sl 2002 Anspruchsgrundlagen Wirknormen Enthalten als Rechtsfolge das

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Anspruchsgrundlagen: Wirknormen: Enthalten als Rechtsfolge das Entstehen eines schuldrechtlichen Anspruchs. Enthalten eine Rechtsfolge, die

Anspruchsgrundlagen: Wirknormen: Enthalten als Rechtsfolge das Entstehen eines schuldrechtlichen Anspruchs. Enthalten eine Rechtsfolge, die im Rahmen von Anspruchsgrundlagen als Tatbestandsmerkmal oder als rechtshindernde/rechtsvernichtende Einrede zu prüfen sind. Die Prüfung von Wirknormen wird also in die Prüfung von Anspruchsgrundlagen „eingebaut“ Typische Formulierung : „. . . ist verpflichtet“, vgl. z. B. § 433 II, 823 I BGB Hilfsnormen: Enthalten nicht Tatbestand und Rechtsfolge, sondern Definitionen , Begriffsbestimmungen oder Beschreibungen von Pflichten. Sie werden daher in die Prüfung von Anspruchsgrundlagen und Wirknormen „eingebaut“. Bsp. : Vertretenmüssen (§ 276 BGB); Leistungsort und -zeit (§§ 269 ff BGB) Bsp. : Verzug (§ 286 BGB), Vertragsnichtigkeit nach erfolgter Anfechtung (§ 142 I BGB); Wegfall der Zahlungspflicht nach § 326 I BGB

Fallbeispiel: V verkauft K ein Auto zum Preis von € 5000. -. Er soll

Fallbeispiel: V verkauft K ein Auto zum Preis von € 5000. -. Er soll es am 1. 4. bei K anliefern. K ist zur vereinbarten Zeit nicht zu Hause, V kehrt unverrichteter Dinge mit dem Auto um, auf dem Rückweg verursacht er leicht fahrlässig einen Unfall, bei welchem das Auto zerstört wird. Kann V Zahlung von € 5000. - verlangen?

Anspruchsgrundlage? Suche der Norm, welche die gewünschte Rechtsfolge („. . . kann Zahlung verlangen.

Anspruchsgrundlage? Suche der Norm, welche die gewünschte Rechtsfolge („. . . kann Zahlung verlangen. . . “) enthält. Hier: 433 II BGB „Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen. “

Grobaufbau der Anspruchsgrundlage Obersatz: V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung von €

Grobaufbau der Anspruchsgrundlage Obersatz: V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung von € 5000. - aus § 433 II haben. Dies setzt voraus: I. Anspruchsentstehung: Zustandekommen eines Kaufvertrags II. Erlöschen oder Fortbestehen des Anspruchs (rechtsvernichtende Einwendungen)? III. Ergebnis

„Einbau“ der Hilfs- und Wirknormen im Rahmen der Subsumtion V könnte gegen K einen

„Einbau“ der Hilfs- und Wirknormen im Rahmen der Subsumtion V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung von € 5000. - aus § 433 II haben. Dies setzt voraus: I. Anspruchsentstehung: Zustandekommen eines Kaufvertrags 1. ) Angebot, § 145 ff BGB 2. ) Annahme, § 145 ff BGB Hilfsnormen II. Erlöschen oder Fortbestehen des Anspruchs (rechtsvernichtende Einwendungen)? Obersatz: Der Anspruch könnte trotz der Zerstörung des Autos (= Unmöglichkeit) fortbestehen, wenn die Voraussetzungen des § 326 II 1 BGB vorliegen. Rechtsfolge von § 326 II 1: . . . „so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung“ Wirknorm

§ 326 II 1 BGB setzt voraus: 1. ) Annahmeverzug des Gläubigers Ist geregelt

§ 326 II 1 BGB setzt voraus: 1. ) Annahmeverzug des Gläubigers Ist geregelt in § 293 BGB, setzt voraus: Hilfsnorm a) Erfüllbarer Anspruch -> § 271 BGB b) Ordnungsgemäßes Angebot, § 294 BGB c) Nichtannahme bzw. Verweigerung der Mitwirkungshandlung „Wirknorm in der Wirknorm“ 2. ) Leistungsbefreiung des Schuldners nach § 275 während des Annahmeverzugs § 275 I BGB: Unmöglichkeit der Leistung Hilfsnorm 3. ) Vom Schuldner nicht zu vertreten Problem: Maßstab des Vertretenmüssens: a) § 276 BGB: Vorsatz und (jede) Fahrlässigkeit) b) Hier könnte aber die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen sein, § 300 BGB. „Wirknorm in Voraussetzung: Annahmeverzug, § 293 ff -> s. o. der Hilfsnorm“ 4. ) Ergebnis der Subsumtion der Wirknorm: Zahlungsanspruch bleibt nach § 326 II 1 BGB erhalten. Hilfsnormen

Feststellung des Endergebnisses III. Ergebnis: V kann von K Zahlung von € 5000. -

Feststellung des Endergebnisses III. Ergebnis: V kann von K Zahlung von € 5000. - aus § 433 II BGB verlangen.

V hat den Kaufvertrag nicht selbst abgeschlossen, sondern der Angestellte A hat für ihn

V hat den Kaufvertrag nicht selbst abgeschlossen, sondern der Angestellte A hat für ihn gehandelt. Zusätzliches Problem: Stellvertretungsrecht

1. Schritt: Suche nach der Wirknorm mit der fraglichen Rechtsfolge Hier: § 164 I

1. Schritt: Suche nach der Wirknorm mit der fraglichen Rechtsfolge Hier: § 164 I BGB. Rechtsfolge: „Eine Willenserklärung. . . wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen“

2. Schritt: Bildung des Obersatzes: „V hat selbst keine Erklärung abgegeben, die Willenserklärung des

2. Schritt: Bildung des Obersatzes: „V hat selbst keine Erklärung abgegeben, die Willenserklärung des A könnte aber gem. § 164 I BGB unmittelbar für und gegen ihn wirken. Dies setzt voraus: “

3. Schritt: Subsumtion der Wirknorm Tatbestandsvoraussetzungen von § 164 I BGB: 1. Zulässigkeit der

3. Schritt: Subsumtion der Wirknorm Tatbestandsvoraussetzungen von § 164 I BGB: 1. Zulässigkeit der Stellvertretung 2. Abgabe einer eigenen Willenserklärung 3. Handeln in fremdem Namen 4. im Rahmen der Vertretungsmacht

4. Schritt: „Einbau“ der Wirknorm in die Subsumtion der Anspruchsgrundlage I. Anspruchsentstehung: Zustandekommen eines

4. Schritt: „Einbau“ der Wirknorm in die Subsumtion der Anspruchsgrundlage I. Anspruchsentstehung: Zustandekommen eines Kaufvertrags 1. ) Angebot, § 145 BGB „Modul Stellvertretung“: Obersatz („Die WE des A könnte für und gegen V wirken“) Subsumtion („Das setzt voraus: “) 2. ) Annahme, § 147 BGB Stellvertretung betrifft Willenserklärun g