Steueroptimierung fr Einzelfirmen und juristische Personen Mittwoch 26

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Steueroptimierung für Einzelfirmen und juristische Personen Mittwoch, 26. Juni 2013 Referent Alfons G. Florian,

Steueroptimierung für Einzelfirmen und juristische Personen Mittwoch, 26. Juni 2013 Referent Alfons G. Florian, dipl. Wirtschaftsprüfer, Rebex AG, Treuhand- & Revisionsgesellschaft, Dietikon © Rebex AG, Treuhand- & Revisionsgesellschaft, 2013 1

Vorwort • Behandlung von Schwerpunkten ohne abschliessende Abhandlung und keine Vollständigkeit. • Die Angaben

Vorwort • Behandlung von Schwerpunkten ohne abschliessende Abhandlung und keine Vollständigkeit. • Die Angaben beziehen sich auf die «Direkte Bundesteuer» sowie die «Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich» . Es gibt kantonale Abweichungen. • In der Praxis muss jeder Fall für sich beurteilt werden. © Rebex AG, Treuhand- & Revisionsgesellschaft, 2013 2

Themen • • • Rechnungswesen / Buchhaltung Vorsorge BVG Private Steuern Fragen / Ergänzungen

Themen • • • Rechnungswesen / Buchhaltung Vorsorge BVG Private Steuern Fragen / Ergänzungen Schlusswort © Rebex AG, Treuhand- & Revisionsgesellschaft, 2013 3

Rechnungswesen / Buchhaltung • • • Grundlagen Bildung von steuerlich privilegierten stillen Reserven Delkredere

Rechnungswesen / Buchhaltung • • • Grundlagen Bildung von steuerlich privilegierten stillen Reserven Delkredere Vorräte / Warenlager Abschreibungen Rückstellungen Arbeitgeber-Beitragsreserve BVG Lohn / Dividende bei juristischen Unternehmen Fazit Rechnungswesen / Buchhaltung © Rebex AG, Treuhand- & Revisionsgesellschaft, 2013 4

Rechnungswesen / Buchhaltung Grundlagen Was gilt für eine Jahresrechnung bei Unternehmen bezüglich Steuern? Massgeblichkeitsprinzip

Rechnungswesen / Buchhaltung Grundlagen Was gilt für eine Jahresrechnung bei Unternehmen bezüglich Steuern? Massgeblichkeitsprinzip • Die steuerrechtliche Gewinnermittlung richtet sich nach der handelsrechtskonformen Erfolgsrechnung (Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG), sofern keine ausdrücklichen steuerrechtlichen Korrekturvorschriften ein Abweichen vom handelsrechtlichen Gewinnausweis erlaubt werden. © Rebex AG, Treuhand- & Revisionsgesellschaft, 2013 5

Rechnungswesen / Buchhaltung Grundlagen • • Die Steuerbehörden dürfen von den Steuerpflichtigen keine handelsrechtswidrigen

Rechnungswesen / Buchhaltung Grundlagen • • Die Steuerbehörden dürfen von den Steuerpflichtigen keine handelsrechtswidrigen Buchungen oder Bewertungen verlangen, z. B. eine Bewertung von Anlagevermögen über die Anschaffungskosten (Schutzwirkung des Massgeblichkeitsprinzip). Die Steuerbehörden müssen handelsrechtswidrige Buchungen oder Bewertungen der Steuerpflichtigen grundsätzlich korrigieren (Gebot von Bilanzberichtigungen). Die Steuerpflichtigen müssen Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen in der handelsrechtlichen Jahresrechnung verbuchen, damit sie steuerlich anerkannt werden (Prinzip der Buchmässigkeit). Die Steuerpflichtigen sind an die den Steuerbehörden eingereichte handelsrechtskonforme Jahresrechnung gebunden und können sie nicht einzig für steuerliche Zwecke abändern (Verbot von Bilanzänderungen). © Rebex AG, Treuhand- & Revisionsgesellschaft, 2013 6

Rechnungswesen / Buchhaltung Bildung von steuerlich privilegierten stillen Reserven Definition stille Reserven: Unterbewertung von

Rechnungswesen / Buchhaltung Bildung von steuerlich privilegierten stillen Reserven Definition stille Reserven: Unterbewertung von Aktiven und Überbewertung von Passiven. • Es sind zuerst immer die betriebswirtschaftlich notwendigen Wertkorrekturen vorzunehmen (keine stillen Reserven). • Erst vom bereinigten Nettowert sind die steuerlichen zulässigen Wertberichtigungen vorzunehmen (vorbehalt Abschreibungen = hier entweder oder). © Rebex AG, Treuhand- & Revisionsgesellschaft, 2013 7

