Zulagen und Zuschlge Unstndige Entgeltbestandteile nach TVD Referent
Zulagen und Zuschläge „Unständige Entgeltbestandteile“ nach TVöD Referent: Gerhard Büchler stv. Personalleiter, Leiter Entgeltabrechnung und Sachbearbeiter für Das Kommunalunternehmen des Landkreises Würzburg und seine Einrichtungen, den Landkreis Würzburg sowie Vertragsgemeinden und deren Zweckverbände 1
Anzuwendende Regelungen in der Praxis BAT TV - Ü BMT - G Gesetze: z. B. -EFZG - BUrl. G - Arb. ZG TVöD/Su. E BTV - alt - neu BT - V BT - K BT - B TV-Ärzte örtliche Vereinbarungen Durchführungshinweise KAV; Internet 2
Systematik des Begriffs der Überstunde“ im TVöD (§ 7 Abs. 7 Satz 1 TVöD) „Überstunden“ sind Ø Ø Ø die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der nächsten Kalenderwoche ausgeglichen werden. 3
Schaubild „Zeitzuschläge BAT – BMT-G – TVöD“ Berechnung immer aus Stufe 3! Zeitzuschläge BAT BMT-G TVöD Überstunden 15 % - 25 % 30 % Bis EG 9: 30 % Ab EG 10: 15 % Nachtarbeit 1, 28 € ab 20: 00 20 % ab 21: 00 Samstagsarbeit 0, 64 € 13: 00 – 20: 00 20 % 13: 00 – 21: 00 20: 00 bis 21: 00 steuer- und sv-frei! Sonntagsarbeit 25 % 30 / 50 % 25 % 24. und 31. 12. (Vorfesttage) 100 % 12: 00 – 24: 00 35 % 06: 00 – 14: 00 pfl. 14: 00 – 24: 00 frei Feiertagsarbeit 135 / 35 % 150 / 50 % 35 % / 135 % 4
Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 Satz 1 TVöD Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung (100 %) Ø nach der jeweiligen Entgeltgruppe und Ø der individuellen (persönlichen) Stufe, Ø höchstens nach Stufe 4 (Deckelung)! Ist der Arbeitnehmer einer Stufe unterhalb der Stufe 4 zugeordnet, ist diese jeweilige Stufe maßgebend. Liegt die Stufe oberhalb der Stufe 4, verbleibt es bei der Bezahlung der Überstunde aus der Stufe 4. 5
Zusammentreffen mehrerer Zeitzuschläge (§ 8 Abs. 1 Satz 3 TVöD) (1) § 8 Abs. 1 Satz 3 TVöD regelt das Zusammentreffen von mehreren Zeitzuschlägen. Danach wird beim Zusammentreffen der Zeitzuschläge nach den Buchstaben c bis f nur der jeweils höchste Zeitzuschlag gezahlt. Die Zeitzuschläge für Überstunden und Nachtarbeit (Buchstaben a und b) werden dagegen unabhängig davon gezahlt, ob noch ein weiterer Zeitzuschlag der Buchstaben c bis f anfällt (= nebeneinander). 6
Zusammentreffen mehrerer Zeitzuschläge (§ 8 Abs. 1 Satz 3 TVöD) (2) Hieraus ergibt sich folgendes: a) Zeitzuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Vorfesttags- und Samstagsarbeit (Buchstaben c bis f) sind bei gegebenen Voraussetzungen stets neben Zeitzuschlägen für Überstunden sowie neben dem Zeitzuschlag für Nachtarbeit zu zahlen. b) Zeitzuschläge für Nachtarbeit sind ggf. neben Zeitzuschlägen für Überstunden zu zahlen. c) Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen für Sonntags-, Feiertags -, Vorfesttags- und Samstagsarbeit wird nur ein Zeitzuschlag, und zwar der jeweils höchste, gezahlt. 7
Zusammentreffen mehrerer Zeitzuschläge (§ 8 Abs. 1 Satz 3 TVöD), Beispiel Der Beschäftigte arbeitet am 24. Dezember, der ein Sonntag ist, nicht dienstplanmäßig von 19. 00 Uhr bis 23. 00 Uhr. Er erhält hierfür in der darauf folgenden Woche einen entsprechenden Freizeitausgleich. Der Beschäftigte erhält: Ø für 4 Stunden Zeitzuschlag für den 24. 12. i. H. v. 35 % Ø für 2 Stunden (21. 00 Uhr bis 23. 00 Uhr) den Zeitzuschlag für Nachtarbeit (15/20 %). Einen Überstundenzuschlag erhält der Beschäftigte nicht, da wegen des in der darauf folgenden Woche erteilten Freizeitausgleichs eine zuschlagspflichtige Überstunde nicht (mehr) vorliegt (§ 7 Abs. 7 TVöD). Der Sonntagszuschlag i. H. v. 25 % entfällt aufgrund des Zusammentreffens mit dem höheren Zeitzuschlag für den 24. 12. ! 8
