Aufsuchung und Gewinnung von Erdl und Erdgas 37

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Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und Erdgas 37. Sitzung des Ausschusses für Planung und

Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und Erdgas 37. Sitzung des Ausschusses für Planung und öffentliche Sicherheit der Stadt Peine 10. 08. 2015 Klaus Söntgerath Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie

Ca. 300 Mitarbeiter/Innen § Bergbehörde für Niedersachsen Schleswig. Holstein, Hamburg, Bremen und Hauptsitz Hannover

Ca. 300 Mitarbeiter/Innen § Bergbehörde für Niedersachsen Schleswig. Holstein, Hamburg, Bremen und Hauptsitz Hannover Dienstsitz Clausthal-Zellerfeld Außenstelle Meppen Außenstelle Celle § Geologischer Dienst für Niedersachsen

Unsere Philosophie Fachlich kompetente, neutrale und transparente Fachbehörde für bergbauliche und geologische Themenstellungen Wirtschaft

Unsere Philosophie Fachlich kompetente, neutrale und transparente Fachbehörde für bergbauliche und geologische Themenstellungen Wirtschaft Ø Rechtskonforme Verwaltungsverfahren Ø Wirtschaftlich unabhängige Informationen und Beratung für die verschiedenen Akteure Ø Informieren sachlich, umfassend und zeitnah über öffentlichkeitsrelevante Vorgänge Umwelt Ressourcen

http: //www. lbeg. niedersachsen. de/startseite/ http: //nibis. lbeg. de/cardomap 3/#

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Erdöl- und Erdgaslagerstätten in Deutschland Erdöl Erdgas

Erdöl- und Erdgaslagerstätten in Deutschland Erdöl Erdgas

Zweck des Gesetzes Bundesberggesetz (§ 1 BBerg. G) Ø Zweck dieses Gesetzes ist es,

Zweck des Gesetzes Bundesberggesetz (§ 1 BBerg. G) Ø Zweck dieses Gesetzes ist es, 1. zur Sicherung der Rohstoffversorgung das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen unter Berücksichtigung ihrer Standortgebundenheit und des Lagerstättenschutzes bei sparsamem und schonendem Umgang mit Grund Boden zu ordnen und zu fördern, 2. die Sicherheit der Betriebe und der Beschäftigten des Bergbaus zu gewährleisten sowie 3. die Vorsorge gegen Gefahren, die sich aus bergbaulicher Tätigkeit für Leben, Gesundheit und Sachgüter Dritter ergeben, zu verstärken und den Ausgleich unvermeidbarer Schäden zu verbessern.

Zweck des Gesetzes Bundesberggesetz (§ 1 BBerg. G) Ø Der Bergbau soll organisiert und

Zweck des Gesetzes Bundesberggesetz (§ 1 BBerg. G) Ø Der Bergbau soll organisiert und unterstützt werden. Dabei ist zu berücksichtigen: Ø Bergbau kann nur dort stattfinden, wo Bodenschätze sind. Ø Bodenschätze, die nicht abgebaut werden dürfen durch den Bergbau eines anderen Bodenschatzes nicht geschädigt werden. Ø Die Nutzung von Flächen soll nicht ausufern. Ø Böden sollen durch Bergbau nicht unnötig belastet werden. Ø Sicherheit für Bergbaubetriebe und Bergleute Ø Gegen Gefahren des Bergbaus für Leben, Gesundheit und Sachgüter Dritter muss vorgesorgt werden. Ø Unvermeidbare Schäden durch den Bergbau müssen ausgeglichen werden.

