O WVG neu Auswirkung auf die Frderung Informationsveranstaltung

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Oö. WVG neu – Auswirkung auf die Förderung Informationsveranstaltung AL-Treffen Bezirk Wels-Land, 19. 10.

Oö. WVG neu – Auswirkung auf die Förderung Informationsveranstaltung AL-Treffen Bezirk Wels-Land, 19. 10. 2015 Dipl. -Ing. Bernhard Brunn Direktion Umwelt- u. Wasserwirtschaft, Abteilung Grund- u. Trinkwasserwirtschaft, Gruppe Wasserversorgung

Berührungspunkte Oö. WVG 2015 mit der Förderung Ø Trinkwasserversorgungskonzepte TWVK Ø Förderungsfähigkeit Hausanschlüsse Direktion

Berührungspunkte Oö. WVG 2015 mit der Förderung Ø Trinkwasserversorgungskonzepte TWVK Ø Förderungsfähigkeit Hausanschlüsse Direktion Umweltu. Wasserwirtschaft, Abteilung Grund. Trinkwasserwirtschaft, Gruppe Wasserversorgung Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft - Abteilung Grundund u. Trinkwasserwirtschaft, Autor: Mag. Dr. Christoph Kolmer Seite 2

Trinkwasserversorgungskonzepte TWVK § 4 Oö. WVG 2015: Förderungen Eine Förderung des Landes Oberösterreich für

Trinkwasserversorgungskonzepte TWVK § 4 Oö. WVG 2015: Förderungen Eine Förderung des Landes Oberösterreich für Maßnahmen in der Siedlungswasserwirtschaft wird im Bereich Wasserversorgung nur dann gewährt, wenn das Vorhaben im Einklang mit der Oö. Landesstrategie „Zukunft Trinkwasser“, insbesondere hinsichtlich volkswirtschaftlich sinnvoller Konzeptionen der Trinkwasserinfrastruktur in der bzw. den betroffenen Gemeinde(n) oder für die betroffene Region, steht. Gegebenenfalls kann die Landesregierung selbst solche lokalen oder regionalen Konzeptionen erstellen oder in Auftrag geben. Dieser Grundsatz gilt sinngemäß auch für die Mitwirkung des Landes Oberösterreich bei der Förderung für die Siedlungswasserwirtschaft durch den Bund. Direktion Umweltu. Wasserwirtschaft, Abteilung Grund. Trinkwasserwirtschaft, Gruppe Wasserversorgung Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft - Abteilung Grundund u. Trinkwasserwirtschaft, Autor: Mag. Dr. Christoph Kolmer Seite 3

Trinkwasserversorgungskonzepte TWVK § 3 Landesförderungsrichtlinien 2014: Allgemeine Voraussetzungen 2. Die Gewährung einer Förderung im

Trinkwasserversorgungskonzepte TWVK § 3 Landesförderungsrichtlinien 2014: Allgemeine Voraussetzungen 2. Die Gewährung einer Förderung im Bereich der Wasserversorgung setzt neben der Einhaltung der Bestimmungen des Bundes voraus, dass sich die Maßnahmen unter Berücksichtigung der Festlegungen der örtlichen Raumordnung (örtliches Entwicklungskonzept, Flächenwidmungsplan) schlüssig nachvollziehbar und widerspruchsfrei in die volkswirtschaftlich sinnvolle Gesamtkonzeption der Trinkwasserinfrastruktur in der Gemeinde einfügen. Diese Gesamtkonzeption hat das gesamte Gemeindegebiet zu berücksichtigen, wobei auch auf gemeindeübergreifende Lösungsmöglichkeiten Bedacht zu nehmen ist. Den Förderwerbern steht es frei, noch vor der Einreichung des Förderantrages vorab durch die zuständige Fachabteilung prüfen zu lassen, ob anhand vorliegender Unterlagen und Konzeptionen von einer grundsätzlichen Förderfähigkeit ausgegangen werden kann. Reichen die vorgelegten Unterlagen nicht aus, die widerspruchsfreie Einordnung der beantragten Maßnahme in die volkswirtschaftlich sinnvolle Gesamtkonzeption schlüssig nachvollziehbar nachzuweisen, ist das Land berechtigt, vor Erledigung der Förderung gemeindebezogene oder regionale Trinkwasserversorgungskonzepte auf Kosten des Landes in Auftrag zu geben. In die Erstellung dieser Konzeptionen sind die betroffenen Gemeinden, Wasserbände und Wassergenossenschaften miteinzubeziehen. Direktion Umweltu. Wasserwirtschaft, Abteilung Grund. Trinkwasserwirtschaft, Gruppe Wasserversorgung Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft - Abteilung Grundund u. Trinkwasserwirtschaft, Autor: Mag. Dr. Christoph Kolmer Seite 4 Bei der Erstellung von Trinkwasserversorgungskonzepten sind die fachlichen

