Buchfhrungspflicht nach Steuerrecht nach Handelsrecht 238 HGB 140
Buchführungspflicht nach Steuerrecht nach Handelsrecht § 238 HGB § 140 AO Nach dem Handelsrecht ist jeder Kaufmann verpflichtet Bücher zu führen. Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen (z. B. HGB) Bücher zu führen hat, hat die Verpflichtung auch für die Besteuerung zu erfüllen. Kaufleute § 141 AO Gewerbetreibende sowie Landund Forstwirte sind auch dann buchführungspflichtig, wenn eine der folgenden Grenzen überschritten ist: 1. Umsätze > 500. 000 EUR 2. Wirtschaftswert > 25. 000 EUR 3. Gewinn aus > 50. 000 EUR Gewerbebetrieb 4. Gewinn aus > 50. 000 EUR Land- und Forstwirtschaft
Befreiung von der Buchführungspflicht § 241 a HGB Einzelkaufleute die an zwei aufeinander folgenden Jahren 1. Umsätze <= 500. 000 € und 2. Gewinn <= 50. 000 € aufweisen. Brauchen die §§ 238 – 241 HGB nicht mehr anzuwenden.
Gewerbliche Unternehmen Kaufmann kraft Betätigung (§ 1 HGB) Kaufmann kraft Eintragung (§ 2 HGB) Ist eine kaufmännische Organisation erforderlich? nein ja Nichtkaufmann Kaufmann nach dem HGB nicht buchführungsplichtig nach dem HGB
Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 2 ESt. G) • Selbständigkeit nicht Weisungsgebunden, auf eigenes Risiko • Nachhaltigkeit auf Dauer, nicht einmalig • Gewinnerzielungsabsicht Totalgewinn, Gewinn über gesamten Zeitraum der Tätigkeit • Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr werbend am Markt auftreten • Kein Land- und Forstwirtschaft • keine freie Berufstätigkeit (§ 18 ESt. G) z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Dozenten u. a. • keine andere selbständige Arbeit eigene Vermögensverwaltung
Kaufmännische Organisation (insgesamt wird die Struktur des Unternehmens gewürdigt) • • ein hoher Umsatz eine hohe Mitarbeiteranzahl ein umfangreiches Warenangebot vielfältige Geschäftskontakte keine gesetzliche Regelung, im Zweifel bei der IHK / Handwerkskammer erfragen
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