HAFTUNG UND VERSICHERUNGSSCHUTZ IM EHRENAMT Seite 1 16
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HAFTUNG UND VERSICHERUNGSSCHUTZ IM EHRENAMT Seite 1 16. 11. 2019 © Versicherungskammer Bayern
Vorstellung Versicherungsbüro Stefan Hild § Familienbetrieb seit 45 § 11 Mitarbeiter § 2 Standorte im Rottal: Eggenfelden und Simbach am Inn Seite 2 16. 11. 2019 © Versicherungskammer Bayern
Inhalt 1 Haftung im Ehrenamt 2 Vereinshaftpflichtversicherung 3 Haftung von Vereinsvorständen 4 Versicherungsschutz der D&O Versicherung Seite 3 16. 11. 2019 © Versicherungskammer Bayern
Haftung im Ehrenamt Drittschäden Eigenschäden Haftungsprüfung Schadenersatz Vorstandshaftung Körper Unfall Inventar Seite 4 16. 11. 2019 © Versicherungskammer Bayern KFZ Sonstige Sachen Gebäude
Haftung im Ehrenamt § Wer ist „ehrenamtlich“ tätig? – keine gesetzliche Definition – jede freiwillige, unentgeltliche Tätigkeit für andere (so auch Verständnis der Berufsgenossenschaften) – unschädlich ist eine geringe Aufwandsentschädigung ohne Lohncharakter (720 € p. a. ) § Haftung gegenüber Dritten: – nach den gesetzlichen Vorschriften – i. d. R. für Vorsatz und Fahrlässigkeit ggf. ist im Einzelfall Haftungsbeschränkung unterhalb der groben Fahrlässigkeit zu prüfen (Gefälligkeitshaftung) – bei Einbindung in den Betrieb einer Einrichtung haftet daneben auch der Träger der Einrichtung; dann Freistellungsanspruch des Ehrenamtlichen ggü. der Einrichtung, soweit er nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat – Bei Insolvenz der Einrichtung ist dieser Freistellungsanspruch aber wertlos § Haftung gegenüber der Einrichtung: – nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten Seite 5 16. 11. 2019 © Versicherungskammer Bayern
Haftpflichtversicherungsschutz § Bei einer Tätigkeit für Kommunen – Ehrenamtlicher ist mitversichert im Rahmen der kommunalen Haftpflichtversicherung für jeden Grad der Fahrlässigkeit – Voraussetzungen: – Tätigkeit dient der Erfüllung einer kommunalen Aufgabe – Ehrenamtlicher wurde von der Kommune beauftragt und – die Kommune gibt den Rahmen für Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit vor – Nicht versichert wären Ehrenamtliche, die ohne eine Beauftragung durch die Kommune tätig werden, oder für die Kommune lediglich als Netzwerkstelle fungiert hat und den Kontakt mit den zu Betreuenden hergestellt hat Seite 6 16. 11. 2019 © Versicherungskammer Bayern
Haftpflichtversicherungsschutz § Bei einer Tätigkeit für Kommunen: – keine namentliche Nennung nötig – Der Versicherungsschutz ist durch Versicherungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden nicht begrenzt. – Er erstreckt sich auf die Befriedigung berechtigter und die Abwehr unberechtigter Ansprüche. Zum Unfallversicherungsschutz verweisen wir auf die Informationen der Unfallkasse Bayern (http: //www. kuvb. de/aktuelles/neuigkeiten-detail/info/fluechtlinge-in-bayern-ein-thema-fuer-die-gesetzliche-unfallversicherung /). Seite 7 16. 11. 2019 © Versicherungskammer Bayern
