Prof Dr Alexander Trunk Vorlesung Insolvenzrecht II WS

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Prof. Dr. Alexander Trunk Vorlesung Insolvenzrecht II WS 2019 2020 http: //www. eastlaw. uni

Prof. Dr. Alexander Trunk Vorlesung Insolvenzrecht II WS 2019 2020 http: //www. eastlaw. uni kiel. de

17. 10. 2019: Grundstrukturen des Einzelzwangsvollstreckungs und Insolvenzrechts 24. 10. 2019: Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

17. 10. 2019: Grundstrukturen des Einzelzwangsvollstreckungs und Insolvenzrechts 24. 10. 2019: Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung 31. 10. 2019: Feiertag 07. 11. 2019 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in körperliche Sachen 14. 11. 2019: Zwangsvollstreckung in (Geld )Forderungen 21. 11. 2019: Zwangsvollstreckung in spezielle Kategorien von Geldforderungen, andere Forderungen sowie andere Vermögensrechte. 28. 11. 2019: Sonstige Arten der Zwangsvollstreckung. Einstweiliger Rechtsschutz. Internationales Einzelzwangsvollstreckungsrecht 05. 12. 2019: Einführung Insolvenzrecht 12. 2019: Verfahrensprinzipien des Insolvenzrechts 19. 12. 2019: Verfahrensprinzipien des Insolvenzrechts (Abschluss). Verfahrensbeteiligte 09. 01. 2020: Insolvenzmasse. Eröffnung des Insolvenzverfahrens 14. 01. 2020: Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abschluss). Wirkungen des Insolvenz verfahrens (Überblick). 21. 01. 2020: Wirkungen des Insolvenzverfahrens (Forts). Wirkung auf Rechts streitigkeiten und Vollstreckungsverfahren Aus und Absonderung 30. 01. 2020: Wirkungen des Ins. Verf auf schwebende Verträge. Aufrechnung in der Insolvenzanfechtung 06. 02. 2020: Unternehmensinsolvenz. Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz 13. 02. 2020: Europäisches und Internationales Insolvenzrecht

Besonderer Teil des Insolvenzrechts • Ablauf des Regelinsolvenzverfahrens • Verfahrenseröffnung • „Hauptverfahren“ (Durchführung und

Besonderer Teil des Insolvenzrechts • Ablauf des Regelinsolvenzverfahrens • Verfahrenseröffnung • „Hauptverfahren“ (Durchführung und Rechtswirkungen) • Besondere Varianten des Insolvenz verfahrens

„Hauptverfahren“ (nach Verfahrenseröffnung)

„Hauptverfahren“ (nach Verfahrenseröffnung)

Wirkungen der Verfahrenseröffnung §§ 80 ff Ins. O (Überblick) I. Akzent auf Schuldner (u.

Wirkungen der Verfahrenseröffnung §§ 80 ff Ins. O (Überblick) I. Akzent auf Schuldner (u. U Auswirkungen auf Gläubiger und Dritte): Übergang der Verwaltungs- und Vfg. Befugnis betr. Ins. Masse auf Ins. Verwalter, § 80, 148 ff II. Akzent auf Gläubigern und Dritten: insbesondere Wirkungen zum Schutz der Insolvenzmasse III. „Neutrale“ Abwicklungsregeln zur Verwirklichung der Ziele von § 1 Ins. O

Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf schwebende Verträge des Insolvenzschuldners

Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf schwebende Verträge des Insolvenzschuldners

Wirkung des Insolvenzverfahrens auf schwebende Verträge des Ins. Schu Begriff des schwebenden Vertrages (hier:

Wirkung des Insolvenzverfahrens auf schwebende Verträge des Ins. Schu Begriff des schwebenden Vertrages (hier: Verträge des Insolvenzschuldners) • Grds. schuldrechtlicher Vertrag zwischen dem Insolvenzschuldner und einem Dritten, der von beiden Seiten (!) noch nicht vollständig erfüllt worden ist.

Beispiel Insolvenzschuldner E ist Eigentümer eines Pkw. E hat den Pkw vor dem Ins.

