Handelsrecht 1 Woche Kursbersicht Handelsrecht 1 bis 3
Handelsrecht 1. Woche
Kursübersicht Handelsrecht (1. bis 3. Woche) Gesellschaftsrecht (4. bis 6. Woche) Familienrecht (7. bis 9. Woche) Erbrecht (10. bis 12. Woche) ZPO (13. bis 15. Woche) Zwangsvollstreckungsrecht (16. bis 18. Woche) Arbeitsrecht (19. bis 21. Woche)
Überblick Examensrelevant in Berlin/Brandenburg: • Kaufleute • Handelsregister • Handelsfirma • Prokura und Handlungsvollmacht • Allgemeine Vorschriften über Handelsgeschäfte • Handelskauf
Überblick - HGB 1. • • Buch: Handelsstand, §§ 1 -104 a §§ 1 -7 Kaufmannsbegriff §§ 8 -16 Handelsregister §§ 17 -37 a Handelsfirma §§ 48 -58 Hilfspersonen §§ 59 -83 Handlungsgehilfe §§ 84 -92 c Handelsvertreter §§ 93 -104 Handelsmakler § 104 a Ordnungswidrigkeit 2. Buch: Handelsgesellschaften Kursteil „Gesellschaftsrecht“ 3. Buch: Handelsbücher
Überblick - HGB 4. • • • Buch: Handelsgeschäfte, §§ 343 -475 h §§ 343 -372 allgemeine Vorschriften §§ 373 -381 Handelskauf §§ 383 -406 Kommissionsgeschäft §§ 407 -452 d Frachtgeschäft §§ 453 -466 Speditionsgeschäft § 467 -475 h Lagergeschäft 5. Buch: Seehandel
Kaufmannsbegriff Ist-Kaufmann, Kann-Kaufmann, Fiktivkaufmann, Formkaufmann, Scheinkaufmann, § 1 II HGB §§ 2, 3 HGB § 5 HGB § 6 HGB § 242 BGB • Wer ein Handelsgewerbe betreibt • Eintragung deklaratorisch • Kleingewerbe und land- und forstwirtschaftliche Betriebe • Eintragung konstitutiv • Gewerbetreibende, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist • Eintragung konstitutiv • (OHG) • (KG) • Gmb. H • KGa. A • e. G • SE • Eintragung bzgl. Entstehung weitgehend konstitutiv • Wer im Rechtsverkehr den Anschein setzt, Kaufmann zu sein
Fall 1 – In the Army Seit 2012 hatte K als Pächter eine Bundeswehrkantine mit einem Jahresumsatz von Euro 300. 000, - betrieben. Um die geschäftlichen Dinge kümmerte er sich vollumfänglich selbst. Angestellt waren 5 Köche und 5 Tresenkräfte. Den gesamten Einkauf erledigte K, ebenso wie die von ihm kaufmännisch geführte Buchführung und den wenigen Schriftwechsel mit Lieferanten, allein. 2016 verlangte das Registergericht von K die Anmeldung seines Gewerbes in das Handelsregister, der K erst nach Androhung eines Ordnungsgeldes nachkam; die Eintragung erfolgte am 01. 07. 2016. Mit Wirkung vom 1. Januar 2018 setzte sich K zur Ruhe und gab die Kantine auf. An die Löschung der Eintragung von 2016 dachte er nicht. Während der gesamten Zeit arbeitete K nur mit einem Fleischlieferanten F zusammen. Am 1. Juli 2014 hatte er dem Gläubiger G 1 des F per Fax erklärt, dass er „bei Fälligkeit für die Schulden des F bei G 1 bis zu einem Betrag von Euro 5. 000, -“ einstehe. Am 1. Januar 2017 hatte K dem F ein Darlehen über Euro 3. 000, - gegeben, das am 30. Juni 2018 endfällig sein sollte. Außerdem hatte K am 1. Februar 2018 in alter Verbundenheit zu F gegenüber dessen Gläubiger G 2 einen von ihm unterzeichneten Schuldschein über Euro 1. 500, - zugefaxt. 1. Kann G 1 von K Bezahlung der Euro 5. 000, - verlangen? 2. K verlangt von F bei Fälligkeit die Rückzahlung des am 1. Januar 2017 gegebenen Darlehens von Euro 3. 000, - nebst 5 % Zinsen für die Zeit seit dem 1. Januar 2017. Zu Recht? 3. Steht dem G 2 ein Anspruch auf Zahlung von Euro 1. 500, - aus dem Schuldschein zu?
Lösung - Fall 1 Frage 1: G 1 K auf Bezahlung der 5. 000 € A. § 765 I i. Vm. Hauptschuld I. Anspruch entstanden 1. Bürgschaftsvertrag P: Abgrenzung zu anderen Sicherungsmitteln
Abgrenzung Bürgschaft • §§ 765 ff. • Streng akzessorisch • (Subsidiäre Haftung des Bürgen) Schuldbeitritt Schuldübernahme Garantievertrag • § 311 I (ungeregelt) • Akzessorisch bei der Entstehung, danach § 425 • Gleichrangige Haftung • Eigeninteresse des Beitretenden typisch • §§ 414 ff. • Akzessorisch bei der Entstehung • Danach weitgehend selbstständig, § 425 • Ersetzung des Schuldners • § 311 I (ungeregelt) • Nicht akzessorisch • Verpflichtung zum Einstehen bei Eintritt eines bestimmten Erfolges oder Verwirklichung einer Gefahr
Lösung - Fall 1 Frage 1: G 1 K auf Bezahlung der 5. 000 € A. § 765 I i. Vm. Hauptschuld I. Anspruch entstanden 1. Bürgschaftsvertrag P: Abgrenzung zu anderen Sicherungsmitteln (+), K wollte akzessorisch für die Schuld einstehen und hatte kein wirtschaftliches Eigeninteresse 2. Wirksamkeit Formunwirksam nach §§ 125 S. 1, 766 S. 1? Schriftliche Erklärung ist nicht erteilt Fax wahrt nicht die Schriftform, § 126 I Schriftform gem. § 350 HGB entbehrlich?
Lösung - Fall 1 (+), wenn Bürgschaft für K ein Handelsgeschäft war Handelsgeschäfte sind nach § 343 I HGB alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören Gem. § 344 I HGB werden Geschäfte eines Kaufmanns im Zweifel seinem Handelsgewerbe zugeordnet Fraglich: War K Kaufmann? Maßgeblicher Zeitpunkt: Vertragsschluss (1. 7. 2014) Kaufmann nach §§ 2, 5 HGB? (-), damals war K nicht im Handelsregister eingetragen Kaufmann nach § 1 HGB?
Lösung - Fall 1 • Gewerbe Jede äußerlich erkennbare, selbstständige, planmäßig auf gewisse Dauer, zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübte Tätigkeit, die nicht freier Beruf ist. Strittig ist, ob die Tätigkeit erlaubt sein muss (beachte aber § 7 HGB). (+) bei Kantine • Betreiber derjenige, in dessen Namen die Geschäfte getätigt werden Bei Kantine: K
Lösung - Fall 1 • Handelsgewerbe? Gem. § 1 II HGB jedes Gewerbe, es sei denn, dass es einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nach Art oder Umfang nicht erfordert • • Nach der Art: Vielfalt des Geschäftsgegenstandes Schwierigkeit der Geschäftsvorgänge Inanspruchnahme von Kredit Teilnahme am Wechsel- oder Scheckverkehr Bilanzierung Umfang der Geschäftskorrespondenz Organisation des Geschäfts • • • Nach dem Umfang: Umsatz Anlage- und Kapitalvermögen Anzahl und Größe der Betriebsstätten Zahl der Geschäftsabschlüsse Anzahl der Beschäftigten Lohnsumme
• Vorliegend: Lösung - Fall 1 Nach Umfang: 10 Beschäftigte + 300. 000 € Jahresumsatz Kein Kleingewerbe Nach Art: Einfache Geschäfte „über den Tresen“ Einfache Geschäftskorrespondenz Keine kaufmännische Einrichtung erforderlich • K ist somit kein Kaufmann nach § 1 HGB II. Zwischenergebnis § 350 HGB greift nicht Bürgschaft formunwirksam, § 125 S. 1 B. Ergebnis zu Frage 1 Anspruch G 1 K aus § 765 I i. Vm. Hauptschuld (-)
