Mitarbeiterschulung Gefahrgutunterweisung Schulung Unterweisung 27 29 GGVSEB und
Mitarbeiterschulung Gefahrgutunterweisung Schulung / Unterweisung §§ 27, 29 GGVSEB und Kapitel 1. 3 ADR/RID/IMDG-Code Teil 1. 1 - 1. 4 Anwendung der Vorschriften, Unterweisungsbestimmungen, Umgangsrecht, Beteiligte an der Beförderung (Grundlagenwissen für alle Beteiligten)
Grundsätzliche Bestimmungen Unterweisung nach Kapitel 1. 3 ADR/RID/IMDG-Code Arbeitnehmer müssen vor der Übernahme von Aufgaben und Pflichten unterwiesen sein. Unterweisungsinhalte auch über die Sicherungsvorschriften nach Kapitel 1. 10 ADR/RID Die Unterweisungen betreffen Arbeitnehmer, die in Unternehmen / Betrieben beschäftigt sind und Pflichten nach GGVSEB / GGVSee zu erfüllen haben. Die Aufzeichnungen sind bei der Aufnahme einer neuen Tätigkeit zu überprüfen. Ohne Unterweisung dürfen nur Arbeiten unter Aufsicht einer unterwiesenen Person ausgeführt werden. NATIONAL/INTERNATIONAL Schulung/Unterweisung gemäß - Kapitel 1. 3 des ADR/RID - Kapitel 1. 3 IMDG-Code i. V. mit § 4 Abs. 12 der GGVSee + Kapitel 1. 10 ADR/RID bzw. Kapitel 1. 4 IMDG-Code Die Unterweisungen haben entsprechend den Arbeitsund Verantwortungsbereichen zu erfolgen. Wiederholung der Unterweisungen in regelmäßigen Abständen, um Änderungen in den Vorschriften Rechnung zu tragen. Aufzeichnungen über die Unterweisungen sind vom Arbeitgeber aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Aufbewahrungsfrist 5 Jahre.
Unterweisungen nach Kapitel 1. 3 ADR/RID/IMDG-Code Unterweisungsinhalte 1. Einführung Das Personal muss mit den allgemeinen Bestimmungen der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter vertraut sein. 2. Sicherheitsunterweisung - Eine Unterweisung über die bei der Beförderung, einschließlich der Be- und Entladung, bestehenden Risiken und Gefahren. - Ziel ist die sichere Handhabung der gefährlichen Güter und die Umsetzung der erforderlichen Notfallmaßnahmen. - Die Unterweisung muss auch in die Kapitel 1. 10 aufgeführten besonderen Vorschriften für die Sicherung beinhalten. 3. Aufgabenbezogene Unterweisung Eine den Aufgaben und Verantwortlichkeiten entsprechend detaillierte Unterweisung über die zutreffenden Vorschriften der Beförderung gefährlicher Güter. Bei der Beteiligung an multimodalen Transportvorgängen sind auch die zutreffenden Vorschriften der anderen Verkehrsträger zu schulen/unterweisen. (Im Luftverkehr sind spezielle Schulungen nach Abschnitt 1. 5 der IATA-DGR erforderlich)
Unterweisungsbestimmungen Nationale Regelungen (§§ 27, 29 GGVSEB) Wer als: - Auftraggeber des Absenders, als Absender - Beförderer - Empfänger oder Entlader che Juristis - Verpacker en Person - Verlader - Befüller - Betreiber eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Container oder MEMU - Betreiber eines Kesselwagens, Batteriewagens, abnehmbaren Tanks - Eisenbahninfrastrukturunternehmen Pflichten nach der GGVSEB zu erfüllen hat, hat dafür zu sorgen, dass die beschäftigten Personen, deren Arbeitsbereich die Beförderung gefährlicher Güter umfasst iche Natürl en Person in den Anforderungen, die Beförderung gefährlicher Güter an ihren Arbeits- und Verantwortungsbereich stellt, eine Unterweisung nach Kapitel 1. 3 ADR/RID erhalten. Die Aufzählung der juristischen Personen nach §§ 27, 29 ist hier nicht vollständig Pflichten nach §§ 17 bis 35 der GGVSEB
Nationale Regelungen über Verantwortlichkeiten Beispiel für den innerbetrieblichen Aufbau Unternehmer / Betriebsinhaber oder Geschäftsführer (automatisch verantwortlich) Mängelanzeige Jahresbericht Beratung Pflichtenübertragung nach § 9 OWi. G / § 14 St. GB Versandleiter als Bestellung Kontrolle Überwachung evt. auch Schulung bzw. Unterweisung Gefahrgutbeauftragter (Aufgaben nach § 8 der Gb. V) Intern oder extern Person, die nach § 9 OWi. G beauftragt wurde Lagerleiter als Person, die nach § 9 OWi. G beauftragt wurde Sonstige Arbeitnehmer / Beschäftigte, denen Aufgaben und Pflichten für die Beförderung gefährlicher Güter übertragen wurden
Internationale Bestimmungen Internationale Organisationen Verkehrsträger International National Luftverkehr ICAO-TI und IATA-DGR Luft. VG und ICAO-TI und IATA-DGR Seeverkehr IMDG-Code GGVSee und IMDG-Code Straßenverkehr ADR GGVSEB und ADR Eisenbahnverkehr RID GGVSEB und RID Binnenschifffahrt ADN GGVSEB und ADN 1) = National gelten in Deutschland zusätzliche Vorschriften, wie z. B. das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBef. G) 1)
Internationale Bestimmungen ADR/RID mit Vertragsparteien Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) 52 Vertragsparteien: • alle europäischen Staaten • Marokko, Aserbaidschan, Kasachstan, Tunesien, Türkei, • Tadschikistan, Republik Moldau Teilnehmende Staaten (ADR) ADR= Accord europeen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route
Gemeinschaftliche Bestimmungen Europäische Union (EU) 28 EU-Mitgliedstaaten – Binnenlandrichtlinie 2008/68/EG zur Umsetzung der ADR-, RIDund Sicherheitsberater-Vorschriften in nationales Recht – EU-Gefahrgut-Kontrollrichtlinie 95/50/EG – Richtlinie 2010/35/EU über ortsbewegliche Druckgeräte Beschluss von EUVerordnungen die national verbindlich anzuwenden sind oder EU-Richtlinien, die durch nationale Gesetzgebung über Verordnungen oder Gesetze in Kraft zu setzen sind (EU-Richtlinien)
Nationale Bestimmungen Übersicht — Weitere Vorschriften Bedeutung CSC-Abkommen Internationales Übereinkommen über sichere Container CTU-Code Verfahrensregeln der IMO, der ILO und der UNECE für das Packen von Güterbeförderungseinheiten (CTUs), (Rechtsverbindlich im Seeverkehr, § 18 Nr. 1 GGVSee) - VDI-Richtlinien 2700 ff. - Norm EN 12195 -1: 2010 und weitere DIN ENNormen Basler Übereinkommen Rechtsverbindliche Regelungen für Ladungssicherung - über § 22 der St. VO „Ladungssicherung nach den Regeln der Technik“ - nach 7. 5. 7. 1 des ADR mit Verweis auf die Norm EN 12195 -1: 2010 Internationales Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (wesentliche Bedeutung im Seeverkehr)
Kapitel 1. 3 Umgangs- und Beförderungsrecht Unterscheidungen Umgangs- und Beförderungsrecht
Zusammenhänge Übersicht aus verschiedenen Rechtsbereichen Gesetze, Verordnungen und Richtlinien zur Handhabung, Lagerung und Umgang mit Gefahrstoffen (Umgangsrecht) und zur Beförderung gefährlicher Güter (Beförderungsrecht). Kr. WG Abfallstoffe WHG/Aw. SV Gewässerschutz Chem. G gefährliche Stoffe At. G Prod. SG Strahlenschutz Betr. Sich. V Spreng. G Arb. Sch. G/ASi. G Sprengstoffe DGUV-Vorschriften Arbeitsschutz • • GGVSEB/ADR/RID/ADN • GGVSee/IMDG-Code • ICAO-TI/IATA-DGR Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBef. G) • • GGAV Gb. V Multilaterale Vereinbarungen GGKontroll. V R… und TR… (z. B. RSEB) Das Umgangsrecht muss auch während der Beförderung beachtet werden!