Umwandlung in Freizeitausgleich Umwandlung von Zeitzuschlägen in Arbeitszeit Auf Wunsch des Arbeitnehmers, soweit ein Arbeitszeitkonto gem. § 10 TVöD eingerichtet ist. Überstunden Ent. Gr. 1 – 9 c Überstunden Ent. Gr. 10 – 15 Nachtarbeit Sonntagsarbeit Feiertagsarbeit Heilig Abend und Silvester (ab 6. 00 Uhr) Samstagsarbeit (von 13. 00 bis 21. 00 Uhr) 30 15 20 25 35 35 20 v. H. = = = = 18 9 12 15 21 21 12 Min. /Std. 9
Bezahlung der Rufbereitschaft tägliche Pauschale unabhängig von Dauer der Rufbereitschaft: Ø Montag – Freitag das zweifache individuelle Stundenentgelt Ø Samstag, Sonntag, Feiertag das vierfache individuelle Stundenentgelt Ø stundenweise anteilige Berechnung bei nur stundenweiser Rufbereitschaft = unter 12 Stunden (z. B. Mittags) Ø Buchung auf Arbeitszeitkonto nach betrieblicher Regelung im Verhältnis 1 : 1 möglich 10
Tägliche Pauschale für Rufbereitschaft (§ 8 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 TVöD) Gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 TVöD wird für die Rufbereitschaft eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt. Die Bezahlung der Rufbereitschaft richtet sich also nicht nach der Anzahl der angeordneten Rufbereitschaftsstunden, sondern nach der Anzahl der Tage, an denen Rufbereitschaft zu leisten ist, unabhängig davon, wie viele Stunden pro Tag anfallen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Rufbereitschaft nicht länger als 12 Stunden dauert (§ 8 Abs. 3 Sätze 6 bis 8 TVöD). Gem. § 8 Abs. 3 Satz 3 TVöD ist maßgebend für die Bemessung der Pauschale der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. Auch dies gilt unabhängig davon, wie lange die Rufbereitschaft dauert und wie weit sie in den nächsten Tag hineinreicht. 11
Tägliche Pauschale für Rufbereitschaft Beispiel Die Rufbereitschaft beginnt um 17. 00 Uhr am Montag und dauert bis zum Dienstag um 06. 00 Uhr morgens. Es handelt sich um eine Rufbereitschaft, für die eine Pauschale nach § 8 Abs. 3 Satz 2 TVöD gezahlt wird; im Beispielsfall das Zweifache des individuellen Stundenentgelts. 12
Beispiel Beginnt eine Wochenend-Rufbereitschaft am Freitag um 15. 00 Uhr und endet am Montag um 07. 00 Uhr, so erhält der Arbeitnehmer folgende Pauschalen: Ø 2 Stunden für Freitag, Ø je 4 Stunden für Samstag und Sonntag, Ø keine Pauschale für Montag! Er erhält somit für 10 Stunden Entgelt. Damit kommt der Wille der Tarifvertragsparteien zum Ausdruck, dass bei der häufigen Wochenend-Rufbereitschaft im Ergebnis für drei Tage die Pauschale gezahlt wird: Ø Ø Ø für Freitag als Beginn der Rufbereitschaft, für Samstag als weiteren (Folge-)Tag, der bei der Tagespauschale mitzählt, und für Sonntag als dritten (Folge-)Tag, an dem eine Pauschale anfällt. Der Montag gilt als Folgetag für die fiktiv am Sonntag beginnende Rufbereitschaft. 13
