DATENSCHUTZGRUNDVERORDNUNG KAPITEL II Grundstze Artikel 5 Grundstze fr

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DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG KAPITEL II Grundsätze Artikel 5 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG KAPITEL II Grundsätze Artikel 5 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

n. Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz n. Zweckbindung n. Datenminimierung n. Richtigkeit

n. Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz n. Zweckbindung n. Datenminimierung n. Richtigkeit n. Speicherbegrenzung Artikel 5 DSGVO – Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

n. Integrität und Vertraulichkeit n. Rechenschaftspflicht Artikel 5 DSGVO – Grundsätze für die Verarbeitung

n. Integrität und Vertraulichkeit n. Rechenschaftspflicht Artikel 5 DSGVO – Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG KAPITEL II Grundsätze Artikel 6 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG KAPITEL II Grundsätze Artikel 6 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung

Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung gegeben hat. Erfüllung eines Vertrages oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist. Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn sie zur Artikel 6 DSGVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn sie zur

Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn sie zur lebenswichtige Interessen der betroffenen Person zu Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, um schützen. Artikel 6 DSGVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn sie zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse

Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn sie zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erforderlich ist. zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn sie erforderlich ist. Artikel 6 DSGVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

zu einem anderen Zweck Wenn die Verarbeitung als zu demjenigen erfolgt, zu dem die

zu einem anderen Zweck Wenn die Verarbeitung als zu demjenigen erfolgt, zu dem die personenbezogenen Daten nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer Rechtsvorschrift der Union … beruht, so hat der erhoben wurden, und Verantwortliche einiges … zu berücksichtigen. Artikel 6 DSGVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG KAPITEL II Grundsätze Artikel 7 Bedingungen für die Einwilligung

DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG KAPITEL II Grundsätze Artikel 7 Bedingungen für die Einwilligung

Verantwortliche muss nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten

Verantwortliche muss nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat. Der Wenn die Einwilligung durch schriftliche Erklärung erfolgt, die auch von den anderen Sachverhalten klar unterscheidbar sein. noch andere Sachverhalte betrifft, muss sie Artikel 7 DSGVO – Bedingungen für die Einwilligung

Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Die betroffene Person hat das Der Widerruf muss

Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Die betroffene Person hat das Der Widerruf muss so einfach sein wie die Erteilung der Einwilligung. Freiwilligkeit ist nicht gegeben, wenn die Einwilligung zur Verarbeitung für die Erfüllung des Vertrages nicht erforderlich ist. Artikel 7 DSGVO – Bedingungen für die Einwilligung

DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG KAPITEL II Grundsätze Artikel 8 Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug

DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG KAPITEL II Grundsätze Artikel 8 Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten, bei einem Angebot von Diensten der Informationsgesellschaft, das einem

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten, bei einem Angebot von Diensten der Informationsgesellschaft, das einem Kind direkt gemacht wird, ist nur rechtmäßig, wenn das Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat. das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet ist für die Rechtmäßigkeit die Zustimmung des Hat das Kind, Trägers der elterlichen Verantwortung erforderlich. Artikel 8 DSGVO – Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft

Verantwortliche hat sich zu vergewissern, dass die Einwilligung Der durch den Träger der elterlichen

Verantwortliche hat sich zu vergewissern, dass die Einwilligung Der durch den Träger der elterlichen Verantwortung für das Kind oder mit dessen Zustimmung erteilt wurde. Artikel 8 DSGVO – Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft

DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG KAPITEL II Grundsätze Artikel 9 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG KAPITEL II Grundsätze Artikel 9 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

Verarbeitung personenbezogener Daten ist untersagt, wenn daraus folgende Die Informationen hervorgehen: n rassische und

Verarbeitung personenbezogener Daten ist untersagt, wenn daraus folgende Die Informationen hervorgehen: n rassische und ethnische Herkunft n politische Meinung n religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen n Gewerkschaftszugehörigkeit n Verarbeitung von genetischen und biometrischen Daten n Gesundheitsdaten n Daten zum Sexualleben oder sexuellen Orientierung Artikel 9 DSGVO – Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

Verarbeitung personenbezogener Daten ist untersagt, aber trotzdem erlaubt, Die wenn n die betroffene Person

Verarbeitung personenbezogener Daten ist untersagt, aber trotzdem erlaubt, Die wenn n die betroffene Person ausdrücklich in die Verarbeitung eingewilligt hat, n die Verarbeitung erforderlich ist, um Rechte der betroffenen Person aus dem Arbeitsrecht und dem Recht der sozialen Sicherheit auszuüben, n die Verarbeitung zum Schutz lebenswichtiger Interessen erforderlich ist und die betroffene Person aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, ihre Einwilligung zu geben, Artikel 9 DSGVO – Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

Verarbeitung personenbezogener Daten ist untersagt, aber trotzdem erlaubt, Die wenn n die Verarbeitung auf

Verarbeitung personenbezogener Daten ist untersagt, aber trotzdem erlaubt, Die wenn n die Verarbeitung auf Grundlage geeigneter Garantien erfolgt, welche durch eine politisch, weltanschaulich, religiös oder gewerkschaftlich ausgerichtete Stiftung, Vereinigung oder sonstige Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht, n sich die Verarbeitung auf personenbezogene Daten bezieht, welche die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat, n die Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist, Artikel 9 DSGVO – Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

Verarbeitung personenbezogener Daten ist untersagt, aber trotzdem erlaubt, Die wenn n die Verarbeitung aus

Verarbeitung personenbezogener Daten ist untersagt, aber trotzdem erlaubt, Die wenn n die Verarbeitung aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist, n die Verarbeitung für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder Arbeitsmedizin, … erforderlich ist, n die Verarbeitung aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist, n die Verarbeitung … für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke erforderlich ist. Artikel 9 DSGVO – Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG KAPITEL II Grundsätze Artikel 10 Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und

DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG KAPITEL II Grundsätze Artikel 10 Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten

Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten … darf nur unter behördlicher Aufsicht Verarbeitung personenbezogener

Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten … darf nur unter behördlicher Aufsicht Verarbeitung personenbezogener vorgenommen werden. Register der strafrechtlichen Verurteilungen darf nur unter behördlicher Aufsicht Ein umfassendes geführt werden. Artikel 10 DSGVO – Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten

DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG KAPITEL II Grundsätze Artikel 11 Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person

DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG KAPITEL II Grundsätze Artikel 11 Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist

Wenn die Identifizierung der betroffenen Person nicht mehr ein Verantwortlicher nicht verpflichtet, zusätzliche Informationen

Wenn die Identifizierung der betroffenen Person nicht mehr ein Verantwortlicher nicht verpflichtet, zusätzliche Informationen aufzubewahren, einzuholen oder zu verarbeiten, um die betroffene Person zu identifizieren. erforderlich ist, ist Artikel 11 DSGVO – Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist