Handelsrecht 2 Woche Kursbersicht Handelsrecht 1 bis 3
Handelsrecht 2. Woche
Kursübersicht Handelsrecht (1. bis 3. Woche) Gesellschaftsrecht (4. bis 6. Woche) Familienrecht (7. bis 9. Woche) Erbrecht (10. bis 12. Woche) ZPO (13. bis 15. Woche) Zwangsvollstreckungsrecht (16. bis 18. Woche) Arbeitsrecht (19. bis 21. Woche)
Überblick Examensrelevant in Berlin/Brandenburg: ü Kaufleute • Handelsregister • Handelsfirma • Prokura und Handlungsvollmacht • Allgemeine Vorschriften über Handelsgeschäfte • Handelskauf
Kaufmannsbegriff Ist-Kaufmann, Kann-Kaufmann, Fiktivkaufmann, Formkaufmann, Scheinkaufmann, § 1 II HGB §§ 2, 3 HGB § 5 HGB § 6 HGB § 242 BGB • Wer ein Handelsgewerbe betreibt • Eintragung deklaratorisch • Kleingewerbe und land- und forstwirtschaftlic he Betriebe • Eintragung konstitutiv • Gewerbetreiben de, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist • Eintragung konstitutiv • (OHG) • (KG) • Gmb. H • KGa. A • e. G • SE • Eintragung bzgl. Entstehung weitgehend konstitutiv • Wer im Rechtsverkehr den Anschein setzt, Kaufmann zu sein
Fall 2 – Garantiert sticky und sweet Im August organisierte der Konzertmanager K eine Deutschlandtournee der bekannten Sängerin M. Wegen der Veranstaltung der Konzerte setzte sich K mit dem Musikveranstalter B in München in Verbindung, der Gesellschafter und Geschäftsführer der nach ihm benannten B-Gmb. H ist. Geschäftsgegenstand dieser Gesellschaft ist unter anderem die Organisation und Durchführung von Musikveranstaltungen. In einer E-Mail bestätigte B gegenüber K, dass er diesem „als Anteil an den Einspielerlösen aus den Konzerten einen Betrag von Euro 50. 000, - garantiere“. Die E-Mail enthielt als Absenderangabe den Vermerk: „Mit freundlichen Grüßen, B-München, B“. In einem an B persönlich gerichteten Schreiben erklärte K, er nehme das Angebot des B an. Nach den Konzerten verlangt K von B persönlich Zahlung der Garantiesumme von Euro 50. 000, - mit der von B bestrittenen Behauptung, er habe von dem Bestehen der B-Gmb. H nichts gewusst. B meint, Schuldner der Garantiesumme sei allein die B-Gmb. H, welche – was zutrifft – ordnungsgemäß im Handelsregister eingetragen und durchaus zahlungsfähig sei. Ist das Zahlungsverlangen des K gegenüber B begründet?
Lösung – Fall 2 A. Anspruch K B Zahlung von 50. 000, - € aus Garantie. V gem. § 311 I I. Anspruch entstanden Einigung? Müsste zwischen B (persönlich) und K vorliegen P: B hat Gmb. H-Kürzel weggelassen Gem. § 164 II? (-), Vertreterhandeln war erkennbar. Nur Gmb. HEigenschaft des Vertretenen ist nicht zu Tage getreten. Bei unternehmensbezogenem Geschäft wird der Inhaber des Unternehmens, nicht der Handelnde verpflichtet. B-Gmb. H (rechtsfähig; vertreten durch B, §§ 13 I, 35 I Gmb. HG) und K haben einen Vertrag geschlossen II. Anspruch aus Garantie. V gem. § 311 I (-)
Lösung – Fall 2 B. Anspruch gem. § 242 wegen von B veranlasstem Rechtsschein I. Anspruch entstanden Gewohnheitsrechtlich anerkannter Grundsatz: Wer zurechenbar den falschen Anschein einer Tatsache erweckt muss sich gutgläubigen Dritten, die im Vertrauen auf diesen Schein Rechtshandlungen vorgenommen haben, so behandeln lassen, als träfe die vorgespiegelte Tatsache zu.
Lösung – Fall 2 1. Rechtsscheintatbestand Kein Rechtsformzusatz „Gmb. H“ verwendet Anschein, er hafte als natürliche Person mit seinem Privatvermögen unbeschränkt Tatsächlich haftet Gmb. H nach § 13 II Gmb. HG nur mit Gesellschaftsvermögen Wirkliche Verhältnisse sind aus dem Handelsregister ersichtlich Muss Dritter gem. § 15 II HGB grds. gegen sich gelten lassen K hat seine Obliegenheit, ins Handelsregister zu schauen, verletzt Zweck des § 4 Gmb. HG ist beschränkte Haftung nach außen – auch ohne Blick ins Handelsregister – möglich zu machen Zweck wird nur erreicht, wenn § 4 Gmb. HG Vorrang von § 15 II HGB hat 2. Zurechenbar (+)
Lösung – Fall 2 3. Keine Bösgläubigkeit des Vertragspartners Jede Fahrlässigkeit kann Bösgläubigkeit begründen K hat seine Obliegenheit, ins Handelsregister zu schauen, verletzt Wegen § 4 Gmb. HG durfte sich K aber auf Rechtsschein verlassen 4. Kausalität (+), Beweis des ersten Anscheins, dass Vertragsschluss auf Rechtsschein beruht Hinweis: Rechtsscheinhaftung greift nicht nur bei Ausfallen der Gmb. H K kann B oder B-Gmb. H nach seiner Wahl in Anspruch nehmen C. Ergebnis Anspruch K B auf Zahlung von 50. 000, - € aus Garantie. V gem. § 311 I (-) aus Rechtsscheinhaftung gem. § 242 (+)
Publizität des Handelsregisters 1. 2. 3. 4. § 15 II HGB Normalfall Eintragungspflichti ge Tatsache Richtig eingetragen und bekanntgemacht Ggf. Fristablauf nach § 15 II 2 HGB Im geschäftlichen Verkehr § 15 I HGB Negative Publizität 1. Eintragungspflichti ge Tatsache 2. Nicht eingetragen und bekanntgemacht 3. In Angelegenheiten des Kaufmanns 4. Keine Kenntnis 5. Im geschäftlichen Verkehr § 15 III HGB Positive Publizität 1. Eintragungspflichti ge Tatsache 2. Unrichtig bekanntgemacht 3. In Angelegenheiten des Kaufmanns 4. Keine Kenntnis 5. Zurechenbare Veranlassung (h. M) 6. Im geschäftlichen Verkehr
Fall 3 – Von Rosinen und Tropfen A und B waren persönlich haftende Gesellschafter der B-KG, die eine Maschinenfabrik betreibt. Beide Gesellschafter waren nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Mit Wirkung vom 01. 07. schied B aus der Gesellschaft aus; dies wurde im August im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht. Am 15. 07. hatte A im Namen der B-KG Waren bei V bestellt. Kann V Zahlung des Kaufpreises von B verlangen? Abwandlungen: 1. Wie ist zu entscheiden, wenn H, der für die Betreuung der B-KG zuständige Bezirksvertreter des V, vom Ausscheiden des B aus der KG alsbald erfahren, es aber unterlassen hatte, dies dem V mitzuteilen? 2. A hatte am 15. 07. den Passanten P mit dem Geschäftswagen der B-KG angefahren. P verlangt Schadensersatz von dem ausgeschiedenen B. Zu Recht?