Beispiel Rufbereitschaft von von von Mo. 17. 00 Uhr bis Di. 07. 00 Uhr Di. 17. 00 Uhr bis Mi. 07. 00 Uhr Mi. 17. 00 Uhr bis Do. 07. 00 Uhr Do. 17. 00 Uhr bis Fr. 07. 00 Uhr Fr. 17. 00 Uhr bis Mo. 07. 00 Uhr Tagespauschale zweifaches Stundenentgelt zweifaches Stundenentgelt für Freitag vierfaches Stundenentgelt für Samstag vierfaches Stundenentgelt für Sonntag keine Pauschale für Montag 14
Bezahlung der Arbeitsleistung in der Rufbereitschaft Ø Arbeitsleistung einschließlich Wegezeit (hin und zurück) wird pro Einsatz in der Rufbereitschaft grundsätzlich auf eine volle Stunde gerundet (keine 3 -Stunden-Garantiezeit mehr) Ø Zeitzuschläge für tatsächliche Arbeitsleistung (keine Rundung) Ø Buchung auf Arbeitszeitkonto nach betrieblicher Regelung im Verhältnis 1 : 1 möglich 15
Bezahlung der Arbeitsleistung in der Rufbereitschaft (§ 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD) Nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD wird jede Inanspruchnahme für sich gerechnet. Dies bedeutet, dass sich die Rundungsvorschrift auf jede einzelne Arbeitsleistung innerhalb einer Rufbereitschaft bezieht, die auf eine volle Stunde aufzurunden ist. Aber: Arbeitsleistung „am Arbeitsort“ oder „von zuhause aus“!? ? ! 16
Bezahlung der Arbeitsleistung in der Rufbereitschaft (Beispiel) Rufbereitschaft ist angeordnet von Freitag, 16. 00 Uhr, bis Montag, 07. 00 Uhr. Arbeitseinsatz: am Freitag von 16. 15 Uhr bis 16. 40 Uhr am Samstag von 13. 15 Uhr bis 14. 30 Uhr am Sonntag von 03. 15 Uhr bis 04. 00 Uhr = 25 Minuten = 1 Std. 15 Minuten = 45 Minuten 2 Std. 25 Minuten Diese Zeit wird, da in einer Rufbereitschaft von Freitag bis Montag geleistet, auf drei bzw. vier Stunden aufgerundet. 17
Zeitzuschläge für die Arbeitsleistung in der Rufbereitschaft (Beispiel) Rufbereitschaft ist angeordnet von Freitag, 16. 00 Uhr, bis Montag, 07. 00 Uhr. tatsächliche Arbeitsleistung: am Freitag von 16. 15 Uhr bis 16. 40 Uhr am Samstag von 13. 15 Uhr bis 14. 30 Uhr am Sonntag von 03. 15 Uhr bis 04. 00 Uhr = 25 Minuten = 1 Std. 15 Minuten = 45 Minuten 2 Std. 25 Minuten Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe 9 eingruppiert. Dies ergibt folgende Bezahlung (bei Freizeitausgleich der Arbeitsleistung): Ø Ø 3 bzw. 4 Stunden mit Überstundenzuschlag von 30 % (immer !!!), 1 Stunde 15 Minuten für die Arbeit am Samstag mit 20 %, 45 Minuten für Sonntagsarbeit mit 25 %, 45 Minuten für Nachtarbeit mit 15/20 %. Dieses Ergebnis ist auch deshalb zwingend, weil bei einer Aufrundung der Arbeitsleistung insgesamt nicht entschieden werden könnte, ob diese Rundung nun in zeitzuschlagspflichtigen Zeiten oder außerhalb von diesen anfällt. 18
Die ideale aber auch teuerste Rufbereitschaft Freitag Arbeitsende: 12. 00 Uhr Beginn Rufbereitschaft (RB 1) 21. 00 Uhr Samstag Ende Rufbereitschaft 09. 00 Samstag geplante Arbeit (Kontrollgang) 09. 00 Samstag neue Rufbereitschaft (RB 2) 11. 00 Samstag geplante Arbeit (Kontrollgang) 19. 00 Samstag Beginn Rufbereitschaft (RB 3) 21. 00 Uhr bis 11. 00 Uhr bis 19. 00 Uhr bis 21. 00 Uhr Sonntag Ende Rufbereitschaft 09. 00 Sonntag geplante Arbeit (Kontrollgang) 09. 00 Sonntag neue Rufbereitschaft (RB 4) 11. 00 Sonntag geplante Arbeit (Kontrollgang) 19. 00 Sonntag Beginn Rufbereitschaft (RB 5) 21. 00 Uhr bis 11. 00 Uhr bis 19. 00 Uhr bis 21. 00 Uhr Montag Ende RB bzw. Arbeitsbeginn 09. 00 Uhr Bezahlung: 10 Stunden pauschal + 16 Stunden x 12, 5 % = insgesamt 12 Stunden (Ruhezeiten können durch Betriebsvereinbarung verkürzt werden) 19
