Compliance Korruptionsprvention an der Fachhochschule Dortmund Verfasser Sarah

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Compliance: Korruptionsprävention an der Fachhochschule Dortmund Verfasser: Sarah Betzhold Datum: 01. 12. 2020 Folie

Compliance: Korruptionsprävention an der Fachhochschule Dortmund Verfasser: Sarah Betzhold Datum: 01. 12. 2020 Folie 1 von 16

Begriff Die kriminologische Forschung definiert Korruption als "Missbrauch eines öffentlichen Amtes, einer Funktion in

Begriff Die kriminologische Forschung definiert Korruption als "Missbrauch eines öffentlichen Amtes, einer Funktion in der Wirtschaft oder eines politischen Mandats zugunsten eines Anderen, auf dessen Veranlassung oder in Eigeninitiative, zur Erlangung eines Vorteils für sich oder einen Dritten, mit Eintritt oder in Erwartung des Eintritts eines Schadens oder Nachteils für die Allgemeinheit (Täter in amtlicher oder politischer Funktion) oder für ein Unternehmen (betreffend Täter als Funktionsträger in der Wirtschaft)". Korruption bezeichnet Bestechung und Bestechlichkeit, Vorteilsnahme und Vorteilsgewährung. Folie 2 von 16

Richtlinie Korruptionsprävention Mit der Richtlinie unterstreicht die FH Dortmund die Bedeutung der Verhütung und

Richtlinie Korruptionsprävention Mit der Richtlinie unterstreicht die FH Dortmund die Bedeutung der Verhütung und Bekämpfung von Korruption in ihrem Verantwortungsbereich und setzt insoweit auch nach außen ein sichtbares Zeichen gegen Korruption. Sie regelt den Begriff der Korruption, die Annahme von Geschenken und Belohnungen, die Annahme von Zuwendungen im Ausnahmefall, setzt Ziele fest und erläutert die Aufgaben der Kontaktperson für Korruptionsbekämpfung. Richtlinie Korruptionsprävention Folie 3 von 16

Warum eine Richtlinie? • Information und Sensibilisierung aller Beschäftigten • Instrument zum Erkennen von

Warum eine Richtlinie? • Information und Sensibilisierung aller Beschäftigten • Instrument zum Erkennen von korruptionsgefährdetem Handeln • Vermittlung von Handlungssicherheit • Transparenz • Schutz vor strafrechtlichen aber auch zivil-, arbeits- bzw. dienstrechtlichen Konsequenzen • Schutz vor dem Anschein, für persönliche Vorteile empfänglich zu sein, die im Zusammenhang mit dienstlichen Aufgaben stehen • Implementierung der Kontaktperson für Korruptionsprävention Folie 4 von 16

Annahme von Geschenken oder Belohnungen Im öffentlichen Dienst ist Compliance (regelgerechtes, ethisch korrektes Verhalten)

Annahme von Geschenken oder Belohnungen Im öffentlichen Dienst ist Compliance (regelgerechtes, ethisch korrektes Verhalten) besonders wichtig, da die Beschäftigten ein gutes Vorbild für die Allgemeinheit sein sollen. Nach TV-L dürfen die Tarifbeschäftigten und Beamt*innen keinerlei Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergütungen von Dritten in Bezug auf ihre Tätigkeit annehmen. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Werden Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie diese dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch für Aufmerksamkeiten wie Werbeartikel. Folie 5 von 16

Vorteilsgewährung im Sinne von Korruption • • Gewährung eines unüblich hohen Rabatts bei Einkäufen

Vorteilsgewährung im Sinne von Korruption • • Gewährung eines unüblich hohen Rabatts bei Einkäufen Zahlung unverhältnismäßig hoher Vergütung für auch genehmigte private Nebentätigkeiten z. B. Vorträge und Gutachten Überlassung von Fahrkarten, Messe- oder Flugtickets Mitnahme auf Reisen, Gewährung von Unterkunft Bewirtungen, Einladung zum Essen, zum Theaterbesuch oder Besuch von sonstigen Veranstaltungen Zahlungen von bargeldähnlichen Gutscheinen (beispielsweise Eintritts-, Telefon- oder Geldkarten) Überlassung von Gegenständen zum privaten Gebrauch (Fahrzeuge oder Maschinen) Folie 6 von 16

Vorteilsgewährung im Sinne von Korruption • • Unentgeltliche/verbilligte Überlassung von Sachen zum Verbrauch Erbrechtliche

