrechts, scheidet aus.

Offene W-LANs Schlussanträge (II): • Gerichtliche Anordnungen gegen einen W-LAN-Anbieter sind zwar möglich, um

Offene W-LANs Schlussanträge (II): • Gerichtliche Anordnungen gegen einen W-LAN-Anbieter sind zwar möglich, um eine Urheberrechtsverletzung zu unterbinden. Eine solche Anordnung darf allerdings nicht dazu führen dass der betroffene Anschlussinhaber 1. den Internetanschluss stilllegt oder 2. ihn mit einem Passwortschutz versieht oder 3. sämtliche über diesen Anschluss laufende Kommunikation daraufhin untersucht, ob das fragliche urheberrechtlich geschützte Werk erneut rechtswidrig übermittelt wird.

Übersicht • Offene W-LANs, freie Internetzugänge • Rückrufpflicht für Veröffentlichungen im Netz • Haftung

Übersicht • Offene W-LANs, freie Internetzugänge • Rückrufpflicht für Veröffentlichungen im Netz • Haftung für verlinkte Fremdinhalte • Störerhaftung des Access-Providers • Störerhaftung von Bewertungsportalen

Rückrufpflicht im Netz Rückrufpflicht für Veröffentlichungen im Netz In einer wenig beachteten aktuellen Entscheidung

Rückrufpflicht im Netz Rückrufpflicht für Veröffentlichungen im Netz In einer wenig beachteten aktuellen Entscheidung (Urteil vom 28. 07. 2015, Az. : VI ZR 340/14) hat sich der BGH mit der Frage befasst, ob und inwieweit eine Haftung des Erstveröffentlichers für Folgeveröffentlichungen Dritter besteht und welche Maßnahmen der Erstveröffentlicher ergreifen muss.

Rückrufpflicht im Netz Rückrufpflicht für Veröffentlichungen im Netz (II) BGH nimmt Störerhaftung des Erstveröffentlichenden

Rückrufpflicht im Netz Rückrufpflicht für Veröffentlichungen im Netz (II) BGH nimmt Störerhaftung des Erstveröffentlichenden für Folgeveröffentlichungen an (Arg. : Erstveröffentlichung setzt maßgebliche Ursache für Folgeveröffentlichungen; Meldungen im Internet werden typischerweise verlinkt und kopiert).

Rückrufpflicht im Netz Rückrufpflicht für Veröffentlichungen im Netz (III) Was muss der Erstveröffentlichende tun?

Rückrufpflicht im Netz Rückrufpflicht für Veröffentlichungen im Netz (III) Was muss der Erstveröffentlichende tun? • Löschung der Folgeveröffentlichung kann nicht verlangt werden. • Der Erstveröffentlichende muss im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren bei den Betreibern der Internetplattformen, auf denen die angegriffenen Äußerungen noch abrufbar sind, auf Löschung hinwirken.

Übersicht • • • Offene W-LANs, freie Internetzugänge Rückrufpflicht für Veröffentlichungen im Netz Haftung

Übersicht • • • Offene W-LANs, freie Internetzugänge Rückrufpflicht für Veröffentlichungen im Netz Haftung für verlinkte Fremdinhalte Störerhaftung des Access-Providers Störerhaftung von Bewertungsportalen

Hyperlinks Haftung beim Setzen von Hyperlinks Wer auf wettbewerbswidrige Drittinhalte verlinkt, kann im Fall

Hyperlinks Haftung beim Setzen von Hyperlinks Wer auf wettbewerbswidrige Drittinhalte verlinkt, kann im Fall der Verletzung absoluter Rechte als Störer und im Fall der Verletzung sonstiger wettbewerbsrechtlich geschützter Interessen wegen Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten in Anspruch genommen werden, wenn er zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat. (BGH, Urteil vom 18. 06. 2015, Az. : I ZR 74/14).

Hyperlinks Haftung beim Setzen von Hyperlinks (II) • Sofern ein rechtsverletzender Inhalt der verlinkten

Hyperlinks Haftung beim Setzen von Hyperlinks (II) • Sofern ein rechtsverletzender Inhalt der verlinkten Internetseite nicht deutlich erkennbar ist, haftet derjenige, der den Link setzt, für solche Inhalte grundsätzlich erst, wenn er von der Rechtswidrigkeit der Inhalte selbst oder durch Dritte Kenntnis erlangt. • Es ist sachgerecht, das Risiko der rechtlichen Beurteilung, ob eine beanstandete Äußerung auf dem durch den Link erreichbaren Internetauftritt tatsächlich rechtswidrig ist oder nicht, demjenigen zuzuordnen, der den Link setzt.