Rechnungswesen / Buchhaltung Delkredere (Wertberichtigung Debitorenforderungen) • Direkte Bundessteuern: Schweiz 5%, Ausland 10% •

Rechnungswesen / Buchhaltung Delkredere (Wertberichtigung Debitorenforderungen) • Direkte Bundessteuern: Schweiz 5%, Ausland 10% • Staats- und Gemeindesteuern (ZH): Schweiz 10%, Ausland 20% Die kantonale Steuerverwaltung Zürich akzeptiert auch bei der direkten Bundessteuer die kantonalen Ansätze. © Rebex AG, Treuhand- & Revisionsgesellschaft, 2013 8

Rechnungswesen / Buchhaltung Vorräte / Warenlager Vorräte an Rohmaterialien, Waren, Halb- und Fertigfabrikate •

Rechnungswesen / Buchhaltung Vorräte / Warenlager Vorräte an Rohmaterialien, Waren, Halb- und Fertigfabrikate • 33 1/3% auf den Anschaffungs- bzw. Herstellkosten abzüglich Wertminderung (betriebswirtschaftlich) Pflichtlager • Obligatorische Pflichtlager bis 50% • Freiwillige Pflichtlager 80% (laut Kreisschreiben 26 Schweizerische Steuerkonferenz (SSK)) Wichtig: Bei Dienstleistungen wird kein Warenlagerdrittel gewährt. In der Praxis lässt man die Pauschalansätze wie bei den Debitoren zu. © Rebex AG, Treuhand- & Revisionsgesellschaft, 2013 9

Rechnungswesen / Buchhaltung Abschreibungen auf dem Anlagevermögen geschäftlicher Betriebe werden grundsätzlich gemäss Merkblatt A

Rechnungswesen / Buchhaltung Abschreibungen auf dem Anlagevermögen geschäftlicher Betriebe werden grundsätzlich gemäss Merkblatt A 1995 der ESTV (Eidg. Steuerverwaltung) vorgenommen. Es kann nach anderen Kriterien abgeschrieben werden – der Nachweis muss aber gegenüber den Steuerbehörden erbracht werden. • • • Spezielle Merkblätter für Elektrizitätswerke Luftseilbahnen Schifffahrt Landwirtschaft/Forstwirtschaft © Rebex AG, Treuhand- & Revisionsgesellschaft, 2013 10

Rechnungswesen / Buchhaltung Abschreibungen Beispiel: Motorfahrzeuge aller Art • 40% auf dem Buchwert (degressiv)

Rechnungswesen / Buchhaltung Abschreibungen Beispiel: Motorfahrzeuge aller Art • 40% auf dem Buchwert (degressiv) oder • 20% auf dem Anschaffungswert (linear) Spezialfälle: • Investitionen für energiesparende Einrichtungen und Umweltschutzanlagen: Im ersten und im zweiten Jahr 50% vom Buchwert und alsdann der übliche Satz • Sofortabschreibung bei laufend zu ersetzenden, abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter (wie z. B. Mobiliar, Apparate, Maschinen und Fahrzeuge): 80% im ersten Jahr • In der Praxis sind u. U. auch für langfristige Anlagevermögen Sofortabschreibungen möglich. Hier sind die Restwert höher – i. d. R. 40% oder 50% des Anschaffungswertes • Bei Gebäuden liegt die Abschreibungsgrenze zwischen 40% bis 80% der Anlagekosten, je nach Lage und Verwendbarkeit des Objektes © Rebex AG, Treuhand- & Revisionsgesellschaft, 2013 11

Rechnungswesen / Buchhaltung Rückstellungen Mit Rückstellungen wird ein effektiv oder mindestens wahrscheinlicher Aufwand oder

Rechnungswesen / Buchhaltung Rückstellungen Mit Rückstellungen wird ein effektiv oder mindestens wahrscheinlicher Aufwand oder Verlust zurückgestellt, welcher erst in Zukunft geldmässig verwirklicht wird. • • Garantieverpflichtungen Sanierung von Sachanlagen Restrukturierungen Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens (Nachweis der geschäftsmässigen Begründung? Fachkreise haben andere Auffassung) Achtung: Künftige Risiken oder Investitionen in der Zukunft können nicht mit Rückstellungen abgedeckt werden. Ausnahme: Künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis 10% des steuerbaren Geschäftsertrages, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken. © Rebex AG, Treuhand- & Revisionsgesellschaft, 2013 12

Rechnungswesen / Buchhaltung Rückstellungen Garantierückstellungen: In der Regel 1 -2% der letzten zwei Jahresumsätze