Trinkwasserversorgungskonzepte TWVK Verankerung: o "Förderungsrichtlinien 2014 des Landes OÖ für seit April 2014: Maßnahmen

Trinkwasserversorgungskonzepte TWVK Verankerung: o "Förderungsrichtlinien 2014 des Landes OÖ für seit April 2014: Maßnahmen der Siedlungswasserwirtschaft" (bis April 2015): Ø mit 1. April 2014 in Kraft getreten TWVKs ausschließlich als Voraussetzung Ø Infoschreiben an Gemeinden und für die Landesförderung notwendig! Wassergenossenschaften o "Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015" seit April 2015 Ø ab 1. April 2015 in Kraft TWVKs als Voraussetzung Ø Projektsgrundsätze: "Wirtschaftlichkeit u. für die Landes- u. Bundesförderung (!) notwendig! Kosteneffizienz" i. Sinne d. Landesstrategie "Zukunft Trinkwasser" Ø TWVKs nun auch für Bundesförderung nach UFG im Direktion Umweltu. Wasserwirtschaft, Abteilung Grund. Trinkwasserwirtschaft, Gruppe Wasserversorgung Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft - Abteilung Grundund u. Trinkwasserwirtschaft, Autor: Mag. Dr. Christoph Kolmer Seite 5 Rahmen d. Vorbegutachtung durch d.

Trinkwasserversorgungskonzepte TWVK aktueller Stand: Ø Ø 10 Konzepte bereits fertiggestellt 72 Konzepte beauftragt §

Trinkwasserversorgungskonzepte TWVK aktueller Stand: Ø Ø 10 Konzepte bereits fertiggestellt 72 Konzepte beauftragt § § Ø Ø 11 x Auftraggeber Land 61 x Auftraggeber Gemeinde rd. 100 Gemeinden wurden bei TWVK bereits aktiv (Einholung Eckdaten WIS, Infoveranstaltungen) Auftraggeber Land: EU-weite Ausschreibung läuft, Angebotsöffnung "Stufe 2" morgen, 20. 10. 2015 Für die Gemeinden ergeben sich für TWVK-Erstellung keine Kosten!! Direktion Umweltu. Wasserwirtschaft, Abteilung Grund. Trinkwasserwirtschaft, Gruppe Wasserversorgung Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft - Abteilung Grundund u. Trinkwasserwirtschaft, Autor: Mag. Dr. Christoph Kolmer Seite 6

Hausanschlüsse § 3 (2) Förderungsrichtlinien Bund (künftig § 4 (2)) (2) Nicht förderbar sind

Hausanschlüsse § 3 (2) Förderungsrichtlinien Bund (künftig § 4 (2)) (2) Nicht förderbar sind Kosten für: 1. Anlageteile, die ein anderer als der Förderungswerber trägt oder zu tragen verpflichtet ist, sowie Kosten für Anlageteile, die der Förderungswerber aus einem anderen Titel zu tragen hat (beispielsweise sind bei Straßenentwässerungen der Straßeneinlaufschacht und die Zuleitung zum Regen- oder Mischwasserkanal nicht förderbar); § 5 (3) Oö. WVG 2015 (3) Die zum Anschluss erforderlichen Einrichtungen des anschlusspflichtigen Objektes sind bei Neubauten vor deren erstmaliger Benützung und bei bestehenden Objekten innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung der öffentlichen Versorgungsleitung herzustellen. Die Veranlassung der Herstellung obliegt der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer des anschlusspflichtigen Objektes, die bzw. der auch die Direktion Umweltu. Wasserwirtschaft, Abteilung Grund. Trinkwasserwirtschaft, Gruppe Wasserversorgung Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft - Abteilung Grundund u. Trinkwasserwirtschaft, Autor: Mag. Dr. Christoph Kolmer Seite 7

Exkurs Förderung Ø Neue Bundesförderungsrichtlinie, gültig ab 01. 2016 § gültig für alle Förderzusicherungen

Exkurs Förderung Ø Neue Bundesförderungsrichtlinie, gültig ab 01. 2016 § gültig für alle Förderzusicherungen nach der 70. Kommissionssitzung (30. 11. 2015) § Fördersatz WVA von 10 – 25% § Sanierung: revolvierender Stichtag (40 Jahre) statt bisher fixes Datum (01. 04. 1973) § keine Laufmeterpauschalen § Entfall einiger Fördertitel (z. B. Schutzgebietsankauf, Eigenleistungen, Servitute, etc. ) § Unterlagen dazu (Förderungsrichtlinie, Fördersätze der Gemeinden) auf KPC-Homepage abrufbar ( www. umweltfoerderung. at ) Direktion Umweltu. Wasserwirtschaft, Abteilung Grund. Trinkwasserwirtschaft, Gruppe Wasserversorgung Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft - Abteilung Grundund u. Trinkwasserwirtschaft, Autor: Mag. Dr. Christoph Kolmer Seite 8 Ø darauf aufbauend: Überarbeitung der

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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