Haftpflichtversicherungsschutz § Bei einer Tätigkeit für Vereine/Stiftungen/e. Gmb. H: – Vereine oder Verbände verfügen i. d. R. über Betriebs- oder Vereinshaftpflichtversicherungen. – Ehrenamtliche sind i. d. R. hierüber mitversichert. – Deckung auch über die private Haftpflichtversicherung möglich (Ausnahme: Organstellung im Verein). Das sollte immer mit der jeweiligen privaten Haftpflichtversicherung abgeklärt werden – Klärung der mitversicherten Veranstaltungen (oder Blockpolice) Seite 8 16. 11. 2019 © Versicherungskammer Bayern
Haftpflichtversicherung § Privathaftpflichtversicherung – Versicherungsschutz grundsätzlich auch über eine Privathaftpflichtversicherung möglich § § § im Bereich Kranken-, Altenpflege, Behindertenarbeit, Jugendarbeit im Verein in Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden (z. B. Naturschutz, Umweltschutz) im Bereich Freizeitgestaltung in Sportvereinen, Musikgruppen, etc. – Ausnahme 1: Es handelt sich um eine verantwortungsvolle Betätigung, d. h. § § um eine gehobene Position (Führungsposition), mit Überwachungspflichten und mit Verantwortung für das Geschehen Beispiel: Vereinsvorstand, Kassier, Aufsichtsorgan in einer sozialen Einrichtung – Ausnahme 2: Es handelt sich um ein öffentliches oder gesetzlich so bezeichnetes (wirtschaftliches/soziales) Ehrenamt, z. B. § § Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr Betriebs-/Personalrat, Selbstverwaltungsorgane, Versichertenälteste und Vertrauensperson (§ 40 SGB IV), Ehrenamtliche Betreuung (§ 1897 VI BGB) – Grundsätzlich empfiehlt es sich den Versicherungsschutz für die Tätigkeit mit dem PHV Versicherer abzuklären. Seite 9 16. 11. 2019 © Versicherungskammer Bayern
Haftpflichtversicherung § Bayerische Ehrenamtsversicherung – „Auffangnetz“ des Freistaates Bayern, das greift, wenn keine andere Versicherung (z. B. Vereinshaftpflichtversicherung der Einrichtung) zum Tragen kommt. – Für Ehrenamtliche, die sich zusammenschließen, um außerhalb rechtlich selbständiger Vereinigungen im Interesse der Allgemeinheit Unterstützung und Hilfe zu leisten. Das Handeln muss – gemeinschaftlich erfolgen und – grundsätzlich auf eine regelmäßige Tätigkeit angelegt sein (Organisationsstruktur). FAQs aktuelle Zugangswege unter www. ehrenamtsversicherung. bayern. de Seite 10 16. 11. 2019 © Versicherungskammer Bayern
Haftpflichtversicherung § Exkurs: Kfz-Benutzung und Eigenschäden des ehrenamtlich Tätigen – Nicht versichert sind Schäden aus der Benutzung von KFZ (Schäden, die durch das Fahrzeug und am Fahrzeug entstehen) § Ausnahme: Dienstfahrtkaskoversicherung – sowie sonstige Schäden, die dem ehrenamtlich Tätigen selbst entstehen Seite 11 16. 11. 2019 © Versicherungskammer Bayern
Haftung / Haftpflichtversicherung START ZIEL Seite 12 16. 11. 2019 © Versicherungskammer Bayern Kommunale Haftpflicht Vereinshaftpflicht Bayerische Ehrenamtsversicherung -Haftpflicht- Privathaftpflicht
