Workshop Fahrverbot und Fahrerlaubnis KAV Seminar am 09
Workshop Fahrverbot und Fahrerlaubnis KAV – Seminar am 09. 11. 2004 in Köln Rechtsanwältin Karen Lessing Nassestrasse 10, 50939 Köln Tel. : 0221 -2827345, Fax : 0221 -2827307 E-mail : office@karen-lessing. de www. karen-lessing. de
Themenübersicht Allgemeines zu Führerscheinmaßnahmen Fahrverbot nach § 44 St. GB Fahrverbot bei Ordnungswidrigkeiten Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, § 111 a St. PO Entziehung der Fahrerlaubnis, §§ 69 ff. St. GB Entziehung der FE nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 St. VG Entschädigung nach Str. EG Honorarfragen
Relevante Straftatbestände für Führerscheinmaßnahmen Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 St. GB) Fahrlässige Tötung (§ 222 St. GB) Trunkenheit im Verkehr (§ 316 St. GB) Vollrausch (§ 323 a St. GB) Gef. Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315 b St. GB) Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c St. GB) Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 St. GB) Nötigung (§ 240 St. GB) Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 St. VG) Nicht verkehrsrechtliche Straftatbestände (vgl. BGH 2 St. R 161/03 vom 26. 09. 03)
Fahrverbot nach § 44 St. GB Nebenstrafe (maßgeblich sind Schuldgrad und Strafzumessungsregeln) Regelfälle des § 44 Abs. 1 Satz 2 St. GB Fahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art Beginn und Ende, Fristberechnung
Fahrverbot-relevante Ordnungswidrigkeiten (sog. Regelfälle) Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 30 km/h innerhalb geschlossener Ortschaft oder 40 km/h außerhalb Rotlicht länger als 1 Sekunde Verstoß gegen 0, 5 o/oo-Grenze bzw. 0, 25 mg/l-Grenze Abstand weniger als 2/10 des halben Tachowertes
Besonderheiten des Fahrverbotes bei Ordnungswidrigkeiten 4 -Monats-Regel des § 25 Abs. 2 a St. VG Wegfall des FV gegen Erhöhung der Geldbuße
Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111 a St. PO Zumeist nach Widerspruch gegen Beschlagnahme, seltener später im Verlauf der Ermittlungen Voraussetzung : hohe, fast an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Urteil die Fahrerlaubnis entzogen wird, d. h. Prognose der Ungeeignetheit Regelfälle des § 69 Abs. 2 St. GB : § 315 c, § 316, § 142, § 323 a Ausnahme bestimmter Fahrzeugarten
Entziehung der Fahrerlaubnis nach §§ 69 f. St. GB Maßregel der Besserung und Sicherung, d. h. keine Würdigung der Täterpersönlichkeit oder Prüfung der Verhältnismäßigkeit Regelfälle des § 69 Abs. 2 St. GB Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten und Erteilung einer beschränkten Fahrerlaubnis Berechnung der Sperrfrist (Anrechnung der vorl. Entziehung/Beschlagnahme, Mindestsperre) Besonderheiten beim Strafbefehl Risiko : Berufung und Revision
Entziehung der FE nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 St. VG Punktsystem nach § 4 St. VG Aufbauseminar und verkehrspsychologische Beratung Maßnahmen der Behörde Entzug der FE bei 18 Punkten Neue FE frühestens 6 Monate nach Entzug
Entschädigung nach strafgerichtlicher Führerscheinmassnahme Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (Str. EG) nur konkret und adäquat entstandene finanzielle/wirtschaftliche Nachteile
Honorarfragen BRAGO/RVG grds. in Verkehrssachen Mittelgebühren nach BRAGO/RVG Lesenswert zum RVG : Schneider, zfs 2004, 496 (Heft 11) Überschreiten des Rahmens um bis zu 25 % bei Verteidigungen in Führerscheinsachen, § 88 Satz 3 BRAGO, keine entsprechende Regelung im RVG Problem der Rechtsschutzversicherung : Vorsatzdelikte Honorarvereinbarung Fazit : VORSCHUSS, VORSCHUSS !!!!!
Literaturhinweise Freyberger / Lessing, Anwalts-Taschenbuch Verkehrsrecht, Verlag Dr. Otto Schmidt Köln (2000) van Bühren (Hrsg. ), Anwalts-Handbuch Verkehrsrecht, Verlag Dr. Otto Schmidt Köln (2003) Müller/Freyschmidt, Verteidigung in Straßenverkehrssachen, C. F. Müller Heidelberg (7. Auflage 2000) Himmelreich/Bücken, Formularbuch Verkehrsstrafrecht, Luchterhand (4. Auflage 2003)
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