Beispiel Insolvenzschuldner E ist Eigentümer eines Pkw. E hat den Pkw vor dem Ins. Verfahren an einen Vertragspartner K für 10. 000, verkauft, das Fahrzeug aber noch nicht übereignet. Der Insolvenzverwalter hält den Vertrag für ungünstig und möchte den Wagen lieber anderweitig veräußern. K drängt auf Übereignung. Rechtslage?

Regelungsalternativen • Vertrag wird unverändert durchgeführt • Modifikation des Vertrags • Vertrag wird automatisch

Regelungsalternativen • Vertrag wird unverändert durchgeführt • Modifikation des Vertrags • Vertrag wird automatisch beendet, ggf. Neuabschluss • Beendigungsrecht (wessen? )

Grundregel § 103 Ins. O: Wahlrecht des Insolvenzverwalters (1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur

Grundregel § 103 Ins. O: Wahlrecht des Insolvenzverwalters (1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenz verwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen. (2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterlässt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.

Grundverständnis des § 103 Ins. O • Rechtspolitischer Grund • Dogmatisches Verständnis: grds. Fortbestand

Grundverständnis des § 103 Ins. O • Rechtspolitischer Grund • Dogmatisches Verständnis: grds. Fortbestand des Vertrags, aber insolvenzrechtliche Undurchsetz barkeit der Leistungsansprüche; Durchsetzbarkeit kann durch Erfüllungsverlangen des Verwalter wieder hergestellt werden (a. A Gestaltungs. R zur Vertragsbeendigung)

Voraussetzungen und Rechtsfolgen von § 103 Ins. O • Voraussetzungen: • Gegenseitiger Vertrag des

Voraussetzungen und Rechtsfolgen von § 103 Ins. O • Voraussetzungen: • Gegenseitiger Vertrag des (späteren) Ins. Schuldners mit Drittem • Vertragsschluss vor Eröffnung des Ins. Verf (oder vor einstw. Maßnahmen im Eröffnungsverfahren) • Vertrag ist bei Verf. Eröffnung von beiden Seiten noch nicht vollständig erfüllt • Rechtsfolge: „Wahlrecht“ des Ins. Verw von Erfüllung oder Ablehnung (empfangsbedürftige WE) • Bedeutung der Ablehnung: Ins. Verw hat u. U. § 812, Vertragspartner hat SEA aus § 103 II als Ins. Gläubiger • Bedeutung der Erfüllungswahl: Wiederbegründung der vertragl. Ansprüche, Rang § 55 I Nr. 2

Besonderheiten zu § 103 Ins. O • Anwendung des § 103 Ins. O auf

Besonderheiten zu § 103 Ins. O • Anwendung des § 103 Ins. O auf Kauf verträge mit Eigentumsvorbehalt: § 107 Ins. O: Insolvenz des EV-Verkäufers (107 I), Insolvenz des EV-Käufers (107 II) • Anwendung des § 103 Ins. O bei Verträgen über teilbare Leistungen: § 105 Ins. O (Stichworte früher: „Wiederkehrschuldverhältnisse – Sukzessivlieferungsverträge) • Keine Abdingbarkeit: § 119 Ins. O. Problem Lösungsklauseln (insolvenzunabhängig/insolvenzabhängig).

Aufrechnung in der Insolvenz

Aufrechnung in der Insolvenz

Beispiele • Beispiel 1: Gläubiger (Ford 1000, ) kauft nach Verfahrenseröffnung etwas vom Ins.

Beispiele • Beispiel 1: Gläubiger (Ford 1000, ) kauft nach Verfahrenseröffnung etwas vom Ins. Verw (Kaufpreis 1000, ). Aufrechnung durch Gläubiger möglich? • Beispiel 2: Drittschuldner (Ford 1000, ) erwirbt nach Verf. Eröffnung von einem Ins. Gl dessen Ford (1000, ) zu einem günstigen Preis. Aufrechnung durch Zessionar?

