Schriftliche Erklärung, schriftlich niedergelegter Gedankeninhalt Rechtserheblichkeit, Beweisfunktion Erkennbarkeit des Ausstellers
Nach dem Aussteller v Öffentliche Urkunde (Geburtsurkunde) v Private Urkunde (Testament) Nach dem Inhalt Personaldokument (Reisepass) Vertrag (Kaufvertrag) Zeugnis (Schulzeugnis)
Diebstahlsanzeige bei der Polizei Verlustanzeige bei der Polizei, der zuständigen Behörde oder Fundamt Antrag bei der zuständigen Behörde auf eine Ersatzurkunde Ungültigkeitserklärung der alten Urkunde
Urkunden niemals aus der Hand geben! Sichere Aufbewahrung – Safe, Tresor, Dokumentenmappe Urkunden nicht lochen – sie können dadurch ungültig werden!
Zweitschrift oder Duplikat vom ursprünglichen Aussteller hergestellt Abschrift kann auch handschriftlich gefertigt werden Kopie Abschriften und Kopien gelten nur dann als Urkunden, wenn sie gerichtlich oder notariell beglaubigt werden.
§ 223 St. GB Urkundenfälschung Vorsätzliches Herstellen einer falschen Urkunde Vorsätzliches Verfälschen einer Urkunde Vorsätzlicher Gebrauch einer falschen oder verfälschten Urkunde
§ 229 St. GB Urkundenunterdrückung: Vorsätzliches Vernichten einer Urkunde Vorsätzliches Beschädigen einer Urkunde Vorsätzliches Unterdrücken einer Urkunde