Unfallversicherungsschutz § Bei Verletzungen des Ehrenamtlichen – Klärung des Versicherungsschutzes: – Kommunale Unfallversicherung Bayern, bei Tätigkeiten für eine Kommune – Berufsgenossenschaften, z. B. BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege bei Tätigkeiten für Wohlfahrtseinrichtungen oder Verwaltungs-BG bei Tätigkeiten für die Kirche – Eigene Unfallversicherung der Einrichtung für Mitglieder oder Ehrenamtliche (z. B. Landessportverbände) – Private Unfallversicherung des Ehrenamtlichen – Nachrangig: Bayerische Ehrenamtsversicherung mit Wegerisiko Seite 13 16. 11. 2019 © Versicherungskammer Bayern
Schäden Dritter Eigenschäden Haftungsprüfung Schadenersatz Vorstandshaftung Körper Unfall KFZ Sonstige Sachen Versicherungen Start Ziel Kommunale Haftpflicht Vereinshaftpflicht Bayerische Ehrenamtsversicherung -Haftpflicht- Privathaftpflicht Seite 14 16. 11. 2019 © Versicherungskammer Bayern D&O Kranken-/ KFZ Unfallvers. Vers. …
D&O- und Variable Vermögens. Kaskoversicherung (VVK) - 2017 Mariakirchen November 2019
Ehrenamt Seite 16 16. 11. 2019 © Versicherungskammer Bayern
Was steht im Feuer? Seite 17 16. 11. 2019 © Versicherungskammer Bayern
Haftungsmaßstab (§ 31 ff BGB) Bei Verletzungen durch den Ehrenamtlichen – Klärung des Versicherungsschutzes: § Das Organmitglied haftet mit dem gesamten Privatvermögen! - Keine Kompensation von Schäden durch erfolgreiche Vergangenheit - Haftungsbeschränkung 31 a BGB Soweit verdienst unter 720 €: Haftung nur bei grober Fahrlässigkeit - 3 Jahre Verjährungsfrist - In Steuerangelegenheiten wird im Einzelfall grobe Fahrlässigkeit vermutet Seite 18 16. 11. 2019 © Versicherungskammer Bayern
Haftung von Vereins-/Stiftungsvorständen, § 31 ff BGB Innenhaftung Außenhaftung (Vorstand gegenüber Verein) (Vorstand gegenüber Dritten) bis 720 € (alle Geld und Sachleistungen) ab grober Fahrlässigkeit jeder Grad der Fahrlässigkeit, aber Freistellungsanspruch (Gefahr: Insolvenz der Organisation) über 720 € jeder Grad der Fahrlässigkeit Jährliche Vergütung Seite 19 16. 11. 2019 © Versicherungskammer Bayern
Ausgewählte Risiken für Vorstände von Vereinen und Stiftungen Vereinsgeschäfte werden nicht ordnungsgemäß geführt, z. B. § Satzungsvorgaben werden nicht beachtet § Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, die als unzulässig erkannt werden § Abgrenzungsfehler von steuerfreien und steuerpflichtigen Bereichen § Entscheidungen werden nicht ordentlich dokumentiert § Über Ausgaben wird nicht ordentlich Buch geführt § Aberkennung der Gemeinnützigkeit Þ Vorstand kann jeweils persönlich in Anspruch genommen werden Seite 20 16. 11. 2019 © Versicherungskammer Bayern
D&O-Versicherung Begriff: Directors & Officers Liability Insurance Wesen: Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Vorstände Versicherungsnehmer/ Beitragsschuldner: Der Verein Versicherte Personen: § Alle Organe (Vorstände, keine Namensmeldung nötig) § Leitende Angestellte, Ehegatten Seite 21 16. 11. 2019 © Versicherungskammer Bayern
Mehrfachschutz der D&O Rechtschutz Existenzsicherung für Organe Zahlungfunktion Bilanzschutz des Unternehmens Seite 22 16. 11. 2019 © Versicherungskammer Bayern Die D&O Versicherung schützt die Organe und mittelbar auch den Verein selbst.