Rechtsgrundlagen und Funktionen der Aufrechnung in der Insolvenz • Rechtsgrundlagen: § 387 ff BGB

Rechtsgrundlagen und Funktionen der Aufrechnung in der Insolvenz • Rechtsgrundlagen: § 387 ff BGB i. Vm §§ 94 ff Ins. O • Funktionen der Aufrechnung allgemein: Vereinfachung der Leistungsabwicklung, zudem Befriedigung nach Art „privater Vollstreckung“ • Funktion der Aufrechnung in der Insolvenz: Sonderbefriedigung für bestimmte Gläubiger forderungen aus Aktivforderungen der Masse mit gewisser Ähnlichkeit zu Pfandrecht.

Voraussetzungen der Aufrechnung in der Insolvenz • Grds. §§ 387 ff BGB Gegenseitigkeit Gleichartigkeit

Voraussetzungen der Aufrechnung in der Insolvenz • Grds. §§ 387 ff BGB Gegenseitigkeit Gleichartigkeit Vollwirksamkeit + Fälligkeit der Aktivforderung/Ge genforderung Erfüllbarkeit der Passivforderung/Hauptforderung • Modifiziert durch §§ 94 ff Ins. O Grundregel § 94: Erhalt bei Verf. Eröffnung bestehen der Aufrechnungslagen Erweiterung der Aufrechnung gem. § 95 Beschränkung der Aufrechnung gem. § 96

Insolvenzanfechtung

Insolvenzanfechtung

Beispiele • Beisp. 1 a: Schu hat bei B Bank einen Kredit in Höhe

Beispiele • Beisp. 1 a: Schu hat bei B Bank einen Kredit in Höhe von 1 Mio. € aufgenommen, der in halbjähr lichen Raten zu tilgen ist. Als die B Bank erfährt, dass der Schu in Liquiditätsprobleme geraten ist, verlangt – und erhält sie von ihm am 1. 3. 2018 eine Sicherungsabtretung über Forderungen in Höhe von 200. 000, €. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird am 1. 7. 2018 gestellt. Insolvenzanfechtung? • Beisp. 1 b: Die finanziellen Schwierigkeiten des Schu verstärken sich weiter, und die Bank zieht am 1. 5. 2018 „die Notbremse“ und stellt den Kredit fällig. Schu findet Mittel, um einen Teilbetrag des Kredits in Höhe von 300. 000, € zu tilgen. Insolvenzanfechtung? • Beisp. 2: Gläubiger X erfährt von Zahlungsschwierigkeiten seines Schuldners. Er erwirkt am 1. 3. 2018 einen Arrest in Vermögen des Schu. Am 1. 8. 2018 stellt Schu Ins. Antrag. Ins. Anfechtung?

Rechtsgrundlagen und Funktionen der Insolvenzanfechtung • Rechtsgrundlage: §§ 129 ff Ins. O (zuletzt geändert

Rechtsgrundlagen und Funktionen der Insolvenzanfechtung • Rechtsgrundlage: §§ 129 ff Ins. O (zuletzt geändert in 2017). Verwandt: § 88, § 96 I Nr. 3. • Funktion: Rückabwicklung bestimmter Vorgänge, die aus der Sicht des Insolvenzverfahrens als ungerechtfertigte Beeinträchtigung der Schutzziele des Ins. Verf anzusehen sind: „Rückbeziehung der par condicio creditorum“ und anderer Ziele des Ins. Ver fahrens. • Regulatorisches Problem: Interessenabwägung der Beteiligten. • Regelungsziele der Ins. O: tendenziell Verschärfung der Insolvenzanfechtung.

Ins. O § 129 Grundsatz (1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen

Ins. O § 129 Grundsatz (1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten. (2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich. § 143 Rechtsfolgen (1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. § 144 Ansprüche des Anfechtungsgegners (1) Gewährt der Empfänger einer anfechtbaren Leistung das Erlangte zurück, so lebt seine Forderung wieder auf.