Umgangsrecht – Gefährliche Stoffe Neues weltweites System (GHS) Am 3. September 2008 verabschiedete das Europäische Parlament die Verordnung zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung chemischer Produkte, die so genannte CLP-Verordnung, VO(EG) 1272/2008. Diese VO basiert auf dem weltweit eingeführten GHS-System der UNO. t h c i n - CLP-VO = Classification, Labelling, Packaging of Chemicals n e tz - GHS = Globally Harmonized System of Classification and Labeling of Chemicals e t s u r g e r h S a H f e G G h c h a c Die RL 67/548/EWG-Stoffrichtlinie und die RLn 1999/45 EG-Zubereitungsrichtlinie werden bis spätestens a n n e t g 01. 06. 2015 durch diese neue EU-Verordnung ganz abgelöst. h h n c c u i e n e r z h s n g icfür Gemischeu/n n e e z Übergangsregelungen: bis 01. 06. 2015 Zubereitungen K r n e i d e r D K ö f e di Be
Gefährliche Stoffe/Gefahrgut Kennzeichnungen nach CLP-VO(EG) und Gefahrgutrecht (1) Kennzeichnung einer Einzelverpackung nach CLP-VO(EG) 1272 -2008 Kennzeichnung einer Einzelverpackung nach Gefahrgutrecht mit UN-Nummer und Gefahrzettel Umgangs- und Beförderungsrecht Bei gleichen Bedeutungen von Kennzeichnungssymbolen 1. 3 genügt das Kennzeichen aus dem Beförderungsrecht
Gefährliche Stoffe/Gefahrgut Kennzeichnungen nach CLP-VO(EG) und Gefahrgutrecht (2) Innenverpackungen Kennzeichnung nach CLP-VO(EG) 1272/2008 Umgangsrecht Beförderungsrecht UN 1131 Carbon Disulphide Zusammengesetzte Verpackung für den Versand als Gefahrgut in einer zugelassenen (bauartgeprüften) Außenverpackung = Gefahrgut-Versandstück und Kennzeichnung nach Gefahrgutrecht. UN 4 G / X 50 / S / 10 / D / … Gefahrgut-Verpackungszulassung Der technische Name ist nur im See– und Luftverkehr gefordert.
Beförderung nach GGBef. G Geltungsbereich des Gesetzes (§ 1 GGBef. G) Das Gesetz findet keine Anwendung auf die Beförderung: • Innerhalb eines Betriebes oder mehrerer verbundener Betriebsgelände (Industriepark), in denen gefährliche Güter hergestellt, verarbeitet, bearbeitet, aufgearbeitet, gelagert, verwendet oder entsorgt werden, soweit sie auf einem abgeschlossenen Gelände stattfindet • (kein öffentlicher Verkehrsraum)
Beförderung nach GGBef. G Nationale Definition „Beförderung” Der Begriff „Beförderung“ umfasst: START • Vorbereiten zum Versand (Klassifizieren, Beförderungsverbote beachten, Freistellungen prüfen, Beförderungspapiere erstellen) • Verpacken der gefährlichen Güter in Versandstücke, oder • Befüllen von Tanks, Containern, Fahrzeugen oder Wagen für lose Schüttung oder Tankverkehr • Verladen der Güter in Fahrzeuge/Container/Wagen • Fahrzeugkontrollen vor der Beladung; Ladungssicherung • Transport im öffentlichen Verkehrsraum (S, E, M, B, L)*) • Transportunterbrechungen, zeitweilige Aufenthalte, Zwischenlagerungen • Entladen, Umladen auf andere Verkehrsträger oder andere Fahrzeuge • Entladen, Auspacken, Entleeren beim Empfänger / Entlader ENDE * S = Straße, E = Eisenbahn, M = Maritim (Seeverkehr), B = Binnenschifffahrt, L = Luftverkehr
Übersicht Beteiligte nach GGVSEB Beziehungen Pflichten gem. §§ 17 bis 35 GGVSEB Empfänger Entlader Hersteller wird Auftraggeber des Absender Verpacker Mitglieder Fahrzeugbesatzung Verlader
Mitarbeiterschulung Gefahrgut Schulung / Unterweisung nach §§ 27, 29 GGVSEB und Kapitel 1. 3 ADR/RID/IMDG Code Teile 1. 5 – 1. 8 Gefahrklassen, Klassifizierung, Notfallmaßnahmen (Grundlagenwissen für alle Beteiligten)
Gefahrklassen (Übersicht Kl. 1 bis 4. 3) Gefahrklassenübersicht mit Beschreibung 1 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff (Unterklassen 1. 1 bis 1. 6) 1. 1 – 1. 3 2 Gase 2. 1 2. 3 2. 2 2. 1 entzündbare Gase 2. 2 nicht entzündbare, nicht giftige Gase 2. 3 giftige Gase 3 Entzündbare flüssige Stoffe 4. 1 Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe, polymerisieren-de Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe 4. 2 Selbstentzündliche Stoffe 4. 3 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (auch desensibilisierte explosive flüssige Stoffe)
Gefahrklassen (Übersicht Kl. 5. 1 bis 9) Gefahrklassenübersicht mit Beschreibung 5. 1 Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe 5. 2 Organische Peroxide 6. 1 Giftige Stoffe 6. 2 Ansteckungsgefährliche Stoffe 7 Radioaktive Stoffe 8 Ätzende Stoffe 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände
Feuer, offenes Licht, tragbare Beleuchtungsgeräte Ladearbeiten, Betreten von Ladeflächen und begasten Einheiten • Verbot von Feuer, offenem Licht und Rauchverbot bei Ladearbeiten und in der Nähe der Fahrzeuge/Container sowie in den Fahrzeugen und in der Nähe von Versandstücken • Betreten von geschlossenen Ladeflächen (gedeckte Fahrzeuge/Container), in denen brennbare Flüssigkeiten oder brennbare Gase geladen sind, nur mit zugelassenen Beleuchtungsgeräten (EX-geschützte Handlampen, Zoneneinteilung/-zulassung „EX -Schutz“ nach Gef. Stoff. V beachten) • Begaste Güterbeförderungseinheiten. Betreten von Fahrzeugen, Containern unter Begasung erst nach ausreichender Belüftung und Kontrollmessung (Freigabebescheinigung durch einen Sachkundigen) Regelung für begaste Einheiten Abschnitt 5. 5. 2 ADR/RID/IMDG-Code § Erstickungsgefahr bei Fahrzeugen, Containern mit Gasen für Kühlzwecke, z. B. Trockeneis (Kohlendioxid) als Kühl- oder Konditionierungsmittel. - Regelungen über Abschnitt 5. 5. 3 ADR/RID/IMDG-Code Kohlendioxid, fest, als Kühlmittel
Gasflaschen in gedeckten Fz/Wagen/Containern Warnungen zur Be- und Entlüftung Werden Gase (ausgenommen Druckgaspackungen) in Versandstücken in gedeckten Fahrzeugen/Wagen oder geschlossenen Containern ohne ausreichende Be- und Entlüftung befördert, muss sich an der Tür folgende Kennzeichnung (CV 36 ADR/CW 36 RID) befinden: 250 mm Es können folgende Gefahren auftreten: - Erstickungsgefahr - Explosionsgefahr - Vergiftungsgefahr ACHTUNG KEINE BELÜFTUNG Buchstabenhöhe mindestens 25 mm VORSICHTIG ÖFFNEN 300 mm In einer Sprache, die vom Absender als geeignet angesehen wird.