Rechnungswesen / Buchhaltung Rückstellungen Garantierückstellungen: In der Regel 1 -2% der letzten zwei Jahresumsätze bei Bauhaupt- und Baunebengewerbe. Rückstellungen Grossreparaturen Liegenschaften (umfassende Erneuerungsarbeiten): 1% der gültigen Gebäudeversicherungssumme pro Jahr. Max. Rückstellungsbestand 15% davon. Ersatzbeschaffung: Beim Ersatz von betriebsnotwendigen Anlagevermögen können die stillen Reserven auf ein Ersatzobjekt mit gleicher Funktion übertragen werden (nur innerhalb der Schweiz). © Rebex AG, Treuhand- & Revisionsgesellschaft, 2013 13

Rechnungswesen / Buchhaltung Arbeitsgeber-Beitragsreserve (AGBR) BVG Gemäss Art. 331 Abs. 3 OR hat ein

Rechnungswesen / Buchhaltung Arbeitsgeber-Beitragsreserve (AGBR) BVG Gemäss Art. 331 Abs. 3 OR hat ein Arbeitgeber die Möglichkeit, AGBR in einem bestimmten Umfang zu äufnen. In erster Linie sollen diese Reserven für die Finanzierung der Arbeitgeberbeiträge an die Vorsorgeeinrichtung (2. Säule) in wirtschaftlich schlechten Zeiten eingesetzt werden. Die meisten Kantone lassen das Fünffache der vom Arbeitgeber gemäss Reglement der Vorsorgeeinrichtung zu erbringenden Jahresbeiträge (Arbeitgeberbeiträge inkl. Risikobeiträge und Verwaltungskosten zu. Die Einlagen in die AGBR stellen geschäftsmässig begründeter Aufwand dar. Nur möglich, wenn genügend freie flüssige Mittel vorhanden sind. Nachteil: Frühzeitiger Mittelabfluss, zweckgebunden und ist nach Einlagen über einem Jahr nur über mehrere Jahre wieder auflösbar. Anmerkung: Einzahlung bis 30. Juni im Folgejahr lassen Abgrenzung im Vorjahr zu. (Vorbehalt der politischen Entwicklung in Zukunft i. S. BVG) © Rebex AG, Treuhand- & Revisionsgesellschaft, 2013 14

Rechnungswesen / Buchhaltung Lohn / Dividende bei juristischen Personen • Wirtschaftliche Doppelbesteuerung (Einmal Gewinn

Rechnungswesen / Buchhaltung Lohn / Dividende bei juristischen Personen • Wirtschaftliche Doppelbesteuerung (Einmal Gewinn bei Unternehmen und einmal bei Aktionär im Dividendenfall) – Entlastung mit Steuerreform. • Bonus für mitarbeitenden Aktionär oder Dividende? • Teilsatzverfahren/Teilbesteuerungsverfahren: Besteuerung der Dividende beim Aktionär ab 10% Beteiligungsquote nur zu 50% (ZH) bzw. 60% (DBST). • Lohn- und Sozialversicherungen mindern den Gewinn bei der Unternehmung und der Aktionär versteuert das Nettogehalt zu 100%. • Wichtig: Lohn muss Drittvergleich standhalten bzw. muss branchenüblich beim Aktionär / Gesellschafter sein. • Grundsatz: Vorsorge geht vor Einsparung. • Komplex für die genaue Berechnung der Variante. © Rebex AG, Treuhand- & Revisionsgesellschaft, 2013 15

Rechnungswesen / Buchhaltung Fazit • Alle genannten Lösungsansätze haben für neue oder sich in

Rechnungswesen / Buchhaltung Fazit • Alle genannten Lösungsansätze haben für neue oder sich in Aufbau bzw. Expansion befindlichen Unternehmen mit genügendem Gewinn eine steuerlich mindernde und aufschiebende Auswirkung. • Sind einmal die Reserven bei gleichbleibendem Niveau der betreffenden Werte ausgereizt, können darüber hinaus keine weiteren Reserven gebildet werden. • Bei schlechtem Geschäftsgang können die Reserven aufgelöst werden. • Bei juristischen Personen gibt es im Vergleich zu natürlichen Personen (Einzelunternehmen, Kollektivgesellschaften) keine Progression bei den Steuersätzen mehr. © Rebex AG, Treuhand- & Revisionsgesellschaft, 2013 16

Vorsorge BVG Grundsatz gemäss Gesetz obligatorischen Teil: AHV-Lohn zwischen CHF 24’ 570 bis CHF