Erschwerniszuschläge BMT-G II Definition: § 23 Erschwerniszuschlagskatalog BTV Nr. 3 und örtliche TVe BTV Nr. 13 (Straßenbau Landkreise) nur für Arbeiter TVöD § 19 TVöD Weitgehend an § 23 BMT – G angelehnt (BW: TVEZ; TVEZ-S) Vorübergehende Fortgeltung der bisherigen tariflichen Regelungen nur für Arbeiter (nicht Angestellte!) zukünftig Erschwerniszuschläge für alle Arbeitnehmer, die entsprechende Arbeiten verrichten. Länderspezifisch!!! 20
Zulage für Vorarbeiter/innen, Vorhandwerker/innen usw. gem. § 17 Abs. 9 Satz 1 und 2 TVÜ-VKA Die Zulage für Vorarbeiter/innen, Vorhandwerker/innen, Fachvorarbeiter/innen und vergleichbaren Beschäftigten oder Lehrlingsgesellen/innen gem. § 17 Abs. 9 Satz 1 und 2 TVÜ-VKA, erhöht sich nach Satz 1 der neu eingefügten Protokollerklärung zu § 17 Abs. 9 Satz 1 und 2 TVÜ-VKA, bei allgemeinen Entgeltanpassungen nach dem 31. Dezember 2009 um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vom-Hundert-Satz. 21
Zulage für Vorarbeiter/innen, Vorhandwerker/innen usw. gem. § 17 Abs. 9 Satz 1 und 2 TVÜ-VKA Soweit eine Vorarbeiter-Bestellung erstmals erfolgt, ist die Zulage für die Vorarbeiter/innen nach Maßgabe der landesbezirklichen Regelungen zunächst auf der Grundlage des Monatslohntarifvertrages Nr. 28 zum BMT-G vom 31. 01. 2003 nach dem Stand vom 01. 05. 2004 zu berechnen (10 % des Monatstabellenlohnes der Stufe 1 der jeweiligen Lohngruppe) und anschließend entsprechend der Tarifeinigung zu erhöhen. Dabei sind die vorangegangenen (und künftigen) Erhöhungen Ø 01. 2008: 3, 1 %, 01. 2009: 2, 8 %, 01. 2010: 1, 2 %, Ø 01. 2011: 0, 6 %, 01. 08. 2011 0, 5 %, 01. 03. 2012: 3, 5 %, Ø 01. 2013: 1, 4 %, 01. 08. 2013: 1, 4 %, 01. 03. 2014: 3, 0 %, Ø 01. 03. 2015: 2, 4 %, 01. 03. 2016: 2, 4 %, 01. 02. 2017: 2, 35 % Ø 01. 03. 2018: 3, 19 % … zu berücksichtigen! 22
Persönliche Zulage nach § 14 Abs. 3 TVöD Die persönliche Zulage für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 1 bis 14 nach der Anlage A bzw. den Entgeltgruppen S 2 bis S 18 nach der Anlage C zum TVöD oder den Entgeltgruppen P 4 bis P 16 nach der Anlage E zum TVÜ-VKA eingruppiert sind, individuell (stufengleich) ab 01. 03. 2017/18 (wie eine Höhergruppierung) zu berechnen. 23
Durchschnittsentgelt § 21 TVöD Ø Tabellenentgelt Ø laufende (Besitzstands-/Funktions-)Zulagen Ø unständige Entgeltbestandteile Ausnahmen: § 23 TVöD (VWL, Jubiläumsgeld) Jahressonderzahlung Leistungsentgelte (Prämien, Zulagen) Überstunden-/Mehrarbeitsentgelte (nicht geplante!!!) 24
Durchschnittsberechnung der unständigen Bezügebestandteile in folgenden Fällen: Ø Arbeitsbefreiung am 24. / 31. 12 - § 6 Abs. 3 S. 1 Ø Entgeltzahlung im Krankheitsfall - § 22 Ø Erholungs- und Zusatzurlaub - § 26 und § 27 Ø Arbeitsbefreiung - § 29 Ø an Feiertagen gilt § 21 TVöD nicht; aber: Geltungsbereich über Feiertagsgesetz Ø Zuordnung in der Sozialversicherung Ø Fehlzeiten rausrechnen (Protokollerklärung Nr. 2 Satz 4) Ø Prüfung Sozialversicherung sowie regionale und überregionale Prüfungsgremien!!! 25
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!!! 26
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