Lösung – Fall 3 Ausgangsfall: V B auf Kaufpreiszahlung A. §§ 433 II BGB, 161 II, 128 S. 1 HGB I. Anspruch entstanden 1. Persönliche Haftung des B (+), wenn B Komplementär ist B ist seit dem 1. 7. aus der Gesellschaft ausgeschieden Eintragung des Ausscheidens wird nur deklaratorisch, §§ 143 II, 161 II Rechtsscheinhaftung nach § 15 I HGB? ü Einzutragende Tatsache, §§ 161 II, 143 II HGB ü Nicht eingetragen und bekannt gemacht ü In Angelegenheiten der B-KG ü Keine positive Kenntnis des V von Unrichtigkeit ü Im geschäftlichen Verkehr
Lösung – Fall 3 2. Wirksamer Kaufvertrag, § 433 II (V - B-KG) KG nach §§ 161 II, 123, 124 HGB rechtsfähig Einigung V – B-KG? P: Hat A wirksam vertreten? a) Eigene WE des A (+) b) Im Namen der B-KG (+) c) Mit Vertretungsmacht? (+), trotz Gesamtvertretung laut Gesellschafts. V B ist ausgeschieden Selbstorganschaftliche Vertretung muss möglich sein P: Bei Rechtslage nach dem Handelsregister wären nur A und B zusammen gesamtvertretungsberechtigt
Lösung – Fall 3 Kann sich V bzgl. Gesellschaftereigenschaft auf Registerlage und bzgl. Vertretungsmacht auf tatsächliche Lage berufen? e. A: (-), man muss sich für eine Rechtslage entscheiden Sonst widersprüchliches Verhalten Teleologische Reduktion des § 15 I HGB erforderlich h. M: (+), es ist nicht widersprüchlich sich auf die jeweils günstigste Rechtslage zu berufen Man darf sich die „Rosinen herauspicken“ (Rosinentheorie) Keine teleologische Reduktion Somit Vertretungsmacht des A (+) B. Ergebnis zum Ausgangsfall Anspruch V B gem. §§ 433 II BGB, 161 II, 128 S. 1 HGB (+)
1. Abwandlung Maßgebliche Frage: Muss V sich das Wissen seines Bezirksvertreters H zurechnen lassen? (+), bei Wissensvertretung nach § 166 I Nach der betrieblichen Organisation „speichert“ V rechtsgeschäftliches Wissen bei H Somit greift § 15 I HGB nicht, da V die positive Kenntnis von der wahren Rechtslage nach § 166 I zugerechnet wird
2. Abwandlung Denkbare Anspruchsgrundlagen gegen die Gesellschaft: §§ 7 I, 18 I St. VG, 823 I, II BGB i. Vm. § 229 St. GB Maßgebliche Frage: Gilt § 15 I HGB auch außerhalb des geschäftlichen Bereichs? (-) § 15 HGB setzt seinem Sinn nach Handeln im geschäftlichen Verkehr voraus Wortlaut des § 15 IV HGB „Niemand lässt sich im Vertrauen auf das Handelsregister anfahren. “
Überblick Examensrelevant in Berlin/Brandenburg: ü Kaufleute ü Handelsregister • Handelsfirma • Prokura und Handlungsvollmacht • Allgemeine Vorschriften über Handelsgeschäfte • Handelskauf
Prokura Erteilung: Rechtsgeschäftlich durch Kaufmann Muss persönlich und ausdrücklich erteilt werden Kann nur natürlichen Personen erteilt werden Ins Handelsregister einzutragen, § 53 I HGB (deklaratorisch) Auch als Gesamtprokura möglich, § 48 II HGB Umfang: Bevollmächtigung zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt, § 49 I HGB Branchenüblichkeit KEINE Voraussetzung Beinhaltet nicht Bevollmächtigung, Grundstücke zu veräußern oder zu belasten, § 49 II HGB Einstellung/ Veräußerung des Betriebs, Grundlagengeschäfte und Prinzipalgeschäfte sind auch ausgenommen
Prokura Erlöschen: Jederzeitige Widerrufsmöglichkeit des Inhabers, § 52 I HGB Tod des Prokuristen Beendigung des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses, § 168 S. 1 Einstellung des Handelsgeschäfts Erlöschen nach § 53 II HGB eintragungspflichtig (deklaratorisch)
Handlungsvollmacht Erteilung: Rechtsgeschäftlich nach § 167 Umfang: Ermächtigung zur Vornahme solcher Rechts. G, die in einem derartigen Handelsgewerbe gewöhnlich vorkommen - Generalhandlungsvollmacht - Arthandlungsvollmacht - Spezialhandlungsvollmacht Beschränkung auf branchenübliche Geschäfte Umfasst nicht Veräußerung/ Belastung von Grundstücken, Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, Aufnahme von Darlehen und Prozessführung, § 54 II HGB Rechtsgeschäftliche Vereinbarungen im Innenverhältnis beschränken die Vertretungsmacht, sind Dritten ggü. aber gem. § 54 III HGB nur wirksam, wenn diese sie kannten oder kennen mussten
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Ende 2. Woche
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