Vorsorge BVG Grundsatz gemäss Gesetz obligatorischen Teil: AHV-Lohn zwischen CHF 24’ 570 bis CHF 84’ 240 Aufteilung Prämie Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 50% Lösungen: • Aufteilung Prämie zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber z. L. Arbeitgeber • Zusätzlich überobligatorische Versicherung • Kader- bzw. Beletageversicherung Anmerkung: Alleinaktionär oder Alleingesellschafter kann Kader- bzw. Beletageversicherung nicht in Anspruch nehmen. © Rebex AG, Treuhand- & Revisionsgesellschaft, 2013 17

Vorsorge BVG Zu beachten: • Kollektivität (alle Mitarbeiter) • Klare Zuordnung und Zuteilungsnormen Kader

Vorsorge BVG Zu beachten: • Kollektivität (alle Mitarbeiter) • Klare Zuordnung und Zuteilungsnormen Kader Empfehlung: • Immer mit Vorsorgeberater klären • Bestätigung der Sammelstiftung der steuerlichen Akzeptanz einholen © Rebex AG, Treuhand- & Revisionsgesellschaft, 2013 18

Vorsorge BVG Angemessenheit Vorsorgeplan: • Die reglementarischen Leistungen dürfen 70% des letzten versicherbaren AHV-pflichtigen

Vorsorge BVG Angemessenheit Vorsorgeplan: • Die reglementarischen Leistungen dürfen 70% des letzten versicherbaren AHV-pflichtigen Erwerbseinkommen vor Pensionierung nicht übersteigen. • Bei Löhnen, die den oberen Grenzbetrag CHF 84’ 240 übersteigen, liegt die Grenze bei 80%, wobei hierbei auch noch die AHV-Leistung berücksichtigt wird. • Die gesamten reglementarischen Beiträgen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer die der Finanzierung der Altersleistung dienen, nicht mehr als 25% aller versicherbaren AHV-Löhne betragen bzw. die Beiträge der Selbständigerwerbenden nicht höher als 25% des versicherbaren AHV-Einkommens sind. • In der Praxis wird die Angemessenheit überprüft, wenn die Arbeitnehmerbeiträge 12, 5% des AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens übersteigt. • (Vorbehalt der politischen Entwicklung in Zukunft i. S. BVG) © Rebex AG, Treuhand- & Revisionsgesellschaft, 2013 19

Private Steuern Auszug (nicht abschliessend): • Einzahlung 3. Säule a bei Erwerbstätigkeit (Werte 2013):

Private Steuern Auszug (nicht abschliessend): • Einzahlung 3. Säule a bei Erwerbstätigkeit (Werte 2013): - Mit beruflicher Vorsorge: CHF 6’ 739 - Ohne berufliche Vorsorge: Höchstens 20% des Erwerbseinkommens, maximal CHF 33’ 696 ohne berufliche Vorsorge • Einmaleinlagen BVG • Lohn an Ehegatte / Mitarbeit im Geschäft des selbständigen Ehegatten (Doppelverdiener. Abzug) © Rebex AG, Treuhand- & Revisionsgesellschaft, 2013 20

Private Steuern Auszug (nicht abschliessend): • Liegenschaftenbesitzer: Liegenschaftenunterhalt effektiv gesammelt, ansonsten 20% von Eigenmietwert/Mietertrag.

Private Steuern Auszug (nicht abschliessend): • Liegenschaftenbesitzer: Liegenschaftenunterhalt effektiv gesammelt, ansonsten 20% von Eigenmietwert/Mietertrag. • Unternutzungsabzug/Härtefälle (> 1/3 der Einkünfte). • Energiesparende und umweltschützende Investitionen • Spezielle Hypothekarlösungen(z. B. indirekte Amortisation) • Aufteilung Vorsorge 2. und 3. Säule a auf verschiedene Verträge: Auszahlung in verschiedenen Jahren um Progression bei der Jahressteuer zu optimieren. Beispiel: Verheiratet, ref. und röm. kath. , Dietikon, CHF 200’ 000 (5, 9462%) oder 2 x CHF 100’ 000 (5, 0836) © Rebex AG, Treuhand- & Revisionsgesellschaft, 2013 21

Fragen / Ergänzungen • Ziehen Sie immer Ihre Berater bei! • Definition Steuerplanung: Möglichst

Fragen / Ergänzungen • Ziehen Sie immer Ihre Berater bei! • Definition Steuerplanung: Möglichst viel Gewinn nach Steuern! ? /! © Rebex AG, Treuhand- & Revisionsgesellschaft, 2013 22

Schlusswort Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Ihr und Referent Alfons G. Florian, dipl. Wirtschaftsprüfer, Rebex

Schlusswort Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Ihr und Referent Alfons G. Florian, dipl. Wirtschaftsprüfer, Rebex AG, Treuhand- & Revisionsgesellschaft, Dietikon © Rebex AG, Treuhand- & Revisionsgesellschaft, 2013 23