Stoffe zu Kühl- und Konditionierungszwecken Warnzeichen für die Erstickungsgefahr (Abschnitt 5. 5. 3) 250 mm Sondervorschriften für Versandstücke, Fahrzeuge, Wagen oder Container mit Stoffen, die bei der Verwendung zu Kühloder Konditionierungszwecken eine Erstickungsgefahr darstellen können, wie z. B. UN 1845 Trockeneis (CO 2) oder UN 1977 Stickstoff, tiefgekühlt, flüssig oder UN 1951 Argon, tiefgekühlt, flüssig. Versandstücke müssen zusätzlich bei der Kennzeichnung nach der Benennung des Stoffes die Angabe „ALS KÜHLMITTEL” enthalten. Kohlendioxid, fest, als Kühlmittel Fahrzeuge, Wagen und Container, die gefährliche Güter zur Kühlung oder Konditionierung enthalten, müssen an jedem Zugang mit diesem Zeichen gekennzeichnet sein, soweit eine tatsächliche Erstickungsgefahr besteht. In den Beförderungsdokumenten muss ein Hinweis auf das Kühlmittel oder Konditionierungsmittel sein, z. B. 150 mm UN 1845 Kohlendioxid, fest, als Kühlmittel - Sprache des Ursprungslandes und eine amtliche Sprache (deutsch, englisch oder französisch) - WARNUNG in roten oder weißen Buchstaben und Schrifthöhe mindestens 25 mm
Gefahren für den Menschen Wege der Exposition Äußere Bestrahlung Ersticken Vergiften Infektion Verbrennung / Verstrahlung Verätzung Verbrennung Erfrierung oder Kälteverbrennung
Gefahren für die Umgebung Menschen + Umweltschäden für: Primäre und sekundäre Verletzungen bei Explosionen durch: - Strahlungswärme - Splitter- und Wurfstücke - Dämpfe und Gase die giftig und/oder ätzend sein können - Druck- und Stoßwellen - Luft Boden Gewässer und Grundwasser Flora und Fauna
Klassifizierungsangaben Grundsätze und Besonderheiten • Grundsätzlich erforderlich - UN-Nummer des Stoffes/Gegenstandes, der Lösung oder des Gemisches - Korrekte chemisch-technische Bezeichnung (Tabelle A Kapitel 3. 2 ADR/RID) - bei Sammelbezeichnungen. . . N. A. G. , ergänzt durch technische Namen gem. Sondervorschriften 274 oder 318 aus der Spalte 6 - Gefahrzettelnummer/n (Nebengefahren werden in Klammer angegeben) - Verpackungsgruppe (soweit vorhanden bzw. zutreffend) - Tunnelbeschränkungscode (nur nach ADR) - Hinweis „umweltgefährdend“ wenn die Stoffe, Lösungen / Gemische diese Eigenschaften aufweisen (2. 2. 9. 1. 10 ADR/RID oder 2. 9. 3 IMDG-Code) • Zusätzliche Angaben bei verschiedenen Klassen: - Klasse 1, Unterklasse mit Verträglichkeitsgruppe gem. Spalte 3 b Tabelle A - Klasse 7, siehe Teil 4 - Leere, ungereinigte Verpackungen, Tanks, und bei Abfällen usw. • Weitere zusätzliche Angaben können sein: - „temperaturkontrolliert” und die Notfalltemperatur, Kontrolltemperatur - evt. die Wörter „Lösung” oder „Gemisch”
UN-Nummer/Stoffnummer Beförderungsablauf 2 Fässer UN 2619 Benzyldimethylamin, 8 (3), II, (D/E) 1. im Beförderungspapier Beispiel: UN 2619 Benzyldimethylamin 3. auf dem Versandstück 500 L
Verpackungsgruppen Bedeutung Grad der Gefahr I (X) für Stoffe mit hoher Gefahr II (Y) III (Z) für Stoffe mittlerer Gefahr für Stoffe mit geringer Gefahr - Mit der Verpackungsgruppe werden auch die Anforderungen an Tanks festgelegt. - X, Y oder Z ist der Zulassungs-/Leistungsbuchstabe auf der zugelassenen und bauartgeprüften Verpackung. - Nicht für jede Gefahrklasse gibt es die Einstufung der Stoffe in Verpackungsgruppen.