Lösung - Fall 1 Frage 2: K F Darlehensrückzahlung 3. 000 € A. § 488 I 2 I. Anspruch entstanden 1. Gelddarlehensvertrag K – F (+) 2. Wirksam (+) 3. Darlehen valutiert (+) II. Anspruch nicht erloschen (+) III. Anspruch durchsetzbar (+), insb. fällig ab dem 30. 06. 2018 IV. Anspruchsinhalt 1. Rückzahlung 3. 000 € (+)
Lösung - Fall 1 2. Zinsen? a) Ab Darlehensvalutierung? Gem. § 354 II HGB müsste dann die Vergabe von Darlehen zum Handelsgewerbe von K gehört haben (-), da K keine Bank ist b) Ab Fälligkeit? Gem. § 353 S. 1 HGB i. Hv. 5% gem. § 352 I 1 HGB Nur (+), wenn K bei Darlehensgewährung beide Kaufleute waren aa) § 1 I HGB (Ist-Kaufmann) (-), kein Handelsgewerbe (s. o. ) bb) § 2 S. 1 HGB (Kann-Kaufmann) (-), zwar Eintragung, diese erfolgte aber nicht freiwillig. Dies ist aber nach der Wertung von § 2 S. 2 HGB erforderlich
Lösung - Fall 1 cc) § 5 HGB (Fiktivkaufmann) Findet nach h. M. Anwendung, wenn unter einer im Handelsregister eingetragenen Firma ein Gewerbe betrieben wird, auch wenn die Eintragung unfreiwillig erfolgte K war vorliegend im Handelsregister eingetragen Kaufmannsfiktion nicht widerlegbar dd) Kaufmannseigenschaft des K (+) ee) F ist Kaufmann nach § 1 HGB (Vermutung nicht widerlegt) c) Zinsen i. Hv. 5% seit dem 1. 6. 2018 geschuldet B. Ergebnis zu Frage 2 Anspruch auf Darlehensrückzahlung gem. § 488 I 2 (+) Zinsen gem. §§ 353 S. 1, 352 I 1 HGB ab Fälligkeit (+) Zinsen ab Darlehensvalutierung (-)
Lösung - Fall 1 Frage 3: G 2 K, Zahlung von 1. 500 € A. § 780 S. 1 I. Anspruch entstanden 1. Abstrakter Schuldversprechensvertrag G 2 – K (+) 2. Wirksam Formunwirksam nach §§ 125 S. 1, 780 S. 1? Form mit Fax nicht gewahrt (wie oben) Formfreiheit nach § 350 HGB? (+), wenn K am 1. 2. 2018 Kaufmann war und Erteilung des Schuldscheins zu seinem Handelsgewerbe gehörte, §§ 343 I, 344 I HGB
Lösung - Fall 1 a) § 1 I HGB (-), s. o. b) §§ 2, 3 HGB (-), s. o. c) § 5 HGB (-), nur so lange, wie K auch ein Gewerbe betreibt d) Scheinkaufmann, § 242 BGB Wer zurechenbar den Rechtsschein, Kaufmann zu sein erzeugt, wird auch so behandelt, wenn der gutgläubige andere im Vertrauen auf diese Eigenschaft handelt Hier (-), da schon kein Vertrauen des G 2 ersichtlich II. Anspruch mangels Formwahrung nicht ersichtlich § 350 HGB gilt mangels Kaufmannseigenschaft nicht B. Ergebnis zu Frage 3 Kein Anspruch G 2 K gem. § 780
Überblick Examensrelevant in Berlin/Brandenburg: ü Kaufleute • Handelsregister • Handelsfirma • Prokura und Handlungsvollmacht • Allgemeine Vorschriften über Handelsgeschäfte • Handelskauf
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