www wirlernenmitmanz at MehrWenigerRechnung Grundstze ordnungsmiger Bilanzierung Bilanzkontinuitt
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Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung Bilanzkontinuität (§ 201 Abs. 2 Z 6 UGB, § 201 Abs. 2 Z 1 UGB) • Formell: Gliederungsstetigkeit, Materiell: Bewertungsstetigkeit Bilanzwahrheit (§ 195 UGB) • Ausweis des Vermögens und der Schulden tatsächlichen Verhältnissen entsprechend Bilanzklarheit (§ 195 UGB) • Einhaltung der Gliederungsvorschriften für Bilanz und Gu. V lt. UGB Bilanzvorsicht (§ 201 Abs. 2 Z 4 UGB) Wirtschaftlicher Gehalt (§ 196 a Abs. 1 UGB) • Verfügungsbefugnis (Vermögensgegenstände werden demjenigen zugeordnet, der dauerhaft über sie verfügen kann. ) § 196 a UGB seit RÄG 2014 Wesentlichkeit (§ 196 a Abs. 2 UGB) • Anforderungen an den Jahresabschluss müssen nicht erfüllt werden, wenn die Wirkung ihrer Einhaltung unwesentlich ist. www. wirlernenmitmanz. at • Realisationsprinzip (Nur die am Abschlussstichtag tatsächlich verwirklichten Gewinne sind auszuweisen. ) • Imparitätsprinzip (Erkennbare Risiken und drohende Verluste sind zu berücksichtigen. )
Regel Unternehmensrecht Steuerrecht (1) MUSS (2) MUSS KANN (3) KANN (4) KANN MUSS www. wirlernenmitmanz. at Maßgeblichkeitsprinzip
Steuerliche Mehr-Weniger-Rechnung +/- Mehr-Weniger-Rechnung Unternehmensrechtlicher Aufwand > steuerrechtlicher Aufwand Unternehmensrechtlicher Aufwand < steuerrechtlicher Aufwand Steuerrechtliches Ergebnis Unternehmensrechtlicher Ertrag > steuerrechtlicher Ertrag Unternehmensrechtlicher Ertrag < steuerrechtlicher Ertrag www. wirlernenmitmanz. at Unternehmensrechtliches Ergebnis
Steuerliche Mehr-Weniger-Rechnung Unternehmensrechtliches Ergebnis + Zurechnungsposten der MWR - Abrechnungsposten der MWR www. wirlernenmitmanz. at Steuerrechtliches Ergebnis
Wann ist eine Mehr-Weniger-Rechnung erforderlich? Anlagevermögen Unternehmensrecht Steuerrecht Gebäudeabschreibung Aufteilung der AK/HK auf voraussichtlich wirtschaftliche Nutzungsdauer 2, 5% für betrieblich genutzte Gebäude 1, 5% für Gebäude mit Wohnzweck Pkw und Kombi Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 8 Jahre ND Achtung: Luxustangente EUR 40. 000, 00 Umlaufvermögen Herstell(ungs)kosten Ansatz Verwaltungs- und Vertriebsgemeinkosten erlaubt Keine Verwaltungs- und Vertriebsgemeinkosten bei langfristiger Fertigung Forderungsbewertung Pauschalwertberichtigung erlaubt Pauschalwertberichtigung nicht zulässig Vorräte div. Bewertungsvereinfachungsverfahren erlaubt LIFO-Verfahren nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt Für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste Bei Laufzeit > 12 Monate: Abzinsung mit marktüblichem Zinssatz Bei Laufzeit > 12 Monate: Abzinsung mit 3, 5% Keine Instandhaltungs-RSt zur Erhaltung Rückstellungen www. wirlernenmitmanz. at Rückstellungen & Verbindlichkeiten
Wann ist eine Mehr-Weniger-Rechnung erforderlich? Unternehmensrecht Steuerrecht Bewirtungsaufwendungen Erfassung in voller Höhe als Aufwand Zu 50% abzugsfähig mit entsprechendem Nachweis der Werbung Spenden aus Betriebsvermögen Erfassung in voller Höhe als Aufwand Bis max. 10% des Gewinns abzugsfähig (Spendenliste des BMF) Tages- und Nächtigungsgeld Erfassung in voller Höhe als Aufwand Taggeld (Inland): EUR 26, 40 Nächtigungsgeld: EUR 15, - Eigenverbrauch Erfassung in voller Höhe als Aufwand Privatanteil ist nicht abzugsfähig www. wirlernenmitmanz. at Steuerliche Abzugsbeschränkungen
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