Angaben nach erfolgter Zuordnung Beispiele für Stoffe/Gegenstände UN 0301 Munition, Augenreizstoff, 1. 4 G, (6. 1 + 8), (E) UN 1017 Chlor, 2. 3 (5. 1 + 8), (C/D), umweltgefährdend UN 1950 Druckgaspackungen, 2. 1, (D) UN 1791 Hypochloritlösung, 8, III, (E) UN 1203 Ottokraftstoff, 3, VG II, (E), umweltgefährdend UN 3480 Lithium-Ionen-Batterien, 9, (E) UN 1133 Klebstoffe, 3, II, (D/E) UN 3112 Organisches Peroxid, Typ B, fest, temperaturkontrolliert (Acetylcyclohexansulfonylperoxid), 5. 2 (1), (B) Kontrolltemperatur: -10 °C, Notfalltemperatur: 0 °C Meeresschadstoff / Umweltgefährdend UN 1993 Entzündbarer, flüssiger Stoff, n. a. g. (Mesitylen), 3, VG III, (D/E), • Die Verpackungsgruppe darf auch mit den Initialen „VG” z. B VG II, angegeben werden. • Nach ADR folgt der Tunnelbeschränkungscode auf die VG bzw. Gefahrzettelnummer
Andere Quellen Sicherheitsdatenblatt als Hilfe Nach der VO(EG) 1907/2006 (REACH) und der VO(EU) 453/2010 müssen die Hersteller von Gefahrstoffen ein Sicherheitsdatenblatt erstellen. In 16 Punkten werden für die Verwender wichtige Informationen für den Gesundheitsschutz, Umweltschutz, Lagerungsbestimmungen usw. sowie auch die Einstufung als Gefahrgut bereitgestellt, soweit es sich auch um ein Gefahrgut handelt. Unter Punkt 14 sind die Angaben zum Gefahrgut zu finden
Umweltgefährdende Stoffe Zuordnung (2. 2. 9. 1. 10 ADR/RID und 2. 9. 3 IMDG-Code) Für Lagerung und Umgang - Kennzeichnung nach CLP-VO (EG) Nach GHS Nach Gefahrgutrecht • Umweltgefährdende Stoffe, die Kriterien des Absatzes 2. 2. 9. 1. 10 erfüllen, werden zusätzlich mit dem Kennzeichen „ Umweltgefährdend” oder „Meeresschadstoff / Umweltgefährdend” gekennzeichnet. • Kennzeichnung für Versandstücke, Umverpackungen, Fahrzeuge, Wagen und Container • Dies gilt für alle Stoffe der Klassen 1 -9, soweit diese zusätzlich eine umweltgefährdende Eigenschaft nach 2. 2. 9. 1. 10 ADR/RID haben, sowie generell für die Stoffe der Klasse 9 UN 3077 und 3082. Bemerkung: Stoffe, die keiner Eintragung der Klassen 1 bis 9 zugeordnet werden können, jedoch nach der CLP-VO(EG) 1272/2008 als umweltgefährdend (aquatisch Umwelt, akut Kategorie 1, aquatisch chronisch Kategorie 1 und 2) oder gem. 2. 2. 9. 1. 10 ADR/RID bzw. 2. 9. 3 IMDG-Code als umweltgefährdend einzustufen sind, müssen den UN 3077 oder 3082 der Klasse 9, VG III zugeordnet werden.
Mitarbeiterschulung Gefahrgut Schulung / Unterweisung nach §§ 27, 29 GGVSEB und Kapitel 1. 3 ADR/RID/IMDG Code Teil 1. 9 Freistellungen, freigestellte und begrenzte Mengen (Grundlagenwissen für alle Beteiligten)
1. 1. 3. 1 ADR und 7. 7 RID Privatpersonen, Maschinen, Geräte Freistellungsarten Bedingungen Beförderung durch Privatpersonen ADR/RID: - für den häuslichen persönlichen Gebrauch - einzelhandelsgerecht abgepackt (handelsübliche Verpackungen) - für Freizeit oder Sport - entzündbare flüssige Stoffe in wiederbe- Anlage 2 Nr. 2. 1 GGVSEB zusätzlich: Fassungsvermögen und max. 240 L je - nicht mehr als in der Tabelle 1. 1. 3. 6. 3 ADR festgelegten Höchstgrenzen (max. 1 000 Punkte) Beförderungseinheit - max. Größe eines Versandstückes 450 L füllbaren Behältern mit max. 60 L - weitere Bedingungen in Anlage 2 Nr. 2. 1 der GGVSEB Maschinen, Geräte mit Gefahrgut im Inneren oder in den Funktionselementen ADR/RID: - nicht einzeln definiert Anlage 2 Nr. 2. 1 GGVSEB zusätzlich: - Nach Produktsicherheitsgesetz (Prod. SG) zugelassen (CE-Kennzeichen) - nach Medizinproduktengesetz zugelassen - nach Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung zugelassen
1. 1. 3. 1 ADR und 7. 7 RID Unternehmen/Betriebe mit Baustellenbelieferung Freistellungsarten Bedingungen Beförderungen durch Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit, wie ADR/RID: - Lieferungen für Baustellen im Hoch- und Tiefbau, oder - nicht mehr als in der Tabelle nach Unterabschnitt 1. 1. 3. 6. 3 ADR festgelegten Freigrenzen (max. 1 000 Punkte) - für Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten zum dortigen Gebrauch - max. Größe eines Versandstückes 450 L - Rücklieferungen von gefährlichen Gütern von Baustellen Anlage 2 Nr. 2. 1 GGVSEB zusätzlich: Einhaltung der allgemeinen Verpackungsvorschriften 4. 1. 1. 1/4. 1. 1. 2/ 4. 1. 1. 6 und 4. 1. 1. 7. Für Gegenstände der Klasse 2 Unterabschnitt 4. 1. 6. 8 - weitere Bedingungen für einzelne Stoffe oder Klassen in Anlage 2 Nr. 2. 1 der GGVSEB Beförderungen zur internen oder externen Versorgung der Unternehmen fallen nicht unter diese Freistellung.
Freistellung durch Sondervorschriften Beispiel: UN 1950 Druckgaspackungen (Aerosole) Sondervorschrift 190 Druckgaspackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 m. L, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR/RID/IMDG-Code Inhaltsstoff Max. 50 m. L Treibmittelgas
Freistellung durch Sondervorschriften Beispiel: Medizinische Proben (2. 2. 62. 1. 5. 8) Von Menschen oder Tieren entnommene Proben (Patientenproben), der Klasse 6. 2, bei denen eine minimale Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie Krankheitserreger enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR/RID, wenn die Probe in einer Verpackung befördert wird, die jegliches Freiwerden verhindert. Auflagen: 1. Verpackung muss aus 3 Bestandteilen bestehen: - (einem) wasserdichten Primärgefäß - einer wasserdichten Sekundärverpackung - ausreichend feste Außenverpackung (eine der Oberflächen muss mindestens 100 mm x 100 mm aufweisen) 2. Aufschrift: „Freigestellte medizinische Probe” oder „Freigestellte veterinärmedizinische Probe” „Exempt human specimen” oder „ Exempt animal specimen” (Unterabsatz 2. 2. 62. 1. 5. 8 ADR/RID, 2. 6. 3. 2. 3. 8 IMDG-Code)
Begrenzte Mengen nach 3. 4 ADR/RID/IMDG Beispiel: UN 1307 Xylene, 3, II Nach Spalte 7 a der Tabelle A im Kapitel 3. 2 für UN 1307, 3, II, max. 1 L je Innenverpackung Tray mit Dehn-oder Schrumpffolie Bruttomasse max: 20 kg Kennzeichen bei flüssigen Stoffen, deren Verschlüsse von außen nicht sichtbar sind, an zwei gegenüberliegenden Seiten Zusammengesetzte Verpackung (Innenverpackungen in einer Außenverpackung – Kiste) Bruttomasse max: 30 kg Kennzeichen bei Gefahrgut in begrenzten Mengen je Versandstück. Größe mindestens 100 x 100 mm und Begrenzungslinien mindestens 2 mm. Die Größe darf auf nicht weniger als 50 x 50 mm verkleinert werden, wenn das Versandstück diese Größe nicht ermöglicht und dieses Kennzeichen deutlich sichtbar bleibt. Umverpackungen sind zusätzlich zu kennzeichnen, wenn diese Kennzeichen nicht mehr sichtbar sind
Begrenzte Mengen nach 3. 4 Umverpackung Bei der Verwendung von Umverpackungen, hier einer Wickelfolie, ist das Kennzeichen außen zu wiederholen und die Aufschrift „UMVERPACKUNG” anzubringen. Buchstabengröße mindestens 12 mm.