Hyperlinks Haftung beim Setzen von Hyperlinks (III) Kritik: • Kausalität zweifelhaft, gerade, wenn man

Hyperlinks Haftung beim Setzen von Hyperlinks (III) Kritik: • Kausalität zweifelhaft, gerade, wenn man wie der BGH Link auf Startseite genügen lässt und noch nicht einmal Direktlink verlangt. • Faktisches Notice-And-Take-Down-Verfahren führt zu Chilling-Effects. Links werden im Zweifel gelöscht, um Haftung zu vermeiden. • Gewisser Wertungswiderspruch zu urheberrechtlichen Sachverhalten, bei denen, wegen der Rspr. des Eu. GH, eine Haftung des Linksetzers für Urheberrechtsverletzung regelmäßig ausscheidet.

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Übersicht • • • Offene W-LANs, freie Internetzugänge Rückrufpflicht für Veröffentlichungen im Netz Haftung für verlinkte Fremdinhalte Störerhaftung des Access-Providers Störerhaftung von Bewertungsportalen

Access-Provider Störerhaftung des Access-Providers (BGH, Urteil vom 26. 11. 2015, Az. : I ZR

Access-Provider Störerhaftung des Access-Providers (BGH, Urteil vom 26. 11. 2015, Az. : I ZR 174/14) Das deutsche Recht ist vor dem Hintergrund von Art. 8 Abs. 3 der Infosoc-Richtlinie richtlinienkonform auszulegen und muss deshalb eine Möglichkeit vorsehen, gegen Zugangsprovider Sperranordnungen zu verhängen (Das folgert der BGH aus der Entscheidung des Eu. GH UPC/Telekabel). Access-Provider daher tauglicher Störer.

Access-Provider Störerhaftung des Access-Providers (II) Abgestufte Störerhaftung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit. Notwendigkeit der vorrangigen

Access-Provider Störerhaftung des Access-Providers (II) Abgestufte Störerhaftung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit. Notwendigkeit der vorrangigen Inanspruchnahme des Inhaltsanbieters und/oder Host-Providers. Bei der Ermittlung der vorrangig in Anspruch zu nehmenden Beteiligten hat der Rechtsinhaber in zumutbarem Umfang – etwa durch Beauftragung einer Detektei, eines Unternehmens, das Ermittlungen im Zusammenhang mit rechtswidrigen Angeboten im Internet durchführt, oder Einschaltung der staatlichen Ermittlungsbehörden – Nachforschungen vorzunehmen.

Access-Provider Störerhaftung des Access-Providers (III) • Overblocking: Nach Ansicht des BGH ist auf das

Access-Provider Störerhaftung des Access-Providers (III) • Overblocking: Nach Ansicht des BGH ist auf das Gesamtverhältnis von rechtmäßigen zu rechtswidrigen Inhalten abzustellen und zu fragen, ob es sich um eine nicht ins Gewicht fallende Größenordnung von legalen Inhalten handelt (4 %). • Art. 10 GG (Fernmeldegeheimnis) wird durch solche Maßnahmen nicht berührt, weil das Grundrecht nicht für Massenkommunikation gelten soll.

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Übersicht • • • Offene W-LANs, freie Internetzugänge Rückrufpflicht für Veröffentlichungen im Netz Haftung für verlinkte Fremdinhalte Störerhaftung des Access-Providers Störerhaftung von Bewertungsportalen

Bewertungsportale Störerhaftung von Bewertungsportalen (BGH, Urteil vom 1. 03. 2016; Az. : VI ZR

Bewertungsportale Störerhaftung von Bewertungsportalen (BGH, Urteil vom 1. 03. 2016; Az. : VI ZR 34/15) • Störerhaftung nach den bekannten Grundsätzen. • Der BGH geht aber von einer gesteigerten Prüfpflicht des Betreibers von Bewertungsportalen aus, weil bei solchen Portalen vornherein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen besteht. • Wenn ein Betroffener eine Bewertung beanstandet, ist der Portalbetreiber gehalten, diese Beanstandung demjenigen zu übersenden, der die Bewertung abgegeben hat und ihn aufzufordern, die Leistung möglichst genau zu beschreiben. Außerdem muss er sich auch vorhandene Unterlagen vorlegen lassen, um die Richtigkeit der Tatsachenbehauptungen in der Bewertung zu prüfen.

Geschafft! Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Mein Blog: internet-law. de

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