Bergbauberechtigungen Grundeigene Bodenschätze: Eigentum des Grundeigentümers. Bergfreie Bodenschätze: Kein Eigentum des Grundeigentümers. Ø Grundeigene

Bergbauberechtigungen Grundeigene Bodenschätze: Eigentum des Grundeigentümers. Bergfreie Bodenschätze: Kein Eigentum des Grundeigentümers. Ø Grundeigene Bodenschätze (BBerg. G), sonstige Bodenschätze (Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz) o Grundeigentum (Gewinnung) o Alte Rechte (i. d. R. Gewinnung) Ø Bergfreie Bodenschätze o o Erlaubnis (Aufsuchung) Bewilligung (Aufsuchung, Gewinnung) Bergwerkseigentum (Aufsuchung, Gewinnung) Alte Rechte (i. d. R. Aufsuchung, Gewinnung)

Bergfreie Bodenschätze Ø Metalle und Erze Ø Kohlenwasserstoffe nebst den bei ihrer Gewinnung anfallenden

Bergfreie Bodenschätze Ø Metalle und Erze Ø Kohlenwasserstoffe nebst den bei ihrer Gewinnung anfallenden Gasen; Ø Stein- und Braunkohle; Ø Graphit; Ø Stein-, Kali-, Magnesia- und Borsalze nebst den mit diesen Salzen in der gleichen Lagerstätte auftretenden Salzen; Sole; Ø Flussspat und Schwerspat. Ø Als bergfreie Bodenschätze gelten: o Bodenschätze im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer o Erdwärme und die im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden anderen Energien (Erdwärme).

Bergrechtliche Erlaubnis Ø Zweck des Bundesberggesetzes (BBerg. G) ist es u. a. das Aufsuchen

Bergrechtliche Erlaubnis Ø Zweck des Bundesberggesetzes (BBerg. G) ist es u. a. das Aufsuchen von Bodenschätzen zu ordnen. Ø Die bergrechtliche Erlaubnis gewährt das ausschließliche Recht in einem festgelegten Gebiet (Erlaubnisfeld) festgelegte bergfreie Bodenschätze aufzusuchen. (§ 7 BBerg. G) Ø D. h. außerhalb von Erlaubnisfeldern findet keine Aufsuchung statt. (Ausnahme Bewilligungs- und andere Gewinnungsfelder) Innerhalb eines Erlaubnisfeldes darf nur ein Unternehmer die festgelegten Bodenschätze aufsuchen. Ø Keine Genehmigung von Vorhaben. Ø Die Erlaubnis wird auf Antrag von der Bergbehörde erteilt.

Bergrechtliche Bewilligung Ø Zweck des BBerg. G ist es u. a. das Gewinnen von

Bergrechtliche Bewilligung Ø Zweck des BBerg. G ist es u. a. das Gewinnen von Bodenschätzen zu ordnen. Ø Die bergrechtliche Bewilligung gewährt das ausschließliche Recht in einem bestimmten Feld (Bewilligungsfeld) festgelegte bergfreie Bodenschätze aufzusuchen (soweit die Lagerstätte bekannt ist - sonst Erlaubnis erforderlich), zu gewinnen und andere Bodenschätze mit zu gewinnen. (§ 8 BBerg. G) Ø D. h. außerhalb von Bewilligungsfeldern findet keine Gewinnung statt (Ausnahme Bergwerkseigentum, Alte Rechte). Innerhalb eines Gewinnungsfeldes darf nur ein Unternehmer die festgelegten Bodenschätze aufsuchen. Ø Die Bewilligung wird auf Antrag von der Bergbehörde erteilt. Ø Keine Genehmigung von Vorhaben. Ø Bergwerkseigentum: Entspricht der Bewilligung; zusätzlich werden auf dieses Recht für Grundstücke geltende Vorschriften angewendet.

Erteilung von Erlaubnis und Bewilligung (formuliert als Versagungsgründe, § 11, 12 BBerg. G) Inhalt

Erteilung von Erlaubnis und Bewilligung (formuliert als Versagungsgründe, § 11, 12 BBerg. G) Inhalt eines Antrages – Was prüft das LBEG? 1. Worum geht es bei der Bergbauberechtigung? 2. Ist der Antragsteller in der Lage Bergbau zu betreiben? 3. Vorgaben des Gesetzgebers 1. Worum geht es bei der Bergbauberechtigung? o Nennung des Bodenschatzes/der Bodenschätze o Darstellung des Erlaubnis- bzw. Bewilligungsfeldes in einer Karte o Nachweis der Gewinnbarkeit der Bodenschätze (nur Bewilligung)

Erteilung von Erlaubnis und Bewilligung (formuliert als Versagungsgründe, § 11, 12 BBerg. G) 2.

Erteilung von Erlaubnis und Bewilligung (formuliert als Versagungsgründe, § 11, 12 BBerg. G) 2. Ist der Antragsteller in der Lage Bergbau zu betreiben? o Vorlage eines Arbeitsprogrammes für die Aufsuchungsbzw. Gewinnungsarbeiten (Wichtiger Hinweis: Die Arbeiten im Arbeitsprogramm werden mit der Erlaubnis nicht genehmigt! Gesonderte Anträge (Betriebspläne) sind erforderlich. ) o Versagung falls Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Antragsteller sei nicht zuverlässig. o Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass die erforderlichen finanziellen Mittel aufgebracht werden können.

Erteilung von Erlaubnis und Bewilligung (formuliert als Versagungsgründe, § 11, 12 BBerg. G) 3.

Erteilung von Erlaubnis und Bewilligung (formuliert als Versagungsgründe, § 11, 12 BBerg. G) 3. Vorgaben des Gesetzgebers: o Der Antragsteller verpflichtet sich, die Ergebnisse der Aufsuchung dem LBEG bekanntzugeben. (nur Erlaubnis) o Die Aufsuchung oder Gewinnung darf die Aufsuchung und Gewinnung anderer Bodenschätze nicht gefährden. o Die Aufsuchung oder Gewinnung darf andere Bodenschätze nicht gefährden. o Die Aufsuchung darf nicht durch andere öffentliche Interessen im gesamten Feld ausgeschlossen sein.

Beteiligung am Verfahren zur Erteilung von Erlaubnissen und Bewilligungen Ø Versagungsgrund § 11 Nr.

Beteiligung am Verfahren zur Erteilung von Erlaubnissen und Bewilligungen Ø Versagungsgrund § 11 Nr. 10 BBerg. G: Die Erlaubnis (Bewilligung § 12 BBerg. G) ist zu versagen, wenn überwiegende öffentliche Interessen die Aufsuchung im gesamten zuzuteilenden Feld ausschließen. Ø Beteiligung der Behörden, die Informationen über die öffentlichen Interessen haben: Im Wesentlichen die Landkreise Ø Information von kreisfreien Städten und Gemeinden o Aufgrund Erlass des MW vom 11. 06. 2014 Kreisfreie Städte und Gemeinden sind über Anträge von Unternehmen zur Zuteilung von Bergbauberechtigungen zu informieren. Kreisfreie Städte und Gemeinden erhalten damit die Gelegenheit zur Stellungnahme.

 • Vor dem 1. 10. 2006: keine Bergbauberechtigungen für Kohlenwasserstoffe

• Vor dem 1. 10. 2006: keine Bergbauberechtigungen für Kohlenwasserstoffe

 • Vor dem 1. 10. 2006: keine Bergbauberechtigungen für Kohlenwasserstoffe • Seit dem

• Vor dem 1. 10. 2006: keine Bergbauberechtigungen für Kohlenwasserstoffe • Seit dem 1. 10. 2006: Erlaubnisfeld „Lüchow“ für Kohlenwasserstoffe (Laufzeit 1. 10. 2006 bis 30. 09. 2015)

 • Vor dem 1. 10. 2006: keine Bergbauberechtigungen für Kohlenwasserstoffe • Seit dem

• Vor dem 1. 10. 2006: keine Bergbauberechtigungen für Kohlenwasserstoffe • Seit dem 1. 10. 2006: Erlaubnisfeld „Lüchow“ für Kohlenwasserstoffe (Laufzeit 1. 10. 2006 bis 30. 09. 2015) • Seit dem 2. 08. 2010: Gasfündige Explorationsbohrung „Lüchow Z 1“ (Teilfeldsuchbohrung A 4; Bohrzeit 2. 08. 2010 bis 26. 11. 2010; Genehmigungsgrundlage: Betriebsplanzulassungen)

 • Vor dem 1. 10. 2006: keine Bergbauberechtigungen für Kohlenwasserstoffe • Seit dem

• Vor dem 1. 10. 2006: keine Bergbauberechtigungen für Kohlenwasserstoffe • Seit dem 1. 10. 2006: Erlaubnisfeld „Lüchow“ für Kohlenwasserstoffe (Laufzeit 1. 10. 2006 bis 30. 09. 2015) • Seit dem 2. 08. 2010: Gasfündige Explorationsbohrung „Lüchow Z 1“ (Teilfeldsuchbohrung A 4; Bohrzeit 2. 08. 2010 bis 26. 11. 2010; Genehmigungsgrundlage: Betriebsplanzulassungen) • Seit dem 15. 11. 2011: Bewilligungsfeld „Lüchow“ zur Förderung von Kohlenwasserstoffen (Laufzeit 15. 11. 2011 bis 14. 11. 2021)

 • Vor dem 1. 10. 2006: keine Bergbauberechtigungen für Kohlenwasserstoffe • Seit dem

• Vor dem 1. 10. 2006: keine Bergbauberechtigungen für Kohlenwasserstoffe • Seit dem 1. 10. 2006: Erlaubnisfeld „Lüchow“ für Kohlenwasserstoffe (Laufzeit 1. 10. 2006 bis 30. 09. 2015) • Seit dem 2. 08. 2010: Gasfündige Explorationsbohrung „Lüchow Z 1“ (Teilfeldsuchbohrung A 4; Bohrzeit 2. 08. 2010 bis 26. 11. 2010; Genehmigungsgrundlage: Betriebsplanzulassungen) • Seit dem 15. 11. 2011: Bewilligungsfeld „Lüchow“ zur Förderung von Kohlenwasserstoffen (Laufzeit 15. 11. 2011 bis 14. 11. 2021) • Seit dem 30. 09. 2015: Erlaubnisfeld „Lüchow“ aufgehoben durch Fristablauf.

Betriebsplanpflicht Ø Aufsuchungsbetriebe, Gewinnungsbetriebe und Betriebe zur Aufbereitung dürfen nur auf Grund von Plänen

Betriebsplanpflicht Ø Aufsuchungsbetriebe, Gewinnungsbetriebe und Betriebe zur Aufbereitung dürfen nur auf Grund von Plänen (Betriebsplänen) errichtet, geführt und eingestellt werden o vom Unternehmer aufgestellt o von der zuständigen Behörde zugelassen

Genehmigungsverfahren Betriebsplanverfahren Ø Betriebspläne für die Errichtung und Führung von Betrieben o Hauptbetriebsplan -

Genehmigungsverfahren Betriebsplanverfahren Ø Betriebspläne für die Errichtung und Führung von Betrieben o Hauptbetriebsplan - In der Regel für 2 Jahre - Gestattende Wirkung o Fakultativer Rahmenbetriebsplan - Für längeren Zeitraum o Obligatorischer Rahmenbetriebsplan - Für längeren Zeitraum - Mit UVP und Öffentlichkeitsbeteiligung o Sonderbetriebsplan - bestimmte Teile des Betriebes oder für bestimmte Vorhaben

Inhalt von Betriebsplänen Ø Darstellung des Umfanges des beabsichtigten Vorhabens Ø Darstellung der technischen

Inhalt von Betriebsplänen Ø Darstellung des Umfanges des beabsichtigten Vorhabens Ø Darstellung der technischen Durchführung des beabsichtigten Vorhabens Ø Dauer des beabsichtigten Vorhabens Ø Nachweis, das die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind

Zulassungsvoraussetzungen im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren Ø Bergbauberechtigung Ø Zuverlässigkeit, Fachkunde oder körperliche Eignung der verantwortlichen

Zulassungsvoraussetzungen im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren Ø Bergbauberechtigung Ø Zuverlässigkeit, Fachkunde oder körperliche Eignung der verantwortlichen Personen Ø Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb Ø keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen Ø für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs ist Sorge getragen Ø Anfallende Abfälle werden ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt Ø Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche ist getroffen Ø Vorsorge für die Sicherheit anderer Bergbaubetriebe ist getroffen Ø Gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung und Gewinnung sind nicht zu erwarten

Allgemeine Verbote und Beschränkungen im Bergrecht Ø Prüfung im Betriebsplanverfahren o Verbot oder Beschränkung

Allgemeine Verbote und Beschränkungen im Bergrecht Ø Prüfung im Betriebsplanverfahren o Verbot oder Beschränkung von Aufsuchungs- und Gewinnungstätigkeiten auf Grundstücken aufgrund von Rechtsvorschriften. o Möglichkeit der Beschränkung oder Untersagung von Aufsuchung oder Gewinnung, falls überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Ø Neben dem Bundesbergesetz sind auch andere Gesetze wie das Wasserhaushaltsgesetz, das Naturschutzgesetz, das Bundesimmissionsschutzgesetz usw. zu beachten.

Beteiligung am Betriebsplanverfahren Ø Beteiligung anderer Behörden o Aufgabenbereich anderer Behörden ist betroffen o

Beteiligung am Betriebsplanverfahren Ø Beteiligung anderer Behörden o Aufgabenbereich anderer Behörden ist betroffen o Gemeinden als Planungsträger Ø Beteiligte nach Verwaltungsverfahrensgesetz o Von Amts wegen oder auf Antrag - Personen, deren rechtliche Interessen durch die Betriebsplanzulassung berührt werden o Auf Antrag - Dritte für die Betriebsplanzulassung rechtsgestaltende Wirkung hat LBEG benachrichtigt Dritten soweit dieser bekannt ist

Beteiligung am Betriebsplanverfahren Ø Öffentlichkeitsbeteiligung und Umweltverträglichkeitsprüfung o Gewinnung o Fördervolumen von mehr 500.

Beteiligung am Betriebsplanverfahren Ø Öffentlichkeitsbeteiligung und Umweltverträglichkeitsprüfung o Gewinnung o Fördervolumen von mehr 500. 000 m³ Erdgas oder 500 t Erdöl pro Tag Ø Öffentlichkeitsbeteiligung o LBEG kann Betriebsplan auslegen und Auslegung bekanntmachen § Falls öffentliche Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen und § mehr als 300 Personen sind betroffen oder Kreis der Betroffenen ist abschließend bekannt

Verwaltungsverfahren BBerg. G Bergbauberechtigungen Ø Unterteilt in Aufsuchung und Gewinnung Ø Vergabe von Rechten

Verwaltungsverfahren BBerg. G Bergbauberechtigungen Ø Unterteilt in Aufsuchung und Gewinnung Ø Vergabe von Rechten Ø Keine Genehmigung von Maßnahmen/Vorhaben Ø Konkurrenz von Unternehmen Ø Versagungsgründe Ø Versagung, falls überwiegende öffentliche Interessen Aufsuchung/Gewinnung im gesamten zuzuteilenden Feld ausschließen Ø Einfaches Verwaltungsverfahren Betriebspläne Ø Genehmigung von Maßnahmen/Vorhaben Ø Keine Konkurrenz Ø Zulassungsvoraussetzungen Ø Bergbauberechtigung muss vorliegen Ø Beschränkung/Untersagung von Aufsuchung/Gewinnung, soweit überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen Ø Einfaches Verwaltungsverfahren oder Planfeststellung mit UVP und Öffentlichkeitsbeteiligung Weitere Genehmigungen, auch nach anderen Rechtsvorschriften können erforderlich sein.

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie GEOZENTRUM HANNOVER Stilleweg

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie GEOZENTRUM HANNOVER Stilleweg 2 30655 Hannover Telefon +49 (0)511 643 0 Telefax +49 (0)511 643 2304 E-Mail: info@lbeg. niedersachsen. de www. lbeg. niedersachsen. de