Begrenzte Mengen nach 3. 4 Kennzeichnung der Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 t und mehr als 8 t Bruttogesamtmasse als Versandstücke müssen wie oben gekenn-zeichnet werden, sofern nicht für andere Gefahrgüter eine Kennzeichnung mit orange-farbenen Tafeln nach Abschnitt 5. 3. 2 ADR vorgeschrieben ist. Orangefarbe Tafeln dürfen dann alleine angebracht sein oder zusammen mit der schwarzweißen Raute.
Begrenzte Mengen auf einer Beförderungseinheit Multiplikationsfaktor & Beförderungskategorien Beför-derungs Max. Menge bei Anwendung der Tabelle 1. 1. 3. 6 kategorie (Spalte 15) Multiplikations-faktor zur Berechnung 0 Keine Anwendung möglich keiner 1 20 L oder kg Nettomenge × 50 1 50 L oder kg Nettomenge (nur UN 0081, 0082, 0084, 0241, 0332, 0482, 1005 und 1017) × 20 2 333 L oder kg Nettomenge × 3 3 1 000 L oder kg Nettomenge × 1 4 unbegrenzt entfällt
Beispiel für 1. 1. 3. 6. 3 ein Beförderungspapier bis zur Grenzmenge von 1 000 Punkten Begrenzte Mengen nach ADR Angaben im Beförderungspapier Name und Anschrift des Absenders 4 Kisten UN 2727 Thaliumnitrat, 6. 1 (5. 1), II, (D/E) Name und Anschrift des Empfängers Netto 100 kg / Brutto 105 kg „umweltgefährdend” 10 Kanister UN 1987 Alkohole, n. a. g (Ethylalkohol/Isopropanol) 3, III, (D/E) Netto 200 L / Brutto 220 kg Beförderungskategorie 2: 100 kg = 300 P Beförderungskategorie 3: 200 L = 200 P Hinweis: Bei der Anwendung des Unterabschnitts 1. 1. 3. 6 muss für jede Beförderungskategorie die Gesamtmenge der gefährlichen Güter gem. Absatz 1. 1. 3. 6 im Beförderungspapier angegeben werden (5. 4. 1. 1. 1 Buchstabe f, Bemerkung Nr. 1 des ADR). Fehlen diese Angaben, dann ist es eine kennzeichnungspflichtige Beförderung
Freistellungen + Begrenzungen nach ADR Vier-Stufen-Regelung Von einer Stufe zur nächsten muss jeweils eine größere Menge von Vorschriften beachtet werden. Freistellungen nach Unterabschnitt 1. 1. 3. 1 bis 1. 1. 3. 3, 1. 1. 3. 5, 1. 1. 3. 7 Freigestellte oder Begrenzte Mengen - Kapitel 3. 4 und 3. 5 - für Privattransporte nach Kapitel 3. 4 od. Maschinen, Geräte 3. 5 verpackte bestimmte Gase gefährliche Güter, Handwerksunter- denen nach Spalte 7 a od. 7 b der Tabelle nehmen A eine max. Menge - Leere Verpackungen je Innenverpackung oder ein E 1 -E 5 Wert -- Leuchtmittel zugeordnet ist. Freistellung von den Vorschriften unter Beachtung der festgelegten Bedingungen Freistellung von den Vorschriften unter Beachtung der Bedingungen nach Kapitel 3. 4 oder 3. 5 Begrenzte Menge auf einer Beförderungseinheit nach Unterabschnitt 1. 1. 3. 6 ADR/RID Beförderung von Gefahrgut in Versandstücken mit max. 1000 Punkten der Kategorie 1, 2, 3 oder 4 Keine Freistellung/oder Begrenzung - - Beförderung mit mehr als 1 000 Punkten in Versandstücken Tanktransporte Beförderungen in loser Schüttung Wesentliche Befreiungen von Vorschriften während Kompletter der Beförderung, z. B. Gefahrguttransport keine orangefarbenen Tafeln keine ADR-Schulungs. Bescheinigung (Fahrer) keine Ausrüstung der Fahrzeuge kein zweiter Feuerlöscher
Mitarbeiterschulung Gefahrgut Schulung / Unterweisung nach §§ 27, 29 GGVSEB und Kapitel 1. 3 ADR/RID/IMDG-Code Teil 1. 10 Beförderungsarten, Durchführung der Beförderung (Grundlagenwissen für alle Beteiligten)
Beförderungsmöglichkeiten Beförderungsarten (1) – Übersicht 1. In Versandstücken bedeckte oder gedeckte - Fahrzeuge - Wagen - Container 8 8 8
Gefahrgutumschließungen Verwendung von Umverpackungen Innenverpackung Kennzeichnung nach CLP-VO (EG) Außenverpackung einer zusammengesetzten Verpackung = Versandstück nach ADR/RID UN 1170 UN 2924 UMVERPACKUNG Einzelverpackung Kanister
Ausrüstung der Fahrzeuge nach ADR (8. 1. 4 & 8. 1. 5) Ausrüstungsgegenstände bei Kennzeichnungspflicht je Mitglied der Fahrzeugbesatzung eine Handlampe ohne metallene Oberfläche 2 Feuerlöscher (DIN EN 3) z. B. 1 x 2 kg und 1 x 6 kg (Beförderungseinheiten bis 7, 5 t Gesamtmasse) je Mitglied der Fahrzeugbesatzung Warnweste oder Warnkleidung je Fahrzeug mindestens 1 x (auch ein Pkw) Hinweis: Als Praxishilfe dient die Wandtafel „ADR-Ausrüstungscheck” Zwei selbststehende Warneinrichtungen (Warnleuchten, Warndreiecke, oder Warnkegel)
Ausrüstung der Fahrzeuge nach ADR Ausrüstungsgegenstände laut schriftlicher Weisung Vorgeschriebene Ausrüstung aus der Seite 4 der schriftlichen Weisung und 8. 1. 5 des ADR Persönliche Schutzausrüstung: Augenspülflasche (nicht erforderlich bei Gefahrzettel Nr. 1/1. 4/1. 5/1. 6/2. 1/2. 2 und 2. 3) Jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung: Schutzhandschuhe Augenschutz Atemschutzmaske für Stoffe, Gegenstände mit Gefahrzettel Nr. 6. 1 oder 2. 3. Norm EN 14387: 2004+A 1: 2008 (Ablaufdatum beachten) Ausrüstung zum Schutz der Umwelt: Kanalisationsabdeckung (90 cm x 90 cm), Schaufel oder Spaten und Auffangbehälter (mindestens 5 L) nur für Gefahrzettel Nr. 3/4. 1/4. 3/8 oder 9
Ausrüstung der Fahrzeuge nach ADR Feuerlöscher (ABC-Pulverlöscher), 8. 1. 4 Kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten: Beförderungseinheiten mit - ABC-Pulverlöscher Gefahrgut bis 1 000 Punkte nach - Löschmittelmenge (LM) abhängig von Gesamtmasse Beförderungseinheit Tabelle 1. 1. 3. 6. 3 ADR Prüffrist für in Deutschland hergestellte Feuerlöscher alle 2 Jahre, gem. § 36 der GGVSEB Für Klasse 6. 2 genügt generell ein 2 kg-Feuerlöscher bis 3, 5 t zul. Ges. Masse 3, 5 t – 7, 5 t zul. Ges. Masse über 7, 5 t zul. Ges. Masse Gesamt: 4 kg (LM) = 8 kg (LM) = 2 x 2 kg 1 x 6 kg und 1 x 2 kg 12 kg (LM) = 2 x 6 kg oder 1 x 6 kg und 2 x 3 kg oder 1 x 6 kg und 3 x 2 kg Beförderungseinheit
