Spannungsfeld Umgangsrecht und husliche Gewalt Kindeswohl aus Sicht

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Spannungsfeld Umgangsrecht und häusliche Gewalt – Kindeswohl aus Sicht der Frauenhauspraxis Julia Daldrop, Referentin

Spannungsfeld Umgangsrecht und häusliche Gewalt – Kindeswohl aus Sicht der Frauenhauspraxis Julia Daldrop, Referentin der Koordinierungsstelle; Netzwerk der brandenburgischen Frauenhäuser e. V. www. nbfev. de

Einführung: Häusliche Gewalt Kinder in brandenburgischen Frauenhäusern: • 2017: 512 Frauen, 625 Kinder Häusliche

Einführung: Häusliche Gewalt Kinder in brandenburgischen Frauenhäusern: • 2017: 512 Frauen, 625 Kinder Häusliche Gewalt: • Meist kein einmaligen Ereignis, sondern Gewalt tritt immer wieder auf und nimmt immer weiter zu • Häufig Ineinandergreifen verschiedener Formen von Gewalt • Gesellschaftliche Wahrnehmung: Verharmlosung und Vorurteile

Folgen häuslicher Gewalt für Kinder • 30 – 60% Überschneidung von Partnergewalt und Kindesmisshandlung*

Folgen häuslicher Gewalt für Kinder • 30 – 60% Überschneidung von Partnergewalt und Kindesmisshandlung* • Auch Miterleben beeinträchtigt soziale und kognitive Entwicklung: • 5 mal häufiger behandlungsbedürftige Auffälligkeiten* • Externalisierung: Unruhe, Aggressivität • Internalisierung: Niedergeschlagenheit, Ängstlichkeit, bis hin zu selbstverletzendem Verhalten • Erhöhte Bereitschaft zum Einsatz oder Erdulden von Gewalt *Kindler, Heinz (2006): Partnergewalt und Beeinträchtigungen kindlicher Entwicklung: Ein Forschungsüberblick

Häusliche Gewalt = Kindeswohlgefährdung Istanbul-Konvention (Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt

Häusliche Gewalt = Kindeswohlgefährdung Istanbul-Konvention (Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt), Erläuternder Bericht: 27. [. . . ] Mit Bezug auf Kinder wurde festgestellt, dass sie nicht direkt Gewalt erleiden müssen, um als Opfer angesehen zu werden, da schon allein die Tatsache, Zeuginnen bzw. Zeugen von Gewalt in der Familie zu werden, eine traumatisierende Wirkung hat. “

Häusliche Gewalt in Umgangs- und Sorgerechtsverfahren • Häufig keine Berücksichtigung von Gewalt in Umgangs-

Häusliche Gewalt in Umgangs- und Sorgerechtsverfahren • Häufig keine Berücksichtigung von Gewalt in Umgangs- und Sorgerechtsverfahren • Gewalt während und nach der Trennung: Aufrechterhaltung der Bedrohungslage durch Umgang • Folgen von Gewalt werden zum Nachteil der Mutter ausgelegt • Aushebelung von Gewaltschutzbestimmungen durch Umgangsrecht • Problem Bindungstoleranz und Kooperationszwang *BMFSFJ 2009: Studie „Gewalt gegen Frauen in Paarbeziehungen“

Umgang und Gewaltschutz im Konflikt 2002 Gewaltschutzgesetz: àKontakt- und Näherungsverbot möglich • Problem: Maßnahmen

Umgang und Gewaltschutz im Konflikt 2002 Gewaltschutzgesetz: àKontakt- und Näherungsverbot möglich • Problem: Maßnahmen des Gewaltschutzes werden durch Umgangsregelungen ausgehebelt • Aufrechterhaltung der Bedrohungslage durch Umgang • Sicherheit = Voraussetzung, um Gewalterfahrungen zu verarbeiten • Dogma: „Lieber ein schlagender Vater als gar kein Vater“.

Beispiele für gute Zusammenarbeit: • Teilnahme an Anti-Aggressionstraining als Voraussetzung für Umgang • Begleiteter

Beispiele für gute Zusammenarbeit: • Teilnahme an Anti-Aggressionstraining als Voraussetzung für Umgang • Begleiteter Umgang, getrennte Anhörungen • Miteinbeziehung der Fachkräfte aus dem Gewaltschutz • Aussetzung des Umgangs für den Vater • „Safety first“: Umgang nicht auf Kosten der Sicherheit der Mutter • Thematisierung von Gewaltdynamiken in der Aus- und Weiterbildung aller Beteiligten

Istanbul-Konvention Art. 31: 1 Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen (. . . ) Maßnahmen,

Istanbul-Konvention Art. 31: 1 Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen (. . . ) Maßnahmen, um sicherzustellen, dass (. . . ) gewalttätige Vorfälle bei Entscheidungen über das Besuchs- und Sorgerecht betreffend Kinder berücksichtigt werden. 2 Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen (. . . ) Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Ausübung des Besuchs- oder Sorgerechts nicht die Rechte und die Sicherheit des Opfers oder Kinder gefährdet.

Wünsche und Forderungen aus Sicht der Frauenhauspraxis 1. Häusliche Gewalt = Kindeswohlgefährdung, Täter in

Wünsche und Forderungen aus Sicht der Frauenhauspraxis 1. Häusliche Gewalt = Kindeswohlgefährdung, Täter in die Verantwortung nehmen 2. Folgen von häuslicher Gewalt nicht zum Nachteil der gewaltbetroffenen Mutter auslegen 3. Anerkennung der Expertise von Fachkräften aus dem Gewaltschutz: Frauenhaus = besonders geeigneter Ort für gewaltbetroffene Kinder Ziel: selbstbestimmtes, gewaltfreies Leben für Eltern und Kinder!

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit