Immissionsschutzrechtliche Genehmigung Gemeinderatssitzung vom 14 01 2021 Markus

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Immissionsschutzrechtliche Genehmigung Gemeinderatssitzung vom 14. 01. 2021 Markus Hanneder Rechtsanwalt

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung Gemeinderatssitzung vom 14. 01. 2021 Markus Hanneder Rechtsanwalt

Beantragt: Ø Immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur zeitweiligen Lagerung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen im

Beantragt: Ø Immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur zeitweiligen Lagerung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen im vereinfachten Verfahren nach § 19 BIm. Sch. G für das Grundstück mit der Fl. Nr. 417/1 Ø Annahme, Zwischenlagerung und Aufbereitung mittels Brech- und Siebanlage von Bauschutt, Boden und Asphalt (bis zu 1000 Tonnen am Tag bzw. 50. 000 Tonnen im Jahr) bzw. Altholz (bis zu 100 Tonnen am Tag bzw. 10. 000 Tonnen im Jahr) Ø Hierfür Errichtung von u. a. Halle mit Grundfläche 35 x 31 m und Firsthöhe von 12, 90 m 2

Rechtliche Ausgangslage: Ø § 13 BIm. Sch. G: „Die Genehmigung schließt andere die Anlage

Rechtliche Ausgangslage: Ø § 13 BIm. Sch. G: „Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, (…)“ hier: Baugenehmigung Ø § 36 Abs. 1 S. 1 Bau. GB: Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 Bau. GB wird im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden 3

Rechtliche Ausgangslage: Ø Bebauungsplan „Gewerbegebiet Schwatzen“, 1. Änderung: Im Bereich der Nutzungsgliederung 2 können

Rechtliche Ausgangslage: Ø Bebauungsplan „Gewerbegebiet Schwatzen“, 1. Änderung: Im Bereich der Nutzungsgliederung 2 können ausnahmsweise Brecheranlagen zugelassen werden, sofern sie durch geeignete bauliche Maßnahmen vollständig abgeschirmt werden und dadurch ihre Geräusch- und Staubentwicklung nach außen hin im Betriebszustand im überwiegenden Maße verhindert wird (vollständige Einhausung). Ø Vorliegend soll die Brecheranlage nach dem geänderten Antrag über solch eine vollständige Einhausung verfügen 4

Rechtliche Ausgangslage: Ø Allerdings: Grundvoraussetzung für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Anlage in einem modifizierten

Rechtliche Ausgangslage: Ø Allerdings: Grundvoraussetzung für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Anlage in einem modifizierten oder eingeschränkten Gewerbegebiet bleibt stets, dass die Anlage nicht i. S. v. § 8 Bau. NVO so „erheblich belästigend“ sein darf, dass sie nur in einem Industriegebiet i. S. v. § 9 Bau. NVO verwirklicht werden darf (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 27. 11. 2009, Az. : 8 B 1549/09. AK) Ø Ob dies der Fall ist, ist in einer typisierenden Betrachtungsweise zu beurteilen. Das bedeutet, dass für die Zulässigkeit eines Betriebs darauf abzustellen ist, ob dieser bei typisierender Betrachtung als erheblich belästigend oder nicht einzustufen ist. Ø Nach der Rechtsprechung sind Anlagen zur Lagerung und Behandlung von Abfällen (so etwa Bauschuttrecyclinganlagen) in einem Gewerbegebiet typischerweise nicht zulässig (vgl. BVerw. G v. 02. 2000, Az. 4 B 87/99; Bay. VGH v. 11. 07. 2013, Az. 22 ZB 13. 331; OVG Münster v. 27. 11. 2009, Az. 8 B 1549/09; VG Augsburg v. 23. 01. 2013, Az. AU 4 K 12. 295). Ø Eine bestimmte Anlage, die typischerweise als erheblich belästigend einzustufen ist, kann bauplanungsrechtlich gleichwohl im Einzelfall zulässig sein, wenn es sich um eine Anlage handelt, deren typisches Störpotenzial sich nicht entfalten kann. Voraussetzung hierfür ist, dass die Anlage in ihrer konkreten Art und Betriebsweise von vornherein keine Störungen befürchten lässt und die Gebietsverträglichkeit dauerhaft und zuverlässig sichergestellt ist. Die Anlage muss vom üblichen Erscheinungsbild durch die konkrete Art ihres Betriebs und durch objektive Umstände (z. B. Umfang, Arbeitsweise, Ausstattung, Einrichtung usw. ) abweichen, d. h. atypisch sein. 5

Rechtliche Ausgangslage: Ø Bei Baustoffrecylingsanlagen wurde eine Atypik bisher vor allem dann angenommen, wenn

Rechtliche Ausgangslage: Ø Bei Baustoffrecylingsanlagen wurde eine Atypik bisher vor allem dann angenommen, wenn diese nur an wenigen Tagen oder mit einer geringen Durchsatzleistung betrieben wurden. Ø Eine Entscheidung, die konkret eine eingehauste Anlage zum Gegenstand hatte, gibt es soweit ersichtlich nicht. Ø Es ist daher rechtlich zumindest zweifelhaft, ob allein der Umstand, dass der Aufbereitungsvorgang in einer Halle stattfinden soll, zu solch einer Atypik und damit Gewerbegebietsverträglichkeit führt, zumal nach wie vor eine Vielzahl an Betriebsvorgängen im Freien stattfinden soll und auch die Antriebseinheit der Brecheranlage (Dieselaggregat) außerhalb der Halle untergebracht werden soll. Ø Verneint man das Vorliegen einer Atypik, dann wäre das Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung nach den Festsetzungen des Bebauungsplans weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. 6

Bauleitplanerische Steuerungsmöglichkeit: Ø Änderung des Bebauungsplans Fassung eines Aufstellungsbeschlusses und Ø Erlass einer Veränderungssperre

Bauleitplanerische Steuerungsmöglichkeit: Ø Änderung des Bebauungsplans Fassung eines Aufstellungsbeschlusses und Ø Erlass einer Veränderungssperre zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich, § 14 Bau. GB 7

Mögliche Entschädigungsansprüche bei Änderung des Bebauungsplanes Ø § 39 S. 1 Bau. GB: Haben

Mögliche Entschädigungsansprüche bei Änderung des Bebauungsplanes Ø § 39 S. 1 Bau. GB: Haben Eigentümer oder in Ausübung ihrer Nutzungsrechte sonstige Nutzungsberechtigte im berechtigten Vertrauen auf den Bestand eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans Vorbereitungen für die Verwirklichung von Nutzungsmöglichkeiten getroffen, die sich aus dem Bebauungsplan ergeben, können sie angemessene Entschädigung in Geld verlangen, soweit die Aufwendungen durch die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Bebauungsplans an Wert verlieren. (= Vertrauensschaden) Ø Erfasste Aufwendungen: Architekten- und Ingenieurshonorare für Planentwürfe, Vermessungskosten, Kosten für Baugrunduntersuchung/Wirtschaftlichkeitsberechnung, Kreditkosten Ø Nicht: Gegenleistungen für Grunderwerb oder Einräumung von Nutzungsrechten (Kaufpreis, Miete) Ø Umstritten, ob bei – wie hier - nur ausnahmsweiser Zulässigkeit (§ 31 Abs. 1 Bau. GB) überhaupt ein Vertrauensschaden entstehen kann (dagegen etwa: EZBK, § 39 Rn. 9; gerichtlich nicht entschieden) Ø Kein Anspruch, wenn geplantes Vorhaben nicht mit ursprünglichem Bebauungsplan in Einklang stand (EZBK, § 39 Rn. 20) Ø Ab Erlass einer Veränderungssperre besteht kein schutzwürdiges Vertrauen mehr. 8

Mögliche Entschädigungsansprüche bei Änderung des Bebauungsplanes Ø § 42 Bau. GB: Entschädigung bei Änderung

Mögliche Entschädigungsansprüche bei Änderung des Bebauungsplanes Ø § 42 Bau. GB: Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung Ø Abs. 2: Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung innerhalb von sieben Jahren ab Zulässigkeit der Nutzung: Ersatz des geminderten Verkehrswerts hier: Sieben-Jahres-Frist wohl abgelaufen, da die 1. Änderung des Bebauungsplanes aus dem Jahr 2000 stammt; i. Ü. auch hier umstritten, ob eine Entschädigung bei nur ausnahmsweiser Zulässigkeit in Betracht kommt Ø Abs. 3: Danach kommt nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung in Betracht vorliegend ist eine bereits erteilt immissionsschutzrechtliche Genehmigung bereits im Jahr 2007 erloschen 9