Ausrüstung der Fahrzeuge nach ADR Handlampe je Mitglied der Fahrzeugbesatzung Abschnitt 8. 3. 4 ADR Sondervorschrift S 2 (1), Spalte 19 der Tabelle A i. V. m. 8. 4. 1 ADR II 2 G …. Zulassung für Zone 1 erforderlich Grundsätze Sonderbestimmungen - Betreten einer Ladefläche mit Feuer oder offenem Licht ist verboten Werden brennbare Flüssigkeiten (Gefahrzettel Nr. 3) oder brennbare Gase (Gefahrzettel Nr. 2. 1) in gedeckten Fahrzeugen/Containern befördert und wird/muss die Ladefläche betreten werden, dann muss die Handlampe in „EX”-geschützter Ausführung gebaut sein - Die Handlampe darf keine metallene Oberfläche haben (ausgenommen Klasse 6. 2 und 7) - Je Mitglied der Fahrzeugbesatzung ist eine Handlampe erforderlich
Ladungssicherung Haftungsrechtliche Verantwortung § 412 HGB ABSENDER/VERLADER FRACHTFÜHRER/FAHRER Verantwortlich für: Beförderungssichere Verladung Betriebssichere Verladung - Ladegüter müssen sich in einem transportsicheren Zustand befinden (Verpackung, Ladehilfsmittel – Ladungssicherung) - die Betriebssicherheit des Fahrzeugs muss gewährleistet bleiben, wie: - Stabilität - Befestigung und Sicherung der Ladegüter auf dem Transportmittel bzw. im Container (Kräftewirkung unter Berücksichtigung der verschiedenen Verkehrsträger beachten) - Lenkfähigkeit - Bremsfähigkeit - kein Überschreiten der max. Gesamtmasse/ Nutzlast / Achslasten / Fahrzeugabmessungen - Sicherung gegen Verschieben, Umfallen oder Herabfallen (Ladungssicherung) - Einhaltung des Lastverteilungsplanes des Aufbauherstellers - Zusammenladeverbote beachten Richtlinien zur Ladungssicherung: - VDI-Richtlinien 2700 ff, Norm EN 12195 -1: 2010 - CTU-Packrichtlinie
Ladungssicherung Mangelnde Ladungssicherung Die Beanstandungen wegen mangelnder Ladungssicherung nehmen laut Aussage der zuständigen Kontrollorgane zu.
Ladungssicherung Mangelnde Ladungssicherung auf Ladehilfsmitteln - Kein beförderungssicherer Zustand (Ladesicherheit) - Ladungssicherung auf dem Fahrzeug kaum möglich
Mitarbeiterschulung Gefahrgut Schulung / Unterweisung nach §§ 27, 29 GGVSEB und Kapitel 1. 3 ADR/RID/IMDG-Code Teil 1. 12 Kennzeichnung von Beförderungseinheiten (Grundlagenwissen für alle Beteiligten)
Kennzeichnungsmöglichkeiten Fahrzeuge, Container, Tanks oder Wagen Großzettel (Placards) UN-Nummern und Placard im Seeverkehr oder 2974 Orangefarbene Tafeln ADR/RID mit Nummern oder neutral ADR für Pkw RID und ADR für Lkw
Beispiel neutrale Tafeln (1) Anbringung feststehende Tafel Klapptafel - Der verwendete Werkstoff muss Witterungsbeständig sein. - Die Tafel darf sich bei einer 15 -minütigen Feuereinwirkung nicht von der Befestigung lösen. - Bei Verwendung einer Abdeckung muss die Abdeckung ebenfalls einer 15 -minütigen Feuereinwirkung standhalten. - Klapptafeln dürfen sich während der Beförderung nicht lösen können oder umklappen. - Die Tafeln dürfen in der Mitte waagrecht durch einen 15 mm breiten schwarzen Strich unterteilt werden. (Diese Regelungen gelten auch für Tafeln mit Kennzeichnungsnummern. )
Kennzeichnungsmöglichkeiten Großzettel an Fahrzeugen / Containern nach ADR Großzettel 25 cm x 25 cm an 3 Seiten an 4 Seiten links, rechts, hinten 1. Beförderung von Versandstücken 1. Gefahrgüter in Versandstücken in einem Container (alle Klassen bei Überschreitung 1. 1. 3. 6 ADR) 2. Gefahrgüter der Klassen 1 oder 7 in einem Fahrzeug (bei Überschreitung 1. 1. 3. 6 ADR) X Verladerpflicht X Fahrerpflicht 2. Beförderung in loser Schüttung 1. Gefahrgüter in loser Schüttung in einem Fahrzeug X Fahrerpflicht 2. Gefahrgüter in loser Schüttung in einem Container X Befüllerpflicht
Kennzeichnungsmöglichkeiten Großzettel an Fahrzeugen/Containern nach ADR (2) Großzettel 25 cm x 25 cm an 3 Seiten an 4 Seiten links, rechts, hinten 3. Beförderung in Tanks 1. Gefahrgüter in Tankfahrzeugen, Batteriefahrzeugen, Aufsetztanks, Mischladefahrzeugen (MEMU) X Fahrerpflicht 2. Gefahrgüter der Tankcontainern, MEGC oder ortsbeweglichen Tanks 3. Verdeckte Beförderungen von Tankcontainern, Schüttgutcontainern, ortsbeweglichen Tanks, Aufsetztanks oder MEGC, die Großzettel zusätzlich außen am Fahrzeug X Befüllerpflicht X Fahrerpflicht
Kennzeichnungsmöglichkeiten Sonderzeichen ADR/RID und IMDG-Code Umweltgefährliche Stoffe Sonderzeichen Kohlendioxid, fest, als Kühlmittel RID (besondere Rangierhinweise) Erwärmte Stoffe z. B. UN 3256, 3257, 3258 Gefahrgüter, die während der Beförderung zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendet werden, z. B Trockeneis (CO 2) Hinweis: Alle Sonderzeichen sind auf der Wandtafel „Kennzeichen und Markierungen nach Gefahrgutrecht” abgebildet Begaste Güterbeförderungseinheit
Beispiele neutrale Tafeln (2) Beförderungseinheit mit verschiedenen gefährlichen Gütern Lkw, beladen mit verschiedenen gefährlichen Gütern in Versandstücken der Klassen 3, 6. 1 und 8 (kennzeichnungspflichtig über 1 000 Punkte nach 1. 1. 3. 6) Vorne und hinten neutrale orangefarbene Tafeln Auch bei Lkw mit Anhänger, wenn nur ein Fahrzeug Gefahrgut geladen hat, wird die Beförderungseinheit vorne und am Anhänger hinten gekennzeichnet. Zwischen Lkw und Anhänger ist keine orangefarbene Tafel erforderlich.
