zustzliche Altersvorsorge in der gesetzlichen Rentenversicherung Arbeitstagung Statistiken
„zusätzliche Altersvorsorge“ in der gesetzlichen Rentenversicherung Arbeitstagung „Statistiken und statistisches Berichtswesen der GRV “ Heike Sibinski Deutsche Rentenversicherung Bund Geschäftsbereich Forschung und Entwicklung Bereich „Entwicklungsfragen der Sozialen Sicherheit und Altersvorsorge“
Gliederung 1. Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung Finanztest 01/2014 2. Nachentrichtungsmöglichkeiten Finanztest 02/2014 3. Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich der Rentenminderung § 187 a SGB VI 2
Gliederung 1. Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung Finanztest 01/2014 2. Nachentrichtungsmöglichkeiten Finanztest 02/2014 3. Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich der Rentenminderung § 187 a SGB VI 3
„Überraschung im Rentenduell“ Finanztest 01/2014 Inhalt: Vergleich zwischen den Leistungen aus einer Rente der g. RV, Basisrente und einer ungeförderten privaten Rente bei gleichbleibenden Einzahlungen. 4
„Überraschung im Rentenduell“ Finanztest 01/2014 Ergebnisse: • gesetzliche Rentenversicherung ist besser als ihr Ruf • private Renten schneiden aufgrund der ungünstigeren Steuerregelungen schlechter ab • Basisrenten nur selten besser als die g. RV • Kranken- und Pflegeversicherung im Alter relevant 5
„Überraschung im Rentenduell“ Finanztest 01/2014 Modellfall: • Alter: 37 Jahre • Einzahlungen für 30 Jahre in Höhe von 300 bzw. 600 Euro /mtl. • Basisrente und private Rente ohne EM-Renten- und Hinterbliebenenschutz 6
„Überraschung im Rentenduell“ Finanztest 01/2014 – Ergebnisse Einzahlung Rente g. RV-Rente Anpassung 1% g. RV-Rente Anpassung 2% Basisrente private Rente 300 Euro 600 Euro Brutto Netto * Steuerersparnis 636 569 25. 000 1. 273 1. 036 63. 000 855 738 25. 000 1. 710 1. 333 63. 000 489 825 489825 406 783 406 825 978– 1. 650 796 – 1. 420 812 1. 650 25. 000 -- 63. 000 -- keine Rente aus der g. RV * Annahme: Kranken – und Pflegeversicherungspflicht, keine weiteren Einkünfte, Steuergrundtabelle alle Angaben in Euro 7
„Überraschung im Rentenduell“ Finanztest 01/2014 - Berichtigung - Inhalt: Vergleich zwischen den Leistungen aus einer Rente der g. RV, Basisrente und einer ungeförderten privaten Rente bei gleichbleibenden Einzahlungen. 8
„Überraschung im Rentenduell“ Berichtigung der Testergebnisse – nur online Ergebnisse: • gesetzliche Rentenversicherung schlägt die garantierten Leistungen privaten Produkte • mit Überschüssen schneiden die privaten Produkte besser ab • Kranken- und Pflegeversicherung im Alter relevant 9
„Überraschung im Rentenduell“ Finanztest 01/2014 - Berichtigung nur im Internet Einzahlung Rente g. RV-Rente Anpassung 1% g. RV-Rente Anpassung 2% g. RV-Rente ohne Anpassung Basisrente private Rente 300 Euro Brutto Netto * 636 600 Euro Steuerersparnis Brutto Netto * 569 1. 273 1. 036 855 738 1. 710 1. 333 552 495 1. 104 919 432 825 359 783 359 825 867– 1. 650 718 – 1. 420 720 1. 650 25. 000 -- Steuerersparnis 63. 000 -- keine Rente aus der g. RV * Annahme: Kranken – und Pflegeversicherungspflicht, keine weiteren Einkünfte, Steuergrundtabelle alle Angaben in Euro 10
„Überraschung im Rentenduell“ Wie unterscheiden sich die Artikel hinsichtlich der Rentenhöhe der g. RV? ursprünglich berichtigt keine Veränderungen in den Berechnungswerten, aber Rentenanpassung i. H. v. 1 bzw. 2% Lohnsteigerung jährlich i. H. v. 2, 65% Anstieg Beitragssatz auf 22 % 11
„Überraschung im Rentenduell“ Die Rentenanpassungsformel Bruttolohn- und –gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr durchschnittlicher Beitragssatz in der Rentenversicherung Altersvorsorgeanteil Aktueller Rentenwert Bruttolohn- und gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr Rentnerquotient: Verhältnis von Rentner zu Beitragszahlern
„Überraschung im Rentenduell“ Ist ein Vergleich der gesetzlichen Rentenversicherung mit privaten Produkten überhaupt möglich? 13
„Überraschung im Rentenduell“ Mögliche Unterschiede der Produkte: • Absicherung EM - mit Mehrkosten / nicht möglich • Absicherung H-Rente - mit Mehrkosten möglich • Anspruch auf Reha-Leistungen – nicht möglich • Anpassung der Beiträge teilw. mit Verlusten möglich • Unterbrechung der Beitragszahlung teilw. nicht möglich • Dynamik in der Auszahlungsphase unterschiedlich • Abhängig von gesetzlichen Rahmenbedingungen • Abhängig von „gesellschaftlichen“ Rahmenbedingungen • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung • steuerliche Behandlung • … 14