Vorteilsgewährung im Sinne von Korruption • • Unentgeltliche/verbilligte Überlassung von Sachen zum Verbrauch Erbrechtliche Begünstigungen Überlassung von sonstigen Zuwendungen und Geschenken (Spirituosen, Geburtstags- und Weihnachtspräsente, Süßigkeiten, CDs, …) Besondere Vergünstigungen bei Privatgeschäften, Rabatte, die FH von Lieferanten bekommt, dürfen NICHT privat genutzt werden Preisgelder im Zusammenhang mit einer wissenschaftlichen Ehrung, wenn die Auswahl der Preisträger bzw. Preisträgerinnen nicht durch eine Nominierung und ein unabhängiges Komitee erfolgt ist Wahrnehmung von entgeltlichen Beirats- und Aufsichtsratspositionen in Gesellschaften, die im geschäftlichen Kontakt mit der Fachhochschule Dortmund stehen Die Annahme von Bargeld ist in allen Fällen ausgeschlossen! Folie 7 von 16

Klassiker an der FH Dortmund • • • Eintrittskarten („Fletch Bizzel“ oder „Geierabend“) (Gutscheine

Klassiker an der FH Dortmund • • • Eintrittskarten („Fletch Bizzel“ oder „Geierabend“) (Gutscheine für) Weihnachtsbäume Spirituosen wie z. B. Wein, Grappa, Sekt Süßigkeiten, Kaffee, Teevariationen Kalender, Kunstkalender Hochwertige Kerzen Schreibsets Geschenkkörbe Bestellzugaben Folie 8 von 16

Annahme von Zuwendungen im Ausnahmefall Ausnahmen von dem generellen Verbot der Annahme von Zuwendungen

Annahme von Zuwendungen im Ausnahmefall Ausnahmen von dem generellen Verbot der Annahme von Zuwendungen müssen schriftlich von dem/der Dienstvorgesetzten genehmigt werden oder als stillschweigend genehmigt angesehen werden dürfen. • • Zu unterscheiden sind: stillschweigende Genehmigungen ausdrückliche Genehmigungen Folie 9 von 16

Stillschweigende Genehmigung • Annahme von geringwertigen Aufmerksamkeiten zu bestimmten Anlässen, wie z. B. Massenwerbeartikel

Stillschweigende Genehmigung • Annahme von geringwertigen Aufmerksamkeiten zu bestimmten Anlässen, wie z. B. Massenwerbeartikel wie Kugelschreiber, Kalender, Schreibblöcke, Schlüsselanhänger, Stofftaschen usw. bis zu einem Gesamtwert von 30, 00 € im Jahr. • Eine übliche, sozialadäquate und dem Anlass angemessene Bewirtung bei allgemeinen Veranstaltungen, im Rahmen des Amtes, im dienstlichen Auftrag oder mit Rücksicht auf durch das Amt auferlegten gesellschaftlichen Verpflichtungen, z. B. Jubiläen, Weihnachtsfeiern, Einweihungen, Hochschulfeiern usw. . Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang die Hinweise des Kanzlers zur Bewirtung. • Grundsätzlich ist bei der Annahme von Vorteilen im Zusammenhang mit Einladungen äußerste Zurückhaltung zu üben, um zu verhindern, dass der Eindruck entsteht, dienstliche Interessen könnten beeinträchtigt werden. Folie 10 von 16

Ausdrückliche Genehmigung • • Die Zustimmung zur Annahme eines Geschenks bzw. eines Vorteils darf

Ausdrückliche Genehmigung • • Die Zustimmung zur Annahme eines Geschenks bzw. eines Vorteils darf bis zu einem Wert von 100, 00 € je nach Einzelfall erteilt werden. In besonderen Fällen darf die Zustimmung im Einzelfall über diesen Wert hinaus gewährt werden. Bei der Beantragung der Zustimmung ist zu beachten, dass die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände vollständig schriftlich mitzuteilen sind. Kann die Zustimmung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, darf der/die Beschäftigte die Zuwendung ausnahmsweise vorläufig annehmen, wenn man von der nachträglichen Erteilung ausgehen darf. In diesem Fall muss sichergestellt sein, dass die nachträgliche Genehmigung unverzüglich schriftlich beantragt wird. Die Zustimmung hat schriftlich zu erfolgen. Folie 11 von 16

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Gefährdungsatlas der Hochschulverwaltung Folie 13 von 16

Gefährdungsatlas der Hochschulverwaltung Folie 13 von 16

Gefährdungsatlas Rektorat, Fachbereiche und Zentrale Einheiten Folie 14 von 16

Gefährdungsatlas Rektorat, Fachbereiche und Zentrale Einheiten Folie 14 von 16

Wen spreche ich an? Thomas Kendziorra, Dezernat I Ressourcen, Ansprechpartner in Fragen der Korruptionsprävention

Wen spreche ich an? Thomas Kendziorra, Dezernat I Ressourcen, Ansprechpartner in Fragen der Korruptionsprävention Jutta Groenhof, Dezernat I Ressourcen, Abteilungsleiterin Abteilung Organisation Sarah Betzhold, Dezernat I Ressourcen, Abteilung Organisation Sachbearbeiterin für Korruptionsprävention Folie 15 von 16

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