Beispiele neutrale Tafeln (3) Fahrzeug mit Container mit Versandstücken Trägerfahrzeug mit Container (keine Wechselbrücke) Container ist beladen mit 20 Kanistern UN 1170 Ethanol, 3, II (gesamt 400 L). Der Mindestwert aus Tabelle 1. 1. 3. 6. 3 (1 000 Punkte) wird überschritten. Eine Kennzeichnung des Trägerfahrzeugs mit neutralen orangefarbenen Tafeln ist vorgeschrieben. - Der Container ist mit dem Großzettel Nr. 3 an 4 Außenseiten zu kennzeichnen. - Bei einer Wechselbrücke, nur im ADR-Verkehr, ohne Wechsel auf einen anderen Verkehrsträger, darf darauf verzichtet werden.
Beispiel neutrale Tafeln (4) Fahrzeug mit Container – verschiedene Güter in Versandstücken Ladung: 20 Fässer UN 1604 Ethylendiamin, 8 (3), II 80 Kisten UN 2573 Thalliumchlorat, 5. 1 (6. 1), II, umweltgefährdend
Keine Be- und Entlüftung Geschlossenes Fahrzeug mit Gasgefäßen Beförderung von Gasgefäßen in einem gedeckten Fahrzeug ohne ausreichende Be- und Entlüftung. ACHTUNG KEINE BELÜFTUNG VORSICHTIG ÖFFNEN Schriftgröße mindestens 25 mm Werden mehr als 1 000 Punkte (Tabelle 1. 1. 3. 6 ADR) befördert, ist die Beförderungseinheit zusätzlich mit orangefarbenen Tafeln zu kennzeichnen
Begaste Güterbeförderungseinheit (5. 5. 2 ADR/RID) Kennzeichnung der Fahrzeuge / Container BELÜFTET AM ( Datum *) UN 3359 Begaste Güterbeförderungseinheit, 9 - Kennzeichen an jedem Zugang - Größe des Kennzeichens (mindestens) 400 mm x 300 mm - Buchstabengröße (mindestens) 25 mm
Kühl- bzw. Konditionierungsmittel (5. 5. 3 ADR/RID) Kennzeichnung der Fahrzeuge / Container Größe mindestens: 250 mm x 150 mm Kohlendioxid, fest, als Kühlmittel Unter dem Symbol wird das Gefahrgut angegeben und die Art der Verwendung, z. B. : „KOHLENDIOXID, FEST, ALS KÜHLMITTEL“ Fahrzeuge oder Container, die Gefahrgüter zur Kühlung oder Konditionierung enthalten müssen an jedem Zugang (an leicht einsehbaren Stellen) mit diesem Warnzeichen gekennzeichnet sein, soweit eine Erstickungsgefahr beim Betreten besteht.
Mögliche Kennzeichnungen bei einer Beförderung Zusammengesetzte Verpackung im Fahrzeug/Container Beförderungseinheit Innenverpackung Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln nach ADR (soweit 1 000 Punkte nach Tabelle 1. 1. 3. 6. 3 überschritten sind). Kennzeichnung nach CLP-VO (EG ) Außenverpackung einer Zusammengesetzten Verpackung = Versandstück nach ADR/RID Container Kennzeichnung an allen vier Seiten mit Großzetteln. soweit 1 000 Punkte nach Tabelle 1. 1. 3. 6. 3 überschritten sind. Umverpackung Ladeeinheit (Unit Load)
Mitarbeiterschulung Gefahrgut Schulung/Unterweisung §§ 27, 29 GGVSEB und Kapitel 1. 3 ADR/RID/IMDG Code Teil 1. 13 Begleitpapiere (Grundlagenwissen für alle Beteiligten)
Überblick Übersicht nach 8. 1. 2 ADR und nach GGVSEB Beförderungspapier (Absender) Schriftliche Weisungen (Beförderer) ADR-Schulungsbescheinigung (IHK) Zulassungsbescheinigung für Fahrzeuge zur Beförderung bestimmter gefährlicher Güter Container-/Fahrzeug-packzertifikat (Im Seeverkehr gefordert) Beförderungsgenehmigungen für bestimmte Gefahrgüter der Klassen 1, 5. 2, 7 Lichtbildausweis der Fahrzeugbesatzung Zusätzliche nationale Begleitpapiere, soweit zutreffend Ausnahmegenehmigungen nach § 5 GGVSEB Fahrwegbestimmungen und Bescheinigungen nach § 35 GGVSEB Tankprüfbescheinigung für Aufsetztanks § 19 Abs. 2 Nr. 5 a GGVSEB
Beförderungspapier Angaben nach ADR/RID 1. Name und Anschrift des Absenders und des Empfängers (für die Angabe des Empfängers siehe auch 5. 4. 1) 2. Gefahrgutangaben • UN-Nummer des Stoffes/Gegenstandes (Buchstaben „UN” vorangestellt) • Offizielle Benennung für die Beförderung nach Tabelle A Kapitel 3. 2 ADR/RID (Sondervorschrift 274 oder 318 beachten!) • Gefahrzettelnummer/n aus Spalte 5 Tabelle A (Weitere Nummern in Klammer ergänzen), bei Klasse 1 Unterklasse mit Verträglichkeitsbuchstaben • Verpackungsgruppe (soweit zutreffend) • Tunnelbeschränkungscode aus der Spalte 15 der Tabelle A (nur ADR) • Die Angabe „umweltgefährdend” wenn der Stoff den Kriterien nach 2. 2. 9. 1. 10 entspricht 3. Gesamtmenge als Volumen bzw. als Brutto- oder Nettomasse 4. Anzahl und Beschreibung der Versandstücke 5. Weitere geforderte Sondervermerke nach Abschnitt 5. 4. 1 des ADR/RID
Beförderungspapier Form & Inhalt Das Beförderungspapier ist an keine besondere Form gebunden. Es können freie Formulare oder Formulare aus anderen Rechtsbereichen verwendet werden, z. B. Abfallbegleitscheine oder internationale Frachtbriefe Hinweis: International Frachtbriefzwang (CMR-Frachtbrief im Straßenverkehr, bzw. CIM-Frachtbrief im Eisenbahnverkehr) Beispiel Name und Anschrift des Absenders Name und Anschrift des Empfängers UN 1340 Phosphorpentasulfid, 4. 3 (4. 1), II, (D/E), „umweltgefährdend” 15 Fässer, 2 250 kg nur ADR Weitere Sonderbestimmungen und Eintragungen siehe Teil 2. 1 - Absenderpflichten
Zusammenladeverbot nach ADR 7. 5. 2. 1 und 7. 5. 2. 2 Tabelle der Zusammenladeverbote für Güter verschiedener Gefahrgutklassen (7. 5. 2. 1 ADR) Versandstücke mit unterschiedlichen Gefahrzetteln dürfen nicht zusammen in ein Fahrzeug oder einen Container verladen werden, sofern die Zusammenladung nicht gemäß nachstehender Tabelle auf der Grundlage der angebrachten Gefahrzettel zugelassen ist. Beachten Sie auch folgendes: Gemäß Absatz 5. 4. 1. 4. 2 ADR müssen für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in ein Fahrzeug oder einen Container verladen werden dürfen, gesonderte Beförderungspapiere ausgestellt werden. Für Versandstücke, die nur Stoffe oder Gegenstände der Klasse 1 enthalten und die mit einem Gefahrzettel nach Muster 1, 1. 4, 1. 5 oder 1. 6 versehen sind, ist eine Zusammenladung gemäß Unterabschnitt 7. 5. 2. 2 zugelassen, unabhängig davon, ob für diese Versandstücke andere Gefahrzettel vorgeschrieben sind. Die Tabelle in Unterabschnitt 7. 5. 2. 1 gilt nur, wenn solche Versandstücke mit Versandstücken mit Stoffen oder Gegenständen anderer Klassen zusammengeladen werden.