Versicherungsschutz in der D&O-Versicherung Zeitlicher Umfang § Es gilt das Claims-made (Anspruchserhebungs-) Prinzip: Schriftliche Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs (= Versicherungsfall). § Entscheidend ist, dass die Anspruchserhebung während der Vertragslaufzeit inklusive unbegrenzter Nachmeldefrist erfolgt. § Die Pflichtverletzung selbst kann wegen der unbegrenzten Rückwärtsversicherung auch vor Vertragsbeginn liegen (wobei die Pflichtverletzung bei Vertragsabschluss nicht bekannt sein darf). Seite 23 16. 11. 2019 © Versicherungskammer Bayern
Versicherungsschutz in der D&O-Versicherung Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes § Versicherungssummen bis 10 Mio. € § 1 -fache Maximierung (Versicherungssumme steht pro Versicherungsjahr einschließlich der Kosten einmal zur Verfügung) § Grundsätzlich kein Selbstbehalt Seite 24 16. 11. 2019 © Versicherungskammer Bayern
Noch wichtig: § Empfehlung: Anspruch auf D&O (am besten mit Höhe der Versicherungssumme) in der Satzung vereinbaren § Die D&O ist vom Schutzzweck vergleichbar mit der zwingend vorgeschriebenen Berufshaftpflicht von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern Es ist die Stiege von oben zu kehren Ferdinand Piech Seite 25 16. 11. 2019 © Versicherungskammer Bayern
Beispielfälle: § Der Mitarbeiter eines Vereines bezahlte auf fingierte Rechnungen für nicht erhaltene Dienstleistungen über Jahre hinweg kleinere Beträge. Dabei gelingt es ihm ohne große Mühe die rudimentären hausinternen Kontrollen zu umgehen. Auf diese Art veruntreut er in der Folge 50. 000 €. Als die Veruntreuungen entdeckt werden, ist die Summe bereits verbraucht. Das –ehemalige – Mitglied wird wegen Veruntreuung verurteilt. – Der Verein nimmt mangels anderer Ersatzmöglichkeiten den Vorstand Anspruch und behauptet, dass er seine Kontroll- und Organisationspflichten grob fahrlässig verletzt habe. § Ausstehenden Mitgliedbeiträgen wird nicht nachgegangen. Die Ansprüche verjähren daraufhin. – Der Verein macht den Vorstand für den daraus entstandenen Schaden verantwortlich. Seite 26 16. 11. 2019 © Versicherungskammer Bayern
Beispielfälle: § Eine unwirksame Kündigung eines Mitarbeiters führt zu zusätzlichen Gehalts-/Abfindungsansprüchen in Höhe von 30. 000 €. § Der Vorstand eines Vereins versäumt es, Fördermittel rechtzeitig zu beantragen und wird daraufhin in Anspruch genommen. § Der ehemalige Vorstand des Vereins wird beschuldigt, einen völlig überzogenen Kaufpreis für Dienstleistungen, oder Anschaffungen gezahlt zu haben. Seite 27 16. 11. 2019 © Versicherungskammer Bayern
D&O-Versicherung Abgrenzung zu anderen Versicherungen: § Betriebshaftpflichtversicherung: keine Deckung für reine Vermögensschäden § Berufshaftpflichtversicherung: keine reinen Vermögensschäden aus Tätigkeit als Unternehmensleiter § Vermögensschadenhaftpflichtversicherung: kein Versicherungsschutz für die Tätigkeit als Leiter, Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied § Rechtschutzversicherung: übernommen werden ausschließlich Rechtskosten; begründete Schadenersatzansprüche werden nicht bezahlt Seite 28 16. 11. 2019 © Versicherungskammer Bayern
D&O-Versicherung – Beispiel Inanspruchnahme Seite 29 16. 11. 2019 © Versicherungskammer Bayern
D&O-Versicherung Tarifierungsgrundlagen: § Umsatz bzw. Haushaltssumme / Erlöse aus Stiftungsvermögen § Versicherungssumme, maximal 10. 000 € § Ausgefüllter und unterschriebener D&O-Antrag/Fragebogen für Vereine und Stiftungen § Bestehende Variable Vermögenskaskoversicherung (VVK) wird bei Abschluss der D&OVersicherung beitragsmindernd berücksichtigt Seite 30 16. 11. 2019 © Versicherungskammer Bayern
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit für Ihre individuellen Fragen stehen wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung selbstverständlich unverbindlich und auf Wunsch in Ihrer Vorstandssitzung Seite 31 16. 11. 2019 © Versicherungskammer Bayern
unsere Kontaktdaten Versicherungsbüro Stefan Hild § Niederlassung Eggenfelden Pfarrkirchener Straße 27 84307 Eggenfelden Tel: 08721 / 4165 § Niederlassung Simbach am Innstraße 18 84359 Simbach am Inn Tel: 08571 / 3222 per E-Mail: info@hild. vkb. de im Netz: www. hild. vkb. de Seite 32 16. 11. 2019 © Versicherungskammer Bayern