„Überraschung im Rentenduell“ Fazit Vergleich sehr schwierig, da letztlich unterschiedliche Produkte, die anderen Rahmenbedingungen und Einflüssen unterliegen, miteinander verglichen werden. 15
Gliederung 1. Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung Finanztest 01/2014 2. Nachentrichtungsmöglichkeiten Finanztest 02/2014 3. Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich der Rentenminderung § 187 a SGB VI 16
„Freiwillige vor“ Finanztest 02/2014 Inhalt: Vergleich zwischen den Leistungen aus einer Rente der g. RV, Basisrente und einer privaten Sofortrente bei gleichen Einzahlungen. 17
„Freiwillige vor“ Nachentrichtung nach § 282 Abs. 1 und 2 SGB VI • …. . bei Kindererziehung… • …. . bis 8/ 2010 nicht zur Zahlung von freiwilligen Beiträgen berechtigt waren…. … 18
„Freiwillige vor“ Nachentrichtung nach § 282 Abs. 1 und 2 SGB VI • maximal bis zum Erreichen der allgemeinen Wartezeit • nur für Monate, die noch nicht belegt sind • Antrag frühestens sechs Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze • keine Teilzahlung • Verteilung der Beitragszahlung erfolgt im „Krebsgang“ 19
„Freiwillige vor“ Nachentrichtung nach § 282 Abs. 1 SGB VI Nachzahlung nach Erreichen der Regelaltersgrenze (1) Vor dem 1. Januar 1955 geborene Elternteile, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind und die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, können auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. Beiträge können nur für Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind. 20
„Freiwillige vor“ 21
„Freiwillige vor“ Eurobeträge a. RW bis 30. 06. 2014 alte Bundesländer Einmalzahlung „Rente“ KEZ „Rente“ Einmalzahlung Bruttorente Netto vor Steuer * 20. 000 28, 13 87, 40 115, 53 103, 69 40. 000 28, 13 174, 80 202, 93 182, 13 20. 000 84, 37 87, 40 171, 77 154, 16 26. 989, 20 84, 37 117, 94 202, 31 181, 57 Kind * vor 1992 * nach 1991 * Annahme: Kranken – und Pflegeversicherungspflicht 22
„Freiwillige vor“ Nachzahlung nach Erreichen der Regelaltersgrenze Nachentrichtung nach § 282 Abs. 2 SGB VI (2) Versicherte, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben und am 10. August 2010 aufgrund des § 7 Absatz 2 und des § 232 Absatz 1 in der bis zum 10. August 2010 geltenden Fassung nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung hatten, können auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. Beiträge können nur für Zeiten nachgezahlt Der Antrag kann nur bis zum 31. Dezember 2015 gestellt werden, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind. 23
„Freiwillige vor“ Nachzahlung nach Erreichen der Regelaltersgrenze - § 282 (2) SGB VI Einmalzahlung Netto vor Steuer Incl. Beitragszuschuss bei KV /PV-Pflicht zur PKV und PV 22, 30 20, 01 23, 93 20. 000 87, 40 77, 54 93, 78 40. 000 174, 80 156, 88 187, 56 294, 85 264, 63 316, 37 Eurobeträge a. RW bis 30. 06. 2014 alte Bundesländer 5. 103 (Mindestbetrag) 67. 473 (Höchstbetrag) Bruttorente 24
„Freiwillige vor“ Bruttorente Gesetzliche Rentenversicherung Einzahlung i. H. v. keine weiteren Zeiten in der ein Kind, * vor 1992 ein Kind, * nach 1991 Sofortrente Rentenversicherung 2. 041, 20 nicht möglich 93 € kein Angebot 4. 082, 40 nicht möglich 46 € 102 € kein Angebot 5. 103, 00 22 € (24 €) 50 € 107 € kein Angebot 20. 000, 00 87 € (94 €) 115 € 172 € 73€ 26. 898, 20 118 € (127) 145 € 202 € 110 € 40. 000, 00 175 € (188 €) 203 € nicht möglich 146 € 67. 476, 00 295 € (317 €) nicht möglich 260 € Beachte: Rechtsstand 02/2014 – ohne Berücksichtigung der „Mütterrente“ 25
„Freiwillige vor“ Fazit Vergleich ist auch hier sehr schwierig, da unterschiedliche Produkte, die anderen Rahmenbedingungen und Einflüssen unterliegen, miteinander verglichen werden. Jedoch ist im Falle der Nachentrichtung für Mütter immer zu beachten, dass die Zeiten der Kindererziehung bei privaten Verträgen nicht berücksichtigt werden. 26
Gliederung 1. Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung Finanztest 01/2014 2. Nachentrichtungsmöglichkeiten Finanztest 02/2014 3. Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich der Rentenminderung § 187 a SGB VI 27
Zahlung zum Ausgleich der Rentenminderung Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters § 187 a SGB VI (1) Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze können Rentenminderungen durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters durch Zahlung von Beiträgen ausgeglichen werden. Die Berechtigung zur Zahlung setzt voraus, dass der Versicherte erklärt, eine solche Rente zu beanspruchen.