Grundstrukturen der Insolvenzanfechtung • Nur schuldrechtlicher Anspruch (u. U auch gg RNachfolger, § 145)

Grundstrukturen der Insolvenzanfechtung • Nur schuldrechtlicher Anspruch (u. U auch gg RNachfolger, § 145) • Anfechtung von Handlungen, die Aktivmasse verringern oder die Passivmasse erhöhen • Verhältnis zu Masseschutz ggü Handlungen des Schuldners nach Verf. Eröffnung • Anfechtungstatbestände können konkurrieren • Verhältnis zu anderen Anspruchsgrundlagen: z. B §§ 823 ff, §§ 812 ff

Anfechtungstatbestände • Übergreifende Anfechtungsvoraussetzungen • Einzelne Anfechtungs. TBe a) Kongruente Deckung, § 130 b)

Anfechtungstatbestände • Übergreifende Anfechtungsvoraussetzungen • Einzelne Anfechtungs. TBe a) Kongruente Deckung, § 130 b) Inkongruente Deckung, § 131 c) unmittelbar nachteilige RHandlungen, § 132 d) Vorsatzanfechtung, § 133 e) Schenkungsanfechtung, § 134 f) Gesellschafterdarlehen, § 135 Ins. O • Systematisierung nach Regelungsspezifik • Systematisierung nach Anf. Zeiträumen

Zur Systematik der Anfechtungstatbestände • Stufenleiter nach typisierter Schutzbedürftigkeit des Anfechtungsgegners: Zeitraum, subj. Erfordernisse,

Zur Systematik der Anfechtungstatbestände • Stufenleiter nach typisierter Schutzbedürftigkeit des Anfechtungsgegners: Zeitraum, subj. Erfordernisse, Gefährlichkeit des Geschäfts • Systematisierung nach Regelungsspezifik: • besondere Insolvenzanfechtung: §§ 130 – 132 • modifizierte Gläubigeranfechtung: §§ 133 – 134 (s. a. Anfechtungs. G) • Systematisierung nach Anf. Zeiträumen („période suspecte“): bis 1 Mon. /3 Mon. /1 Jahr/2 Jahre/4 Jahre/10 Jahre vor Ins. Antrag. Unterscheide von Verjährung des Anfechtungsanspruchs gem. § 146.

Übergreifende Anfechtungsvoraussetzungen gem. § 129 Ins. O • Rechtshandlung (z. T Rechtsgeschäft) [des Schuldners,

Übergreifende Anfechtungsvoraussetzungen gem. § 129 Ins. O • Rechtshandlung (z. T Rechtsgeschäft) [des Schuldners, eines Gläubigers, eines Dritten] • Gläubigerbenachteiligung • Weitere Schlüsselbegriffe bzw. Komponenten: • Unmittelbare/mittelbare Benachteiligung (z. B § 132) • Zahlungsunfähigkeit (§ 17) • Beachte Sonderregelung § 142 für sog. Bargeschäfte (schließt §§ 130 – 132 aus)

Anfechtungsverfahren • Anfechtung bedarf der Geltend machung (s. § 145 I) • Anfechtungszuständigkeit: grds.

Anfechtungsverfahren • Anfechtung bedarf der Geltend machung (s. § 145 I) • Anfechtungszuständigkeit: grds. allg. Regeln der ZPO, aber Ausn. nach Eu. Ins. VO und Ausführungs. G • Anfechtungsbefugnis: grds. Ins. Verwalter, bei Eigenverwaltung der Sachwalter (§ 280)

Beispielsfall 1 Schu hat bei B Bank einen Kredit in Höhe von 1 Mio.

Beispielsfall 1 Schu hat bei B Bank einen Kredit in Höhe von 1 Mio. € aufgenommen, der in halbjähr lichen Raten zu tilgen ist. Als die B Bank erfährt, dass der Schu in Liquiditätsprobleme geraten ist, verlangt – und erhält sie von ihm am 1. 3. 2018 eine Sicherungsabtretung über Forderungen in Höhe von 200. 000, €. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird am 1. 7. 2018 gestellt. Insolvenzanfechtung?

Falllösung • Aufbau: Angefochtene Handlung muss genau bestimmt werden in Klausur von Anfechtungstatbeständen ausgehen

Falllösung • Aufbau: Angefochtene Handlung muss genau bestimmt werden in Klausur von Anfechtungstatbeständen ausgehen • § 130 kongruente Deckung • § 131 inkongruente Deckung • § 132 unmittelbar nachteilige Rhandlung (Auffang. TB) • § 133 vorsätzl. Benachteiligung