Tabelle der Zusammenladeverbote für Güter der Gefahrgutklasse 1 (7. 5. 2. 2 ADR) Versandstücke, die Stoffe oder Gegenstände der Klasse 1 enthalten und mit einem Zettel nach Muster 1, 1. 4, 1. 5 oder 1. 6 versehen sind, die aber unterschiedlichen Verträglichkeitsgruppen zugeordnet sind, dürfen nicht zusammen in ein Fahrzeug oder einen Container verladen werden, sofern nicht gemäß nachstehender Tabelle für die jeweiligen Verträglichkeitsgruppen ein Zusammenladen zulässig ist.
Tabelle für Zusammenladeverbote auf/in einer Ladefläche Auf einer Ladefläche dürfen Versandstücke mit einem Gefahrzettel Nr. 1, 1. 4 (ausgenommen 1. 4 S), 1. 5 und 1. 6 nicht zusammen geladen werden mit:
Schriftliche Weisungen – Straße 4 -seitiger Aufbau nach 5. 4. 3 ADR Seite 1 Seiten 2 und 3 Ø Sind vom Beförderer den Fahrer/n, bzw. dem Triebfahrzeugführer zu übergeben. Ø In der Sprache die der/die Fahrer/Triebfahrzeugführer lesen und verstehen können. Ø die geforderten Maßnahmen müssen von den Fahrern umgesetzt bzw. richtig angewendet werden können. Dafür ist der Beförderer verantwortlich. Seite 4 beinhaltet eine Aufstellung der erforderlichen mitzuführenden Ausrüstung
ADR-Schulungsbescheinigung Neue Bescheinigung (Kartenformat) ADR-SCHULUNGSBESCHEINIGUNG FÜR FAHRZEUGFÜHRER Vorderseite ** (Foto des Fahrzeug-führers einfügen) 1. 2. 3. 4. 5. 6. Rückseite Nr. der Bescheinigung Name Vorname Geburtsdatum TT/MM/JJJJ Staatsangehörigkeit Unterschrift des Fahrzeugführers 7. Ausstellende Behörde 8. Gültig bis (TT/MM/JJJJ) GÜLTIG FÜR KLASSE(N) ODER UN-NUMMERN: IN TANKS AUSGENOMMEN IN TANKS * = Angaben einfügen 9. ** = Länderkennzeichen (Klasse oder UN-Nummer(n) einfügen)* 10. (Klasse(n) oder UN-Nummer(n) einfügen)*
Verantwortlichkeiten Übersicht Art des Begleitpapiers Verantwortlich für Bemerkungen Erstellen Übergabe Mitführen Beförderungspapier Absender Beförderer Schriftliche Weisung nicht benannt (Ersteller) Beförderer Sprache des Fahrers ADR-Schulungsbescheinigung IHK nach bestandener Prüfung § 14 GGVSEB IHK Beförderer darf nur Fahrer mit gültiger ADRBesch. einsetzen, soweit erforderlich - Container-/ Fahrzeugpackzertifikat der für das Packen und Laden / Beladen Verantwortliche Beförderer Verlader im Zulauf zu Seehäfen nach § 18 der GGVSee ADR-Zulassungsbescheinigung Sachverständige § 14 GGVSEB Beförderer Fahrzeughalter Fahrwegbestimmung § 35 GGVSEB zuständige Behörde Beförderer Antragsteller können Verschiedene sein Prüfbescheinigung für Aufsetztanks Sachverständige § 14 GGVSEB Beförderer Nur national gefordert Ausnahmegenehmigung § 5 GGVSEB zuständige Behörde Beförderer Antragsteller können Verschiedene sein Beförderungsgenehmigung zuständige Behörde Beförderer Fahrer
Mitarbeiterschulung Gefahrgut Schulung/Unterweisung nach §§ 27, 29 der GGVSEB und Kapitel 1. 3 ADR/RID/IMDG Code Teil 1. 14 Sanktionen (Haftung, Ordnungswidrigkeiten, Straftaten) (Grundlagenwissen für alle Beteiligten)
Haftungsrechtliche Verantwortung Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrigkeit - Rechtsverstoß - wird mit Strafe bedroht - wird mit Geldbuße oder Verwarnungsgeld geahndet Geldbuße - festgelegter Tatbestand - Bußgeldkatalog benennt Höhe und Adressaten, s. RSEB Anlage 7 Ordnungswidrigkeitenverfahren 1. Feststellung des Verstoßes 2. Ermittlung der zuständigen Behörde 3. Anhörungsbogen wird zugesandt Tat wird eingestanden oder nicht eingestanden 4. Bußgeldbescheid Einspruch bei der zuständigen Behörde innerhalb von 2 Wochen möglich 5. Ordnungswidrigkeitsverfahren vor dem Amtsgericht bei Einspruch 6. Urteil (Freispruch, Geldbuße oder Einstellung des Verfahrens)
Haftungsrechtliche Verantwortung Strafrechtliche Umweltschutzvorschriften, St. GB Paragraph Titel Strafandrohung § 315 Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr 3 Monate bis 5 Jahre oder Geldstrafe * § 315 b Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe * § 318 Beschädigung wichtiger Anlagen 3 Monate bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe * § 324 Gewässerverunreinigung bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe * § 324 a Bodenverunreinigung bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe * § 325 Luftverunreinigung bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe * § 326 Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe * § 328 Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe * § 330 Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat bis zu 10 Jahren § 330 a Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften bis zu 10 Jahren * Versuch ist strafbar!
Haftungsrechtliche Verantwortung Strafrechtliches Verfahren und Strafe 7. Freiheitsstrafe ohne Bewährung 6. Freiheitsstrafe zur Bewährung, oder 5. Geldstrafe in Tagessätzen, oder Zusätzliche Nebenstrafen, wie Fahrverbote, Entzug der Fahrerlaubnis oder Gewerbeverbote können ausgesprochen werden. 4. Geldbuße, oder 3. Strafe als …. . 1. Strafsache – Verhandlung vor Gericht 2. Freispruch
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