Zahlung zum Ausgleich der Rentenminderung Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters • Auskunft / Zahlung ab dem Jahr, in dem das 55. Lj. vollendet wird • die Voraussetzungen für diese Altersrente können erfüllt werden • Teilzahlungen ausdrücklich zugelassen • tatsächlicher Rentenbeginn kann „verschoben“ werden • die beantragte Rente nicht abschlagsfrei bezogen werden kann • weder Pflicht- noch freiwillige Beiträge, d. h. keine „Wartezeiterfüllung“ • keine zeitliche Zuordnung • es entstehen „Persönliche Entgeltpunkte“
Zahlung zum Ausgleich der Rentenminderung Berechnung der möglichen Ausgleichszahlung: Höhe der Ausgleichszahlung = Differenz PEP x Durchschnittsentgelt x Beitragssatz geminderter Zugangsfaktor
Zahlung zum Ausgleich der Rentenminderung Beispiel: • Versicherter ist am 31. 12. 1958 geboren • gewünschter Rentenbeginn: 01. 2022 • keine „Vertrauensschutzregelungen“ (d. h. kein abschlagsfreier Rentenbeginn) • bis zu Rentenbeginn sind 44 Entgeltpunkte vorhanden • veränderter Zugangsfaktor: 0, 892 (1 -(36*0, 3))
Zahlung zum Ausgleich der Rentenminderung Berechnung der möglichen Ausgleichszahlung: 44 EP x 0, 892 =39, 2480 -> Differenz 4, 752 EP (entspricht 135, 95 Bruttorente) Differenz PEP x Durchschnittsentgelt x Beitragssatz geminderter Zugangsfaktor 4, 752 x 34. 071, 00 x 18, 9 % = 34. 305, 07 Euro 0, 892
Zahlung zum Ausgleich der Rentenminderung Einmalzahlung oder Teilzahlung ?
Zahlung zum Ausgleich der Rentenminderung Einmalzahlung Teilzahlung • Betrag steht fest • Betrag kann sich ändern durch Veränderung – Beitragssatz – Durchschnittseinkommen • Betrag kann ggf. nicht voll steuerlich berücksichtigt werden • durch „Verteilung“ kann der Betrag steuerlich ggf. voll berücksichtigt werden • erworbene Rentenansprüche stehen für eine H-Rente und ggf. EMRente sofort zur Verfügung • „Erhöhung“ der H- und ggf. EMRente nur aufgrund der „Teilzahlung“
Zahlung zum Ausgleich der Rentenminderung Fazit Entscheidung hängt von vielen Faktoren ab. Individuell sollte u. a. folgendes beachtet werden: • Krankenversicherungsverhältnis im Rentenalter • Steuerliche Behandlung in der Ein- und Auszahlungsphase • Familienstand • Ansprüche EM - und H-Rente können sich erhöhen • EM- und Hinterbliebenenschutz wird immer „mitbezahlt“ • keine Beitragserstattung • Leistungen unterliegen den rechtlichen Rahmenbedingungen • …
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Heike Sibinski Deutsche Rentenversicherung Bund Geschäftsbereich Forschung und Entwicklung Bereich „Entwicklungsfragen der Sozialen Sicherheit und Altersvorsorge“ Heike. Sibinski@drv-bund. de
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