Letter of Intent Im Vorfeld von Forschungs und

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Letter of Intent Im Vorfeld von Forschungs- und Entwicklungsverträgen MMag. Sabine Fehringer, LL. M.

Letter of Intent Im Vorfeld von Forschungs- und Entwicklungsverträgen MMag. Sabine Fehringer, LL. M. 383947

Letter of Intent Grundlagen • „Klassischer“ Letter of Intent ist einseitige Absichtserklärung („Letter“) •

Letter of Intent Grundlagen • „Klassischer“ Letter of Intent ist einseitige Absichtserklärung („Letter“) • In der Praxis häufig als Vereinbarung ausgestaltet • Detaillierungsgrad hängt von tatsächlichen Begebenheiten und Stand des Projekts ab 383947

Rechtsnatur des Letter of Intent OGH 7. 12. 1995 – 2 Ob 72, 1127/94

Rechtsnatur des Letter of Intent OGH 7. 12. 1995 – 2 Ob 72, 1127/94 (ecolex 1996, 357) „Ein „Letter of Intent“ wird als erster Schritt im Verlauf eines geplanten Vertragsabschlusses mit der Absicht erstellt, den bisherigen Abschnitt der Vertragsverhandlungen zu beenden, an dem gemeinsam erreichten festzuhalten und von den noch offenen, also noch zu klärenden Aspekten abzugrenzen. Er enthält somit die Vermutung dafür, dass noch kein bindendes Angebot bezüglich des intendierten Hauptvertrages vorliegt [. . . ] Die Vermutung wird jedoch in ihr Gegenteil verkehrt, wenn der „Letter of Intent“ die Einigung über alle wesentlichen Vertragspunkte und den unmittelbar bevorstehenden Vertragsabschluss aufweist. “ 383947

Zweck des Letter of Intent • • Der Verhandlungsstatus soll zu einem bestimmten Zeitpunkt

Zweck des Letter of Intent • • Der Verhandlungsstatus soll zu einem bestimmten Zeitpunkt festgeschrieben werden (psychologische Wirkung) • Der Letter of Intent formalisiert den Projektablauf (Vertragsverhandlungen und Informationsprozess) • Der Letter of Intent bietet eine Grundlage für Diskussion und Entscheidung von Gremien der Parteien Der Letter of Intent regelt im Vorfeld Nebenaspekte mit verbindlicher Wirkung (Informationsfluss, Geheimhaltung, Exklusivität, ) 383412

Main Practice Areasdes (III) Einzelne Aspekte Letter of Intent Vertraulichkeit Vertragsstrafen Exklusivität (Un)Verbindlichkeit Verschiedenen

Main Practice Areasdes (III) Einzelne Aspekte Letter of Intent Vertraulichkeit Vertragsstrafen Exklusivität (Un)Verbindlichkeit Verschiedenen Ebenen • Bestimmungen über Vorleistungen (Informationen, Voruntersuchungen etc) • Vereinbarungen im Zusammenhang mit Unterlassungspflichten (Geheimhaltungsverpflichtung, Exklusivität, Abwerbeverbote, etc) • Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Projekt, Know-How und sonstigen Geheimnissen bzw dem Abschluss des Hauptvertrages (Forschungsvertrag, Entwicklungsvertrag, Lizenzvertrages) • Rechtswahl 383947

Struktur Haftung und Inhalt einer Geheimhaltungsvereinbarung III bei Abstandnahme Worauf darf der Geschäftspartner nach

Struktur Haftung und Inhalt einer Geheimhaltungsvereinbarung III bei Abstandnahme Worauf darf der Geschäftspartner nach Errichtung eines Lo. I vertrauen? • Darauf, dass der Geschäftspartner wirklich kontrahieren kann und will • Darauf, dass bereits vorliegende Verhandlungsergebnisse nicht grundlegend neu verhandelt werden müssen • Darauf, dass öffentlich-rechtliche und sonstige erforderliche Genehmigungen (Gremialbeschlüsse) beantragt werden und deren Erlangung nachdrücklich gefordert wird 383947

Kontakt MMag. Sabine Fehringer, LL. M. Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte Gmb. H A

Kontakt MMag. Sabine Fehringer, LL. M. Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte Gmb. H A Schottenring 12, A-1010 Wien T 01/537 70 – 324 F 01/537 70 – 70 E-Mail sabine. fehringer @ fwp. at 383947